B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3245/2019
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
vertreten durch MLaw Christian Jungen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte mit der Begründung, er sei bei einem tödlich endenden
Rebellenangriff auf seinen Vater am Fuss verletzt worden,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 10. September 2015 abwies, dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zum genannten An-
griff auf seinen Vater, zu seiner Herkunft, zum aktuellen Aufenthaltsort sei-
ner Angehörigen sowie seinen Reisewegschilderungen als mit mannigfa-
chen Widersprüchen behaftet und daher als insgesamt unglaubhaft er-
kannte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-244/2017 vom 6. April
2017 eine gegen den Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2016 erho-
bene, auf die Anordnung der Wegweisung respektive des Wegweisungs-
vollzugs beschränkte Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2019 beim SEM um
Wiedererwägung des Asylentscheides ersuchte mit der wesentlichen Be-
gründung, dass sich die Gefährdungssituation in Mali verändert habe und
neue Erkenntnisse zu seiner Flucht vorlägen,
dass das SEM mit Entscheid vom 27. Mai 2019 das Wiedererwägungsge-
such vom 17. Mai 2019 abwies und seine Verfügung vom 8. Dezember
2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung des SEM vom
27. Mai 2019, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die wiedererwägungsweise Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
27. Juni 2019 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren
das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG,
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu
entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen ist,
dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestim-
mungen von Art. 66–68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG) richtet,
dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer
nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage be-
zweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.
m.w.H.),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab-
geschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom
17. Mai 2019 geltend machte, es seien in der Zwischenzeit weitere Details
zu seinen Fluchtgründen zutage gekommen,
dass es nämlich zwischen seinem Vater und einem fundamentalistischen
Moslem zu einem Streit um die Nachfolge des Amtes des Dorfvorstehers
gekommen sei, weswegen seine Familie zunächst nach Bamako und in
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der Folge nach Gao geflohen sei, wo sein Vater bei einem Angriff durch die
Touareg getötet und er am Fuss verletzt worden sei,
dass er und sein Bruder nach dem Tod ihres Vaters die rechtmässigen
Nachfolger auf das Amt des Dorfvorstehers seien und ihnen deshalb mit
dem Tod gedroht worden sei, sollten sie nach Mali zurückkehren,
dass er zum Beleg dieser Vorbringen eine Bestätigung des Bürgermeisters
des Dorfes B._______, datiert vom 3. Januar 2018 zu den Akten reichte,
dass das SEM zutreffend zum Ergebnis gelangte, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Flucht nicht geeignet
sind, die im vorinstanzlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit-
selemente zu entkräften, sondern diese vielmehr weitere Widersprüche
und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers enthalten,
dass dem eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom
3. Januar 2018 zu entnehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers
am 23. Februar 2012 aufgrund eines Verkehrsunfalls verstorben sei,
dass das SEM zutreffend darauf hinwies, dass dieser Inhalt in eklatantem
Widerspruch mit jenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung
steht, wonach sein Vater im Jahr 2014 durch eine Rebellengruppe getötet
worden sei,
dass die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers
und den Angaben im Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers
vom 3. Januar 2018 mit dem pauschalen Hinweis in der Beschwerde (vgl.
daselbst, S. 6), wonach Zeitangaben in Mali weniger wichtig seien als in
der Schweiz, nicht aufgelöst werden können,
dass das SEM das neu eingereichte Beweismittel hinreichend gewürdigt
hat und somit – entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl.
daselbst, S. 6) – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom
17. Mai 2019 weiter ausführte, dass sich die allgemeine Situation in Mali
grundsätzlich verschlechtert habe (vermehrte Übergriffe auf Zivilsten durch
mehrere Gruppierungen insbesondere in Norden Malis),
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dass der Beschwerdeführer, wie bereits im ordentlichen Verfahren festge-
stellt, aus dem Südwesten Malis stammt, der von den bürgerkriegsähnli-
chen Zuständen, wie sie im Norden Malis herrschen, nicht betroffen ist, und
zudem auch keine individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvoll-
zug sprechen, wobei diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass der nicht näher begründete Hinweis in der Beschwerde auf ein an-
geblich fehlendes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. daselbst,
S. 8) lediglich eine unbelegte Parteibehauptung darstellt,
dass es sich beim Vorbringen auf Beschwerdeebene (vgl. daselbst, S. 7
f.), dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert habe, um
einen rechtlich unbeachtlichen Hinweis handelt,
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene insgesamt nicht geeignet sind,
an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass seit der letzten Beurteilung keine nachträglich eingetretene erhebli-
che Veränderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift
gestellten Anträge eingetreten ist,
dass kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Ansetzung einer Partieverhandlung mangels Notwen-
digkeit ebenfalls abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: