B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3244/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2012 im Transitbereich des
Flughafens B._______ von der Polizei angehalten. Diese fand in einem
Papierkorb zerrissene Teile eines auf den Beschwerdeführer lautenden
Reisepasses. Am 23. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Asylge-
such.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2012 verweigerte das vormalige
BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
A.c Am 1. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Flughafen B._______ befragt. Er brachte dabei im We-
sentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er
stamme aus C._______ (Provinz D._______), wo er zusammen mit seinen
Eltern und Geschwistern gelebt habe. Im Mai 2012 sei er schriftlich aufge-
fordert worden, nach den schulischen Abschlussprüfungen, die am 4. Juli
2012 geendet hätten, in den Militärdienst einzurücken. Da er diesem Auf-
gebot nicht habe Folge leisten wollen, habe er sich am 13. Juni 2012 zu
seiner Tante nach E._______ begeben, von wo aus er mithilfe eines
Schleppers am 16. Juni 2012 nach F._______ geflogen sei. Via G._______
sei er am 21. Juni 2012 nach B._______ gelangt (gebuchter Weiterflug
nach H._______). Er habe vor etwa drei bis vier Monaten in C._______
einen Pass beantragt und diesen vor der Ausreise dem Schlepper überge-
ben. Nach der Landung in B._______ habe er den Pass, mit dem er gereist
sei, zerrissen. In der Schweiz habe er keine Bezugspersonen. In I._______
lebe eine Tante, zu der er aber keinen Kontakt habe.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylge-
suchs.
A.e Am 12. November 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) an. Er brachte im Wesentlichen vor, we-
der er noch seine Familienangehörigen seien Mitglieder einer Partei. Auch
sei nie jemand von ihnen festgenommen worden. Bei einer Demonstration
im Jahr 2004, an der er teilgenommen habe, sei er aber mit Tränengas
besprüht und geschlagen worden, und im Jahr 2005 sei er einmal wegen
D-3244/2014
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des Tragens eines kurdischen Halstuchs verbal bedroht worden. Ausge-
reist aus Syrien sei er, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Als
er gehört habe, dass sein Jahrgang rekrutiert werden sollte, habe er sich
anfangs Mai 2012 zum Rekrutierungsbüro, bei dem ein Nachbar gearbeitet
habe, begeben, um ein Gesuch um Verschiebung des Militärdienstes zu
stellen. Man habe ihm das Militärbüchlein abgenommen und ihm gesagt,
er solle sich in einigen Tagen wieder melden. Am 14. Mai 2012 habe er
dann ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Demzufolge hätte er sich
am 20. Mai 2012 beim Rekrutierungsbüro einfinden und gleichentags den
Dienst antreten müssen. Sein Vater habe daraufhin dem besagten Nach-
barn Geld bezahlt, damit dieser seine Papiere verzögere, bis er eine Aus-
reisemöglichkeit gefunden habe. Sein Vater habe die Ausreise für ihn or-
ganisiert. Am 13. Juni 2012 habe er sich nach E._______ begeben. Von
dort aus sei er am 16. Juni 2012 nach F._______ geflogen und via
G._______ nach B._______ gelangt. Nach der Ausreise habe er von sei-
nen Eltern erfahren, dass er am 15. Juni 2012 vom Rekrutierungsbüro te-
lefonisch aufgefordert worden sei, sich zu melden, und die Behörden am
20. Juni 2012 wegen des Nichtbefolgens des militärischen Aufgebots zu
Hause nach ihm gesucht hätten. Vor der Ausreise habe er zudem in
C._______ bis zehn Mal an friedlichen Demonstrationen teilgenommen,
die von Sicherheitskräften beobachtet worden seien und bei denen es auch
zu Verhaftungen gekommen sei. Diesbezüglich habe eine Person des Luft-
sicherheitsdienstes seinen Vater anfangs April 2012 aufgesucht und ge-
sagt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mehr an solchen Kundgebun-
gen teilnehmen solle. Ein Haftbefehl habe aber nicht gegen ihn vorgelegen.
Familiäre Beziehungen ins Ausland bestünden nur zu einer Tante, die in
I._______ lebe. In B._______ habe er an zwei Demonstrationen zur Lage
in Syrien, von denen ihm Kollegen vorgängig erzählt hätten, teilgenommen;
die erste habe zwei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz und die
zweite vor etwa zwei bis drei Monaten stattgefunden. Er habe bei den bei-
den Kundgebungen keine spezielle Funktion gehabt, sondern sei wie an-
dere Syrer mitgelaufen. Mitglied einer exilpolitischen Organisation oder ei-
nes Vereins sei er nicht.
A.f Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A10 und A24).
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 – eröffnet am 13. Mai 2014 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wo-
bei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, weshalb es die-
sen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf-
schob.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Einberufung zum Militärdienst im Mai 2012
sei nicht glaubhaft, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM an
den genannten Daten – Aufgebot vom 14. Mai 2012, Einrückungstermin
vom 20. Mai 2012 – keine Personen zur Grundausbildung eingezogen wor-
den seien. Mit den geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in
C._______ vermöge der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe sich
nach dem Besuch des besagten Mannes am 5. April 2012 weiterhin zu-
hause aufgehalten. Dies zeige, dass er wegen der Kundgebungsteilnah-
men nicht behördlich gesucht worden sei, zumal er mit den Behörden we-
gen der Rekrutierung seit anfangs Mai 2012 in ständigem Kontakt gestan-
den habe und damit greifbar gewesen wäre. Es sei zwar möglich, dass er
mit der Teilnahme an Demonstrationen die Aufmerksamkeit der Behörden
erregt habe, aber es sei nicht davon auszugehen, dass er als Regierungs-
gegner aufgefallen sei, ansonsten er wohl festgenommen worden wäre.
Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten sei davon auszugehen, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren
würden, die qualifizierte Tätigkeiten ausüben würden. Das exilpolitische
Engagement des Beschwerdeführers – die Teilnahme an Demonstrationen
in B._______ – sei nicht geeignet, ihn als potenzielle Bedrohung des syri-
schen Regimes wahrzunehmen. Er vermöge damit keine begründete
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung darzulegen. Der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch
sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvoll-
zug erweise sich aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien in-
des als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling
ersucht wurde.
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Seite 5
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er anerkenne,
dass davon auszugehen sei, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vorgelegen habe. Er er-
hebe deshalb im Asylpunkt keine Beschwerde. Er erfülle aber die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen. Sein exilpolitisches En-
gagement habe sich seit der Anhörung vom 12. November 2013 akzentu-
iert. Zudem verfüge er über verwandtschaftliche Verbindungen zu Perso-
nen, die sich exilpolitisch exponiert hätten. Zwar habe er zuvor angegeben,
in der Schweiz keine Bezugspersonen zu haben, jedoch würden hierzu-
lande Verwandte leben, die teils exilpolitisch aktiv seien. So sei ein (Ver-
wandter) väterlicherseits, der als Flüchtling anerkannt sei, (…)-mitglied der
J._______. Mit beiliegendem Schreiben vom 10. Juni 2014 bestätige die-
ser, dass er (der Beschwerdeführer) sich bereits in Syrien politisch enga-
giert habe und dieses Engagement in der Schweiz im Rahmen der
K._______ weiterführe. Ein entfernterer Verwandter sei früher ebenfalls
(…)-mitglied der J._______ gewesen. Der Ehemann einer (Verwandten)
sei zudem (…)-mitglied der K._______ in der Schweiz. Dieser bestätige mit
beiliegendem Schreiben vom 11. Juni 2014, dass er (der Beschwerdefüh-
rer) Mitglied der K._______ sei und sich für deren Sache in der Schweiz
engagiere. Andere Verwandte würden über den Flüchtlingsstatus verfügen
(…). Ein weiterer (Verwandter) sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
und ein (Verwandter) verfüge über eine Härtefallbewilligung. Die Auflistung
zeige, dass sich mehrere Verwandte in der Schweiz exilpolitisch engagie-
ren und exponieren würden. Im Gefolge der Entwicklungen in Syrien und
den angrenzenden Kurdengebieten formiere sich die Exil-Opposition auch
hierzulande neu. Ziel sei die Vereinigung verschiedener exilkurdischer
Gruppierungen unter dem Dach der J._______. Der besagte (Verwandte)
väterlicherseits und der Ehemann einer (Verwandten) seien dabei trei-
bende Kräfte. Angesichts seines mit den beiliegenden Schreiben vom 10.
und 11. Juni 2014 bestätigten Engagements für die K._______ in der
Schweiz sei auch er zu denjenigen Kräften zu zählen, die sich für die Ver-
einigung der kurdischen Kräfte unter dem Dach der J._______ einsetzen
würden. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements und seiner familiä-
ren Nähe zu in Exilkreisen bekannten Personen würde er bei einer Rück-
kehr nach Syrien Gefahr laufen, Opfer von Repressalien zu werden. Er er-
fülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und sei dementsprechend als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Juli 2014 einen Kostenvorschuss
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von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel
ein (acht Fotos zu zwei oder drei [undatierten] Demonstrationen in
B._______, ein Foto von einer Kundgebung in Syrien [bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereicht, vgl. A25]).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Bezüglich der neu vorgebrachten verwandt-
schaftlichen Beziehungen zu angeblichen (…)-mitgliedern kurdischer Op-
positionsparteien sei auf die Befragung vom 1. Juli 2012 hinzuweisen, bei
welcher der Beschwerdeführer ausgesagt habe, keinerlei enge Beziehun-
gen zu in der Schweiz lebenden Personen zu unterhalten. Auch bei der
Anhörung vom 12. November 2013 habe er lediglich von der Teilnahme an
Demonstrationen in B._______ gesprochen, zu welchen ihn Freunde ein-
geladen hätten. Hinweise auf eine exponierte Funktion des Beschwerde-
führers oder gar Kontakte zu führenden Exilpolitikern hätten sich dabei kei-
nerlei ergeben. Da sich die erst auf Beschwerdeebene genannten Perso-
nen, die sich angeblich exilpolitisch betätigen würden, schon seit geraumer
Zeit in der Schweiz aufhalten würden, sei anzuzweifeln, ob von Seiten des
Beschwerdeführers tatsächlich ein enger Kontakt zu diesen bestehe. Zu-
dem lasse allein die Verwandtschaft mit exilpolitisch aktiven Personen (…)
keine Rückschlüsse auf eine starke öffentliche Exponierung des Beschwer-
deführers zu. Auch erwecke die Verwandtschaft nicht den Anschein, dass
der Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Be-
drohung wahrgenommen würde. Noch weniger vermöge die geltend ge-
machte entfernte Verwandtschaft mit Personen, die in der Schweiz über
eine Aufenthaltsbewilligung, eine Härtefallregelung oder den Flüchtlings-
status verfügen würden, ein Risiko vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung des Beschwerdeführers zu begründen.
