B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3243/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______, geboren (...), (Tochter);
Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – und dessen Kind C._______, geboren (...) – such-
ten am 24. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem ihnen das
BFM die Einreise zwecks Durchführung des ordentlichen Verfahrens be-
willigt hatte. Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 stellte das SEM fest, dass der
Beschwerdeführer und sein Kind die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise Art. 51 Abs. 1 AsylG
erfüllten, und es gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
B.
B.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 51 AsylG um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau D._______,
geboren (...), der gemeinsamen Kinder E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren
(...), I._______, geboren (...), und der Pflegetochter J._______ geboren
(...), zwecks Familienvereinigung. Seine Ehefrau beabsichtige, sich mit den
Kindern nach Äthiopien zu begeben.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er (Auflistung Beweismittel) ins
Recht.
B.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer zu-
sätzlich um Bewilligung der Einreise seiner Tochter B._______, geboren
(...), welche zwar schon (...) Jahre alt sei, aber nicht alleine in Eritrea leben
könne.
B.c Am 22. November 2012 entsprach das BFM den Gesuchen des Be-
schwerdeführers und stellte eine Einreisebewilligung zwecks Familienver-
einigung zugunsten von Ehefrau D._______ und der Kinder E._______,
F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ sowie
B._______ aus.
B.d Mit Eingabe vom 12. April 2013 teilte die Sozialberatung und Asylbe-
treuung des Wohnortes des Beschwerdeführers mit, F._______ und
J._______ befänden sich bereits in der Schweiz und der Beschwerdeführer
habe die finanziellen Mittel für die Einreisekosten aufbringen können, sei
indessen nicht in der Lage, die Kosten für die ganze Familie zu tragen,
weshalb um Übernahme der Reisekosten für die restlichen Familienange-
hörigen ersucht werde.
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B.e Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer dem BFM
mitteilen, seinen Kindern G._______ und H._______ sei die Flucht aus
Eritrea nach Äthiopien gelungen, und bat um entsprechende Mitteilung an
die Schweizer Vertretung in Addis Abeba. Mit Eingabe vom 14. August
2014 liess er um entsprechende Visumermächtigung ersuchen, da sich
seine Kinder unbegleitet in Addis Abeba aufhalten würden.
B.f Mit Schreiben vom 19. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass aufgrund diverser Ereignisse erhebliche Zweifel an der be-
haupteten Verwandtschaft zwischen den einzelnen angeblichen Mitglie-
dern seiner Familie vorliegen würden. So habe sich die anlässlich der Be-
fragung vom 8. Februar 2013 als K._______ ausgebende Asylbewerberin
erklärt, sie sei unter missbräuchlicher Verwendung des Visums/Laissez-
Passer ihrer Schwägerin B._______ in die Schweiz eingereist. Weiter
seien sowohl K._______ als auch J._______ ohne Erklärung den Anhörun-
gen ferngeblieben. Um die dadurch entstandenen Zweifel an den ver-
wandtschaftlichen Verhältnissen zwischen einzelnen Familienmitgliedern
und ihm auszuschliessen und weiterem Missbrauch vorzubeugen, werde
seinen Familienangehörigen vorgeschlagen, sich einem DNA-Test zu un-
terziehen, welcher nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt
werden könne. Die Ergebnisse des erforderlichen Gutachtens seien bis am
19. November 2013 einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt würden die Ein-
reisebewilligungen sistiert bleiben.
B.g Mit Eingaben vom 14. und 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerde-
führer die Resultate eines DNA-Tests betreffend die Kinder G._______ und
H._______ ein.
B.h Mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. November 2013 wurde
J._______ in der Schweiz Asyl gewährt.
B.i Mit Schreiben vom 7. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, seine
Kinder G._______, H._______ und F._______ sowie die Pflegetochter
J._______ würden sich bereits in der Schweiz aufhalten, und erneuerte
gleichzeitig sein Gesuch vom 12. April 2013 um Übernahme der Reisekos-
ten für seine Ehefrau und die Kinder B._______, E._______ und
I._______. Mit Antwortschreiben des BFM vom 13. März 2014 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, wie er die Einreise der bereits
in der Schweiz weilenden Familienangehörigen habe finanzieren können,
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Seite 4
und gleichzeitig ersucht, seine finanzielle Situation sowie diejenige der ein-
reisenden Personen und anderer naher Verwandter darzulegen. Der Be-
schwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 16. März 2014.
