B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3244/2013
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (…).
D-3244/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe aus B._______, reichte am
24. November 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfü-
gung vom 24. Februar 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 23. April 1999 trat die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die
am 23. März 1999 hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, da der Be-
schwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
Mit Verfügung vom 27. Juli 1999 ordnete das BFF indessen gestützt auf
den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999, worin der Bundesrat wegen
der kriegerischen Ereignisse im Kosovo die gruppenweise vorläufige Auf-
nahme von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz im
Kosovo beschlossen hatte, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers an. Am 2. November 1999 setzte das BFF dem Beschwerdeführer,
nachdem der Bundesrat am 16. August 1999 diese gruppenweise vorläu-
fige Aufnahme wegen grundlegender Veränderung der Situation aufgeho-
ben hatte, wegen deliktischer Handlungen in der Schweiz eine verkürzte
Ausreisefrist bis zum 30. November 1999 an. Am 11. November 2000
schaffte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer nach
C._______ aus.
B.
Am 22. August 2006 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz
ein und stellte noch am selben Tag ein zweites Asylgesuch. Mit Zwi-
schenverfügung vom 26. September 2006 wies ihn das BFM für die Dau-
er des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Mit Beschluss vom
10. Oktober 2007 schrieb das Bundesamt das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Kanton
D._______ dem Bundesamt mit Schreiben vom 10. September 2007 mit-
geteilt hat, dass dieser seinen gesetzlichen Wohnsitz am 30. Juli 2007
verlassen habe und seither unbekannten Aufenthalts sei. Der an die letzte
dem BFM bekannte Adresse des Beschwerdeführers gesandte Abschrei-
bungsbeschluss wurde von der Schweizerischen Post in der Folge mit
dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Mit Eingabe seines jetzigen
Rechtsvertreters vom 12. November 2007 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM
sei anzuweisen, das Asylgesuch weiter zu behandeln. Mit Urteil
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(…) vom 14. November 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die-
se Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht namentlich
aus, der Abschreibungsbeschluss des BFM vom 10. Oktober 2007 stelle
entgegen der in der Eingabe vom 12. November 2007 vertretenen Auffas-
sung keine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar, weshalb sich
die gegen den Abschreibungsbeschluss vom 10. Oktober 2007 erhobene
Beschwerde als unzulässig erweise und auf diese somit im einzelrichterli-
chen Verfahren nicht einzutreten sei (Art. 111 Abs. 2 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Allfällige Einwendungen
gegen einen Abschreibungsbeschluss des BFM müssten vielmehr im
Rahmen eines an dieses zu richtenden Gesuchs um Wiederaufnahme
des Verfahrens vorgebracht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 8 E.
2-4 S. 56 ff.).
C.
Am 5. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter ein weiteres Asylgesuch, worauf das BFM gestützt auf
Art. 35a Abs. 1 AsylG das Asylverfahren wieder aufnahm. Mit Verfügung
vom 18. Februar 2009 stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Auf-
nahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
D.
D.a Mit Eingabe vom 2. August 2011 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen jetzigen Rechtsvertreter beim BFM ein Kantonswechselgesuch für
den Kanton E._______. Am 4. August 2011 teilte das Bundesamt dem
Rechtsvertreter mit, gemäss Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Ziff. 6.1.2 der Weisungen III
zum Asylbereich über das Vorgehen bei Kantonswechsel vom 1. Januar
2008 verfüge es den Kantonswechsel bei Anspruch auf Einheit der Fami-
lie und schwerwiegender Gefährdung. Würden andere Gründe geltend
gemacht, setze dies die Zustimmung der betreffenden Kantone voraus.
Aus diesem Grunde leite das BFM das vorliegende Kantonswechselge-
such an die Migrationsbehörden der Kantone D._______ und E._______
weiter, damit diese ihm mitteilen könnten, ob ein Kantonswechsel ge-
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wünscht werde. Nach erfolgter Stellungnahme durch die kantonalen Be-
hörden werde der Gesuchsteller benachrichtigt, ob sein Gesuch bewilligt
werde oder nicht.
