B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3245/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Serbien,
alias B._______, geboren (…), Serbien, alias C._______,
geboren (…),
Serbien (Serbien und Montenegro),
und deren Kind
D._______, geboren (…), Serbien,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine der Ethnie der Roma zugehörige
serbische Staatsangehörige – den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben
am 18. Februar 2012 zusammen mit ihrer Tochter verliess und via
E._______ und F._______ am 20. Februar 2012 illegal in die Schweiz ge-
langte, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ ein drittes Asylgesuch einreichte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Februar 2012 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2012 insbesondere gel-
tend machte, sie stamme aus H._______, Serbien,
dass sie eine Woche vor Neujahr 2012 mit einem Mann eine Affäre be-
gonnen habe, da ihr Ehemann sie mit anderen Frauen betrogen habe,
dass sie sich bis eine Woche vor der Ausreise in der Wohnung des ande-
ren Mannes aufgehalten habe,
dass ihr danach die Flucht gelungen sei,
dass dieser Mann sie geschlagen und zum Beischlaf gedrängt habe,
dass sie wegen der Affäre von ihren Familienangehörigen telefonisch be-
droht worden sei,
dass sie sich nach I._______ begeben habe, nachdem ihr die Flucht aus
der Wohnung gelungen sei,
dass sie dort ein Frauenhaus aufgesucht habe,
dass sie im Februar 2012 angesichts der Ereignisse aus ihrer Heimat
ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs
vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügli-
che Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, sie dieser
Aufforderung jedoch keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
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führerinnen vom 20. Februar 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vor dem Hin-
tergrund, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit ih-
rem heimatlichen Reisepass mit öffentlichen Transportmitteln in die
Schweiz eingereist sei und ihre Identitätskarte auf sich getragen habe,
wäre von ihr die Einreichung gültiger heimatlicher Ausweisschriften zu
erwarten gewesen,
dass sie als Erklärung für das Fehlen entsprechender Papiere angegeben
habe, sie habe ihre Tasche, in welcher sich der heimatliche Reisepass
und die Identitätskarte befunden hätten, bei der Ankunft in der Schweiz in
einem Auto liegen gelassen,
dass sie bei der Polizei den Verlust nicht gemeldet habe,
dass sie über die serbisch sprechenden Personen, mit welchen sie im Au-
to mitgefahren sei, keine Angaben habe machen können, obwohl sie sich
mit diesen Leuten unterhalten haben wolle,
dass auch ihre Aussage, diese Leute wüssten nicht, wo sich das Asyl-
zentrum befinde, weshalb sie die Tasche nicht dorthin hätten bringen
können (vgl. Anhörungsprotokoll vom 31. Mai 2012, C16 S. 2), nicht zu
überzeugen vermöge,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass sie aufgrund des als unglaubhaft zu beurteilenden Sachverhalts die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass ihre Vorbringen widersprüchlich und unsubstantiiert gewesen seien,
weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung geltend gemacht habe,
von diversen Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits Drohanrufe
erhalten zu haben, namentlich von zwei Onkeln väterlicherseits und den
daraus hervorgegangenen fünf Cousins sowie von zwei Cousins, welche
die Kinder der Tante mütterlicherseits seien (vgl. C16 S. 8),
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dass sie bei der Befragung zur Person jedoch zu Protokoll gegeben habe,
lediglich eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits zu ha-
ben, und nichts von weiteren Verwandten zu wissen (vgl. Befragungs-
protokoll vom 28. Februar 2012, C5 S. 6),
dass sie des Weiteren an der Anhörung angegeben habe, ab Januar
2012 bis zur Ausreise Mitte Februar 2012 seitens ihrer Familienmitglieder
viele Drohanrufe erhalten zu haben, diesen Sachverhalt bei der Befra-
gung indessen nicht erwähnte,
dass sie an der Befragung lediglich angeführt habe, ihre Familie drohe
ihr, die Haare abzuschneiden und sie zu schlagen,
dass ihre Eltern und ihr Bruder sich von ihr abgewandt hätten (vgl. C5
S. 10-11),
dass aber von der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass ihr bei
der Befragung recht ausführliche Fragen gestellt worden seien, die Er-
wähnung der angeblichen Drohanrufe hätte erwartet werden dürfen,
dass sich ausserdem vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Anga-
ben zu ihren Verwandten im Heimatland der Eindruck erhärte, es handle
sich bei den Drohanrufen um einen aufgesetzten beziehungsweise nach-
geschobenen Sachverhalt,
dass ebenfalls die Bemerkung, sie wisse nicht, ob das Verhältnis zu ihren
Eltern jetzt besser werde, nachdem sie sich mit ihrem Ehemann und den
Schwiegereltern wieder versöhnt habe (vgl. C16 S. 6), nicht den Anschein
von tatsächlich Erlebtem erwecke und stattdessen aufgesetzt wirke,
dass diese Unwissenheit und Ignoranz gegenüber ihrer eigenen Gefähr-
dungssituation nicht den Eindruck erwecke, es handle sich vorliegend um
wahre Begebenheiten in ihrem Leben,
dass wegen der vielen Ungereimtheiten erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestünden,
dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten,
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dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht
einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. Juni 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss beantragten, es sei von der Wegweisung aus der
Schweiz abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten davon ausgeht,
die Beschwerdeführerin habe die ihr obliegende gesetzliche Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hervorgeht, weshalb die Be-
schwerdeführerin keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar
präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerinnen er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen
sollte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen ausführt,
sie fühle sich wirklich sehr bedroht und sei krank,
dass sie Therapien beim Psychologen und beim Herzspezialisten begon-
nen habe,
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dass sie wegen ihrer Eltern nicht nach Serbien dürfe,
dass sie ausserdem Angst habe, ohne ihren Mann, welcher derzeit im
Gefängnis sei, in die Heimat zurückzugehen,
dass sie in Serbien weder eine Wohnung, Sozialhilfe noch Gesundheits-
pflege habe,
dass sich die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Art und Weise mit den
ihr in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Unglaubhaftig-
keitsvorwürfen auseinandersetzt,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 31. Mai 2012 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte,
die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkun-
dig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl.
BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8
E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen
im Heimatland droht, und der Vollzug der Wegweisung auch unter dem
Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig zu erachten ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem beim BFM eingereichten Arzt-
zeugnis vom 21. Mai 2012 an starken Depressionen, innerer Unruhe und
Schlafstörungen leidet,
dass der Arzt ausserdem bestätigt, in der Vergangenheit sei es zu mehr-
maligen Suizidversuchen gekommen,
dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Be-
völkerung gewährleistet ist,
dass einer allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführerin bei der Rückfüh-
rung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen
Massnahmen entgegenzuwirken wäre,
dass sie die Schule besuchte und Kenntnisse der serbischen Sprache hat
(vgl. C5 S. 4),
dass die Beschwerdeführerinnen in Serbien ausserdem über ein familiä-
res Beziehungsnetz verfügen (vgl. C5 S. 6, C16 S. 7/8), welches ihnen
bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass die von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffene bald
zweijährige Tochter aufgrund ihres Alters in einem sehr starken Abhän-
gigkeitsverhältnis zur Mutter steht, weshalb noch nicht von einer Entwur-
zelung aus einem stabilen, vertrauten Umfeld gesprochen werden kann,
welche sie in ihrer weiteren Entwicklung stark belasten würde,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerinnen somit auch unter dem
Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist,
dass angesichts aller Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerde-
führerinnen gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbe-
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drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Überein-
stimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: