B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3249/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yannick Felley,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019.
D-3249/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie. Er wurde am 18. Oktober 2015 in B._______ bei der Einreise von Ös-
terreich her angehalten und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 26. Juni 2017 fand die An-
hörung statt.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, er habe nach dem ers-
ten Lebensjahr und bis zum Ausbruch des Krieges in D._______ gelebt,
danach sei die Familie zuerst nach E._______, dann nach F._______ und
G._______ geflüchtet und schliesslich in einem Flüchtlingslager unterge-
kommen. Von April 2010 bis zur Ausreise nach Australien im Juli 2012 und
nach seiner Rückkehr von dort (vom Mai bis September 2015) habe er wie-
derum in D._______ gelebt.
Am 16. Dezember 2008 sei er in E._______ von den LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe ein einmonatiges
Training absolvieren müssen, respektive man habe ein einmonatiges Trai-
ning angekündigt, aber sie nur einige Tage trainiert. Er habe eine Nummer
und einen Kampfnamen gehabt. Am 2. Januar 2009 sei er an die Front
nach H._______ (respektive "an die Grenze" und später nach I._______)
geschickt worden. Er habe jeden Tag 90 Schuss Munition bekommen und
diese verbraucht, um zu zeigen, dass er aktiv gewesen sei. Er habe aber
niemanden getötet. Er habe an drei Gefechten – in F._______, I._______
G._______ – teilgenommen und viele Leute sterben gesehen. Später seien
sie nach G._______ gegangen, wo er sich am 3. April 2009 zusammen mit
seiner Familie der sri-lankischen Armee ergeben habe. Er sei dann, nach-
dem die Leute in J._______ aufgeteilt worden seien, ins K._______ Camp
im SLA-kontrollierten Gebiet gekommen. Dort seien sie etwa vom April
2009 bis April 2010 geblieben, bis in ihrem Dorf die Landminen entfernt
gewesen seien.
Der Vater sei seit dem 1. Mai 2011 verschollen. Zwar habe die Mutter eine
Anzeige wegen Entführung gemacht; Beweise für eine solche habe man
aber nicht. Er, der Beschwerdeführer, vermute, der Geheimdienst stecke
dahinter. Nach der "Festnahme" seines Vaters habe er regelmässig – jeden
D-3249/2019
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Tag zweimal – unterschreiben gehen müssen. Warum genau, wisse er
nicht, er habe immer im Dorf bleiben müssen. Man habe gewusst, dass der
Vater Anhänger der Bewegung gewesen sei (er habe Waffen transportiert),
deshalb habe man ihn, den Beschwerdeführer, unter Meldepflicht gestellt.
Er habe etwa zwei Monate lang unterschreiben müssen, bis er nach Aust-
ralien ausgereist sei.
Nach den Wahlen anfangs 2015 habe seine Mutter gesagt, es gebe keine
Probleme mehr, weshalb er unter Mitwirkung der "International Organiza-
tion for Migration" (IOM) nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Er habe bei der
Einreise der Person am Schalter 50 australische Dollar zugesteckt, aber
keine weiteren Probleme gehabt. Doch dann habe jemand verraten, dass
er bei der Bewegung gewesen sei. Gegen neun Uhr morgens hätten ihn
drei Personen in einem weissen Van abgeholt und ihn zur nahen "(…)"
(früher ein LTTE-Camp respektive eine "Black Tiger"-Basis, nun ein SLA-
Camp) gefahren. Er habe Todesangst gehabt. Sie hätten ihn beschuldigt,
Mitglied der Bewegung zu sein und ihn befragt. Dabei sei er am Oberarm
mit einer Flasche gestochen worden. Schliesslich habe man ihn in ein Spi-
tal und dann nach Hause gefahren. Er sei zwar entlassen worden, habe
aber keine Ruhe mehr gehabt, nicht mehr schlafen können. Schliesslich
sei er nach Colombo gefahren und habe Sri Lanka verlassen. Am Flugha-
fen habe er sich mit einem sri-lankischen Reisepass (der aber nicht sein
eigener gewesen sei) ausgewiesen. Am 10. Oktober 2015 sei er bei seiner
Mutter gesucht worden.
Neben Identifikations- und Reisedokumenten legte der Beschwerdeführer
diverse Bestätigungsschreiben (seiner Mutter, eines Friedensrichters, ei-
nes Parlamentsabgeordneten, des Divisional Secretary) als Beweismittel
vor.
C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 lässt der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfü-
gung vom 24. Mai 2019, die Zusprache der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
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währung von Asyl; eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht stellt er Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
aArt. 110a AsylG (SR 142.31), unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Am 28. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers in
mehrfacher Hinsicht als unglaubhaft.
So wiesen die Aussagen diverse Widersprüchlichkeiten aus. Den Ablauf,
wie er sich mit der Familie im April 2009 der Armee ergeben habe, habe er
in der Anhörung auf vier verschiedene Arten erzählt. Das Datum, an dem
der Vater verschwunden sei, habe er in der BzP mit dem 1. Mai 2011, in
der Anhörung aber mit dem 1. Mai 2012 berichtet. Unklar sei auch, ob er
sich nach dem Verhör durch Angehörige des CID nun sechs, zwanzig oder
sechzig Tage zu Hause aufgehalten habe.
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Weitere Angaben würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns widersprechen. Grundsätzlich erstaun-
lich sei, dass er, angesichts der dargelegten Vorgeschichte, der Auffassung
gewesen sei, gefahrlos nach Sri Lanka zurückkehren zu können. Bei der
Rückkehr sei er offenbar auch nicht verfolgt worden und habe problemlos
einreisen können. Erstaunlich sei auch, dass er – als Kämpfer, der eine
militärische Ausbildung, eine LTTE-Personalnummer und einen Kampfna-
men gehabt habe – weder im Jahr 2009 noch bei der Rückkehr 2015 oder
nach dem angeblichen Verrat und der Befragung durch das CID (Criminal
Investigation Department) einem Rehabilitationsprogramm zugewiesen
worden sei. Nicht plausibel sei weiter, dass sich die Behörden bis zum Zeit-
punkt des Verschwindens seines Vaters nicht für ihn interessiert hätten –
er dann aber einer Unterschriftspflicht unterstellt worden sei. Auch wolle er
den Denunzianten nicht gekannt, aber diesen doch am Verhör als Denun-
zianten identifiziert haben – ohnehin sei unklar, warum dieser ihn sechs
Jahre nach der Aktivzeit verraten haben sollte.
Weitere Ausführungen würden in wesentlichen Punkten als wenig konkret,
detailliert und differenziert erscheinen und so den Eindruck vermitteln, der
Beschwerdeführer berichte nicht von selbst Erlebtem. Insbesondere die
Schilderung der Zwangsrekrutierung, der Ausbildung, des Fronteinsatzes
und wie er sich ergeben habe, sei sehr oberflächlich. Typische Realkenn-
zeichen wie Detailreichtum, Beschreibung von Emotionen oder Gedanken-
gängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung des Erlebten, die Schilde-
rung von nebensächlichen oder ausgefallenen Einzelheiten, fehlten völlig.
Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden untermauer-
ten das Geschilderte, die einfache Sachverhaltsdarstellung sei mit der
komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Sie erscheine als vage, un-
persönlich und stereotyp.
Die eingereichten Bestätigungsschreiben seiner Mutter, eines Friedens-
richters, des Divisional Secretary und eines Parlamentsabgeordneten ver-
möchten ein behördliches Interesse an seiner Person und eine Suche nach
ihm weder zu belegen noch glaubhaft zu machen.
Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rück-
kehr begründeten Anlass für die Annahme habe, künftigen staatlichen oder
nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, bezog sich
das SEM auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Returnee-Problematik in Sri Lanka (namentlich das Referenz-
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urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Die in seinem Fall zu er-
wartenden Befragungen bei der Einreise und Kontrolle am Wohnort er-
reichten kein asylrelevantes Ausmass. Zumal nicht glaubhaft gemacht wor-
den sei, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, er vielmehr nach Kriegs-
ende (selbst neben dem Aufenthalt in Australien) noch drei Jahre unbehel-
ligt im Heimatland gelebt habe, könne nicht davon ausgegangen werden,
im Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten ein Verfolgungsin-
teresse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei der
Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden sollte.
5.2 Der Beschwerdeführer hält den Überlegungen der Vorinstanz im We-
sentlichen was folgt entgegen. Die Darstellungen, wie er sich mit seiner
Familie ergeben habe, seien nur scheinbar voneinander abweichend, er
möge sich etwas missverständlich ausgedrückt haben. Die Abweichung in
den Daten der Entführung des Vaters sei ein Irrtum an der BzP, der in der
Anhörung korrigiert worden sei. Eine gewisse Erinnerungsschwäche be-
züglich der (nach dem gewaltsamen Verhör) verbleibenden Verweildauer
im Heimatland sei verständlich. Die Angabe mit sechzig Tagen habe er um-
gehend korrigiert. Die Schilderung seiner Wiedereinreise nach dem Aufent-
halt in Australien erscheine entgegen der Vorinstanz plausibel. Er habe von
einer normalen Kontrolle am Flughafen berichtet sowie davon, dass er eine
Geldzahlung erbracht habe – dass dergleichen einen Vorteil verschaffe, sei
nachvollziehbar. Der Hauptgrund für die problemlose Einreise dürfte ohne-
hin die von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Tatsache sein, dass er im
Rahmen eines offiziellen Rückkehrprogrammes eingereist sei. Er habe
während seiner Zeit in Australien die politische Situation in Sri Lanka beo-
bachtet, Kontakt zu seiner Mutter gepflegt und deshalb nach den Wahlen
im Januar 2015 gedacht, keine Probleme mehr gewärtigen zu müssen;
auch habe die Mutter auf seine Rückkehr gedrängt. Bezüglich der nicht
erfolgten Rehabilitierung möge wohl zutreffen, dass LTTE-Angehörige
durch die Behörden kategorisiert und Kämpfer mit Kampfausbildung, Per-
sonalnummer und Decknamen zwingend rehabilitiert würden. Der Be-
schwerdeführer im Besonderen jedoch habe von der Truppe desertiert und
sich freiwillig zusammen mit seiner Familie in das von der Regierung kon-
trollierte Gebiet begeben. Er sei folglich nicht als LTTE-Kämpfer identifiziert
und mit seiner Familie dem Lager für Zivilisten zugeteilt worden, habe sich
also als Zivilist dort aufgehalten. Dass er nach dem Verhör im Jahr 2015
nicht einem Rehabilitationsprogramm zugewiesen worden sei, erkläre sich
durch die kurzfristige Ausreise. Erst mit der Verhaftung des Vaters – und
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Seite 8
wegen dessen Unterstützung der LTTE, nicht etwa wegen seiner eigenen
Vergangenheit als LTTE-Kämpfer – sei ihm eine Unterschriftsregelung auf-
erlegt worden. Den Denunzianten aus dem Jahr 2015 habe er tatsächlich
nicht gekannt, er wisse nur dank dessen eigener Offenbarung, dass es sich
um den Denunzianten gehandelt habe. Die Schilderung der Zeit bei den
LTTE umfasse durchaus plausibel die Rekrutierung, Ausbildung, Einsätze
und Aufgaben. Seine Mühen, über die Zeit zu sprechen und einzelne Aus-
sagen über Beschüsse und Beobachtungen, die er gerne vergessen
würde, liessen vermuten, dass er traumatisiert sei, was nicht berücksichtigt
worden sei. Die von der Vorinstanz thematisierten Widersprüchlichkeiten
des Bestätigungsschreibens des Parlamentsabgeordneten sprächen ent-
gegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz gerade dagegen, dass es sich
um ein Gefälligkeitsschreiben handle, ansonsten dieses sich ja an den An-
gaben des Beschwerdeführers orientiert hätte. Schliesslich habe die Vor-
instanz zum eigentlichen Grund der Flucht nichts gesagt, nämlich zum Ver-
hör vom August 2015, in dessen Verlauf er gefoltert worden sei. Die Schil-
derung dieses Vorgangs sei jedenfalls schlüssig und plausibel erfolgt. Ins-
gesamt habe er glaubhafte Asylgründe vorgebracht, die Schilderung gebe
ein stimmiges Ganzes ab, folge einer inneren Logik und sei weitgehend frei
von Widersprüchen.
Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm seitens der sri-lankischen
Behörden nach wie vor Verfolgung und eine konkrete Gefahr an Leib und
Leben. Mit Blick auf die in der Rechtsprechung genannten Kriterien (vgl.
genanntes Referenzurteil des BVGer E-1866/2015) weise er ein Profil auf,
das ihn als ehemaligen LTTE-Kämpfer zum Ziel neuerlicher behördlicher
Verfolgungsmassnahmen werden liesse. Insbesondere sei er als ehemali-
ger LTTE-Kämpfer denunziert, verhaftet und gefoltert worden, habe Sri
Lanka illegal verlassen und es sei den Behörden bekannt, dass sein Vater
für die LTTE Waffen transportiert habe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur
Auffassung, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneinte und folglich auch das Asylgesuch abzuwei-
sen hatte. Zumal die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen, kann im Grundsatz zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
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Seite 9
6.2 Soweit die Ausführungen in der Beschwerde zu Ergänzungen Anlass
geben, ist Folgendes festzuhalten:
6.2.1 Von vornherein von untergeordneter Bedeutung sind die Fragen, ob
der Vater am 1. Mai 2011 oder 2012 entführt oder verhaftet wurde, und, wie
es sich mit der Verweildauer des Beschwerdeführers im Heimatland von
sechs, 20 oder 60 Tagen nach dem Verhör genau verhielt. Ein Irrtum kann
ebenso wenig ausgeschlossen werden, wie eine Interpretation möglich ist,
dass der Beschwerdeführer noch 20 Tage in Sri Lanka blieb, aber nach
sechs Tagen nach Colombo ging. Die Angabe von 60 Tagen ist offenkundig
falsch und wurde sogleich korrigiert (vgl. Anhörung, F54). Nicht von Rele-
vanz ist das Bestätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten, zumal
nicht erkennbar ist oder geltend gemacht wird, dieser vermöge aus eigener
Wahrnehmung zur Klärung des Sachverhalts beizutragen.
6.2.2 In zentralen Punkten gelang es dem Beschwerdeführer indessen
nicht, eine lebensnahe, plausible und widerspruchsfreie Schilderung abzu-
geben. Das betrifft namentlich Fragen der Rekrutierung durch die LTTE
(Anhörung, F102 ff.), die Ausbildung (F106 ff.) und den Einsatz im Gefecht
(F128 ff.). Die Aussagen verbleiben hier auf einer allgemeinen, vagen
Ebene. Eine gewisse Emotionalität ist einzig bezüglich angeblicher Erleb-
nisse und Beobachtungen im Kampf spürbar, meist jedoch in allgemeiner,
nicht auf ein konkretes Ereignis bezogener Art (etwa F141). Der konkrete
militärische Auftrag – gemäss BzP soll es noch um das Zurückschlagen
des Gegners gegangen sein – bleibt in der Anhörung völlig im Ungewissen
(in Bunkern ausharren, Essen verteilen, sich zurückzuziehen und eine be-
stimmte Zahl Schüsse abgeben), klare Präzisierungsfragen wurden aus-
weichend und mit Allgemeinplätzen beantwortet (etwa F142 f.).
Der in der Beschwerdeschrift (S. 3) geschilderte Ablauf, wie sich der Be-
schwerdeführer ergeben haben soll, erscheint nachgeschoben. Der Verlauf
der Befragung zu diesem Thema (Anhörung F 144-F148) indessen zeigt,
dass sich der Beschwerdeführer laufend der Befragung anpasste: Nach
einer ersten, kurzen Schilderung (er habe sich umgezogen und sich dann
mit der Familie zusammen ergeben, F144) musste die Aufforderung, den
Vorgang genauer zu schildern, zweimal übersetzt werden (F145). Die fol-
genden Ergänzungsfragen lieferten wiederum nur vage, unpräzise und we-
nig substantiierte Antworten – die Frage, wie es ihm gelungen sein soll,
sich von der Truppe zu entfernen und zu seiner Familie zu gelangen, bleibt
nur im Ungefähren beantwortet.
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Seite 10
In diesen zentralen Punkten wirkt die Schilderung letztlich wenig authen-
tisch, weder detailliert noch substantiiert, sondern vage, insgesamt ist sie
unglaubhaft.
6.2.3 Generell erscheint in den Schilderungen des Beschwerdeführers als
unstimmig, dass er offenbar trotz Einsatzes für die LTTE unbehelligt ge-
blieben, dann aber das Interesse der Behörden geweckt worden sein soll.
Der unbehelligte Verbleib im Heimatland bis zum Verschwinden respektive
der Verhaftung des Vaters erstaunt. Weshalb ihm in der Folge eine Unter-
schriftspflicht auferlegt worden sein soll, ist wenig nachvollziehbar. Die
Glaubhaftigkeit dieser – in der Anhörung so geschilderten – Massnahme
ist ihrerseits gering, nachdem der Beschwerdeführer diese Pflicht in der
BzP unmissverständlich in den Anschluss an die Freilassung nach dem
Verhör vom August 2015 stellte. Selbst wenn die Unterschriftsverpflichtung
vor der ersten Ausreise zuträfe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend,
wegen dieser oder einer damit zusammenhängenden Schikane nach Aust-
ralien ausgereist zu sein, sondern als Folge einer Denunziation – Über-
griffe, eine konkrete Verfolgung oder behördliche Interventionen aufgrund
dieser Denunziation beschrieb er aber nicht. Damit wäre er bereits bei sei-
nem Aufenthalt in Australien als illegal ausgereister, möglicher oder mut-
masslicher LTTE-Kämpfer und Sohn eines (mutmasslich) verhafteten
LTTE-Unterstützers für die Behörden von Interesse gewesen. Bei dieser
Ausgangslage aufgrund eines einzigen günstigen Wahlergebnisses zu-
rückzureisen, erscheint wenig plausibel. Ebenso wenig überzeugt, dass
der auf offiziellem Wege (und damit behördenbekannt) wieder eingereiste
Beschwerdeführer erst aufgrund einer neuerlichen Denunziation in Sri
Lanka in den Fokus der Behörden hätte gelangen sollen.
6.2.4 Entgegen der Beschwerde erscheint auch die Schilderung des Ver-
hörs vom August 2015 wenig konkret. Die zusammenfassende Schilde-
rung, wie sie die Beschwerde korrekt (S. 7) wiedergibt, geht über die Wie-
dergabe eines stereotypen Sachverhaltes nicht hinaus. Insbesondere feh-
len weitgehend Detaillierungen über den Verlauf des angeblich mehrstün-
digen Verhörs, Empfindungen, sensorische Wahrnehmungen oder erlebte
Gedankengänge. Erwähnt wird immerhin, dass der Beschwerdeführer To-
desangst gehabt habe, daran könne er sich erinnern. Es bleibt aber unklar,
wie dies im Zusammenhang mit den unmittelbar davor sehr schwammig
geschilderten Folterungen ("ich wurde mit einer Flasche gestochen und ich
glaube, ich wurde auf eine andere Art und Weise gefoltert", F81) steht. De-
taillierungsfragen – etwa zum näheren Verlauf oder den Fragen, die wäh-
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Seite 11
rend des mehrstündigen Verhörs gestellt worden seien – wich er mit Ge-
meinplätzen, der Berufung auf Erinnerungslücken oder darauf, schon die
Fragen der Verhörenden nicht verstanden zu haben, aus (etwa F69, F71);
es habe so lange gedauert, weil er keine konkreten Antworten habe geben
können (F75). Angesichts der zentralen Bedeutung dieses (einmaligen)
Verhörs, welches den Beschwerdeführer zur erneuten Ausreise bewogen
haben soll, erscheint die Schilderung sehr stereotyp, austauschbar, vage
und wenig individuell.
6.3 Mit der Vorinstanz ist damit die Glaubhaftmachung einer Verfolgung
respektive begründeten Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise im September 2015 zu vernei-
nen.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen ist.
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür-
gerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor
prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der
Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst
(sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit
umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lanki-
schen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem
Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht
generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Ausland-
aufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3).
Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zuge-
schrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki-
schen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend
und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklu-
sive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der kon-
kreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung
D-3249/2019
Seite 12
sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende
Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer be-
gründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri
Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Ein-
trag in die sogenannte „Stop-List“ (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags
mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haft-
befehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2),
Verbindung zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekri-
tische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert.
Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich)
dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Auf-
enthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O.
E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschlies-
send (a.a.O. E. 9.1). Soweit sich solche Risikofaktoren mit solchen decken,
welche bereits vor der Ausreise zu flüchtlingsrelevanter Verfolgung hätten
führen können, schliesst die Tatsache, dass sich dies damals nicht reali-
siert hatte, nicht aus, dass die betroffene Person bei einer Rückkehr be-
gründete Furcht vor Verhaftung und Folter hat (vgl. a.a.O. E. 8.5.6).
6.4.2 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich keine An-
haltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische
Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatis-
mus zum Wiedererstarken verhelfen wollte.
Insbesondere sind keine stark risikobegründenden Faktoren auszu-
machen. Seine Zugehörigkeit zu den LTTE wäre (bei deren Wahrunterstel-
lung) von kurzer Dauer gewesen und hätte wohl keine namhaften Kampf-
handlungen eingeschlossen. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer nach
seiner eigenen Schilderung während zumindest dreier Jahre bis zu seiner
Ausreise nach Australien keine Verfolgungshandlungen zu gewärtigen ge-
habt und auch ohne Probleme wieder einreisen können. Die Intervention
vom August 2015 hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Das Vorhandensein
eines Strafurteils oder Haftbefehls wird nicht behauptet, eine exilpolitische
Tätigkeit verneint. Als schwach risikobegründend kann das Fehlen ordentli-
cher Reisepapiere sowie die möglicherweise zwangsweise Rückführung
angeführt werden, die Dauer der Landesabwesenheit entfaltet vorliegend
keine Relevanz.
D-3249/2019
Seite 13
6.4.3 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen
ist.
6.5 Zusammenfassend hat das SEM somit die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend
abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; Art. 32
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]); vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
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Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4
und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark,
Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil
vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in
J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde
Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
D-3249/2019
Seite 15
Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert im Übrigen
auch die aktuell schwierige Lage nach den Attentaten von Ostern 2019 im
Grundsatz nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit für nach Sri Lanka
zurückkehrende Tamilen. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes.
8.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumut-
barkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon mehrfach erwähnten Re-
ferenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatie-
rung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der
aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinanderge-
setzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung
in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können, insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen
gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins soge-
nannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
(E. 9.5; als Referenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar
ist.
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8.2.2 Der Beschwerdeführer lebte in Sri Lanka vornehmlich in D._______,
im Distrikt J._______, mithin im Vanni-Gebiet. Im Lichte der zitierten Recht-
sprechung ist der Vollzug in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Sodann
sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der
Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum O-Level (BzP Ziff. 1.17.04;
Anhörung F40 ff.). Die Mutter und die Geschwister leben in D._______ und
J._______, der Kontakt zu den Geschwistern sei aber wegen Disputen mit
den Eltern wegen deren Eheschliessungen prekär. Entferntere Verwandte
seien dem Beschwerdeführer wenig bekannt. Die elterliche Familie habe
einen Landwirtschaftsbetrieb (mit eigenen (…) und Angestellten), finanzi-
elle Sorgen habe man nicht gehabt. Der Bruder sei (…), die Schwester
Hausfrau, ihr Gatte habe einen (…) (BzP Ziff. 3.01; Anhörung F 43 ff.; vgl.
F185). Der Beschwerdeführer selbst habe in Sri Lanka von der Unterstüt-
zung des Vaters gelebt, in Australien in einer Auto-Waschanlage gearbeitet
(BzP Ziff. 1.17.05).
Der Beschwerdeführer verfügt also über eine abgeschlossene Schulbil-
dung und zumindest rudimentäre Berufserfahrung. Im Heimatort besteht
ein soziales Auffangnetz, das auf wirtschaftlich soliden Beinen steht und im
familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb auch Arbeitsmöglichkeiten bietet.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation
geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 17
10.
10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2019 ist
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Rechtsbe-
gehren können nicht als aussichtslos beurteilt werden. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist entsprechend gutzu-
heissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
10.2 Gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwal-
tungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretens-, ablehnende Asyl-
und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, wel-
che von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche
Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist
auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung
gutzuheissen und ihm seine Rechtsvertreterin, lic. iur. Monika Böckle, als
amtliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer An-
spruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine Kosten-
note eingereicht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt
8.25 Stunden (à Fr. 150.–) sowie die Auslagen von Fr. 70.– erscheinen an-
gemessen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, um-
fasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu
Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamt-
haft (gerundet) Fr. 1'308.– zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut-
geheissen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Monika
Böckle, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
5.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1'308.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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