D.b Mit an das BFM adressiertem Schreiben vom 11. August 2011 ver-
weigerte das Migrationsamt des Kantons E._______ die Zustimmung zu
einem Kantonswechsel. Zur Begründung führte der Kanton E._______
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe bestünden
darin, dass dieser in der Ostschweiz eine Erwerbstätigkeit in Aussicht ha-
be. Wirtschaftliche Gründe seien indessen gemäss gefestigter Praxis des
Kantons E._______ nicht geeignet, einen Kantonswechsel für vorläufig
aufgenommene Personen zu rechtfertigen.
D.c Mit Schreiben vom 2. September 2011 teilte der F._______, des Kan-
tons D._______ dem BFM mit, keine Einwände gegen einen allfälligen
Kantonswechsel des Beschwerdeführers in den Kanton E._______ zu
haben. Allerdings sei an dieser Stelle auch zu betonen, dass dieser seit
Februar 2009 nicht mehr im Kanton D._______ wohne.
D.d Am 8. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erwäge eine Abweisung des Gesuchs um einen Kantonswechsel gestützt
auf Art. 22 Abs. 2 AsylV 1. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit
ein, bis zum 7. Oktober 2011 allfällige, gegen eine Ablehnung seines Ge-
suchs sprechende Gründe darzulegen, ansonsten aufgrund der Akten
entschieden werde.
D.e Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 zog der Rechtsvertreter das Kan-
tonswechselgesuch im Namen seines Mandanten zurück.
III.
E.
Mit Schreiben vom 28. September 2012 teilte der F._______, des Kan-
tons D._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem
26. April 2012 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. act. D1/1). An besagtem
Tag sei der Beschwerdeführer zu ihnen gekommen, um eine neue Unter-
kunft zu erhalten. Eine solche sei ihm durch das G._______ am (…) in
H._______ angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe indessen in
der Folgezeit nie beim G._______ vorgesprochen und die angebotene
Unterkunft auch nie bezogen. Ebensowenig habe er sich bei der Einwoh-
nerkontrolle der Stadt H._______ gemeldet.
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Seite 5
F.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 teilte das BFM dem F._______ des
Kantons D._______ mit, es erachte die dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 18. Februar 2009 gewährte vorläufige Aufnahme gestützt auf
Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als erloschen, da dieser
seit dem 26. April 2012 unbekannten Aufenthalts und folglich anzuneh-
men sei, dass er die Schweiz definitiv verlassen habe (vgl. act. D2/2).
G.
Mit E-Mail vom 14. Januar 2013 orientierte der damalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers das BFM dahingehend, sein Mandant habe die
Schweiz entgegen der Annahme des BFM nicht verlassen (vgl. act. D3/3).
H.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 forderte das BFM den früheren
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, bis zum 1. März 2013 detail-
liert darzulegen, wo sich sein Mandant seit dem 26. April 2012 aufgehal-
ten habe, welchen Tätigkeiten er nachgegangen sei und warum er sich
nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnort eingefunden habe. Bereits an
dieser Stelle werde darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige
Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme nur möglich sei, wenn die
Aufenthaltsorte seines Mandanten seit dem 26. April 2012 lückenlos
nachgewiesen und mit Dokumenten belegt werden könnten. Bei unbe-
nutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden (vgl.
act. D7/3).
I.
Mit Eingabe vom 14. März 2013 teilte der frühere Rechtsvertreter dem
BFM mit, sein Mandant halte sich seit dem 26. April 2012 bei I._______
an der (…) in K._______ auf. Das dortige Einwohneramt habe sich ge-
weigert, ihn als Einwohner zu registrieren. Der Beschwerdeführer wolle
sich in der Baubranche selbständig machen, weshalb es für ihn wichtig
wäre, in den Kanton L._______ oder in den Kanton E._______ wechseln
zu dürfen. Ausserdem hätten ihm zwei Freunde je Fr. 5000.– geliehen
(vgl. act. D9/1). Der Eingabe vom 14. März 2013 lag ein undatiertes
Schreiben von I._______ unter Einschluss einer Kopie seiner Niederlas-
sungsbewilligung C bei, worin dieser bestätigte, dass der Beschwerdefüh-
rer seit März 2012 bei ihm lebe. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter
zwei weitere, je auf ein A4-Blatt kopierte Niederlassungsbewilligungen
von M._______ und N._______ ein, worin diese handschriftlich bestäti-
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gen, dem Beschwerdeführer je Fr. 5000.– geliehen zu haben (vgl. act.
D10 [Beweismittelkuvert]).
J.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Wieder-
aufnahme der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Zur Be-
gründung führte es namentlich aus, der Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers zwischen dem 26. April 2012 und dem 14. Januar 2013 sei unbe-
kannt. Das undatierte Schreiben von I._______ stelle ein Gefälligkeits-
schreiben dar, womit die angebliche Anwesenheit des Beschwerdeführers
in der Schweiz im fraglichen Zeitraum nicht belegt werden könne. Die
Behauptung, die Einwohnerkontrolle von K._______ habe sich geweigert,
ihn als Einwohner zu registrieren, werde in keiner Weise belegt. Der Be-
schwerdeführer habe somit keine amtlichen Dokumente eingereicht, wel-
che seinen Aufenthalt in der Schweiz in der fraglichen Zeit belegen könn-
ten, zumal er sich auch zum heutigen Zeitpunkt nicht an dem ihm zuge-
wiesenen Wohnort aufhalte. Somit sei davon auszugehen, dass er sich
vom 26. April 2012 bis am 14. Januar 2013 nicht in der Schweiz, sondern
im Ausland aufgehalten habe, weshalb die vorläufige Aufnahme in An-
wendung von Art. 84 Abs. 4 AuG rechtmässig beendet worden sei (vgl.
act. D11/3).
K.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid mittels seines jetzigen Rechtsvertreters Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei liess er beantragen, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die vor-
läufige Aufnahme nicht aufgehoben worden sei, eventualiter sei die Sa-
che zurückzuweisen. Im Weiteren liess er beantragen, es sei ihm wäh-
rend der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestat-
ten. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dabei reichte der Rechtsver-
treter namentlich ein an ihn gerichtetes Schreiben des F._______ des
Kantons D._______ vom 9. Oktober 2012 zu den Akten (Beschwerdebei-
lage 3). Darin teilt ihm diese Behörde unter Bezugnahme auf ein von ihm
am 22. September 2012 an den Kanton gerichtetes Gesuch um Erteilung
einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung mit, es könne diesem Gesuch
nicht entsprechen, zumal er seit dem 26. April 2012 unbekannten Aufent-
halts sei. Vielmehr werde er (der Rechtsvertreter) ersucht, dem Kanton
D._______ mitzuteilen, wo sich sein Mandant derzeit aufhalte. Weiter
werde er ersucht, dessen Aufenthalt an seinem Wohnsitzort ordnungs-
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gemäss zu regeln und eine Wohnsitzbescheinigung beizubringen, aus der
hervorgehe, dass dieser die Schweiz seit dem 26. April 2012 nicht verlas-
sen habe. Im Übrigen wies der F._______, den Rechtsvertreter darauf
hin, dass sein Mandant (als vorläufig aufgenommener Asylgesuchsteller)
gesetzlich nach wie vor dem Kanton D._______ zugewiesen sei.
L.
Am 11. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerde habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die von
der Vorinstanz nicht entzogen worden sei, und auch das Bundesverwal-
tungsgericht sehe keine Veranlassung für einen Entzug derselben. Folg-
lich werde die angefochtene Verfügung erst bei Vorliegen eines entspre-
chenden Beschwerdeentscheides wirksam, weshalb derzeit keine pro-
zessualen Anordnungen angezeigt seien. Gleichzeitig forderte er den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 11. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in Hö-
he von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde.
N.
Mit Telefax vom 1. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Ratenzah-
lungsgesuch.
O.
Mit – vorab per Telefax versandter – Verfügung vom 3. Juli 2013 lehnte
das Bundesverwaltungsgericht das Ratenzahlungsgesuch vom 1. Juli
2013 ab und hielt an der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses vom
11. Juli 2013 fest.
P.
Am 5. Juli 2013 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kosten-
vorschuss ein.
Q.
Am 16. Juli 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 31. Juli 2013 ein.
D-3244/2013
Seite 8
R.
In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2013 hielt das BFM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehm-
lassung des BFM vom 18. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zu und gab ihm
Gelegenheit, bis zum 8. August 2013 eine Replik einzureichen.
T.
