B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3245/2018
lan
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Eritrea
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
Adem Awlkir Saleh, geboren am 24. August 2002;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 31. März 2015 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
und es wurde ihm hierzulande Asyl gewährt. Er sei gemäss eigenen
Angaben eritreischer Staatsangehöriger und sei von 1996 an mit seiner
ersten Ehefrau verheiratet gewesen. Mit dieser Frau habe er fünf
gemeinsame Kinder, darunter auch den Sohn B._______. Im Jahr 2010
hätten sich die Eltern von B._______ im Streit getrennt. Die fünf Kinder
seien in der Folge bei deren Mutter wohnhaft gewesen, der durch den
obersten Gerichtshof von Eritrea am 11. November 2011 das Sorgerecht
übertragen worden sei. Kurze Zeit nach der Trennung habe der
Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau kennengelernt und sie Anfang
2013 geheiratet.
B.
Am 8. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um
Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
(SR 142.31) zugunsten seines Sohnes B._______ ein. Bei diesem Sohn
handle es sich nicht um ein gemeinsames Kind seiner in der Schweiz
lebenden und als Flüchtling anerkannten zweiten Ehefrau Zeineb
Abdelwase, sondern um ein gemeinsames Kind seiner in Eritrea lebenden
ersten Ehefrau C._______. Seine Mutter habe ihr schriftliches Einver-
ständnis gegeben, dass B._______ zum Vater in die Schweiz einreise.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 – eröffnet am 8. Mai 2018 – lehnte das
SEM das Gesuch um Familienasyl ab und verweigerte dem Sohn des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2018 und um Neubeurteilung des
Gesuchs um Familienzusammenführung ersucht wird. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung von
Prozess- und Verfahrenskosten.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess die damalige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte dem
Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 eine Kopie der Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
G.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der
Beschwerdeführer und sein Sohn hätten bereits seit 2010 nicht mehr in
einer Familiengemeinschaft gelebt und seien in diesem Sinne auch nicht
durch die anfangs 2014 erfolgte Flucht von ihm getrennt worden (vgl. SEM-
Akte A8 und A28). Demnach liege keine Trennung durch Flucht aus dem
Heimatstaat im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vor. Dadurch fehle es
seinem Gesuch von vorneherein an einer zwingenden Voraussetzung für
die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG. Zudem greife das SEM bei
getrennt lebenden Familienangehörigen nicht ohne Not in ausländische
zivilrechtliche Verhältnisse ein. Das Sorgerecht liege gemäss eritreischem
Zivilrecht betreffend B._______ bei seiner Mutter (vgl. SEM-Akte Y1). Auch
die zustimmende Erklärung der Mutter von B._______ vermöge keine
Rechts-wirkung zu entfalten. Bei einem im Jahr 2002 oder 2000 geborenen
und damit urteilsfähigen Kind würde das SEM ohne dessen eigene und
ausdrückliche Zustimmung keinen derart weitreichenden Entscheid fällen
und dieses Kind von seiner Mutter und von seinem gewohnten Lebens-
umfeld trennen, wenn nicht zwingende und einzelfallspezifische Gründe für
ein derartig einmischendes Vorgehen sprechen würde. Weder aus dem
Gesuch noch aus dem übrigen Dossierinhalt würden sich derartige
besondere Umstände ergeben. Es liege in der eigenen Verantwortung der
Eltern und insbesondere der Mutter von B._______, wenn sie ihn in der
Zwischenzeit vorsorglich in den Sudan geschickt haben sollte. Bei dieser
Sachlage würden sich von vornherein weitere Abklärungsschritte
erübrigen, wie etwa eine einzufordernde DNA-Analyse betreffend die
Vaterschaft und die Einforderung von Identitätsdokumenten, die geeignet
wären, die Identität und insbesondere das Alter von B._______ zu belegen,
zumal die Angaben zu dessen Geburtsjahr zwischen 2000 und 2002
variieren würden. Demzufolge sei die Einreise von B._______ nicht zu
bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen.
3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass
er mit seiner Mutter, also die Grossmutter von B._______, nur ein paar
Häuser von B._______ Mutter entfernt gewohnt habe. B._______ habe
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sich abwechselnd in den beiden Häusern aufgehalten und an beiden Orten
gelebt. Der Beschwerdeführer sei damals im Militärdienst gewesen und
habe pro Jahr zwei Monate Urlaub gehabt, die er vollständig mit B._______
verbracht habe. Sie hätten das Zusammenleben in zwei Häusern
eingerichtet. B._______ habe genauso zu seinem Leben gehört wie zu
dem seiner Mutter. Die Tatsache, dass er wegen des Militärdienstes nicht
mehr Zeit mit ihm habe verbringen können, sei bedauerlich, habe er aber
nicht ändern können. Weiter erwähne das SEM, dass er zwei verschiedene
Geburtsdaten angegeben habe. B._______ sei im Jahr 2002 geboren. Bei
der Anhörung habe es ein Missverständnis gegeben, dass ein falsches
Datum notiert worden sei. Vielleicht sei ihm auch ein Fehler unterlaufen in
der stressigen Situation des Interviews. B._______ möchte unbedingt zu
ihm in die Schweiz reisen. Diesen Wunsch habe er in beiliegendem
Schreiben kundgetan.
Gemäss dem Schreiben von B._______ vom 22. Mai 2018 sei er im Jahr
2002 in D._______ geboren. Er habe sei ganzes Leben mit seinen Eltern
zusammengelebt. Vor einer langen Zeit habe er sich entschlossen, in den
Sudan zu fliehen. Von seiner Mutter habe er die Erlaubnis erhalten, zu
seinem Vater zu gehen. Er lebe momentan in E._______ im Sudan und
würde gerne seinen Vater wiedersehen (vgl. SEM-Akte Y8/3).
3.3 Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass
keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würde. Die Eltern von
B._______ seien seit vielen Jahren geschieden. Das Sorgerecht für deren
Sohn liege bei seiner Mutter. Es seien keine besonderen Umstände im
Sinne einer Notsituation ersichtlich, die allenfalls einen abweichenden
Stand-punkt rechtfertigen würden. Der Wunsch des Sohnes zu seinem
Vater in die Schweiz gelangen zu wollen, entfalte keine rechtliche
Relevanz.
3.4 Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass sich die Situation im Sudan in der letzten Zeit verschlechtert habe. Es
sei sehr schwierig und gefährlich für seinen Sohn. Er mache sich grosse
Sorgen um ihn. B._______ sei erst sechzehneinhalb Jahre alt und sei ganz
alleine auf sich gestellt. Er bitte um einen raschen Entscheid.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
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Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstän-
de dagegen sprechen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des
Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl
respektive -nachzug massgeblich (vgl. bspw. Urteile des BVGer
D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017
E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2). Die Bestimmung
von Art. 51 Abs. 1 AsylG zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, die mit
einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen
Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern
sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe
des Flüchtlings abstützen. Grundgedanke des Familienasyls ist es, der
gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus in der
Schweiz zu gewährleisten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob
die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des
Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a).
4.2 Von dem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt,
dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland
befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt
damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der
Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt
wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat
erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist – im Sinne eines asylrecht-
lichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung – die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht
effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die
Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die
Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise
deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der
Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29
E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2). Vorausgesetzt ist somit ein Zusammenleben
des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die
Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde (vgl. bspw. die Urteile des
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BVGer E-6309/2006 vom 3. September 2007 und D-273/2017 vom
26. Januar 2017).
4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-
asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene
Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM vorliegend zu Recht die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung beziehungsweise
die Erteilung einer Einreisebewilligung als nicht erfüllt erachtet hat. Die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2018 vermögen zu
keiner anderen Beurteilung zu führen.
5.2 Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Mai 2014 hat der
Beschwerdeführer folgende Geburtsdaten seiner Kinder angegeben:
F._______, geboren 1998, G._______, geboren 1999, B._______ geboren
2000, H._______ geboren 2002, I._______ geboren 2004 (SEM-Akte A8,
3.01). Geburtsurkunden reichte er für keine seiner fünf Kinder zu den
Akten. Während der Anhörung vom 27. Januar 2015 wurde er auf diesen
Umstand angesprochen. Die Vorinstanz hielt fest, dass in Eritrea die
Geburten von Kindern registriert werden müssen, unabhängig von deren
Konfession. Hierauf erklärte er, dass die Kinder nach der Geburt amtlich
registriert worden seien, er aber keine Taufscheine habe. Es sei ihm nicht
erlaubt, solche Schreiben bei sich zu führen. Es sei schon lange her,
weshalb er sich nicht mehr so genau daran erinnern könne(SEM-Akte A28,
F12/F13).
Dem Gesuch um Familienzusammenführung vom 8. März 2018 legte der
Beschwerdeführer die Kopie einer „Einverständniserklärung der Kinds-
mutter“ vom 20. Juli 2017 bei. Gemäss diesem Schreiben habe das dritte
Gericht (…) am 11. November 2011 das Sorgerecht für ihren Sohn an die
Kindsmutter übertragen und sie bestätigte ihr Einverständnis, dass
B._______ zu seinem Vater gehen dürfe. Als Geburtsdatum wurde der (…)
2002 aufgeführt.
In seiner Beschwerde vom 1. Juni 2018 erklärte der Beschwerdeführer,
B._______ sei im Jahr 2002 geboren. Bei der Anhörung müsse es ein Miss-
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verständnis gegeben haben, so dass ein falsches Datum notiert worden
sei. Vielleicht sei ihm auch ein Fehler unterlaufen in der stressigen
Situation des Interviews. Ein genaues Geburtsdatum von B._______
wurde weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme von
B._______ selber erwähnt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Verlauf des
gesamten Verfahrens keine Geburtsurkunde von B._______ eingereicht
wurde. Der Grund, warum diese fehlen, kann der Beschwerdeführer nicht
plausibel erklären. Der Beschwerdeführer ist daher seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der unterschiedlichen
Angaben zum Geburts-datum von B._______ anlässlich der BzP und des
Gesuchs um Familien-zusammenführung ist nicht ersichtlich, welches
Geburtsdatum zutrifft. Falls B._______ – wie während der BzP aufgeführt
– im Jahr 2000 geboren wurde, wäre er zum Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um Familien-zusammenführung möglicherweise bereits 18 Jahre
alt gewesen. Dies hätte zur Folge, dass das Gesuch bereits mangels
Minderjährigkeit hätte abgelehnt werden müssen. Aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen kann das Geburtsdatum von B._______
jedoch offen gelassen werden.
5.3 Hinsichtlich der Frage, ob die Vater-Sohn-Beziehung vor der Trennung
des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2010
tatsächlich im Rahmen einer intakten Familiengemeinschaft gelebt wurde,
hegt das SEM berechtigterweise Zweifel. Der Beschwerdeführer erwähnte
in seiner Beschwerde, dass B._______ bei seiner Grossmutter gelebt
habe. Demgegenüber erklärt B._______, dass er sein ganzes Leben mit
seinen Eltern gelebt habe (vgl. SEM-Akte Y8/3). Der Beschwerdeführer
wurde anlässlich der Anhörung auch gefragt, ob er für den Unterhalt seiner
Kinder nach der Trennung bis heute Geld bezahlen müsse. Daraufhin
antwortete dieser, woher er dies mit den 70 Franken pro Woche bezahlen
könne (SEM-Akte A28, F17-F20). Die Frage, ob vor der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Eritrea eine tatsächlich gelebte Vater-Sohn-
Beziehung bestand, die einzig durch die Flucht des Beschwerdeführers
getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), kann aber letztlich offen bleiben, da
unabhängig davon besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
vorliegen, die gegen die Familien-zusammenführung sprechen. Aufgrund
der Aktenlage ist nämlich selbst bei Annahme eines vorbestandenen
Familienlebens davon auszugehen, dass die Vater-Sohn-Beziehung
während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven
Familiengemeinschaft gelebt wurde. Gemäss Angaben des
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Beschwerdeführers habe er seit 2010 keinen Kontakt mehr zu seiner
ersten Ehefrau gehabt. Sie seien im Streit auseinander gegangen und sie
hätten sich getrennt. Sie habe auch nicht gewusst, dass er das Land
verlassen habe. Sie hätten sich nicht mehr verstanden (SEM-Akte A28,
F15). Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea
(Januar 2014) war B._______ zwölf beziehungsweise 14 Jahre alt.
Mittlerweile ist er ein junger Mann von 16 beziehungsweise 18 Jahren und
hat seinen Vater seit vielen Jahren nicht mehr gesehen. Hinweise auf
direkte Kontakte zwischen den beiden sind nicht aktenkundig. Aber auch
wenn B._______ durchaus noch eine Erinnerung an seinen Vater haben
mag, kann aufgrund der Aktenlage nicht (mehr) davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer seine hauptsächliche Bezugsperson
ist. Vielmehr hat die Mutter – welcher das Sorgerecht zugesprochen wurde
– diese Rolle in den vergangenen Jahren erfüllt. Die zwischenzeitlich
erfolgte Trennung der Mutter von B._______ durch seine Ausreise in den
Sudan hat an den Betreuungsverhältnissen nichts geändert. Erschwerend
kommt vorliegend hinzu, dass dem Beschwerdeführer bereits mit
Verfügung vom 31. März 2015 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Das
Gesuch um Familienzusammenführung wurde jedoch erst am 8. März
2018 gestellt. Die grosse Zeitspanne von fast drei Jahren zwischen der
Asylgewährung und der Einreichung des Gesuchs lässt sich schwer mit
einem Willen zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung vereinbaren. Der
Umstand, dass er für seine anderen vier Kinder kein Gesuch um
Familienzusammenführung gestellt hat, wird nicht ausgeführt und
erscheint zumindest erstaunlich. Aufgrund einer Gesamtabwägung
bestehen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die gegen
eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen.
5.4 Abschliessend bleibt anzumerken, dass Art. 8 EMRK keine ergän-
zende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls
gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer
D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 und E-1179/2016 vom 30. März
2016 E. 6.2). Ferner vermag auch das Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts an obiger
Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil
ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer
Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats
betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V
1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392
und 124 II 361 E. 3b S. 367).
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Seite 10
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung der
damaligen Instruktionsrichterin vom 21. Juni 2018 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte,
ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
Versand: