Abtei lung IV
D-3249/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...), Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Karin Fehr, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 13. Mai 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3249/2006
Sachverhalt:
A.
Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 1996
wies das BFF mit Verfügung vom 17. Mai 1996 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 19. Juni
1996 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Oktober 1996
ab. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kanto-
nalen Behörde vom 6. November 1996 galt die Beschwerdeführerin
seit dem 31. Oktober 1996 als verschwunden.
B.
Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kin-
der vom 7. Mai 1998 wies das BFF mit Verfügung vom 25. Februar
2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Die am 25. März 2000 gegen diese Verfügung hinsichtlich der
Wegweisung erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom
2. August 2000 ab. Mit Schreiben des BFF vom 8. August 2000 wurde
den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 22. September 2000 eingeräumt.
C.
Den mit Eingaben vom 31. August und 12. September 2000 gestellten
Fristverlängerungsgesuchen hinsichtlich der angesetzten Ausreisefrist
wurde mit Schreiben des BFF vom 4. Oktober 2000 nicht stattgegeben.
Da die Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen war, wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, die Schweiz in den nächsten Tagen
zu verlassen, ansonsten ihnen im Fall der Unterlassung die fremden-
polizeiliche Ausschaffung drohe. Gemäss Vollzugs- und Erledigungs-
meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 24. Oktober 2000
galten die Beschwerdeführenden seit dem 19. Oktober 2000 als ver-
schwunden.
D.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zu Folge ihr
Heimatland am 20. März 2002 und gelangten am 25. März 2002 über
Albanien und Italien erneut in die Schweiz, wo sie die Zeit bis zum
Stellen des Asylgesuchs am 2. April 2002 beim Bruder respektive On-
kel verbrachten. Nach einer Kurzbefragung im D._______ vom
17. April 2002 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des
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D-3249/2006
Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 2. Mai 2002 wur-
de die Beschwerdeführerin direkt zu den Asylgründen angehört. Bei
den Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei anläss-
lich der Rückreise ins Heimatland im Oktober 2000 in Italien von ihrem
Lebenspartner, dessen separates Asylverfahren negativ geendet und
der mit ihr und den Kindern die Rückreise angetreten habe, getrennt
worden. Seither habe sie von diesem nichts mehr gehört. Die Lebens-
bedingungen im Kosovo seien schlecht. Sie habe abwechslungsweise
bei den Schwiegereltern in F._______ oder den Eltern in G._______
gelebt. Die Schwiegereltern hätten ihr vorgeschlagen, weg zu gehen
und die Kinder bei ihnen zurückzulassen, was sie aber nicht gewollt
habe. Die Eltern wiederum hätten sie eigentlich nicht aufnehmen wol-
len. Sie sei die ganze Zeit krank gewesen und habe ungefähr sechs
Monate vor der Ausreise einen Herzanfall erlitten. Während ihrer
Krankheit habe sie unter anderem auch bei verschiedenen Verwandten
im Kosovo gelebt. Hier in der Schweiz benötige sie verschiedene Medi-
kamente. Ihre beiden Kinder seien ebenfalls krank und in Behandlung.
E.
Am 8. Mai 2002 forderte das BFF die Beschwerdeführerin auf, einen
ärztlichen Bericht hinsichtlich ihres Gesundheitszustands und desjeni-
gen ihrer Kinder einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwer-
deführerin nach und reichte einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
M. F., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, H._______ vom 29. Mai
2002 ein.
F.
Mit Schreiben vom 10. November 2003 ersuchte das BFF das damali-
ge Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Abklärung diverser
Fragen. Das entsprechende Abklärungsergebnis vom 2. März 2004
wurde der Beschwerdeführerin am 4. März 2004 unter Fristansetzung
und in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von Art 27 Abs. 1
Bst. a und Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum rechtlichen Gehör
zugestellt. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
11. März 2004 wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Schreiben des BFF vom 20. April 2004 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, einen ärztlichen Bericht hinsichtlich ihres Gesund-
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heitszustands und desjenigen ihrer Kinder einzureichen. Am 7. und
10. Mai 2004 (Eingang: BFF) fanden zwei die Beschwerdeführerin be-
treffende ärztliche Berichte von Dr. med. P. H., leitender Arzt, (...), vom
4. Mai und von Dr. med. M. F., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,
H._______ vom 6. Mai 2004 sowie einen das Kind B._______
betreffenden ärztlichen Bericht von R. N., Kinder/Jugendpsychiaterin,
E._______, vom 5. Mai 2004 Eingang in die Akten.
Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Beschwerdeführerin ausser-
dem mitgeteilt, dass sich eine Schwägerin beim Schweizerischen Ver-
bindungsbüro in Pristina gemeldet habe, worauf von diesem am
24. März 2004 ein zweiter Bericht beim BFF eingegangen sei. Unter
Fristansetzung und in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von
Art 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 28 VwVG wurde der Beschwerdeführerin
hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Auf ihre vom 4. Mai 2004 datie-
rende Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 – eröffnet am 14. Mai 2004 – wies
das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG. Ihre Erklärungen seien nicht geeignet die Abklärungen
des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina in Frage zu stellen.
Mithin könne nicht geglaubt werden, dass sie im Oktober 2000 in den
Kosovo zurückgekehrt sei. Infolgedessen könne auch die Trennung von
ihrem Lebenspartner in Italien nicht zutreffen. Unter Angabe der jewei-
ligen Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung wird auf-
gezeigt, welche verschiedenen Aussagen der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang diesen Schluss zulassen würden. Ferner sei-
en die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schlechten Le-
bensbedingungen in Serbien und Montenegro (heute: Kosovo) nicht
asylbeachtlich. Diese seien Ausdruck der nach wie vor erschwerten
wirtschaftlichen Situation im Kosovo. Der Vollzug der Wegweisung sei
zumutbar und durchführbar. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss
Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina im Falle einer Rückkehr
ins Heimatland über ein funktionierendes Beziehungsnetz. Auch die
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geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe-
rin und ihres Kindes B._______ stünden einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen, da die Behandlung solcher Krankheiten im Kosovo
grundsätzlich gewährleistet sei.
I.
Mit Beschwerde bei der ARK vom 14. Juni 2004 (Poststempel) bean-
tragten die Beschwerdeführenden durch ihren vormaligen Rechtsver-
treter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien
die Beschwerdeführenden nicht wegzuweisen, stattdessen sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me sei die aufschiebende Wirkung beizugeben und die kantonale Aus-
länderbehörde anzuweisen, den weiteren Aufenthalt zu gewähren. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2004 wurde auf das Gesuch um
Beigabe der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme nicht eingetreten. Die Beschwerdeführen-
den wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.–, zahlbar bis zum 5. Juli 2004, zu leisten.
K.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 stellten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter das Gesuch, es sei ihnen das Bezahlen eines
Kostenvorschusses zu erlassen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2004 – eröffnet am 13. Juli 2004 –
wurde das nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu behandelnde Gesuch wegen Aussichtslosig-
keit abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurde eine einmalige
Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des
Kostenvorschusses angesetzt.
M.
Am 14. Juli 2004 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
N.
Mit Eingabe vom 15. September 2006 wurde der Mandatswechsel
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durch die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin angezeigt. Gleichzei-
tig wurde ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2006 wurde der Man-
datswechsel vom zuständigen Instruktionsrichter der ARK zur Kenntnis
genommen. Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde nicht stattgegeben,
da die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Beschwerdeverfah-
rens direkt beim vormaligen Rechtsvertreter einzuverlangen seien.
Mit Eingabe vom 28. September 2006 beharrte die nunmehrige
Rechtsvertreterin auf ihrem Gesuch um Akteneinsicht, da der vormali-
ge Rechtsvertreter auf ihren Brief um Zustellung der bei ihm vorhande-
nen Akten nicht reagiert habe.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2006 wurden unter Fristan-
setzung für eine allfällige Beschwerdeergänzung der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden sämtliche entscheidwesentlichen Verfah-
rensakten in Kopie zur Einsicht zugestellt. Ferner wurde festgehalten,
dass die Kosten für die Kanzleigebühren von insgesamt Fr. 40.– in den
Endentscheid verwiesen werden.
O.
Nach gewährter Fristverlängerung reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden mit zahlreichen Beilagen am 20. November
2006 die Stellungnahme zu den Akten, worauf, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
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desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 7
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4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer als
weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch denjenigen an die Glaubbhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
genügend ab. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwal-
tungsgericht ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen des BFF in
der angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass ge-
ben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die vor-
instanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe setzen der vorinstanz-
lichen Argumentation keine stichhaltigen Gründe entgegen, welche ge-
eignet wären, die diesbezüglichen Ausführungen zu widerlegen. Eben-
falls unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den der Beschwerdefüh-
rerin vom BFF vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen. Letztlich
wird bloss mit allgemein festgehaltenen Ausführungen wiederholt auf
die allgemeine ("verheerende", "desaströse") Lage vor Ort hingewie-
sen, die die Beschwerdeführerin, insbesondere als alleinstehende und
-erziehende, mit psychischen Problemen behaftete Frau im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland zu gewärtigen hätte. Allein mit dieser Be-
gründung vermag sie aber keine individuelle Betroffenheit im Sinne
des Asylgesetzes darzutun, zumal derart geltend gemachte Umstände
vielmehr in der Person der Beschwerdeführerin liegende Unwägbarkei-
ten und Hindernisgründe betreffen, denen im Rahmen eines allfälligen
Vollzugs der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt Rechnung
zu tragen ist. Vorliegend ist der Vollständigkeit halber aber vor allem zu
erwähnen, dass die Beschwerdeführerin sowohl an der Befragung im
Transitzentrum als auch an der Direktbefragung angab, keinerlei Pro-
bleme mit den heimatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär ge-
habt zu haben, und sie ihr drittes Asylgesuch aus gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und familiären Gründen gestellt habe. Allgemein
schlechte und widerwärtig empfundene Lebensbedingungen oder eine
erschwerte wirtschaftliche Situation im Heimatland der Beschwerde-
führerin stellen jedoch keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG dar und können folglich auch nicht zu einer Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führen. Mangels näherer Hinweise oder
Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation erübrigen
sich weitere Erörterungen.
4.3
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
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nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling an-
erkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerde-
führer demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wur-
de Art. 43 Abs. 3 - 5 aAsylG aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer
allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf
die diesbezüglich ausführliche und mit zahlreichen Beilagen untermau-
erte Argumentation in der Stellungnahme vom 20. November 2006 ist
daher nicht einzugehen.
6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.,
EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asyl-
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suchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem
Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997
Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be-
deutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung des gegenüber dem früheren Art 14 Abs. 4 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (aANAG, BS 1 121) unverändert lautenden Art 83 Abs. 4 AuG
im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes
(KRK). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 sowie
EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen).
6.4 In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriteri-
en im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Progno-
se bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
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übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
7.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis der
schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage im heutigen,
von namhaften Staaten (u.a. auch der Schweiz) anerkannten unabhän-
gigen Kosovo kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von
einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürger-
krieg gesprochen werden kann.
7.2 Bezüglich des von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den vorgebrachten Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten
folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin hält sich gemäss eigenen
Angaben mit ihren beiden in der Schweiz geborenen Kindern im Alter
von zwölf und zehn Jahren mit Ausnahme eines Unterbruchs von
knapp anderthalb Jahren (Rückkehr in den Kosovo) nunmehr seit über
zehneinhalb Jahren in der Schweiz auf. Gemäss Abklärungsbericht
des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina soll die Beschwer-
deführerin sogar seit ihrer Ersteinreise beziehungsweise dem Stellen
des ersten Asylgesuchs nie mehr ins Heimatland zurückgekehrt sein.
Die beiden Kinder verbrachten jedenfalls die prägendsten Jahre ihrer
Kindheit in der Schweiz. Sie sind eingeschult und die in diesem Zu-
sammenhang eingereichten Schulberichte aus dem Jahre 2006 attes-
tieren dem älteren der beiden Kinder eine gute schulische und ausser-
schulische Integration. Dem jüngeren wird nach anfänglichen Start-
schwierigkeiten im Falle eines konstruktiven, sozial funktionierenden
Umfelds eine weitere positive Entwicklung prognostiziert. Nicht zuletzt
kann aufgrund dieser Referenzen berechtigterweise davon ausgegan-
gen werden, dass eine weitgehende Assimilierung an die schweizeri-
sche Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Demgegenüber werden sie
kaum über jene – namentlich schriftlichen – Kenntnisse ihrer Mutter-
sprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins
Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären (vgl. auch Ausfüh-
rungen der Stellungnahme vom 20. November 2006, B/2.1, S. 3). Auch
angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und ih-
rem Herkunftsland wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem
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Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder
der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem
Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewach-
senen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleich-
zeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitge-
hend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu star-
ken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit
dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Von
nicht zu unterschätzender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang
schliesslich, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die
unter psychosomatischen Beschwerden (reaktive Depression; vgl. ärzt-
licher Bericht von Dr. med. M. F. vom 6. Mai 2004 [C32]) leidende Be-
schwerdeführerin alleinerziehende Mutter ist und hinsichtlich der Trag-
fähigkeit des familiären Netzes im Heimatstaat grösste Zweifel anzu-
bringen sind. (vgl. C25). In Würdigung sämtlicher vorstehend aufge-
führter Elemente ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden als unzumutbar zu bezeichnen.
7.3 Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2004 ist daher hinsicht-
lich des Vollzuges der Wegweisung aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
Einer solchen stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränken-
den gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Auf
die übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht
eingegangen zu werden. Insbesondere erübrigen sich Erörterungen zu
den in der Stellungnahme vom 20. November 2006 gemachten Aus-
führungen respektive geäusserten Bedenken im Zusamenhang mit ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten in
der Höhe von Fr. 320.– (Unterliegen hinsichtlich der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zuzüglich Kanzleige-
bühren [vgl. Bst. N]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in der Höhe von
Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag
von Fr. 280.– ist indes nicht zurückzuerstatten, da aus den Akten her-
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vorgeht, dass die Verfahrenskosten aus dem Urteil vom 2. August
2000 noch geschuldet sind (vgl. Bst. B).
8.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug
der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss
von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdefüh-
renden eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die
Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2
VGKE). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung gilt es ausser-
dem die noch nicht gänzlich getilgte Verfahrensschuld aus dem Urteil
vom 2. August 2000 zu berücksichtigen beziehungsweise den noch ge-
schuldeten Restbetrag in Abzug bringen. Nachdem keine Kostennote
zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren von Amtes wegen auf Fr. 720.– festzusetzen (Art. 10 und 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-3249/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Mai 2004 werden
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 320.– werden
den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in der Höhe von
Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird
nicht zurückzuerstattet (Ziff. 7.1 Erwägungen).
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 720.– zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu entrich-
ten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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