Am 7. August 2013 gab der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellung-
nahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2-4 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert und er hat seine
Eingabe frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der
definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als defi-
nitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene
Person sich ohne ein Rückreisevisum nach Art. 5 der Verordnung vom
27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für auslän-
dische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person
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nach Art. 4 Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält (Art. 26a
Bst. c der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] oder
ohne ein Rückreisevisum nach Art. 7 RDV oder ohne Pass für ausländi-
sche Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA).
2.2 Verschwindet eine Person, so wird nach einer gewissen Zeit, in der
Regel nach sechs Monaten, die definitive Ausreise aus der Schweiz ver-
mutet. Diesfalls erlässt das BFM in Anwendung seiner Weisung III. 6.,
Ziff. 6.3.4 vom 1. Januar 2008 im Asylbereich dann eine Verfügung, worin
es feststellt, dass die vorläufige Aufnahme erloschen ist (vgl. RUEDI ILLES,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 21).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat laut der Mitteilung des F._______, an das
BFM vom 28. September 2012 letztmals am 26. April 2012 bei ihnen vor-
gesprochen; er sei seither unbekannten Aufenthalts. Gestützt auf diese
Mitteilung stellte das BFM am 9. Oktober 2012 fest, die vorläufige Auf-
nahme sei gestützt auf die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 AuG erlo-
schen, da anzunehmen sei, dass er die Schweiz definitiv verlassen habe.
3.2 Das BFM hält in seiner Weisung III. 6., Ziff. 6.3.4 vom 1. Januar 2008
im Asylbereich wörtlich Folgendes fest: "Reist die vorläufig aufgenomme-
ne Person definitiv aus der Schweiz aus (Art. 26a VVWA) oder wird ihr
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erlischt die vor-
läufige Aufnahme. Bei Verschwinden der vorläufig aufgenommenen Per-
son wird nach sechs Monaten die Ausreise vermutet und das Erlöschen
der vorläufigen Aufnahme festgestellt." Während der erste Teil des ersten
Satzes der vorerwähnten Ziff. 6.3.4 der Weisung des BFM vom 1. Januar
2008 auf eine Fallkonstellation anspielt, bei der eine vorläufig aufgenom-
mene Person konkret bei einer Einreisekontrolle angehalten und dabei
konstatiert wird, dass sich diese etwa ohne ein Rückreisevisum nach
Art. 5 RDV oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4
Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufgehalten hat (Art. 26a
Bst. c VVWA; vgl. beispielsweise Urteil D-1433/2013 vom 26. April 2013),
bezieht sich der zweite Satz der vorstehend zitierten Weisung auf einen
Sachverhalt, dem kein konkreter Nachweis zugrundeliegt, dass sich die
betroffene Person tatsächlich illegal im Ausland oder in der Heimat be-
funden hat. Vielmehr wird aufgrund der Tatsache, dass diese seit sechs
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Seite 10
Monaten verschwunden ist, angenommen, sie habe die Schweiz definitiv
verlassen beziehungsweise einen in Art. 26a VVWA inkriminierten Sach-
verhalt verwirklicht. Es wird somit eine Regelvermutung aufgestellt, wel-
che die verschwundene Person auf geeignete Weise zu widerlegen hat.
Gelingt ihr dies nicht, wird zufolge der mit der Regelvermutung einherge-
henden Beweislastumkehr (zu ihren Ungunsten) angenommen, sie habe
die Schweiz tatsächlich verlassen, womit ihre vorläufige Aufnahme als er-
loschen gilt. Diese Regelvermutung rechtfertigt sich allerdings nur vor
dem Hintergrund, dass die betroffene Person mindestens sechs Monate
unbekannten Aufenthalts gewesen sein muss und damit hinreichend Ge-
legenheit gehabt hätte, behördlich unbemerkt einen der in Art. 26a VVWA
umschriebenen Sachverhalte zu verwirklichen. Ob sie dies im fraglichen
Zeitraum tatsächlich getan hat, wird demgegenüber als Folge der gesetz-
lich gewollten (widerlegbaren) Regelvermutung nicht zwingend vorausge-
setzt.
3.3
3.3.1 In casu fällt auf, dass das BFM mit seiner am 9. Oktober 2012 ge-
troffenen Feststellung, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
sei in Anwendung von Art. 84 Abs. 4 AuG als erloschen zu betrachten, die
Zeitspanne von sechs Monaten im Sinne der E. 3.2 vorstehend nicht be-
achtet hat. So datiert der Zeitpunkt des unbekannten Aufenthalts des Be-
schwerdeführers laut der entsprechenden Mitteilung des F._______ vom
26. April 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. E), womit die Feststellungsverfügung
des BFM nicht nach sechs, sondern bereits nach fünf Monaten und 13
Tagen seit dem Verschwinden des Beschwerdeführers ergangen ist. Be-
reits aus diesem Grunde würde sich die Aufhebung der im Nachgang zur
Feststellungsverfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 am 7. Mai 2013
ergangenen Verfügung des BFM rechtfertigen.
3.3.2 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den Akten des vor-
instanzlichen Dossiers entnommen werden kann, dass das BFM dem Zi-
vilstandsamt des Kantons E._______ am 10. Mai 2012 auf dessen Ersu-
chen vom 4. Mai 2012 hin, ihm im Rahmen eines den Beschwerdeführer
betreffenden Ehevorbereitungsverfahrens Einsicht in dessen Asyldossier
zu gewähren, mehrere Dokumente zugestellt hat. Bei dieser Sachlage
war das BFM nach Treu und Glauben nicht mehr berechtigt, ohne weite-
re, vorliegend in keiner Weise ausgewiesene Sachverhaltsabklärungen
anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sich auch im damaligen Zeit-
punkt potenziell ausserhalb der Schweiz aufgehalten, deutet das damali-
ge Eheverkündigungsverfahren doch zumindest auf dessen Anwesenheit
D-3244/2013
Seite 11
in der Schweiz im fraglichen Zeitpunkt hin. So besehen bestehen deutli-
che Hinweise dafür, dass das BFM trotz Hinweisen darauf, dass sich der
Beschwerdeführer nach seinem Verschwinden aus dem Kanton
D._______ am 26. April 2012 im Kanton E._______, zumindest aber in
der Schweiz aufgehalten hat, implizit davon ausgegangen ist, dessen
Aufenthalt sei weiterhin gänzlich unbekannt.
3.3.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Feststellungsverfü-
gung des BFM vom 9. Oktober 2012, wonach die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers als erloschen zu erachten sei, zu Unrecht ergan-
gen ist. Damit ist auch der Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013, worin
dieses wegen misslungener Widerlegung der (durch die Feststellungsver-
fügung vom 9. Oktober 2012 initiierten) Regelvermutung durch den Be-
schwerdeführer eine Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme abge-
lehnt hat, die rechtliche Grundlage entzogen.
3.3.4 Es bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer
zufolge seiner vorläufigen Aufnahme verpflichtet ist, in dem ihm gemäss
Art. 27 AsylG zugewiesenen Kanton, in casu also dem Kanton
D._______, Wohnsitz zu nehmen (Art. 85 Abs. 2-5 AuG), zumal ein von
ihm früher initiiertes Gesuch um Wechsel in den Kanton E._______ ab-
gewiesen worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. D). Sollte er sich demnach
weiterhin im Kanton E._______ oder in einem beliebigen anderen Kanton
aufhalten und dort keine ordnungsgemässe Registrierung am jeweils ak-
tuellen Wohnsitzort erwirken können, bleibt es dem BFM unbenommen, in
Zukunft ein erneutes Verfahren bezüglich Erlöschens der vorläufigen Auf-
nahme einzuleiten.
4.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 aufzuheben ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden Partei Verfah-
renskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfah-
renspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typi-
scherweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Person das Be-
schwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verlet-
zung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die Län-
D-3244/2013
Seite 12
ge gezogen hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 4.52; siehe auch MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 63 N 33 und
BVGE 2012/21 E. 8.1 S 416).
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – Verletzung der Mitwir-
kungspflicht infolge seiner nachhaltigen Weigerung, im Kanton
D._______ Wohnsitz zu nehmen sowie der Tatsache, dass er den vorge-
nannten Kanton auch über seinen effektiven Aufenthaltsort im Unwissen
gelassen hat – rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– trotz Obsiegens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG; Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den vom Beschwerde-
führer am 5. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe ge-
deckt und mit diesem zu verrechnen.
5.2 Aus den dargelegten Gründen können die dem Beschwerdeführer
erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen
nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden.
Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. MAILLARD, a.a.0., Art. 64 N 29 f.).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3244/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und das BFM angewiesen, den Be-
schwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und werden mit diesem verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Philipp Reimann
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