Am 12. August 2014 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-3244/2014
Seite 7
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erfülle diese
aufgrund von Nachfluchtgründen und sei deshalb als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der
Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechts-
kraft erwachsen.
4.
4.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches
Engagement, das durch die verwandtschaftlichen Nähe zu exilpolitisch ak-
tiven Personen verstärkt werde, und die Asylgesuchstellung in der
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Seite 8
Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Sy-
rien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund exilpoliti-
scher Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
4.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
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Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch
im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Per-
sonen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
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Seite 10
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h.
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
4.3.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung vom 12. November
2013 geltend, in den Jahren 2012 und 2013 an jeweils einer Demonstration
gegen das heimatliche Regime in B._______ teilgenommen zu haben. Bei
diesen Kundgebungen, von denen ihm Kollegen vorgängig erzählt hätten,
habe er keine spezielle Funktion gehabt, sondern sei wie andere Syrer mit-
gelaufen. Er sei weder Mitglied einer Partei noch einer Exilorganisation
(vgl. A24 S. 6 F47 und S. 14 F138-142 sowie A25 [Fotos]). Auf Beschwer-
deebene reichte er Fotos zu zwei oder drei (undatierten) Kundgebungen in
B._______ sowie Bestätigungsschreiben zweier Verwandter (…) vom
10./11. Juni 2014 ein.
4.3.3 Aus den bezüglich des exilpolitischen Engagements in der Schweiz
eingereichten Beweismitteln und den entsprechenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers lässt sich nicht ableiten, dass er der Kategorie von Per-
sonen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im
Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten.
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Seite 11
Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer an einigen wenigen De-
monstrationen in B._______, eingebettet in den Kreis anderer Kundge-
bungsteilnehmer, teils – wie zahlreiche andere – klatschend und Fahnen
tragend. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement
geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der
grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert
hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte
in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende
Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsan-
gehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten als einfacher
Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen
gegen das syrische Regime. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermag der erst auf Beschwer-
deebene vorgebrachte Hinweis auf Verwandte, die sich in der Schweiz mit
unterschiedlichem Status aufhalten und sich teils exilpolitisch exponieren
würden, nichts zu ändern. Allein aufgrund der – entfernten – Verwandt-
schaft mit den Genannten vermag der Beschwerdeführer keine nach aus-
sen hin erkennbare, starke Exponierung seiner Person darzulegen, zumal
die betreffenden Personen etliche Jahre (teils Jahrzehnte) vor ihm aus Sy-
rien ausgereist sind und er diese selbst nach rund eineinhalb jährigem Auf-
enthalt in der Schweiz bei der Anhörung vom 12. November 2013 mit kei-
nem Wort erwähnte und auch bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfü-
gung am 8. Mai 2014 nicht auf diese hinwies, so dass kaum von einem
engen Kontakt gesprochen werden kann. Die Bestätigungsschreiben eines
(Verwandten) und des Ehemanns einer (Verwandten) vom 10. respektive
11. Juni 2014 vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass sich der Be-
schwerdeführer exilpolitisch in entscheidendem Masse exponiert hätte. Die
besagten Schreiben, welche die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in
der K._______ bestätigen [Beitrittsdatum ungenannt], stehen im Übrigen
im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst bei der An-
hörung vom 12. November 2013, wonach er keiner Partei oder Exilorgani-
sation angehöre (vgl. A24 S. 6 F47 und S. 14 F139-140). Aber selbst wenn
er zwischen Mitte November 2013 und Mitte Juni 2014 der K._______ bei-
getreten sein sollte, würde er sich aufgrund der Aktenlage nicht anders als
ein einfaches Mitglied, ohne öffentlich exponierende Funktion präsentie-
ren. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt da-
mit die Schwelle massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht.
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Seite 12
4.3.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar
kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung
durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaub-
haft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der
heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass
befürchten müsste.
4.3.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 30. Juni 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3244/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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