B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3246/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (…).
D-3246/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, verliess
ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im (…). Über Äthiopien und den
Sudan sei sie nach Libyen gelangt, wo sie einige Monate inhaftiert worden
sei. Anschliessend sei sie via Italien am 13. August 2015 in der Schweiz
eingetroffen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. August 2015
wurde sie zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
20. April 2017 wurde sie eingehend zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe zusam-
men mit ihrer Mutter und drei jüngeren Brüdern in B._______ in einem
Häuschen aus Wellblech gewohnt, Getreide angebaut und (…) verkauft.
Die Schule habe sie nach Vollendung der (…) Klasse unterbrechen müs-
sen, um sich um ihre kranke Mutter zu kümmern. Nach diesem Unterbruch
habe sie den Schulunterricht nicht fortsetzen dürfen und sei von der Schule
verwiesen worden. Eine bis zwei Wochen später seien frühmorgens Sol-
daten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitnehmen und nach
E._______ zur Militärausbildung oder ins Gefängnis bringen wollen. Dies
habe sie erfahren, nachdem sie am späteren Vormittag von einem Besuch
bei der Frau ihres Onkels zurückgekehrt sei. Sie habe von da an bis zu
ihrer Ausreise bei einer Freundin übernachtet. Tagsüber sei sie nur nach
Hause gegangen, um für ihre Mutter und ihre Brüder zu kochen. Drei Tage
nach dem ersten Besuch seien die Soldaten ein zweites Mal zu ihr nach
Hause gekommen, um sie zu suchen, was sie von ihrem Bruder erfahren
habe. Circa zwei Tage später sei sie aus Eritrea ausgereist.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Impfausweis im Ori-
ginal sowie Kopien der Identitätskarte und der Einwohnerregisterkarte ihrer
Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 – eröffnet am 15. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
[Dispositiv-Ziffer 1], lehnte ihr Asylgesuch ab [Dispositiv-Ziffer 2] und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an [Dispositiv-Ziffer 3]. Deren Voll-
zug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf [Dispositiv-Ziffern 4-7].
D-3246/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 erhob die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
schwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dis-
positivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ass. iur. Urs Jehle
als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Mit der Beschwerde wurde – nebst dem angefochtenen Entscheid, einer
Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung – ein Kurzbericht der Hilfswerks-
vertretung vom 20. April 2017 mit Zusatzblatt eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerde-
führerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung
bis zum 4. Juli 2017 erteilt.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Juni 2017 zur Beschwerde ver-
nehmen.
G.
Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juni
2017 zur Kenntnis gebracht.
D-3246/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-3246/2017
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin würden Widersprüche enthalten. In der BzP
habe sie zuerst gesagt, sie habe die Schule nach dem Abschluss der
(…) Klasse nicht mehr besucht, und dann, dass sie die Schule für zwei
Monate unterbrochen habe. In der Anhörung habe sie ausgeführt, der Un-
terbruch habe keine zwei Monate gedauert und sie sei „zu spät dran“ ge-
wesen mit der Registrierung. Kurz darauf habe sie jedoch wieder gesagt,
dass sie sich an der High School registriert habe. Zudem habe sie in der
BzP zuerst gesagt, sie habe Eritrea im (…) verlassen. Später in der BzP
und in der Anhörung habe sie gesagt, sie habe das Land im (…) verlassen.
Dieser Widerspruch sei von grosser Bedeutung, da sie erklärt habe, dass
die Soldaten nach ihrem Schulverweis, der nach dem (…) stattgefunden
habe, zu ihr nach Hause gekommen seien, um sie mitzunehmen. Zwar
habe sie erklärt, dass sie die Aussage den Monat (…) betreffend in der BzP
bei der Rückübersetzung korrigiert habe und dies auch korrigiert worden
sei. Eine solche Korrektur sei aber in der BzP nicht zu finden. Des Weiteren
habe die Beschwerdeführerin in der BzP ihre illegale Ausreise betreffend
ausgesagt, von B._______ aus nach zweistündiger Busfahrt und einstün-
digem Fussmarsch in Äthiopien angekommen zu sein. In der Anhörung hin-
gegen wolle sie für die Reise einen ganzen Tag gebraucht haben. Ausser-
dem habe sie in der BzP erklärt, mit dem Bus bis nach F._______ gefahren
zu sein, in der Anhörung hingegen, bei G._______ ausgestiegen zu sein.
Sodann sei es der Beschwerdeführerin äusserst schwer gefallen, ausführ-
lich zu berichten, wie sie vom Besuch der Soldaten erfahren habe. Die Ant-
worten seien auffallend knapp und teilweise ausweichend ausgefallen.
Viele Fragen hätten einige Male wiederholt werden müssen, um auch nur
annähernd ein Bild der Vorfälle zu erhalten. Ebenso schwer sei es ihr ge-
fallen, konkrete Angaben zu machen. Ihren Aussagen fehle jegliche per-
sönliche Betroffenheit. Schliesslich sei, auch wenn die geltend gemachte
illegale Ausreise geglaubt würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund
einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen konfrontiert sähen.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die um einen Monat
differierenden Darstellungen der Dauer des Schulunterbruchs würden nicht
so schwer wiegen, als dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
D-3246/2017
Seite 6
dadurch erschüttert werde. Da das massgebliche Ereignis zum Zeitpunkt
der BzP bereits (…) Jahre zurückgelegen habe, sie ihre Familie habe zu-
rücklassen müssen und eine lange und gefährliche Flucht hinter sich habe,
sei nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an den genauen Zeitraum
erinnern könne. Das fluchtauslösende und somit einprägsamere Ereignis
habe sich erst nach diesem Unterbruch ereignet. In den Aussagen zur
Schulregistrierung sei kein Widerspruch zu erkennen. Sodann handle es
sich bei ihrer ersten Aussage, sie sei im (…) aus Eritrea ausgereist, um ein
Versehen, das sie sofort korrigiert habe. Im Übrigen sollte bei der Prüfung
der Glaubwürdigkeit nicht auf Daten, sondern auf Zeiträume abgestellt wer-
den. In Bezug auf die Ausreise sei sie in der BzP zur Dauer der Busfahrt
und des Fussmarsches nach Äthiopien befragt worden und sie habe die
Ausreise nur summarisch dargelegt. Sie habe nicht gesagt, dass die ganze
Ausreise nur drei Stunden gedauert habe. In der Anhörung habe sie die
Reise dann sehr genau und detailliert dargelegt. Den Aussagen einer asyl-
suchenden Person anlässlich der BzP komme nur ein beschränkter Be-
weiswert zu. Dass sich das SEM bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit
massgeblich auf diese Angaben zur Ausreise stütze, sei fehlerhaft. Sodann
habe sie auf die Fragen zu den Asylgründen genau geantwortet, die Asyl-
gründe weiter ausgeführt, diverse Details genannt und auch Gefühle be-
schrieben. Ihr könne keine angeblich fehlende Betroffenheit angelastet
werden. Im Weiteren sei aufgrund ihres damaligen Alters von (…) Jahren
und des Schulabbruches plausibel, dass sie zu diesem Zeitpunkt zum Mi-
litärdienst aufgeboten worden sei. Dass sie kein genaues Datum die Über-
nachtung bei der Freundin betreffend habe nennen können, spreche nicht
gegen sie. Sodann wird auf den eingereichten Bericht der Hilfswerksver-
tretung verwiesen, welche die Fragestellungen seitens des SEM kritisiere.
Die befragende Person habe ihre Fragen in einem scharfen Ton gestellt
und trotz wiederholtem Missverstehen ihrer Wo-, Wie- und Wann-Fragen
die Art der Fragen nicht präzisiert. Die Hilfswerksvertreterin habe das Ge-
fühl, dass dies zu Verunsicherung seitens der Beschwerdeführerin geführt
habe. Die Erzählungen seien aus ihrer [der Hilfswerksvertreterin] Sicht sub-
stantiiert und detailreich gewesen. Dass Teile der Erzählungen nicht ganz
schlüssig dargestellt worden seien, führe sie darauf zurück, dass die Fra-
gen nach Zeit und Ort nicht sehr präzise gewesen seien und es zu Miss-
verständnissen zwischen der Beschwerdeführerin und der befragenden
Person beziehungsweise zu Verwirrung seitens der Beschwerdeführerin
gekommen sei. Auch die genannten Widersprüche führe die Hilfswerksver-
tretung auf diese Missverständnisse zurück. Im eritreischen Kontext sei
sehr wichtig, dass in den Anhörungen eine Vertrauensbasis hergestellt
werden könne, denn nur dann könnten sich die Asylsuchenden öffnen und
D-3246/2017
Seite 7
detailliert sprechen. Im Asylentscheid würden ferner keinerlei Angaben zu
Gunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gewertet. Vielmehr
mache es den Anschein, als versuche die Vorinstanz, alle Aussagen gegen
sie zu verwenden. Damit verletze sie die ihr gebotene Neutralität bei der
Prüfung der Glaubwürdigkeit. Durch die illegale Flucht vor dem Militär-
dienst gelte sie in Eritrea als Deserteurin und Landesverräterin. Die Furcht
vor einer Bestrafung sei begründet, da sie bereits in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden gestanden habe. Des Weiteren liege ein Fall
unzulässiger Zwangsarbeit vor, welche einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK
begründe.
4.3 In der Vernehmlassung des SEM wird der Vorwurf, wonach die Frage-
stellung seitens des SEM anlässlich der Anhörung forsch und in scharfem
Ton ausgefallen sei, was zusammen mit der unpräzisen Art der Fragestel-
lung zur Verunsicherung der Beschwerdeführerin geführt habe, zurückge-
wiesen. Weder im Anhörungsprotokoll noch im Unterschriftenblatt der Hilfs-
werksvertretung seien irgendwelche Anzeichen auf eine unkorrekt durch-
geführte Anhörung ersichtlich. Im Übrigen werde an den Erwägungen voll-
umfänglich festgehalten.
5.
5.1 In der Beschwerde wird die Art der Befragung der Beschwerdeführerin
bemängelt und damit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 VwVG) gerügt.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
D-3246/2017
Seite 8
5.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Ver-
letzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht jede Verwendung
von Aussagen, die in einer allenfalls angespannten Atmosphäre während
der Befragung zu Protokoll gegeben wurden und als Basis für eine Ent-
scheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensver-
letzung respektive einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen
Asylvorbringen zu führen (vgl. Urteile des BVGer D-6828/2006 vom 3. De-
zember 2007 E. 3.2.4 und D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3).
5.4 Dem Protokoll der Anhörung vom 20. April 2017 lassen sich keine un-
mittelbaren Hinweise dafür entnehmen, dass die Befragung in einer ange-
spannten Atmosphäre oder anderweitig nicht korrekt verlaufen wäre. Mit
rund drei Stunden (inklusive Rückübersetzung und zwei Pausen von 30
respektive 20 Minuten) dauerte sie eher kurz; insgesamt erscheinen die
Befragungsdauer und die eingelegten Pausen jedoch angemessen. Einige
Fragen wurden wiederholt, wobei aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist,
inwiefern diese für die Beschwerdeführerin missverständlich gewesen sein
könnten. Die Hilfswerksvertreterin hat denn auch unmittelbar im Anschluss
an die Anhörung keine Anmerkungen auf dem Unterschriftenblatt ange-
bracht. Die erst im Zusatzblatt zu ihrem Kurzbericht angebrachte Kritik (vgl.
dort Ziffer 1) lässt hingegen darauf schliessen, dass der Befragungsstil und
die während der Befragung herrschende Atmosphäre nicht optimal gewe-
sen sind, so dass eine daraus resultierende Verunsicherung der Beschwer-
deführerin nicht ausgeschlossen werden kann. Indessen lässt sich aus den
Protokollen nicht schliessen, der Beschwerdeführerin sei es gänzlich ver-
unmöglicht gewesen, ihre Asylvorbringen in genügendem Umfang unbe-
lastet, frei und vollständig darzulegen.