B.j Mit Schreiben vom 23. April 2014 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, seine Ehefrau habe auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba
vorgesprochen und dabei angegeben, dass sich Tochter B._______ noch
in Eritrea befinde. Das Foto auf dem Visum von B._______ sei aber gar
nicht sie, sondern die Schwiegertochter K._______, welche sich bereits in
der Schweiz befinde. K._______ habe im Verlauf ihres Asylverfahrens
denn auch angegeben, sie sei mit dem Visum von B._______ in die
Schweiz eingereist. Um die dadurch entstandenen Zweifel an den ver-
wandtschaftlichen Verhältnissen zwischen einzelnen Familienmitgliedern
auszuräumen und weiterem Missbrauch vorzubeugen, werde ihm daher
vorgeschlagen, sich und die drei Kinder B._______, E._______ und
I._______ einem DNA-Test zu unterziehen, welcher nur mit seiner schrift-
lichen Zustimmung durchgeführt werden könne. Die Ergebnisse des erfor-
derlichen Gutachtens seien bis am 23. Juli 2014 einzureichen. Bis zu die-
sem Zeitpunkt würden die Einreisebewilligungen sistiert bleiben.
B.k Nach fristgerechtem Eingang der DNA-Analyse betreffend E._______
und I._______ wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen Kin-
dern E._______ und I._______ mit Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014
die Einreise in die Schweiz bewilligt.
B.l Mit Entscheid des SEM vom 28. Januar 2015 wurden die Kinder
G._______, H._______ und I._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters, respektive des Beschwerdeführers,
einbezogen und ihnen Asyl gewährt.
B.m Am 26. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz der Tochter F._______
Asyl in der Schweiz und mit Verfügung des SEM vom 24. April 2015 erhiel-
ten die Ehefrau des Beschwerdeführers D._______ und Tochter
E._______ einen positiven Asylentscheid.
C.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 das rechtli-
che Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Einreisebewilligung vom
22. November 2012 betreffend die Tochter B._______. Es sei festzustellen,
dass bislang von deren Einreisebewilligung kein Gebrauch gemacht wor-
den sei. Innert der angesetzten Frist habe er dem SEM weder einen DNA-
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Test betreffend Tochter B._______, welcher das Verwandtschaftsverhältnis
belegen könnte, noch ein aktuelles Foto von ihr eingereicht. Gemäss der
damaligen Aussage seiner Ehefrau auf der Schweizer Botschaft in Addis
Abeba, Äthiopien, habe sich B._______ als Einzige noch in Eritrea aufge-
halten. Das SEM stelle demnach weiter fest, dass seine Tochter B._______
bereits seit dem Jahre (...) von ihm getrennt sei und seit knapp einem Jahr
auch ohne Mutter in Eritrea lebe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist
bis 16. März 2015 eingeräumt, sich dazu zu äussern.
D.
In seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 führte der Beschwerdeführer
aus, er könne bestätigen, dass sich seine Tochter B._______ noch in Erit-
rea aufhalte. Sie habe zwar im Jahre (...) versucht, nach Äthiopien zu flüch-
ten, sei aber von der eritreischen Polizei deswegen festgenommen und in-
haftiert worden. Er beantrage aber nach wie vor den Familiennachzug für
B._______ und es bestehe weiterhin ein rechtsgenügliches Interesse an
einer Einreise in die Schweiz.
E.
Mit Verfügung vom 21. April 2015 – eröffnet am 22. April 2015 – widerrief
das BFM die Einreisebewilligung vom 22. November 2012 betreffend
B._______, bewilligte deren Einreise in die Schweiz nach Art 51 Abs. 1 und
4 AsylG nicht und lehnte das Gesuch um Familienvereinigung betreffend
ihre Person ab.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die
Wirksamkeit der Verfügung vom 22. November 201 betreffend die Einrei-
sebewilligung zwecks Familienzusammenführung festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Vorinstanz hatte der Ehefrau, den gemeinsamen Kindern – darunter
auch B._______ – sowie einer Pflegetochter des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 22. November 2012 zunächst die Einreise in die Schweiz
zwecks Familienvereinigung bewilligt. Mit Verfügung vom 21. April 2015
widerrief sie diese Einreisebewilligung betreffend B._______ jedoch und
lehnte das Gesuch um Familienvereinigung ab.
Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend somit einerseits der Widerruf
der erteilten Einreisebewilligung vom 22. November 2012 und andererseits
die Ablehnung des Gesuchs um Familienvereinigung.
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Seite 7
3.
3.1 Private sollen sich auf Verfügungen von Verwaltungsbehörden verlas-
sen können, ist es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den
Privatpersonen Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu ver-
schaffen. Entsprechend darf eine Verwaltungsbehörde auf eine Verfügung,
die sie erlassen hat, aber nach Eintritt der formellen Rechtskraft für fehler-
haft hält, mangels einer spezialgesetzlichen Regelung nur noch unter den
allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung zurück-
kommen. Danach ist im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse
an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der
Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz gegenüberzu-
stellen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse
an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht
zulässig, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde
oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem
die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu un-
terziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die
Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Auch in
diesen Fällen kann ein Widerruf jedoch ausnahmsweise in Frage kommen,
wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten
ist (vgl. BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 632 und 994 ff.; BGE 121 II 273 E. 1a/aa S. 276 f., 127 II 306 E.
7a S. 313 f.).
Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf
einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG; die Zulässigkeit
eines Widerrufs beurteilt sich daher nach den beschriebenen allgemeinen
Grundsätzen.
3.2 In formeller Hinsicht war das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den
Widerruf der Einreisebewilligung korrekt. Insbesondere wurde dem Be-
schwerdeführer am 4. März 2015 zum beabsichtigten Widerruf der Einrei-
sebewilligung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario sowie Art. 29 Abs. 2 BV).
Somit ist zu prüfen, ob der Widerruf der Einreisebewilligung betreffend
Tochter B._______ auch in materieller Hinsicht korrekt angeordnet und das
Gesuch um Familienvereinigung zu Recht abgelehnt wurde.
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Seite 8
4.
4.1 Das BFM widerrief die erteilte Einreisebewilligung vom 22. November
2012, da in Ermangelung eines DNA-Testes das Verwandtschaftsverhält-
nis nicht belegt worden sei. Vorliegend sei von der Einreisebewilligung bis
heute kein Gebrauch gemacht worden. Dies angeblich weil B._______ sich
nach wie vor in Eritrea aufhalte. Bei einem Ausreiseversuch im Jahre (...)
sei sie festgenommen und inhaftiert worden, weshalb eine Einreise bislang
nicht möglich gewesen sei. Weiter sei festzuhalten, dass B._______ mitt-
lerweile (...)-jährig sei, schon seit dem Jahre (...) vom Beschwerdeführer
getrennt lebe und auch seit einem Jahr ohne die Mutter und Geschwister
in Eritrea verblieben sei. Die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien demnach zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr gegeben, weshalb die erteilte Einreisebewilligung zu widerrufen
sei.
4.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerde an,
vorliegend sei in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung der Wi-
derruf nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen, wobei die sich gegenüber-
stehenden Interessen (Rechtssicherheit und Vertrauensschutz kontra die
richtige Anwendung des objektiven Rechts) abzuwägen seien. Das SEM
lasse in der angefochtenen Verfügung eine Interessenabwägung vermis-
sen und es werde mit keinem Wort auf sein begründetes Interesse am Fort-
bestand der Einreisebewilligung eingegangen. Dies erstaune umso mehr,
als er die bis heute unterbliebene Einreise seiner Tochter B._______ zu
erklären vermöge. Zudem hätten die übrigen Familienangehörigen von der
ihnen erteilten Einreisebewilligung Gebrauch gemacht, was sein Interesse
an einer Familienzusammenführung eindeutig manifestiere. Zudem wür-
den auch keine Argumente vorgebracht, weshalb die Anwendung des ob-
jektiven Rechts vorliegend absolut notwendig erscheine. Mithin sei die Ver-
fügung schon aus diesem Grund fehlerhaft und deswegen aufzuheben.
Ferner könne eine Verfügung wegen eines nachträglichen Fehlers wider-
rufen werden, d.h. wenn seit Erlass der Verfügung eine Änderung der
Rechtsgrundlage oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse eingetreten sei. Dann sei der Vertrauensschutz stärker zu ge-
wichten, da die ursprüngliche Verfügung im Zeitpunkt des Erlasses fehler-
frei gewesen sei. In casu sei die Zustimmung zum freiwilligen DNA-Test
nicht erteilt worden, weshalb mithin nicht belegt sei, dass es sich bei der in
Eritrea befindlichen Frau nicht um B._______ handle. Auch könne ihm der
bislang fehlende DNA-Test mit Blick auf seine Mitwirkungspflichten nicht
negativ ausgelegt werden. Von einer Veränderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse sei nicht auszugehen. Die Tatsache, dass er nun schon lange
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getrennt von seiner Tochter lebe und auch deren Mutter beziehungsweise
seine Ehefrau seit einem Jahr in der Schweiz weile, könne ebenfalls nicht
als Widerrufsgrund dienen. B._______ sei nach wie vor willens, in die
Schweiz einzureisen, und sei bisher nur durch die widrigen Umstände im
Heimatland davon abgehalten worden. Mithin sei auch aus diesem Grund
der Widerruf als fehlerhaft einzustufen und aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat oder wenn erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem
getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- bezie-
hungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E.
5.1 m.w.H.).
5.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde. Die Einreisebewilligung zwecks Fa-
milienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme
von neuen – respektive von zuvor noch gar nicht gelebten – familiären Be-
ziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen
(vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4).
5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einreisebewilligung vom
22. November 2012 zu Recht widerrufen hat.
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5.3.1 Zunächst kann der Rüge, gemäss welcher das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung keine Interessenabwägung vorgenommen habe und auf
das begründete Interesse des Beschwerdeführeres am Fortbestand der
Einreisebewilligung nicht eingegangen worden sei, nicht beigepflichtet wer-
den. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid die Gründe, wes-
halb die Interessen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts hö-
her zu gewichten seien als das Interesse des Beschwerdeführers an der
Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz, und zog daraus
die entsprechenden Schlüsse. Aus dem Umstand, dass das verwandt-
schaftliche Verhältnis zum Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens
nicht nachgewiesen wurde und das SEM nach der Einreichung der Stel-
lungnahme durch den Beschwerdeführer kein rechtsgenügliches Interesse
von B._______ an einer Einreise in die Schweiz erkannte, lässt sich dem-
nach nicht der Schluss ziehen, das SEM habe jegliche Interessenabwä-
gung vermissen lassen. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausfüh-
rungen zum Widerruf von (nachträglich) fehlerhaften Verfügungen nicht
weiter eingegangen zu werden, da sie vorliegend als nicht relevant zu er-
achten sind und zudem auf falschen Annahmen beruhen, so hinsichtlich
des Vorbringens, es sei bislang keine Zustimmung zu einem DNA-Test be-
züglich B._______ erteilt worden, zumal der Beschwerdeführer in seinem
Schreiben an das BFM vom 24. April 2014 ohne Weiteres erkennbar ein
solches Einverständnis gab.
5.3.2 Sodann ist nach Prüfung der Akten festzustellen, dass der vor-in-
stanzlichen Einschätzung – wie sie im angefochtenen Entscheid dargelegt
wurde – im Ergebnis zu folgen ist.
Wie in E. 5.3.1 bereits erwähnt, erteilte der Beschwerdeführer am 24. April
2014 – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – seine
Zustimmung zur Vornahme eines DNA-Tests, ohne dass im Verlaufe des
vorinstanzlichen Verfahrens oder bis dato ein entsprechendes Analysere-
sultat eingereicht worden wäre. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer
fest, seine Tochter sei bei einem Ausreiseversuch von der eritreischen Po-
lizei gefasst und inhaftiert worden. Sie befinde sich daher noch immer in
Eritrea. Abgesehen vom Umstand, dass die tatsächliche Abstammung von
B._______ vom Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgewiesen wurde,
erweist sich diese Erklärung als blosse Behauptung, die durch keinerlei
Beweismittel oder andere Indizien gestützt wird. Zwar brachte seine Ehe-
frau anlässlich ihrer Vorsprache auf der Schweizer Botschaft in Addis Ab-
eba im (...) vor, B._______ halte sich als Einzige noch in Eritrea auf (vgl. N
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Seite 11
555 373, act. B22/3 S. 2). Jedoch äusserte sie sich im Rahmen ihrer An-
hörung beim SEM gänzlich anders, nämlich dahingehend, dass B._______
von den eritreischen Behörden unter Druck gesetzt und verdächtigt worden
sei, das Land verlassen zu wollen, weshalb man sie in der Folge inhaftiert
habe. Nach deren Entlassung aus dem Gefängnis sei B._______ dann
nach Äthiopien geflüchtet (vgl. N_______, act. C14/4 F19 und F28 S. 3 f.).
