Abtei lung IV
D-3248/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3248/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger und ethnischer Igbo aus D._______
(E._______) – am 30. November 2006 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, welches er mit seiner angeblichen Mitgliedschaft
bei der (...) (...) begründete, aufgrund derer er in Auseinandersetzun-
gen mit der Polizei verwickelt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie
deren Vollzug verfügte,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (...) unter anderem insbesondere aufgrund der
massiven Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers
abgewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer daraufhin eine neue Frist zum Verlasen
der Schweiz bis am 17. August 2007 gesetzt und dem BFM per 14. De-
zember 2007 vom (...) sein Weggang nach Nichteintreten gemeldet
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2008 in F._______
festgenommen und wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verletzung
der Mitwirkungspflicht beim (...) F._______ verzeigt wurde,
dass er am 22. September 2008 freigelassen und in den mit der
Durchführung des Wegweisungsvollzugs beauftragten Kanton
G._______ überstellt wurde,
dass er am 1. Januar 2010 – von H._______ herkommend – am (...)
von der Schweizer Grenzwache kontrolliert, der Polizei übergeben,
tags darauf aufgrund einer gültigen Verhaftungsausschreibung wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dem (...)
G._______ übergeben und dort in Untersuchungshaft versetzt wurde,
dass er mit Strafbefehl vom 7. Januar 2010 wegen Widerhandlung ge-
gen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
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rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie wegen Nichtbewährung
während der Probezeit zu einer Geldstrafe verurteilt wurde,
dass er gleichentags mit der Aufforderung, die Schweiz unverzüglich
zu verlassen, aus der Haft entlassen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 9. März 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (...) ein zweites Asylgesuch eingereicht hat,
dass er anlässlich der beiden jeweils am 22. März 2010 stattfindenden
Anhörungen keine neuen Asylgründe geltend machte, sondern auf die-
selben, die er schon anlässlich des ersten Asylgesuches vorbrachte,
verwies,
dass er darüber hinaus das EVZ (...) aufgesucht habe, weil er keine
Unterkunft und kein Geld habe und nicht ins Heimatland zurückkehren
könne,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. April
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der Entscheid des BFM vom 28. April 2010 sei auf-
zuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung
auszusetzen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragte, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren be-
findet und das erste Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts (...) rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist,
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung
zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
sind (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780),
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache,
dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon
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(mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling
versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt
sei, sondern sich zwischenzeitlich hauptsächlich in den I._______
aufgehalten habe,
dass er exakt dieselben Asylgründe geltend machte, die er schon an-
lässlich seines ersten Gesuches in der Schweiz vorgebracht hatte,
dass das BFM zu Recht feststellte, es würden sich keine Hinweise er-
geben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse einge-
treten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass die Vorinstanz somit zu Recht vollumfänglich auf ihre Ausführun-
gen im Nichteintretensentscheid vom (...) sowie auf jene des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts (...) – denen auch aus heutiger Sicht
uneingeschränkte Gültigkeit zukomme – verwies,
dass die Vorinstanz überdies mit zutreffender Begründung und unter
Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmali-
ge Anhörung gemäss Art. 29 AsylG direkt einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt hat (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009
E. 5.1.4, mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrach-
tungsweise führen,
dass in der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2010 zwar ausführlich, aber
bloss allgemein und einzig vorgebracht wird, in Nigeria herrsche eine
grundsätzlich katastrophale Sicherheits- und Menschenrechtslage,
weshalb der Beschwerdeführer als Mitglied der (...) bei einer Rückkehr
nach Nigeria in grosser Gefahr sei,
dass der Beschwerdeführer – wie schon erwähnt – bereits im ersten
Asylverfahren seine angebliche Verfolgung in Nigeria und die Mitglied-
schaft bei der (...) nicht glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts [...] mit Verweis auf die Verfügung des
BFM vom [...]),
dass sich an dieser Einschätzung bis zum heutigen Zeitpunkt nichts
geändert hat,
dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder krie-
gerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass betreffend den Vollzug der Wegweisung auf die nach wie vor zu-
treffenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...)
zu verweisen ist und dieser für den Beschwerdeführer auch zum
jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichts-
losigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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