5.5 Ob die Aussagen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz – vor
dem Hintergrund des vorstehend Gesagten – zutreffend gewürdigt wurden,
ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen
(vgl. nachfolgend E. 6). Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
D-3246/2017
Seite 9
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuch-
stellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Dem Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe
des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge-
macht, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass sich in den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin teilweise Widersprüche finden. Diese erwei-
sen sich jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, entweder als unbedeu-
tend oder konnten aufgelöst werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch,
dass von einer möglicherweise nicht optimalen Atmosphäre während der
Anhörung auszugehen ist, welche – gemäss den Beobachtungen der Hilfs-
werksvertretung – zu einer gewissen Verunsicherung der Beschwerdefüh-
rerin geführt hat (vgl. oben E. 5.4).
6.3 Das SEM legt zu Unrecht viel Gewicht auf vermeintliche Ungenauigkei-
ten in den Aussagen der Beschwerdeführerin die Schule betreffend. Inwie-
fern in der Aussage, sie habe die (…) Klasse nicht angefangen, ein Wider-
spruch zu erkennen sein soll gegenüber der weiteren Erklärung, sie habe
die Schule zwei Monate unterbrochen und dann nicht fortsetzen dürfen
(vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 1.17.04), ist nicht ersichtlich. Sodann erscheint
die angegebene Dauer des Schulunterbruchs von zunächst zwei Monaten
(BzP, vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 1.17.04) und später „vielleicht einen Monat
oder einen Monat und mehr“ (Anhörung, vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 A46)
genügend kongruent, insbesondere angesichts der seit dem Ereignis ver-
strichenen Zeit. Auf ihre Aussage, sie sei „zu spät dran“ gewesen mit der
Registrierung, ergänzte die Beschwerdeführerin von sich aus noch in der
D-3246/2017
Seite 10
gleichen Antwort: „Ich war dann registriert, bin aber nicht zur Schule ge-
gangen“ (vgl. Akten SEM A20/16 S. 5 A40). Auf Nachfrage des SEM bestä-
tigte sie wiederum, sie habe sich registriert, und erklärte anschliessend:
„Vielleicht war das eine falsche Wortwahl von mir. Ich hatte mich in der
Schule registrieren lassen. Weil ich mich aber um meine Mutter kümmern
musste, bin ich nicht hingegangen. Später bin ich dann zur Schule gegan-
gen und wurde dann von der Schule verwiesen“ (vgl. Akten SEM A20/16
S. 6 A45). Die Beschwerdeführerin hat damit den vermeintlichen Wider-
spruch überzeugend aufgelöst. Auch der Vorwurf des SEM, sie habe hin-
sichtlich des Ausreisedatums aus Eritrea widersprüchliche Aussagen ge-
macht, hält einer Prüfung nicht stand. Die Beschwerdeführerin sagte in der
BzP zunächst aus, sie habe ihr Heimatland im (…) verlassen (vgl. Akten
SEM A4/11 Ziff. 4.03). Wenige Fragen weiter sprach sie von (…) (vgl. Akten
SEM A4/11 Ziff. 5.01), an welchem Zeitpunkt sie in der Folge konsequent
festhielt. Dass es sich – wie von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich
der Anhörung (vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 A34) vorgebracht – bei der ers-
ten Datumsnennung um ein Versehen gehandelt hat, erscheint nachvoll-
ziehbar, nachdem sie sich diesbezüglich im Rahmen der BzP korrigiert hat
(vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 5.02); erstaunlich ist vielmehr, dass dies im Pro-
tokoll der BzP nicht vermerkt wurde. Was die Dauer der Reise zur Grenze
anbelangt, so überzeugt die Erklärung, die Beschwerdeführerin habe die
Reise in der BzP nur knapp und summarisch dargelegt und nicht ausge-
sagt, dass die ganze Ausreise vom Heimatdorf bis nach Äthiopien nur drei
Stunden gedauert habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2.6). Der verbleibende
Widerspruch hinsichtlich des Ortes, an dem sie aus dem Bus ausgestiegen
ist, erscheint im Gesamtgefüge zudem unerheblich, zumal es sich dabei
nicht um ein zentrales Element in den Vorbringen handelt.
6.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie sie vom Besuch der Solda-
ten erfahren haben will, sind zwar knapp ausgefallen. Sie weisen jedoch
keinen Bruch im Erzählstil auf, so dass alle Ereignisse im selben etwas
knappen Stil geschildert werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin enthalten sodann auch Details und sind schlüssig. So führte sie bei-
spielsweise aus, wie sie bei H._______, der Frau ihres Onkels mütterli-
cherseits, zu Besuch gewesen sei, als die Soldaten zum ersten Mal ge-
kommen seien. Auch berichtete sie, dass ihre Mutter vor Schreck umgefal-
len sei, die Nachbarinnen der Mutter bereits „Wasser ins Gesicht gemacht“
hätten, als sie zu Hause angekommen sei, dass sie in der Folge bei ihrer
Freundin I._______ übernachtet habe und nur noch zum Kochen nach
Hause gegangen sei, jedoch wegen der Eile schlecht gekocht habe (vgl.
Akten SEM A20/16 S. 6 ff.). In Bezug auf den zweiten Besuch der Soldaten
D-3246/2017
Seite 11
berichtete sie, wie ihr der Bruder im Hof vor der Türe des Hauses entge-
gengerannt sei, um davon zu berichten (vgl. Akten SEM A20/16 S. 9
A80 f.). Es fällt ferner auf, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, keine
übersteigerten Schilderungen vorzubringen, sondern sich auf das ihr mit
Sicherheit Bekannte zu beschränken. So antwortete sie etwa auf die Frage,
was die Soldaten mit ihr gemacht hätten, wenn sie sie mitgenommen hät-
ten: „Ich weiss nicht, wo genau sie mich hingebracht hätten, vielleicht nach
E._______ oder in irgendein Gefängnis. Die machen das ja so“ (vgl. Akten
SEM A20/16 S. 7 A51). Dass sie sich nicht zu erinnern vermag, von wann
bis wann sie tagsüber jeweils zu Hause gewesen sei, erscheint angesichts
der offensichtlich nicht ausgeprägt nach der Uhrzeit lebenden Beschwer-
deführerin nachvollziehbar. Sodann erweist sich die Kritik der Vorinstanz,
die Antworten seien teilweise ausweichend ausgefallen und einige Fragen
hätten wiederholt werden müssen, als nicht gerechtfertigt. Zu berücksich-
tigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin im (…) das militärdienst-
pflichtige Alter erreicht hatte, die Schule nicht mehr besuchte und die Rek-
rutierung in Eritrea nicht zwingend mittels eines schriftlichen Aufgebots er-
folgt (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2; Ur-
teil des BVGer E-5223/2016 vom 25. Januar 2018 E. 5.1).
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft sind.
7.
7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h.
aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
D-3246/2017
Seite 12
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive)
Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
7.2 Nachfolgend gilt es, im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaub-
haften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Re-
levanz hin zu prüfen.
7.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck ei-
ner Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhält-
nismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfol-
gung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-
fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile
des BVGer D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016
vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen
Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be-
troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden bezie-
hungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen
des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn
die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn
sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Dane-
ben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht
vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird,
dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rek-
rutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
7.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie
von den Behörden zwecks Rekrutierung für den Nationaldienst gesucht
worden ist. Indem sie sich der Rekrutierung durch die Flucht ins Ausland
D-3246/2017
Seite 13
entzogen hat, hat sie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Da die wegen Dienstverweigerung zu
befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht
der Beschwerdeführerin schliesslich keine zumutbare innerstaatliche
Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Vo-
raussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten
ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 11. Mai 2017 ist aufzuheben, die Beschwerdefüh-
rerin ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl
zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 19. Juni
2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil
als gegenstandslos geworden zu betrachten.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter bezeichnet seinen Aufwand für den vorliegenden Fall mit 5 Stun-
den (à Fr. 194.–) und veranschlagt Spesen von Fr. 54.–, was angemessen
erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des SEM eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 1024.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3246/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. Mai 2017 wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin
wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1024.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: