Abtei lung IV
D-3249/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Algerien,
alias B._______, geboren (...),
Marokko, alias C._______,
geboren (...), Algerien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3249/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz
in D. – seinen Heimatstaat im Juli 2009/Januar 2010 und gelangte am
13. März 2010 illegal in die Schweiz, wo er am 15. März 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E. um Asyl ersuchte. Anlässlich der
Befragung vom 24. März 2010 zur Person (BzP) und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 7. April 2010 im F. machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe für einen Freund
gearbeitet, der mit einem Lastwagen Lebensmittel in die Kaserne
gebracht habe. Eines Tages hätten vier unbekannte Personen ihn
angesprochen und aufgefordert, einen Rucksack in Empfang zu
nehmen, diesen mit dem Lastwagen in die Kaserne zu bringen und
dort zu deponieren. Sie hätten ihm für diesen Dienst Geld angeboten
und gedroht, falls er den Auftrag nicht annehme, würden sie ihn und
seine Familie umbringen. Um Zeit zu gewinnen, habe er zum Schein
eingewilligt. Danach habe er D. jedoch sofort verlassen, weil er sicher
gewesen sei, es handle sich bei diesen Unbekannten um Terroristen,
und sei zu seiner Tante nach G. gegangen. Dort habe er erfahren,
dass seine Mutter und seine Schwester von Unbekannten erschossen
worden seien. Einmal hätten drei Männer auch bei seiner Tante nach
ihm gefragt. Da der Ehemann der Tante ihn nicht bei sich im Haus
gewollt habe und er zudem befürchtet habe, von den Terroristen in G.
aufgespürt und umgebracht zu werden, sei er nach H. gegangen, wo
er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe.
Nachdem er seinen Heimatstaat verlassen habe, sei er mit einem
Schiff nach I. (K.) gereist. Mit einem Bus sei er weiter nach J. (L.)
gefahren. Am 13. März 2010 sei er mit einem anderen Bus von L.
illegal in die Schweiz eingereist.
A.b Am 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von der (...)
Kantonspolizei wegen illegalen Aufenthalts daktyloskopisch erfasst.
Als seine Personalien gab er dabei B., geboren (...), Marokko, an und
nannte einen anderen Namen der Mutter als im Asylverfahren. Hierzu
wurde ihm am 7. April 2010 das rechtliche Gehör gewährt.
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A.c Am 7. April 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Kantons-
polizei (...) wegen Gewalt gegen andere Asylbewerber, Sach-
beschädigung und Trunkenheit im F. in Haft genommen.
A.d Der Beschwerdeführer wurde wiederholt mündlich und schriftlich
aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen, kam
dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht nach.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 – eröffnet am 3. Mai 2010 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 15. März 2010 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer,
es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm
Asyl zu gewähren. Eventuell sei von einer Wegweisung abzusehen
und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerde-
führer einzig geltend, er könne den Entscheid des BFM aus ver-
schiedenen Gründen nicht hinnehmen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück. Im Falle des Nichteintretens auf ein Asyl-
gesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen
über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.).
Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Vorinstanz
prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb
dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
5.
5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
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5.2
5.2.1 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretens-
entscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, im Heimatstaat eine Identitätskarte besessen zu haben,
diese aber bewusst nicht mit auf die Ausreise genommen zu haben,
um so eine Rückschaffung in den Heimatstaat zu verhindern (vgl. Be-
fragungsprotokoll vom 24. März 2010; A1, S. 4/5). Dieser Aussage sei
klar zu entnehmen, dass er in Wirklichkeit keinerlei Interesse habe,
den Schweizer Behörden seine Identität mittels eines geeigneten
Ausweisdokuments nachzuweisen. In diesem Lichte betrachtet,
könnten ihm seine weiteren Darlegungen, wonach er von der Schweiz
aus vergeblich versucht habe, wegen der Beibringung der Identitäts-
karte mit seiner Tante in G. telefonischen Kontakt aufzunehmen, nicht
geglaubt werden. Bezeichnenderweise habe er nämlich weder die
Telefonnummer seiner Tante anzugeben gewusst noch habe er in den
beiden Befragungen übereinstimmende Angaben über die Adresse
seiner Tante gemacht (vgl. A1, S. 4/6; Anhörungsprotokoll vom 7. April
2010; A9, S. 4, F40).
In diesem Zusammenhang sei ferner festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer gegenüber den Schweizer Behörden unter zwei ver-
schiedenen Identitäten aufgetreten sei. Als er am 15. März 2010 von
den (...) Kantonspolizei wegen illegalen Aufenthalts erkennungs-
dienstlich behandelt worden sei, habe er B., geboren (...), Marokko, als
seine Personalien zu Protokoll gegeben und M. als den Namen seiner
Mutter genannt (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. März 2010 auf
dem Polizeiposten N.). Im Rahmen des Asylverfahrens habe er in
Widerspruch hierzu vorgebracht, seine Identität laute A., geboren (...),
Algerien, und seine Mutter heisse O. (vgl. A1, S. 1). Als er anlässlich
der Anhörung zunächst gefragt worden sei, welche Personalien er am
15. März 2010 gegenüber der Polizei erwähnt habe, habe er geltend
gemacht, es seien dieselben gewesen, die er im Asylverfahren
angegeben habe. Konfrontiert mit den abweichenden
Abklärungsresultaten des BFM habe er vorgebracht, damals betrunken
gewesen zu sein. Als die Beamten zu schreien begonnen hätten, weil
sie mit seiner Angabe „(...)“ als Nationalität nichts hätten anfangen
können, habe er ihnen gesagt, sie sollten schreiben, was sie wollten.
Die Beamten hätten ihn auch ausgelacht, weshalb er einen anderen
Namen seiner Mutter genannt habe (vgl. A9, S. 18/19, F186 ff.). Dieser
Rechtfertigungsversuch sei aus den angeführten Gründen
offensichtlich unbehelflich, insbesondere auch angesichts der
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Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der BzP hinsichtlich seines
Alters zwar 1984 als Geburtsjahr genannt habe, doch im späteren
Verlauf derselben Befragung angeführt habe, seine Identitätskarte im
Jahr 1999 oder 2000, als er 20 Jahre alt gewesen sei, erhalten zu
haben (vgl. A1, S. 4).
Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
Reiseweg widersprüchlich, stereotyp und realitätsfremd. So wolle er in
H. an Bord des Schiffes gelangt sein, indem er am Tau hochgeklettert
sei. In I. habe er das Schiff auf dieselbe Art wieder verlassen. Die
Überfahrt von 30 Stunden habe er im Maschinenraum versteckt
zugebracht. An Land sei er einem Araber auf der Strasse begegnet,
der ihm ein Busbillett für die Weiterreise nach J. bezahlt habe. Dort
habe er zunächst in einer Moschee gelebt, danach für längere Zeit bei
einem Tunesier, von dem er weder den vollständigen Namen noch die
Adresse kenne. Da Araber in L. kein Asyl erhielten, sei er mit einem
Bus von J. nach P. gereist. Er habe die gesamte Reise von Algerien bis
in die Schweiz ohne ein Ausweisdokument zurückgelegt (vgl. A1, S.
10/11).
Zur geltend gemachten Schiffsreise sei grundsätzlich anzumerken,
dass diese realitätsfremd und somit unglaubwürdig sei. Es sei
auszuschliessen, dass sich jemand dem Tau entlang hangeln könne,
ohne bemerkt zu werden. Gerade im Maschinenraum, wo sich der
Beschwerdeführer unentdeckt aufgehalten haben wolle, seien ständig
Schiffsangestellte präsent, um die Abläufe zu überwachen. Bei
Entdeckung von papierlosen Mitreisenden würden die Schiffseigner
zudem mit extrem hohen Bussen bestraft. Ebenso werde der
internationale Hafen von I. stark frequentiert, weshalb die (...)
Behörden entsprechend rigide Sicherheitskontrollen durchführten.
Sämtliche Schengen-Vertragsstaaten seien gemäss dem Schengener
Abkommen verpflichtet, die strengen EU-
Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen
einzuhalten.
Nebst den angeführten Unglaubhaftigkeitselementen sei insbesondere
auch auf die widersprüchlichen zeitlichen Angaben des Beschwerde-
führers hinzuweisen, die seine gesamten Aussagen im Asylverfahren
charakterisierten. Während er hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Aus-
reise aus Algerien bei der BzP zunächst davon gesprochen habe, das
Heimatland zwischen dem 8. und 10. Juli 2009 verlassen, sich an-
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schliessend vier Monate in K. und mehr als drei Monate in J.
aufgehalten zu haben, ehe er in die Schweiz eingereist sei (vgl. A1, S.
2), habe er im späteren Verlauf derselben Befragung berichtet, den
Heimatstaat erst zwei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz
verlassen zu haben und zuvor zwei Tage in K. sowie rund zwei Monate
in L. gewesen zu sein (vgl. A1, S. 10/11). Im Rahmen der Anhörung zu
den Asylgründen habe der Beschwerdeführer jedoch in Widerspruch
zu allen bisherigen zeitlichen Angaben zu Protokoll gegeben, Algerien
bereits Anfang 2009 verlassen und sich vor seiner Einreise in die
Schweiz zwei Tage in K. sowie etwa 45 Tage in L. aufgehalten zu
haben (vgl. A9, S. 7, F78; S. 14, F144-145). Auf die widersprüchlichen
und miteinander unvereinbaren Aussagen angesprochen, habe er
schliesslich erklärt, er habe sich nicht wie bisher angegeben lediglich
15 Tage in H. aufgehalten, sondern rund zehn Monate (vgl. A9, S. 16,
F161).
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf
schliessen, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu
seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen
wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz ge-
reist sei. Es würden deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen.
5.2.2 Das BFM führte im Weiteren aus, die unglaubwürdigen Angaben
über den Reiseweg eröffneten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).
Mehrere Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers,
welche sich auf zentrale Sachverhaltselemente seiner Asylbegründung
beziehen würden, verstärkten diese Zweifel.