Demgegenüber brachte die Tochter E._______ während ihrer Anhörung ei-
nerseits vor, B._______ befinde sich noch immer in Eritrea (vgl. act.
N_______, C15/11 S. 3 F24), um andererseits bei der Frage nach dem
Grund, weshalb ihre Geschwister geflohen seien und sie mit ihrer Mutter in
Eritrea geblieben sei, etwas später anzugeben, sie habe bei ihrer Mutter
bleiben wollen und sie hätte es auch nicht geschafft, diese alleine dort zu
lassen (vgl. N_______, act. C15/11 F37 S. 4), woraus der Schluss gezogen
werden kann, sie und ihre Mutter seien damals die beiden letzten in Eritrea
verbliebenen Familienangehörigen gewesen. Es bestehen daher im heuti-
gen Zeitpunkt keine glaubhaften Hinweise dafür, dass B._______ aus den
erwähnten Gründen Eritrea nicht habe verlassen können. Zudem ist aus
den vorinstanzlichen Akten von B._______ ersichtlich, dass im Rahmen
eines Telefongesprächs vom 12. März 2015 zwischen einem Sohn des Be-
schwerdeführers und dem SEM – betreffend die Anordnung zur Durchfüh-
rung einer DNA-Analyse vom 23. April 2014 – die Nachreichung eines
DNA-Tests betreffend B._______ in Aussicht gestellt wurde (vgl. act.
A19/1). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer und
seine mittlerweile in der Schweiz lebenden Familienangehörigen offenbar
über Möglichkeiten verfügen, mit B._______ Kontakt aufnehmen zu kön-
nen, oder schon seit einiger Zeit mit dieser in Kontakt stehen. Da seit dem
Zeitpunkt dieser Zusicherung auch schon wieder über fünf Monate verstri-
chen sind, ohne dass ein entsprechendes Analyseresultat nachgereicht
worden wäre, spricht dies gegen die Annahme eines dringenden Willens,
die Familie zu vereinen.
Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass B._______ mittler-
weile bereits (...)-jährig ist. Auch im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung
der Einreise vom 11. Juli 2012 war sie nicht mehr minderjährig, sondern
bereits volljährig respektive knappe (...) Jahre alt. Sodann lebt sie seit dem
Jahre (...) getrennt vom Beschwerdeführer und seit über einem Jahr ge-
trennt von ihrer Mutter und den übrigen Geschwistern.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Widerruf der Einreisebewilligung im Er-
gebnis auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Zudem ergibt sich
aus den Ausführungen in den E. 5.3.1 und 5.3.2, dass auch sonst keine
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Seite 12
gewichtigen privaten Interessen bestehen, die einer richtigen Anwendung
des objektiven Rechts und damit dem Widerruf der Einreisebewilligung ent-
gegenstehen würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise-
bewilligung vom 22. November 2012 widerrufen und das Gesuch um Fa-
milienvereinigung abgelehnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Sollte es dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt – auch durch
Vorlage von entsprechenden Beweismitteln – möglich werden, das ver-
wandtschaftliche Verhältnis zu B._______, eine Trennung der Familienein-
heit mit B._______ durch seine Flucht sowie den unbedingten Willen aller
Beteiligten, diese Familieneinheit in der Schweiz weiterzuführen, zu bele-
gen, bliebe es ihm auch nach diesem Urteil unbenommen, beim SEM ein
neues Familienzusammenführungsgesuch zu stellen.
7.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die
Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren,
weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
von Fr. 600.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: