Abtei lung IV
D-3251/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______dessen Ehefrau B._______sowie deren Kinder
C._______
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann,
Rechtsanwalt, Jonerhof, Postfach 2044,
8645 Jona-Rapperswil,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. März 2004 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3251/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus D.______ stammender bosnisch-
herzegowinischer Staatsangehöriger bosniakischer Volks-
zugehörigkeit, stellte am 16. April 1996 in der Schweiz ein erstes Asyl-
gesuch, das mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flücht-
linge (BFF) vom 11. Juni 1997 abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin, eine aus E.______ stammende bosnisch-
herzegowinische Staatsangehörige bosniakischer Volkszugehörigkeit,
ersuchte am 14. August 1997 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dieses
Gesuch wurde am 14. Oktober 1997 vom BFF abgewiesen.
B.
Mit Eingaben vom 18. August 1997 beziehungsweise 13. November
1997 erhoben die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die
Verfügungen des BFF vom 11. Juni 1997 und 14. Oktober 1997. Die
bisher getrennt geführten Verfahren wurden in der Folge von der ARK
vereinigt. Mit Entscheid vom 22. März 2000 wies die ARK die
Beschwerden ab.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 lehnte das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2000 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2001 wurde mit
Schreiben vom 19. September 2001 zurückgezogen und von der ARK
mit Beschluss vom 26. September 2001 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin kontrolliert
in ihren Heimatstaat, während der Beschwerdeführer unbekannten
Aufenthalts war.
D.
Am 8. März 2004 ersuchten die Beschwerdeführer erneut in der
Schweiz um Asyl.
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, zusätzlich zu
ihren ursprünglichen Asylgründen im ersten Gesuch seien neue asyl-
relevante Vorfälle und Umstände aufgetreten. So seien sie im Juli 2003
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von der Polizei angehalten und auf den Polizeiposten gebracht wor-
den, wo man den Beschwerdeführer angeschrien und sein Mobil-
telefon zerstört habe. Im Weiteren hätten die Polizisten dem Be-
schwerdeführer angedroht, das im Jahre 1991 gegen ihn im Zusam-
menhang mit einer gewaltsamen Auseineinandersetzung mit Serben
eingeleitete Verfahren neu aufzunehmen und ihm im Weiteren zu ver-
stehen gegeben, dass er und seine Familie in D._____ und damit auf
dem serbischen Gebiet nicht willkommen seien.
Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, auf ihn sei im Dorf
F._____, wo die Serben die muslimische Bevölkerung umgebracht
oder vertrieben hätten, geschossen worden, als er auf dem Land
seiner Mutter Äpfel geerntet habe. Ausserdem hätte er in D._____ in
einem Prozess für einen Freund und gegen einen Serben aussagen
sollen, weshalb seine Familie bedroht worden sei.
E.
Mit Verfügung vom 22. März 2004 wies das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wogegen die Be-
schwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2004
an die ARK Beschwerde erhoben
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2005 verzichtete die da-
mals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
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Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer gaben zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen an, in D._____, dem in der Republik Srpska gele-
genen Herkunftsort des Beschwerdeführers, sowohl von der dortigen
Polizei als auch von Angehörigen der serbischen Bevölkerung bedroht
worden zu sein. Im Weiteren sei auf den Beschwerdeführer im Dorf
F.______ geschossen worden, als dieser auf dem Land seiner Mutter
Obst geerntet habe.
4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung diese Vorbrin-
gen unabhängig von deren Glaubhaftigkeit zu Recht als nicht asylrele-
vant erachtetet.
4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, nicht an
seinen Herkunftsort in der Republika Srpska zurückkehren zu können,
ist, wie vom BFF zutreffend ausgeführt, nicht asylrelevant; die Be-
schwerdeführer haben die Möglichkeit, in der Föderation Wohnsitz zu
nehmen, was sie bereits vor ihrer Ausreise getan haben.
4.4 Was die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen durch Ser-
ben betrifft, hat die Vorinstanz die Asylrelevanz dieser Vorbringen mit
Hinweis auf die grundsätzliche Schutzbereitschaft der heimatlichen
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Behörden verneint. Sie führte aus, solche Übergriffe Dritter seien nur
dann asylbeachtlich, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht
und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Der vom
Beschwerdeführer dargestellte Übergriff im Obstgarten seiner Mutter
stelle eine Straftat dar, welche von den heimatlichen Behörden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt werde. Im Fall der Drohungen im
Zusammenhang mit der bevorstehenden Zeugenaussage des Be-
schwerdeführers gegen einen Serben könne die ausgebliebene
Schutzgewährung ebenfalls nicht den Behörden vorgeworfen werden,
da der Beschwerdeführer offensichtlich keine Anzeige erstattet und
damit deren Schutz nicht in Anspruch genommen habe. Diese
Einschätzung kann auch in Berücksichtigung der in EMARK 2006
Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) bestätigt werden.
In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss
gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3
AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30])
ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die
nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist.
Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zu-
rechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutz-
theorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung
nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006
Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der
Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Hei-
matstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine
entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach
der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat
(bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist,
adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6
Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindest-
normen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die an-
derweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes [„Qualifikationsrichtlinie“]).
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Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung
als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006
Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen indivi-
duellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person
zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und ef-
fiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie
an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen
Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und
individuell zumutbar sein.
Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen
Situation in Bosnien und Herzegowina - als gegeben zu erachten.
Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, an
seinem Herkunftsort Behelligungen durch Serben ausgesetzt zu sein,
im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.
4.5 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die
geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, das im Jahre 1991
gegen ihn im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Auseineinander-
setzung mit Serben eingeleitete Verfahren werde neu aufgenommen,
nicht als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten ist, wurde
doch der Beschwerdeführer nach der polizeilichen Befragung wieder
freigelassen und ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in der Zwi-
schenzeit nach Aussagen des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Es ist
daher zu vermuten, dass es sich hierbei um einen Einschüchterungs-
versuch der örtlichen Polizei in D.______ gehandelt hat. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass die kurzzeitige Festnahme und Befragung
der Beschwerdeführer, wenn auch in grober Weise und unter Druck-
versuchen erfolgt, die erforderliche Schwelle der Intensität nicht er-
reicht, um als Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs gelten zu
können.
5. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend
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als nicht asylrelevant erachtet und deren Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die Entgegnungen in der
Beschwerdeschrift, welche sich in einer Wiederholung der bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Be-
hauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu än-
dern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
feststeht, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bos-
nien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine
Menschenrechtslage sowie die gegenwärtige Situation in Bosnien
und Herzegowina lassen eine Rückschaffung nicht als unzulässig er-
scheinen.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.6 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt
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oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in
Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen wür-
den. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am
14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Her-
zegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung
dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Ok-
tober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich
in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis
der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen ge-
prägt und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der ange-
laufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen
aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der
Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat.
In Anbetracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen
Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführer als zumutbar, was die
politische und wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob per-
sönliche Gründe der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als
nicht zumutbar erscheinen lassen.
6.7 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches
grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung
individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungswei-
se Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigen-
tum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre
Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.).
6.8 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus
E._____, einem in der Region G.______ gelegenen und damit
muslimischen Gebiet stammt und dort über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz (Eltern, Schwestern; vgl. C2, S. 3) verfügt. Die
Beschwerdeführer müssen somit nicht an den in der Republika Srpska
gelegenen Herkunftsort des Beschwerdeführers und damit an einen
von einer anderen Ethnie dominierten Ort zurückkehren. Sie haben
sich denn auch vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben in E._____
aufgehalten (vgl. C1, S. 1; C2, S. 1). Es ist somit den jungen,
gesunden Beschwerdeführern mit Schulbildung und beruflicher
Erfahrung zuzumuten, mit Hilfe der Verwandten der
Beschwerdeführerin in E.______ eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Daher ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die
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Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden. Diese Einschätzung gilt auch in
Berücksichtigung der Tatsache, dass vom Wegweisungsvollzug auch
die drei Kinder der Beschwerdeführer betroffen sind und es daher das
Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen
gilt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der
ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31
E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). In Beach-
tung dieser Praxis ist festzustellen, dass die drei sechs, neun und
zehn Jahre alten Kinder, welche sich seit 2001 und damit seit zirka
vier Jahren in der Schweiz aufhalten, aufgrund ihres noch kindlichen
Alters vom hiesigen kulturellen sozialen Umfeld nicht in derart erhebli-
chem Mass geprägt sein dürften, dass eine erfolgreiche Reintegration
im Heimatstaat fraglich erscheinen würde. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit auch als zumutbar.
6.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
8.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den
Beschwerdeführern als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie; Beilagen: (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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