So habe der Beschwerdeführer eingangs der BzP dargelegt, seine
Mutter und seine Schwester seien um den 5. Oktober 2005 getötet
worden, sein Vater sei am 18. Oktober 2008 an einer Krankheit ver-
storben (vgl. A1, S. 3/4). Im weiteren Verlauf der BzP habe er dem-
gegenüber erklärt, sein Vater sei anfangs 2008 und seine Mutter
gegen Ende 2008 verstorben (vgl. A1, S. 8). Er habe sich, nachdem er
in D. von den Terroristen mit dem Tod bedroht worden sei, nach G.
begeben. Etwa 15 Tage später seien seine Mutter und seine
Schwester umgebracht worden. Ungefähr 20 Tage vor seiner Ausreise
(welche entweder am 8./10. Juli 2009 oder aber zwei Monate vor
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seiner Einreise in die Schweiz erfolgt sei) hätten Unbekannte bei
seiner Tante nach ihm gefragt (vgl. A1, S. 6/8).
Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen habe der Beschwerde-
führer jedoch in Widerspruch dazu vorgebracht, der Vater sei Anfang
2008 verstorben, die Mutter und die Schwester Ende 2008 (vgl. A9,
S. 5, F46, F52). Zu den Geschehnissen in G. habe er ausgeführt, die
unbekannten Personen hätten bereits am Tag seiner Ankunft in G.
nach ihm gefragt, und seine Mutter und seine Schwester seien noch
am selben Tag erschossen worden. Zuvor habe er indessen geltend
gemacht, die Mutter und die Schwester seien 15 Tage nach seiner
Abreise aus D. umgebracht worden. Er habe seine Angaben
hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in H. von 15 Tagen auf zehn Monate
korrigiert.
5.2.3 Das BFM kam zum Schluss, dass es sich aufgrund dieser
gravierenden Widersprüche erübrige, auf weitere Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Darlegungen des Beschwerdeführers einzugehen.
Dem vorliegenden Sachverhalt könnten somit keine Hinweise auf eine
asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden. Der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht.
Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich.
Auf das Asylgesuch sei demzufolge in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
5.3
5.3.1 Aufgrund der gesamten Akten und Umstände geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm ob-
liegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet hat. Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung über-
zeugend dar, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Diese Aus-
führungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften, zumal er
in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort erklärt, weshalb er keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat. Er macht vielmehr
geltend, den vorinstanzlichen Entscheid aus verschiedenen Gründen
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nicht hinnehmen zu können, ohne konkret auszuführen, weshalb er
damit nicht einverstanden sei.
5.3.2 Sodann präsentierte sich die Aktenlage nach der Direkt-
anhörung dermassen klar, dass bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht.
Das BFM führte in der Entscheidbegründung zu Recht aus, dass auf-
grund der gravierenden Widersprüche in den Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers dem vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise auf
eine asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden könnten. Die Be-
schwerdeschrift enthält darüber hinaus nichts, was das Bundesver-
waltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz
veranlassen sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch anlässlich der An-
hörung zu den Asylgründen in wesentlichen Punkten überein-
stimmende Angaben gemacht hätte, wäre er in seinem Heimatland
tatsächlich verfolgt. Dies umso mehr, als er sein Heimatland aus
Furcht vor angeblichen Terroristen verlassen haben will. Durch sein
Aussageverhalten erweckt der Beschwerdeführer vielmehr den Ein-
druck, bei seinem Sachvortrag nicht auf Selbsterlebtes zurückgegriffen
zu haben. In Anbetracht dieser Sachlage ergibt sich die Erkenntnis,
dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1).
Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 10
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht demnach im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom Bundesamt zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
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licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der
politisch-wirtschaftlichen Lage in Algerien ist im heutigen Zeitpunkt
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nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen.
7.4.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren
geltend, er sei Asthmatiker und habe sich in der Heimat einen Monat
lang zwecks psychiatrischer Behandlung im Krankenhaus aufgehalten
(vgl. A9, S. 17). Da er sich wegen seiner psychischen Probleme im
Heimatland bereits behandeln liess, ist davon auszugehen, dass dort
eine allfällige Betreuung auch weiterhin gewährleistet ist. Es ist ihm
unbenommen, bei einer Rückkehr nach Algerien die Behandlung
wieder aufzunehmen beziehungsweise fortzusetzen. Im Bedarfsfall
kann er darüber hinaus auch sein Asthma behandeln lassen, zumal
Algerien über zahlreiche medizinische Einrichtungen verfügt.
7.4.3 Sodann sind auch keine weiteren persönlichen Gründe ersicht-
lich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation. Eigenen Angaben zufolge besuchte er mehrere Jahre die
Schule und verfügt über Arbeitserfahrung als Gemüse- und Kleider-
händler (vgl. A1, S. 2/3). Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in
seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzu-
bauen. Da sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
zahlreicher Widersprüche als unglaubhaft erwiesen haben, ist im
Übrigen davon auszugehen, dass er in Algerien nach wie vor über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wieder-
eingliederung behilflich sein kann. Angesichts der gesamten Umstände
ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM –
auch diesbezüglich zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen.
Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen
hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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