B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3248/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
4. März 2013 verliess und am 6. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 13. Mai 2013 im Wesentlichen geltend machte was
folgt,
dass er am 21. Oktober 2011 wegen der Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen verhaftet und während 45 Tagen inhaftiert gewesen sei,
dass er am 5. Dezember 2011 per Präsidialdekret und gegen Bezahlung
von 5‘000 SYP aus der Haft entlassen worden sei,
dass er zuweilen und letztmals am 13. Januar 2013 an Kontrollposten an-
gehalten und geschlagen worden sei,
dass er keine über das vorstehend Ausgeführte Probleme mit Behörden
oder Organisationen gehabt habe,
dass er keiner Partei oder Organisation angehöre und in seiner Heimat bis
auf die Demonstrationen nie politisch oder religiös tätig gewesen sei,
dass er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Januar
2014 (sic.) ergänzend ausführte, er habe ab Juni 2011 im Geheimen eine
Zeitschrift namens „B._______“ (zu Deutsch: C._______) mitpubliziert,
dass „das Regime“ im September von den Aktivitäten der Publizisten er-
fahren und ihre Wohnorte gestürmt habe,
dass er die Umstände der geltend gemachten Verhaftung im Einzelnen
darlegte,
dass das BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 5. Januar 2014 – eröffnet
am 10. Februar 2014 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai
2013 ablehnte und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
in der Schweiz vorläufig aufnahm,
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dass es im Wesentlichen die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen fest-
stellte und die Flüchtlingseigenschaft verneinte (vgl. Art. 3 AsylG
[SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
10. März 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
und dabei unter anderem beantragen liess, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten (vgl. D-1230/2014),
dass der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. März 2014 in-
folge Aussichtslosigkeit ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte,
innert Frist einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten,
dass auf die Beschwerde mit Urteil des BVGer D-1230/2014 vom 15. April
2014 mangels geleistetem Kostenvorschuss androhungsgemäss nicht ein-
getreten wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einer als Wie-
dererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 29. März 2016 bei der
Vorinstanz erneut um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung von Asyl ersuchte,
dass er abgesehen von Wiederholungen von im ersten Beschwerdeverfah-
ren geltend Gemachtem ausführte, sich in der Schweiz exilpolitisch zu en-
gagieren,
dass dieses exilpolitische Engagement unter Berücksichtigung seines be-
reits im Heimatstaat bestehenden politischen Engagements und im Kon-
text der dortigen aktuellen politischen Situation zu beurteilen sei, wo er
erstmals ins Visier der syrischen Geheimdienste geraten sei,
dass den syrischen Geheimdiensten auch seine exilpolitischen Aktivitäten
bekannt sein dürften,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom
24. Mai 2016 verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen drei un-
datierte, nicht weiter präzisierte Fotografien seiner Person anlässlich von
Demonstrationen oder Kundgebungen sowie den auszugsweisen Aus-
druck der Facebook Seite der Zeitschrift „B._______“ in arabischer Spra-
che zu den Akten reichte,
dass das SEM die Eingabe vom 29. März 2016 mit Verfügung vom 22. April
2016 – eröffnet am 26. April 2016 – als zweites Asylgesuch entgegennahm,
dieses ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die mit Verfü-
gung vom 5. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bestätigte,
dass es im Wesentlichen feststellte, der Beschwerdeführer habe bezüglich
der geltend gemachten Inhaftierung im ersten Asylverfahren ausgeführt, er
sei per Präsidialdekret begnadigt worden,
dass gemäss Aktenlage keine Hinweise darauf erkennbar seien, dass er
nach seiner Freilassung im vorgebrachten Zusammenhang weiteren Be-
nachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb das entsprechende Vor-
bringen – wie in der Verfügung vom 5. Januar 2014 bereits festgestellt –
keine Asylrelevanz entfalte,
dass das SEM im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten aus-
führte was folgt,
dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und bei-
spielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen
könnten,
dass angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syri-
schen Staatsangehörigen im Ausland jedoch davon auszugehen sei, dass
sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausübten,
dass dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit massgebend sei, sondern eine öffentliche
Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärung aus Sicht des syrischen Regimes als potentiell bedrohlich wahr-
genommen werden könne,
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dass somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, welche auf ein In-
teresse des syrischen Staates an der Identifizierung des Betroffenen als
regimefeindliche Person hindeuteten,
dass exilpolitische Tätigkeiten daher erst wahrgenommen und bei der
Rückkehr geahndet würden, wenn sie als exponiert im dargelegten Sinn
einzustufen seien,
dass angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen sei, dass das
Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Syrien
selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden
Opposition erlaube (vgl. der Koordinationsentscheid des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [publiziert als Referenzurteil]),
dass die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien,
eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen, weshalb seine Vorbrin-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
24. Mai 2016 Beschwerde erhob und beantragte, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers sei gutzuheissen und die Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Erlass von der Kostenvor-
schusspflicht ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen die im ersten Asylverfahren vorge-
brachten, in der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Januar 2014 behandel-
ten, mit der Zwischenverfügung vom 24. März 2014 vorfrageweise als asyl-
und flüchtlingsirrelevant beurteilten und im Wiedererwägungsgesuch vom
29. März 2016 dargelegten Vorbringen wiederholt wurden,
dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
vorstehenden Ausführungen und die entsprechenden Aktenstücke verwie-
sen werden kann,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 2. Juni 2016 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies
und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auffor-
derte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
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dass der Kostenvorschuss am 7. Juni 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der im ersten Asylverfahren ergangenen, in Rechtskraft erwachse-
nen Verfügung des BFM (heute SEM) vom 5. Januar 2014 die fehlende
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt wurde,
dass eine erneute Prüfung derselben Vorbringen durch das Gericht ausser
Betracht fällt und vorliegend lediglich die im zweiten Asylgesuch geltend
gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers auf ihre Asylrele-
vanz hin zu prüfen ist,
dass sich das BVGer im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der An-
forderungen an den Exponierungsgrad von exilpolitischen Tätigkeiten syri-
scher Staatsangehöriger auseinandergesetzt hat,
dass die Vorinstanz den Inhalt desselben in der angefochtenen Verfügung
zutreffend wiedergegeben hat,
dass sich die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syri-
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schlies-
sen lässt, nur dann rechtfertigt, wenn sich diese in besonderem Masse ex-
poniert,
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dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft
machen konnte, weshalb davon ausgegangen werden kann, er sei dort
auch nicht ernsthaft ins Visier der syrischen Geheimdienste geraten,
dass folglich nicht anzunehmen ist, dieser habe in der Schweiz ein beson-
deres Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht,
dass die eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers an Demonstra-
tionen in der Schweiz nicht auf eine regimegegnerische Personenkategorie
schliessen lassen, welche als ernsthaft und potentiell gefährlich die Auf-
merksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnte,
dass die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen die Schwelle
der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syri-
scher Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht übersteigen,
dass das Ausgeführte auch auf die auf Facebook mittels „gefällt“ Funktion
öffentlich gemachten Sympathiebezeugungen zur regierungskritischen
Zeitschrift „B._______“ gesagt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2014
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men wurde,
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dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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