B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3250/2015
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
Mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N _______.
D-3250/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
20. März 2009 und gelangte am 9. Juli 2009 in die Schweiz. Hier stellte er
gleichentags ein erstes Asylgesuch, auf welches die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 8. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete.
A.b Mit Eingabe vom 15. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde, welche mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1575/2010 vom 1. April 2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab-
geschrieben wurde, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März
2011 ihre Verfügung vom 8. März 2010 wiedererwägungsweise aufgeho-
ben und das nationale Asylverfahren aufgenommen hatte.
A.c Am 19. März 2013 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
A.d Mit Verfügung vom 4. März 2013, welche dem Beschwerdeführer am
5. März 2013 eröffnet wurde, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 9. Juli 2009 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und
schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
A.e Mit Urteil D-1790/2013 vom 22. Oktober 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Ap-
ril 2013 ab.
B.
B.a Am 9. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um
Asyl. Daraufhin wurde er am 27. März 2015 vertieft zu seinen Asylgründen
angehört.
B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwer-
deführer geltend, dass er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe und
er im Januar 2006 in B._______ wegen Zugehörigkeit zu einer geheimen
Organisation, der Missachtung des Ansehens des Staates und der Verbrei-
tung falscher Nachrichten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei.
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Er habe dieses Urteil und das Gerichtsverfahren im Verlauf des ersten Asyl-
verfahrens nicht erwähnt, weil sein Vater mit Schmiergeldzahlungen dafür
habe sorgen können, dass das Urteil unter Verschluss gehalten worden
sei. Deshalb habe er gedacht, die Sache habe sich erledigt. Nachdem sein
Reisepass abgelaufen sei, habe sein Vater bei den zuständigen syrischen
Behörden einen Reisepass für ihn holen wollen. Die Behörden hätten sei-
nem Vater mitgeteilt, aufgrund der Verurteilung könne ihm kein neuer Rei-
sepass ausgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang ein angebliches
Gerichtsurteil vom 5. Januar 2006 im Original mit Übersetzung ein.
C.
C.a Mit Verfügung vom 23. April 2015, welche dem Beschwerdeführer am
24. April 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen erneutes Asylgesuch
vom 9. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Die mit Verfügung vom 4. März 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme
wurde bestätigt.
C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe das Gerichtsverfahren im Verlauf des ersten Asylverfahrens
nicht geltend gemacht, obwohl er bei der Kurzbefragung vom 14. Juli 2009
explizit gefragt worden sei, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren erhoben
worden sei (vgl. Akten der Vorinstanz A1/10 S. 6). Sein Erklärungsversuch
anlässlich der Anhörung vom 27. März 2015, dass er gedacht habe, die
Sache sei aufgrund der Geldleistungen seines Vaters vom Tisch (vgl.
C17/18 F. 70), könne nicht geglaubt werden. Er habe sein erstes Asylge-
such mit seinem politischen Engagement begründet: Er sei in Syrien we-
gen seiner politischen Aktivitäten verfolgt und deswegen sogar inhaftiert
worden (vgl. B46/22 F. 51 f.). Es wäre somit von ihm zu erwarten gewesen,
dass er zur Untermauerung dieses Vorbringens das Gerichtsverfahren zu-
mindest ansatzweise erwähnt hätte, ungeachtet dessen, ob er über ein Be-
weismittel verfügt habe oder nicht. Da er im Verlauf des ersten Asylverfah-
rens sehr viele Ausführungen zu Punkten gemacht habe, zu denen er nicht
explizit befragt worden sei, sei dies ein weiteres Indiz dafür, dass er das
Gerichtsverfahren auch von sich aus vorgebracht hätte, wenn er tatsäch-
lich verurteilt und bestraft respektive aus politischen Gründen verfolgt wor-
den wäre. Das eingereichte Gerichtsurteil deute zwar darauf hin, dass er
gerichtlich verurteilt worden sei, dessen Beweiswert sei jedoch als äusserst
gering einzustufen. Es sei allgemein bekannt, dass in seinem Heimatstaat
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solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben beziehungs-
weise nachgemacht werden könnten. Zudem habe er im ersten Asylverfah-
ren abgestritten, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei.
Es sei demnach viel eher davon auszugehen, dass sein Vater für ihn kei-
nen neuen Reisepass habe erhältlich machen können, weil er in Syrien
keinen Militärdienst geleistet habe. Er habe denn auch selber zu Protokoll
gegeben, dass ihm die syrische Vertretung in der Schweiz telefonisch mit-
geteilt habe, er würde keinen Reisepass erhalten, weil er keinen Militär-
dienst geleistet habe (vgl. C17/18 F. 25).
Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden entspreche
es grundsätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu un-
terhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein
Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmass-
nahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem
militärischen Aufgebot durch Flucht entziehe. Solche Massnahmen erfolg-
ten grundsätzlich nicht aus einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigen-
schaften, sondern aus im syrischen Militärstrafrecht aufgeführten Gründen.
Von diesem Grundsatz sei abzuweichen, wenn besondere Umstände er-
kennen liessen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrechtlich
relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liege (vgl. bei-
spielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5620/2006 vom
8. Februar 2010 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 19).
Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass das Vor-
gehen der Militärbehörden dem in Syrien üblichen Rekrutierungsverfahren
entsprochen habe. Er sei im Alter von 18 Jahren militärisch ausgehoben
und als militärdiensttauglich befunden worden. In der Folge habe er seinen
Militärdienst zunächst wegen der Ausbildung hinausschieben können. Im
März 2009 habe er dann Syrien verlassen. Ein eigentliches Aufgebot habe
er bis dahin nicht erhalten, er sei aber nach seiner Ausreise aus Syrien von
den Militärbehörden regelmässig zu Hause gesucht worden. Es gebe keine
Hinweise, dass die Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre.
Zudem hätte er nach Abschluss seines Studiums und nach der letzten
Dienstverschiebung spätestens im Jahr 2009 den Militärdienst absolvieren
sollen. Hinweise, dass die syrische Armee zu diesem Zeitpunkt Aufgaben
wahrgenommen habe welche ihn unter Umständen in die Lage versetzt
hätten, Befehle zum Begehen völkerrechtswidriger Taten ausführen zu
müssen, gebe es nicht. Vielmehr seien der syrischen Armee zu diesem
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Seite 5
Zeitpunkt die als legitim zu bezeichnenden Aufgaben der Landesverteidi-
gung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher Sicherheit im
Landesinnern zugekommen.
Das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, den Beschwerdeführer für
den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, sei rechtsstaatlich korrekt
erfolgt und daher asylrechtlich nicht relevant. Folglich sei auch eine allfäl-
lige Bestrafung wegen Refraktion in seinem Fall grundsätzlich nicht asyl-
beachtlich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sank-
tionen gegen Personen zu ergreifen, welche einem militärrechtlich korrekt
ergangenen Marschbefehl keine Folge leisten würden. Zwar manifestiere
sich die Situation in Syrien heute anders als im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers. Er habe jedoch Syrien vor den Unruhen im März 2011
verlassen und sich somit dem regulären Dienst in der syrischen Armee ent-
zogen. Seine geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Re-
fraktion stelle daher kein Vorbringen dar, welches im Lichte der vorstehen-
den Erwägungen als asylbeachtlich einzustufen wäre. Dies gelte umso
mehr, als er im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine
politischen Tätigkeiten in seiner Heimat habe glaubhaft machen können
(vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 4. März 2013 [B47/7] sowie das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1790/2013 vom 22. Oktober 2013
[B57/18]). Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 4. März 2013 we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
worden. Die vorläufige Aufnahme sei bis anhin weder aufgehoben worden
noch sei sie erloschen, sondern bestehe nach wie vor. Da die Bedingungen
für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur seien
und vorliegend eine Voraussetzung (die Unzumutbarkeit) nach wie vor er-
füllt sei, erübrige sich eine Prüfung der allfälligen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Darüber werde im Zeitpunkt einer allfälligen Aufhe-
bung der bereits angeordneten vorläufigen Aufnahme zu befinden sein.
Folglich sei in diesem Verfahren über den Wegweisungsvollzug nicht zu
entscheiden.
D.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Mai 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 der angefochte-
nen Verfügung des SEM vom 23. April 2015 sowie die Gewährung von Asyl
in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer
D-3250/2015
Seite 6
sei gegenüber allen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräu-
men.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM ein, bis zum 15. Juni 2015 zu einer Vernehmlassung unter
besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl.
die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom
25. Februar 2015) ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt das SEM an seinem Stand-
punkt fest und verwies auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom
23. April 2015, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darle-
gen können, dass er sich vor seiner Ausreise aus Syrien politisch engagiert
habe. Da er kein politisches Profil aufweise, sei die neue Rechtspraxis des
Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Be-
züglich des von ihm eingereichten Militärbüchleins hielt das SEM fest, es
handle sich dabei um eine Kopie, die teilweise schlecht lesbar sei (bei-
spielsweise Seite V). Da keine Übersetzung in eine Landessprache vor-
liege, sei es dem SEM verwehrt, sich abschliessend zum Inhalt der Unter-
lagen zu äussern. Dem Erscheinungsbild nach handle es sich um Kopien
eines Dienstbüchleins. Ob es sich dabei um Kopien vom Original und vom
Dienstbüchlein des Beschwerdeführers handle, könne nicht gesagt wer-
den. Auffällig sei, dass nicht alle Seiten des Dienstbüchleins kopiert und
eingereicht worden seien. Auch könne die Frage aufgeworfen werden, ob
alle Seiten dem gleichen Dienstbüchlein zuzuschreiben seien. Insgesamt
könne der Beschwerdeführer mit dem Einreichen dieser Unterlagen nichts
für sich ableiten. Dies auch unter dem Aspekt, dass das SEM bereits in der
Verfügung vom 23. April 2015 davon ausgegangen sei, dass er aufgeboten
worden sei und seinen Militärdienst wegen seiner Ausbildung habe ver-
schieben können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts treffe entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwer-
deebene nicht zu, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zusammen
mit einer Refraktion vor Ausbruch des Bürgerkrieges dazu führen könne,
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, die
Dienstverweigerung werde als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge-
fasst. Vielmehr brauche es nach dieser Rechtspraxis ein politisches Profil
der betroffenen Person, welches jedoch, wie bereits vorstehend ausge-
führt, beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Soweit er auf Beschwer-
deebene ausgeführt habe, die Auffassung des SEM, dass er nicht wegen
D-3250/2015
Seite 7
Desertion verurteilt worden sei, könne nicht geteilt werden, sei anzumer-
ken, dass davon bezeichnenderweise weder in der angefochtenen Verfü-
gung etwas stehe noch der Beschwerdeführer dies bisher geltend gemacht
habe und auch das eingereichte Gerichtsurteil dies nicht bestätige.
G.
Mit Replik vom 22. Juni 2015 wiederholte der Beschwerdeführer noch ein-
mal seine Asylvorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. In Syrien
werde jeder Kurde, der nicht ins Militär gehe, als Regimegegner betrachtet.
Erst kürzlich habe es in B._______ wieder eine militärische Auseinander-
setzung zwischen dem kurdischen und dem syrischen Militär gegeben,
nachdem das syrische Militär fünf kurdische Männer zwangsrekrutiert
habe. Im Anschluss daran habe das kurdische Militär syrische Beamte in
B._______ als Geiseln genommen, da sie einen Austausch der Gefange-
nen mit den zwangsrekrutierten Männern angestrebt hätten. Zwischen Kur-
den und Arabern herrsche offensichtlich kein Friede. Unter diesen Umstän-
den sei zu erwarten und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Desertion mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Als Be-
weismittel liess der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein im Origi-
nal einreichen und stellte dessen deutsche Übersetzung in Aussicht. Auf-
grund seines politischen Profils und der Desertion sei sein Reisepass nicht
verlängert worden. Das syrische Konsulat sei nicht bereit gewesen, ihm
den Grund schriftlich bekannt zu geben, er hätte für allfällige Anfragen per-
sönlich vorsprechen müssen.
H.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer eine deutsche
Übersetzung seines Militärbüchleins nachreichen. Gleichzeitig liess er eine
Honorarnote sowie die Rechnung des Übersetzungsbüros ins Recht legen.
Abschliessend wiederholte er noch einmal seine vorgebrachten Asyl-
gründe.
I.
I.a Am 10. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Ver-
treter beim Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Entscheid ersu-
chen, woraufhin ihm das Gericht mit Schreiben vom 13. November 2015
mitteilte, aufgrund der Arbeitsbelastung und der internen Prioritätenord-
nung sei es derzeit nicht möglich, einen genauen Termin für den Abschluss
des Beschwerdeverfahrens in Aussicht zu stellen.
D-3250/2015
Seite 8
I.b Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer erneut um
einen baldigen Entscheid ersuchen. Das Gericht stellte ihm daraufhin mit
Schreiben vom 30. Mai 2016 in Aussicht, er könne in der zweiten Jahres-
hälfte mit einem Urteil rechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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Seite 9
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Bereits mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. März 2013 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme wurde mit Verfügung des SEM vom 23. April 2015 bestätigt. Dies-
bezüglich wurde die Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht angefoch-
ten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die
Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob
ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten
ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Prob-
leme in Syrien glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung mit den Ausfüh-
rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 und
in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 ist somit festzuhalten, dass des-
sen Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
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Seite 10
Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf
verwiesen. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt somit nicht vor. Den Eingaben
des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh-
men und die erhobenen Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermö-
gen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch das mit Replik vom
22. Juni 2015 eingereichte Militärdienstbüchlein vermag zu keiner anderen
Einschätzung zu führen, fehlt diesem doch, wie der Beschwerdeführer sel-
ber einräumt, unerklärlicherweise der Eintrag der letzten Verlängerung sei-
ner Dispens, obwohl die Verlängerung um zwei Jahre gewährt worden sein
soll. Es kann deshalb von weiteren Ausführungen zu den als Beweismittel
eingereichten Dokumenten abgesehen werden.
6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
D-3250/2015
Seite 11
6.5 Der Beschwerdeführer macht im ersten Asylverfahren bei der Anhö-
rung vom 19. Februar 2013 geltend, er habe nach seiner Ankunft in der
Schweiz das Büro der „PAD“ (der Partei, deren Mitglied er bereits in Syrien
gewesen sei) ausfindig gemacht. Seither nehme er an deren Sitzungen teil
und kontaktiere bei von der „PAD“ organisierten Anlässen die Teilnehmer
beziehungsweise verteile er die Einladungen (vgl. B46/22 F. 102 f.). Bei der
Anhörung vom 27. März 2015 erklärte er, er habe in Syrien mit keiner poli-
tischen Partei zusammengearbeitet. Er habe aber als junger Mann zu der
„PYD“ tendiert und die Ziele dieser Partei als für sich akzeptabel empfun-
den (vgl. C 17/18 F. 69). Seit seiner Ankunft in der Schweiz unterstütze er
hier diese Leute (der „PYD“). Bei geplanten Anlässen oder Sitzungen kä-
men sie auf ihn zu und würden ihn bitten, allfällige Freunde von ihm zu
fragen, ob sie daran teilnehmen möchten (vgl. a.a.O. F. 98 f.).
7.
7.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr
davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Re-
gimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland
konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer
Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der
im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung we-
gen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte exilpolitische Tätigkeit den genannten Anforderungen genügt.
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Seite 12
7.2.1 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich so-
mit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im
Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten.
Auch ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht davon aus-
zugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen
und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich
wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden
syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an
diversen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen und
in seinem Freundeskreis angeregt, diese Veranstaltungen ebenfalls zu be-
suchen. Sein exilpolitisches Engagement übersteigt jedoch die Schwelle
der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syri-
scher Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine
für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exil-
politische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Re-
gimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Inte-
resse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
7.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3250/2015
Seite 13
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die am
3. März 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu
deren Aufhebung oder Erlöschen. Über die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges sei im Zeitpunkt einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme zu befinden. Da der Vollzug der Wegweisung nicht angefochten
wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten
vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung
von den Verfahrenskosten ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Ent-
scheid gegenstandslos.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
D-3250/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: