B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3250/2017
brl
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MA Judith Nydegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte,
dass er bei der Befragung zur Person am 3. Juni 2016 erklärte, aus Eritrea
zu stammen und das Land 2006 verlassen zu haben,
dass er in der Folge in Italien als anerkannter Flüchtling gelebt und 2012
religiös getraut worden sei,
dass seine Partnerin in der Schweiz lebe und er sie immer wieder besuche,
dass er ein Asylgesuch gestellt habe, um mit ihr und dem gemeinsamen
Kind in der Schweiz leben zu können,
dass er aber nicht um asylrechtlichen Schutz in der Schweiz nachsuche,
sondern die Familienzusammenführung im Vordergrund stehe,
dass er eine Bestätigung für die Trauung zu den Akten gab,
dass das SEM Abklärungen in Italien veranlasste und die zuständige dor-
tige Behörde am 13. Juli 2016 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei subsidi-
ärer Schutz erteilt worden, wobei die entsprechende Bewilligung am
20. März 2017 ablaufe,
dass das Staatssekretariat das Dublin-Verfahren beendete und dem Be-
schwerdeführer am 13. Juli 2016 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
22. Juli 2016 erneut auf seine familiäre Situation hinwies und dem SEM als
Beweismittel eine Vaterschaftsanerkennung sowie ein von seiner Partnerin
beim SEM eingereichtes Gesuch um Familiennachzug vom 7. Juni 2016
übermittelte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 25. Juli 2016 gestützt auf die
Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie)
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass Italien dem Ersuchen am 29. August 2016 und erneut am 27. April
2017 entsprach und festhielt, dem Beschwerdeführer sei von den italieni-
schen Behörden internationaler Schutz erteilt worden,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2017 – eröffnet am 31. Mai 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Italien, wo
der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten habe, als sicheren
Drittstaat bezeichnet,
dass die italienischen Behörden sich dazu bereit erklärt hätten, ihn zurück-
zunehmen,
dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylent-
scheids jedoch nicht die Schweiz, sondern Italien zuständige sei,
dass aufgrund des Umstands, wonach er in Italien subsidiären Schutz er-
halten habe, die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss
Art. 83 AuG (SR 142.20) möglicherweise erfüllt wären,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn der
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne, dieser
Nachweis aber nicht gelinge, wenn – wie vorliegend – bereits ein Drittstaat
einen Schutzstatus erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer mit subsidiärem Schutzstatus dorthin zurück-
kehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips zu befürchten,
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK ausführte, die in
der Schweiz lebende Partnerin des Beschwerdeführers sei gemäss Akten-
lage immer noch verheiratet mit einem anderen Partner,
dass gemäss seinen Aussagen ferner nicht davon auszugehen sei, die von
ihm geltend gemachte Ehe werde tatsächlich gelebt, zumal seine Partnerin
bis zu seiner Einreichung des Asylgesuchs noch nie ein Gesuch um Fami-
liennachzug gestellt habe, und sie nicht zivilrechtlich verheiratet seien,
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dass beim Kindswohl vor allem die Nähe zur Mutter von Bedeutung sei,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass es erwog, Italien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – die sogenannte Qua-
lifikationsrichtlinie – gebunden,
dass diese unter anderem auch die Ansprüche von Personen mit subsidi-
ärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen und dem Zugang zu
Wohnraum sowie Beschäftigung regle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
8. Juni 2017 gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verbunden mit der
Anweisung an das SEM, auf sein Gesuch einzutreten, beantragte,
dass vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde zu erlassen seien,
dass die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschuss-
leistungspflicht sowie eine Parteikostenentschädigung zu gewähren seien,
dass er dem Gericht die in der Rechtsschrift aufgelisteten Beilagen über-
mittelte (vgl. S. 6) und Bemühungen im Zusammenhang mit der Beschaf-
fung eines weiteren Beweismittels (Bestätigung der Scheidung seiner Part-
nerin) geltend machte,
dass er zur Begründung der Eingabe insbesondere anführte, das SEM ver-
kenne die enge Bindung zwischen ihm und seiner Partnerin sowie den bei-
den Kindern, wobei die Vorinstanz das jüngere gar nicht erwähnt habe,
dass eine Drittperson bereit sei, die geltend gemachten Beziehungsum-
stände zu bezeugen,
dass das Zusammenleben der Familie durch äussere Umstände, welche
ihnen nicht anzulasten seien, behindert werde, und seine Partnerin mit
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Flüchtlingsstatus Schwierigkeiten habe, mit den eritreischen Behörden we-
gen Scheidungspapieren (erste Ehe) Kontakt aufzunehmen, sich aber
gleichwohl um entsprechende Dokumente bemühe,
dass auf weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen ein Endentscheid ergeht, wo-
durch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass dies grundsätzlich auch für den Antrag auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen gilt, wobei aber die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat
und das SEM die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 VwVG),
weshalb auf den Antrag, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, nicht ein-
zutreten ist,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien subsidiären Schutz
erhalten zu haben,
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dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen ver-
folgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG han-
delt,
dass die italienischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers am 29. August 2016 und erneut am 27. April 2017 ausdrücklich zu-
stimmten,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, zumal gemäss Gesetzesän-
derung vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Februar 2014, diese Be-
stimmung insofern änderte, als neu auch dann ein Nichteintretensent-
scheid zu erfolgen hat, wenn Angehörige der asylsuchenden Person in der
Schweiz leben (vgl. den nunmehr aufgehobene aArt. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Dritt-
staaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden kann,
dass solche Hinweise indes fehlen und vom Beschwerdeführer betreffend
Italien lediglich schlechtere Aufenthaltsbedingungen und die Trennung von
der Familie geltend gemacht werden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Italien sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, zumal es
dem Beschwerdeführer ja subsidiären Schutz gewährte,
dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
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Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen
Verpflichtungen aus der FK und der EMRK nachkommt, und in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner in der Schweiz
geltend gemachten sozialen Anknüpfungspunkten im vorliegenden asyl-
rechtlichen Verfahren nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des
Familienlebens berufen kann,
dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Einwand, das Familienleben habe allein aufgrund äusserer Um-
stände nicht genügend gelebt werden können, keine Relevanz zu entfalten
vermag,
dass zudem zu berücksichtigen ist, dass die Familiengemeinschaft zu ei-
nem Zeitpunkt begründet wurde, in welchem den Beteiligten bekannt war,
dass aufgrund der rechtlichen Situation die Aufrechterhaltung des Famili-
enlebens in der Schweiz nicht gesichert war und in einem solchen Fall eine
Wegweisung von Familienmitgliedern nur bei Vorliegen besonderer Um-
stände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.4;
Urteil des EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28 Juni 2011, 55597/09,
§§ 68 und 70, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer schliesslich bei der BzP ausdrücklich vor-
brachte, ein Asylgesuch in der Schweiz lediglich wegen seiner hier leben-
den Partnerin und des Kindes gestellt zu haben,
dass somit der Versuch einer Rechtsumgehung der ausländerrechtlichen
Bestimmungen zum Familiennachzug offensichtlich ist, welche vom Ge-
richt nicht zu schützen ist,
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dass dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten ist, den ordentlichen Fa-
miliennachzug gemäss dem ausländerrechtlichen Verfahren zu durchlau-
fen und diesen Entscheid in Italien abzuwarten,
dass bei dieser Sachlage auf die Beweismittel und Anträge in der Be-
schwerde im Zusammenhang mit dem Familienleben nicht näher einzuge-
hen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 – die sogenannte Qualifikations-
richtlinie – gebunden ist und diesbezüglich auf die Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, seine Rechte
bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), sollte er nicht in den Genuss
einer adäquaten Umsetzung der genannten Richtlinie kommen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar erweist,
dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat,
weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist,
dass zusammenfassend der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies und
es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, weshalb
das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Entrichtung einer Parteientschädigung offensichtlich nicht in Be-
tracht kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: