B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3249/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Federico A. Pedrazzini, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).
D-3249/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in Mazar-
i-Sharif, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im August 2009
und gelangte am 28. Juli 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso stattfand, sagte er aus, er habe in seiner Heimat ein Lebensmit-
telgeschäft besessen, in dem er auch Alkohol verkauft habe. Sein Freund
B._______ habe bei ihm eines Tages Alkohol gekauft, den er in fünf Plas-
tiksäcke abgefüllt habe. B._______ habe am Abend ein Fest feiern wol-
len, wozu er eingeladen worden sei. Gegen Mitternacht hätten sie – es
seien noch zwei andere Männer eingeladen gewesen – zu trinken begon-
nen. B._______ habe sich gegen zwei Uhr früh zu Bett gelegt. Die beiden
anderen Freunde und er seien erst am anderen Morgen eingeschlafen.
Als sie erwacht seien, hätten sie erfolglos versucht, B._______ zu we-
cken. Da dies nicht gelungen sei – B._______ sei kalt und aufgedunsen
gewesen und habe sich nicht bewegt –, seien sie weggegangen; er habe
sich zu seinem Geschäft begeben, wo er Geld behändigt habe. Der
Freund, zu dem er anschliessend gegangen sei, habe ihm geraten, Af-
ghanistan zu verlassen, da er wegen des Todes seines Freundes und des
Alkoholverkaufs ins Gefängnis kommen werde. Auf Nachfrage gab der
Beschwerdeführer an, er habe den Alkohol bei anderen (Personen) ge-
kauft. Insgesamt seien sie am Abend der Einladung zu fünft gewesen, es
seien ein weiterer Freund, C._______, und zwei ihm unbekannte Männer
zugegegen gewesen. C._______ und er hätten den Toten entdeckt, wäh-
rend dem die anderen beiden Männer noch geschlafen hätten. Vor einiger
Zeit habe er erfahren, dass die Polizei bei B._______ zu Hause Plastik-
säcke gefunden habe. Die Polizei habe sich nach ihm erkundigt.
A.c Am 27. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu sei-
nen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sein
Freund B._______ habe vor seiner Heirat nochmals mit Kollegen feiern
wollen. Insgesamt seien vier Männer eingeladen worden. Bevor
B._______ zu Bett gegangen sei, sei er betrunken gewesen. Als sie ihn
am anderen Morgen hätten wecken wollen, hätten sie bemerkt, dass er
nicht mehr geatmet habe. Er (der Beschwerdeführer) befürchte, dass sich
die Brüder von B._______ an ihm rächen würden. Diese hätten sich bei
der Regierung beschwert; sein Vater und sein Bruder seien von der Re-
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gierung – auf Nachfrage erklärte er, durch die Kriminalpolizei – eingela-
den worden. Die Polizei habe seinen Verwandten gesagt, er habe Alkohol
verkauft. Die beiden Unbekannten, die bei der Feier zugegen gewesen
seien, hätten ihn identifiziert. Auf Nachfrage erklärte er, B._______ habe
sie zu Beginn der Feier einander vorgestellt. Er habe den Alkohol von ei-
ner Frau bezogen, die ihn zu Hause produziert und ihm gebracht habe.
Sein Vater müsse einmal monatlich zur Polizei und bestätigen, dass er
nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sein Laden sei be-
hördlich geschlossen worden, man habe nach seiner Abreise alles konfis-
ziert.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2012 beantragen, auf das
Asylgesuch sei einzutreten und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeven-
tualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzu-
schieben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2012 auf
den unzulässigen Antrag, auf das Asylgesuch sei einzutreten, nicht ein.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) hiess er gut, unter der Voraussetzung, dass
der Beschwerdeführer bis zum 6. Juli 2012 eine Bestätigung seiner Für-
sorgeabhängigkeit nachreiche. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
E.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine
"Bestätigung Sozialhilfe" vom gleichen Tag.
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Seite 4
F.
F.a Am 9. Juli 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Ver-
nehmlassung an das BFM.
F.b In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht am 16. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – soweit nicht bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Juni
2012 nicht darauf eingetreten wurde – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers über weite Strecken oberflächlich, wenig
konkret, wenig differenziert, zu wenig detailliert und widersprüchlich ge-
wesen seien. Seine Antworten seien knapp und spärlich ausgefallen. Es
wäre zu erwarten gewesen, dass er das Ereignis, als er seinen Freund tot
aufgefunden habe, persönlicher und lebendiger geschildert hätte. Der
Umstand, dass er keine konkreten Angaben über die vier Freunde und
Bekannten habe machen können, erwecke nicht den Eindruck von tat-
sächlich Erlebtem. Im Weiteren habe er bei der Erstbefragung zur Frage,
wer den Alkohol produziert habe, den er verkauft habe, angegeben, viele
Leute hätte dies im Versteckten getan und er habe den Alkohol bei diesen
Leuten gekauft. Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe diesen aus-
schliesslich bei einer Frau gekauft. Es erwecke den Anschein, als habe
der Beschwerdeführer gewisse Elemente seiner Fluchtgründe während
der Anhörung fortlaufend entwickelt. Bei der freien Erzählung habe er ein-
zig erwähnt, er habe Afghanistan auf Anraten eines Freundes verlassen.
Bei einer späteren Nachfrage habe er gesagt, er habe Angst vor der Ra-
che der Brüder seines verstorbenen Freundes gehabt, die sich bei der
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Seite 6
Regierung beschwert hätten. Dies habe er bei der Erstbefragung nicht er-
wähnt. Weder bei der Erstbefragung noch bei der freien Schilderung habe
er vorgebracht, sein Vater und sein Bruder seien von der Kriminalpolizei
vorgeladen worden. Er habe mit seiner Familie erstmals von Griechen-
land aus Kontakt aufgenommen und habe dabei von der Vorladung der
Angehörigen durch die Polizei erfahren. Es wäre zu erwarten gewesen,
dass er dies bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte, zumal er dazu
befragt worden sei. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziier-
ten Aussagen des Beschwerdeführers seien seine Vorbringen als un-
glaubhaft zu beurteilen. Im Übrigen habe er den schweizerischen Behör-
den seinen Reisepass nicht abgegeben, weshalb weder seine Identität
noch die Reisemodalitäten feststünden. Seine Erklärung, er habe den
Pass in Griechenland verloren, vermöge nicht zu überzeugen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Verkauf und Konsum
von Alkohol sei in Afghanistan aus religiösen Gründen verboten. Der Be-
schwerdeführer lebe freizügig und habe sich gegen die vorherrschenden
Religionsansichten gestellt. Dies werde in seiner Heimat bestraft. Bei der
Befragung habe er ausgeführt, dass er nur zwei der bei der Feier Anwe-
senden gekannt habe. Aufgrund der konsumierten Alkoholmenge und des
Zwecks der Feier ("Junggesellenabschied") sei plausibel, dass er keine
detaillierten Angaben über die beiden ihm unbekannten Freunde von
B._______ habe machen können. Bei der Erstbefragung habe er ausge-
sagt, andere hätten den Alkohol produziert und er habe ihn von anderen
gekauft. Er habe aber nicht spezifiziert, von wem genau er gekauft habe.
Erst bei der Anhörung sei er dazu genauer befragt worden und habe ge-
sagt, eine Frau habe den Alkohol produziert und ihm diesen geliefert. Im
Hinblick auf die Fragestellungen seien keine Widersprüche ersichtlich.
Bei der ersten Befragung sei lediglich eine persische Dolmetscherin zu-
gegen gewesen, die er nicht in aller Deutlichkeit verstanden habe. Es sei
nicht verwunderlich, dass bei den Aussagen leichte Unterschiede ent-
standen seien. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass bei einer Un-
tersuchung des Todes von B._______ ein massiver Alkoholkonsum fest-
gestellt würde. Die ihm unbekannten Gäste hätten gewusst, dass er den
Alkohol geliefert habe, weshalb er damit habe rechnen müssen, dass sein
Verstoss gegen Religion und Gesetz bekannt werde. Dies habe ihn zur
Flucht bewogen. Er sei bei der Befragung davon ausgegangen, dass die
wesentlichen Vorbringen die Geschehnisse während der Feier bei
B._______ gewesen seien, und nicht diejenigen nach der Flucht. Er habe
bereits bei der Erstbefragung gesagt, er habe von seinem Bruder und
seinem Vater von der polizeilichen Suche nach ihm erfahren. Schliesslich
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Seite 7
habe er alles unternommen, um seine Identität zu belegen. Er habe seine
Identitätskarte nachträglich beschafft und es bestünden keine Zweifel an
seiner Identität. Der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat aufgrund
seiner lockeren Einstellung zur Religion und seines Alkoholkonsums so-
wie dem Rachedurst der Brüder B._______ verfolgt.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Frage, bei wem er den
Alkohol, den er in seinem Geschäft verkauft habe, bezogen habe, abwei-
chende Angaben machte. Bei der Erstbefragung wurde er gefragt, wer
den Alkohol, den er verkauft habe, produziert habe. Er gab zur Antwort,
dass viele Leute dies im Versteckten machten und er den Alkohol von an-
deren gekauft habe (act. A6/10 S. 5). Bei der Anhörung wurde er gefragt,
wie er an den (verkauften) Alkohol gekommen sei. Er sagte, eine Frau
habe diesen zuhause produziert und ihm gebracht. Die Nachfrage, ob
diese Frau seine einzige Lieferantin gewesen sei, bejahte er (act. A13/12
S. 7). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelte
es sich bei beiden Befragungen somit um die gleiche Fragestellung.
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Seite 8
5.2.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die bei der
Erstbefragung eingesetzte Dolmetscherin zwar in den Grundzügen, aber
nicht in aller Deutlichkeit verstanden, weshalb es nicht verwunderlich sei,
dass in den Aussagen leichte Unterschiede entstanden seien, ist festzu-
stellen, dass er bei der Erstbefragung sowohl eingangs der Befragung als
auch bei deren Abschluss angab, die übersetzende Person gut zu verste-
hen. Dem Protokoll sind keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkei-
ten zu entnehmen und auch bei der Rückübersetzung brachte er keine
Korrekturen an, so dass davon auszugehen ist, das Protokoll der Erstbe-
fragung gebe seine Aussagen korrekt wieder.
5.2.3 Der Beschwerdeführer führte in der Erstbefragung an, er habe Af-
ghanistan verlassen, weil er ansonsten wegen des Todes seines Freun-
des und des Alkoholverkaufs ins Gefängnis gekommen wäre. Die Frage,
ob er alle Gründe für das Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuch-
stellung genannt habe, bejahte er, die Frage, ob es noch andere als die
genannten Gründe gebe, die einer Rückkehr in sein Heimatland entge-
genstünden, verneinte er (act. A6/10 S. 5 f.). Bei der Anhörung hingegen
erwähnte er, er fürchte sich vor den Brüdern des Verstorbenen, diese
stammten aus den Dörfern und würden Rache ausüben. Sie hätten sich
bei den Behörden über ihn beschwert. Die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, er fürchte sich vor den Brüdern seines Freundes, vermag nicht zu
überzeugen, da er eine von diesen ausgehende Gefährdung bereits bei
der Erstbefragung hätte erwähnen müssen, wurde er doch ausdrücklich
nach (anderen) Gründen gefragt, die einer Rückkehr in seine Heimat ent-
gegenstehen könnten. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben und so-
mit unglaubhaft zu werten.
5.2.4 In Übereinstimmung mit der vom BFM vertretenen Ansicht erachtet
es auch das Bundesverwaltungsgericht als unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer wirklich bestehende Schwierigkeiten, die sein Vater
seit dem Jahr 2009 wegen ihm mit der Kriminalpolizei habe, erst bei der
Anhörung zu den Asylgründen und nicht bereits bei der Erstbefragung
erwähnt hätte. Gerade solche Schwierigkeiten seiner Familienangehöri-
gen hätten für den Beschwerdeführer bedeutet, dass eine Rückkehr in
seine Heimat für ihn gefährlich sein könnte. Dass er diese Gefährdung
auf Nachfrage hin nicht geltend machte (act. A6/10 S. 6), spricht gegen
die Glaubhaftigkeit des erst im späteren Verlauf des Verfahrens einge-
brachten Gefährdungsmoments.
D-3249/2012
Seite 9
5.2.5 Die Zweifel an der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers wer-
den nicht zuletzt dadurch bestärkt, dass er sich – teilweise während län-
gerer Zeit – in mehreren Staaten aufhielt, ohne dort um Schutz nachzu-
suchen. So durchquerte er eigenen Angaben gemäss den Iran und die
Türkei, lebte während mehr als eineinhalb Jahren in Griechenland, um
schliesslich über Italien in die Schweiz zu gelangen. Den Akten kann in-
dessen nicht entnommen werden, dass er sich in einem dieser Länder
um den Erhalt von Schutz bemühte. Der Umstand, dass er sich erstmals
rund zwei Jahre nach dem Verlassen Afghanistans dahingehend äusser-
te, dass er Schutz vor Verfolgung benötige, spricht ebenso wie die vorste-
henden Erwägungen gegen die von ihm geschilderte Bedrohungssituati-
on.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch im heutigen
Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in sein
Heimatland zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Wür-
digung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 10
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3249/2012
Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die
Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-7950/2009
vom 30. Dezember 2011 die Lage in Mazar-i-Sharif analysiert und ist zum
Schluss gelangt, dass die dortige Lage mit derjenigen in Kabul zumindest
vergleichbar ist und es sich nicht rechtfertigt, aufgrund der dort herr-
schenden allgemeinen Situation von einer generellen Unzumutbarkeit der
Rückkehr dorthin auszugehen.
7.4.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstän-
de, die es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif als unzumutbar zu erachten.
Gemäss den Akten wohnen seine Eltern, seine Geschwister und weitere
Verwandte beider Elternteile in Mazar-i-Sharif. Somit verfügt er über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration be-
hilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner
Rückkehr nach Mazar-i-Sharif bei Familienangehörigen wohnen kann, bis
er allenfalls eine eigene Unterkunft gefunden hat, und dass seine Familie
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Seite 12
ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Der junge, ledige
Beschwerdeführer ist – gemäss den Akten – gesund und hat eine für Af-
ghanistan durchschnittliche Schulbildung. Zudem spricht er neben seiner
Muttersprache Farsi auch Paschtu und Urdu und er war in seiner Heimat
als Inhaber eines Ladens während einigen Jahren erwerbstätig, weshalb
davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanis-
tan auch beruflich wieder integrieren können. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz, die er auf Antrag hin unter gewissen Umständen erhalten kön-
nen wird, wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleich-
tern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass er seine Heimat erst im Alter von 24 Jahren verliess und somit
den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbrachte, weshalb er
mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens ver-
traut ist.
7.4.4 Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die
Stadt Mazar-i-Sharif auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Af-
ghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu erachten.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
D-3249/2012
Seite 13
gung vom 21. Juni 2012 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er diese nachreichte,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3249/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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