B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3251/2012
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Usbekistan,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. De-
zember 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu
wurde er am 16. Dezember 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefra-
gung) und am 11. März 2010 in C._______ angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe vor seiner Ausreise aus Usbekistan mit seiner Familie in
D._______ gelebt, wo er einen kleinen Imbissladen betrieben habe. Am
29. August 2009 sei er bei sich zu Hause auf die Strasse hinaus gegan-
gen, um etwas Luft zu schnappen. Da er dort seinen Nachbarn
E._______ gesehen habe, sei er zu ihm hingegangen, um etwas zu plau-
dern. Plötzlich sei ein Mann auf sie zugerannt und habe ihm eine Tasche
beziehungsweise ein Paket in die Hand gedrückt und ihn gebeten, diesen
Gegenstand kurz zu halten, damit er sein ganz in der Nähe stehendes
Auto aufschliessen könne. Nachdem der Mann das Auto aufgeschlossen
habe, sei er einfach davongefahren, ohne die Tasche respektive das Pa-
ket mitzunehmen. In demselben Moment sei ein Kleinbus vorgefahren
und Polizisten seien ausgestiegen, die sie in den Bus gestossen hätten.
Die Polizisten hätten in der Tasche beziehungsweise im Paket Flugblätter
mit regierungsfeindlichem Inhalt gefunden. Schon im Bus sei er aufgefor-
dert worden zu erzählen, woher er die Flugblätter habe. Man habe ihn
und E._______ an einen unbekannten Ort gefahren und sie in einen Kel-
ler eingesperrt. Dort sei er unter Misshandlungen und Drohungen aufge-
fordert worden, Mitbeteiligte zu nennen. Die Polizisten hätten ihm nicht
geglaubt, dass er nichts über die Flugblätter wisse. Nachdem er seinen
Bruder telefonisch angewiesen habe, den Polizisten 10'000 USD zu
überbringen, sei er Anfang September 2009 freigelassen worden. Da er
befürchtet habe, immer wieder von den Polizisten inhaftiert und erpresst
zu werden, sei er noch am selben Tag per Auto nach Kasachstan gereist,
wo er sich in irgendeiner Stadt zweieinhalb Monate aufgehalten habe.
Von dort sei er dann via Weissrussland und Österreich per LKW in die
Schweiz gelangt. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen
ist auf die Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz zwei
Seiten eines usbekischen Reisepasses (in Kopie), einen Führerausweis,
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ein Militärdienstbüchlein, ein Diplom (…), ein Diplom (…) sowie eine No-
tenliste (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 – eröffnet am 18. Mai 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Aussagen
des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung seien vage sowie
unsubstanziiert und wirkten konstruiert. Er wolle beispielsweise nicht wis-
sen, wo er festgehalten worden sei und habe diesbezüglich Ausreden
vorgebracht: Er sei in einem dunklen Keller eingesperrt gewesen und in
einem Auto mit zugeklebten Fenstern dorthin gefahren worden, weshalb
er nicht gemerkt habe, wo er sei. Trotz mehrfacher Nachfragen habe er
auch nicht erklären können oder wollen, wie er aus dem Gefängnis ge-
kommen sei und was er nachher gemacht habe. Er habe lediglich gesagt,
dass man ihn – nachdem sein Bruder 10'000 USD bezahlt habe – freige-
lassen habe und er am Abend nach Kasachstan weggefahren sei. Auf
Nachfrage hin habe er erklärt, es sei im Keller so dunkel gewesen. Er sei
aus dem Keller nach oben gerannt, weil er froh gewesen sei, ihn verlas-
sen zu dürfen. Auch auf weitere Nachfrage hin habe er keine näheren
Angaben machen können oder wollen. Im Weiteren mangle es seinen
Schilderungen bezüglich der behaupteten Folter an gewissen Realkenn-
zeichen. Er sei beispielsweise mehrmals nach seinen Peinigern gefragt
worden, wobei er sich jeweils in Allgemeinheiten geflüchtet habe und den
Fragen ausgewichen sei. Seltsam sei ferner, dass er genaue Zeitangaben
zu den Ereignissen während der Haft gemacht habe, obwohl er während
der ganzen Zeit in einem dunklen Keller eingesperrt gewesen sein wolle,
was eine Unterscheidung zwischen Tag und Nacht praktisch verunmögli-
che, und nachdem er im EVZ angegeben habe, er könne sich nicht mehr
erinnern, wie lange er genau festgehalten worden sei. Merkwürdig sei
auch, dass er den Nachnamen seines angeblich ermordeten Nachbarn
nicht kenne, dies umso mehr, als es sich dabei um einen "wichtigen" Un-
ternehmer gehandelt haben solle. Erfahrungsgemäss dürfe aber erwartet
werden, dass jede Person, gleich welchen kulturellen Ursprungs, imstan-
de sei, detaillierte Angaben über erlittene Ereignisse und deren Begleit-
umstände zu machen. Die vagen und zum Teil ausweichenden Antworten
des Beschwerdeführers liessen keineswegs den Schluss zu, dass er die
von ihm geschilderten Nachteile tatsächlich erlebt habe. Es müsse des-
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halb an diesem Sachverhalt erheblich gezweifelt werden. Kaum der Tat-
sache entsprechend sei ferner seine Behauptung, wonach er problemlos
10'000 USD für seine Freilassung bezahlt haben wolle. Er habe gut ver-
dient, mit seinem Imbisslokal habe er 500 USD oder 600 USD, manchmal
auch 700 USD pro Tag eingenommen. Dies sei schwer vorstellbar, betra-
ge nämlich der Durchschnittslohn in Usbekistan lediglich 300 USD pro
Monat. Auch aus diesem Grund bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen.
Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen werde ebenfalls beeinträchtigt,
wenn die gebotene Mitwirkungspflicht verweigert werde. Der Beschwer-
deführer habe keinen Pass zu den Akten gegeben. Er habe zwar ein Mili-
tärdienstbüchlein, einen Führerausweis und eine Fotokopie der ersten
zwei Seiten seines Passes zu den Akten gereicht. Somit stehe weder das
richtige Ausreisedatum noch die tatsächliche Reiseroute fest. Die Vermu-
tung liege nahe, dass er den Behörden etwas verschweige, zumal er sich
nicht mehr erinnern wolle, wann und weshalb er die Kopie des Passes
gemacht habe. Darüber hinaus seien seine Ausführungen über die Reise-
route vage und unpräzis. So wolle er auf Umwegen in irgendeine kasa-
chische Stadt gebracht worden sein, wo er sich zweieinhalb Monate ver-
steckt gehalten habe. Danach soll er nach F._______ und von dort aus
wiederum in irgendeine Stadt in Weissrussland gebracht worden sein. Es
müsse deshalb auch aus diesem Grund erheblich an der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Aufgrund dieser sowie zahl-
reicher weiterer Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten könne dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen hielten somit
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 verlangte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten.
E.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
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liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachste-
hend aufgeführten Anträge stellen:
1. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche eingereichten Be-
weismittel und Ausweise zu gewähren.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den
eingereichten Beweismitteln und Ausweisen zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei nach der Gewährung der Einsicht in die
eingereichten Beweismittel eine angemessene Frist zur Beschwerdeer-
gänzung zu gewähren.
4. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 sei aufzuheben und die Sa-
che dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aufzuheben
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aufzuheben
und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwer-
deführers festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aufzuheben
und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwer-
deführers festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegen-
den Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
einzuräumen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden ein Zertifikat vom 12. März 2008 sowie
mehrere Berichte über Usbekistan zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 21. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum
6. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen habe.
G.
Am 28. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
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ter ein "Gesuch um Erlass des Gerichtskostenvorschuss" einreichen, wor-
in er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersuchte.
Mit dem Gesuch wurde eine Fürsorgebestätigung vom 25. Juni 2012 zu
den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und gewährte ihm zur Be-
zahlung des ausstehenden Kostenvorschusses eine Nachfrist von drei
Tagen ab Erhalt der Verfügung.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juli 2012 geleistet.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 gewährte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel (mit Ausnahme des Führerausweises)
und gab ihm Gelegenheit, bis am 20. Juli 2012 eine Beschwerdeergän-
zung einzureichen.
K.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Juli 2012 eine Be-
schwerdeergänzung einreichen. Auf deren Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
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weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das
Akteneinsichtsrecht respektive das rechtliche Gehör verletzt, da sie es
unterlassen habe, Einsicht in die vom Beschwerdeführer im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Beweismittel und Ausweise zu gewähren;
zudem, da sie es versäumt habe, diese Dokumente zu paginieren.
4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Be-
gründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff.
VwVG geregelt ist. Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätz-
lich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich
auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämt-
liche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit
fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich
geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2007 vom 17. August
2010 E. 4.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Aktenstücke,
deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist (STEPHAN C. BRUNNER in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17). Das
Akteneinsichtsrecht gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36
BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei
die gesetzliche Grundlage.
4.2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 29. Mai 2012 keine Einsicht in die von ihm ein-
gereichten Beweismittel gewährte. Da diesbezüglich grundsätzlich ein Ak-
teneinsichtsrecht besteht und die Voraussetzungen für dessen Ein-
schränkung gemäss Art. 27 f. VwVG nicht erfüllt sind, hätte das BFM dem
Beschwerdeführer Einsicht in diese Dokumente gewähren müssen. Da-
durch, dass es ihm die Einsicht verweigerte, verletzte es sein Recht auf
Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 räumte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch Einsicht in diese Doku-
mente ein – mit Ausnahme des Führerausweises, der ihm anlässlich der
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Anhörung wieder ausgehändigt worden war – und gab ihm Gelegenheit,
seine Beschwerde zu ergänzen (vgl. vorstehend Bst. J.). Am 20. Juli 2012
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwer-
deergänzung zu den Akten reichen (vgl. vorstehend Bst. K.). Damit kann
dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festge-
stellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur
ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9).
4.2.4 Bezüglich der Rüge, wonach es die Vorinstanz versäumt habe, die
eingereichten Beweismittel zu paginieren, stellt das Bundesverwaltungs-
gericht nach Prüfung des Aktenverzeichnisses fest, dass es das BFM tat-
sächlich unterlassen hat, die Beweismittel im Aktenverzeichnis aufzufüh-
ren, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 137 I 247 nicht
publizierte E. 3.2). Aufgrund der gesamten Umstände ist jedoch festzuhal-
ten, dass diese zu Recht gerügte unsorgfältige Verfahrensführung im vor-
liegenden Fall nicht von wesentlicher Bedeutung ist, zumal dem Be-
schwerdeführer dadurch für das Verfahren keine Nachteile erwachsen
sind. Es rechtfertigt sich daher nicht, die angefochtene Verfügung wegen
dieses (geringfügigen) Mangels in den Akten aufzuheben (vgl. dazu
EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c f.).
4.3
4.3.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz
habe ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches
Gehör schwerwiegend verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentli-
che Sachverhaltselemente in der Verfügung zu erwähnen und somit auch
zu würdigen. So habe sie es versäumt, den Japan-Aufenthalt des Be-
schwerdeführers und die Telefonanrufe fremder Mädchen vor der Entfüh-
rung in der angefochtenen Verfügung anzuführen. Ebenso, dass der Be-
schwerdeführer Zeuge massivster Misshandlungen (insbesondere ge-
schlechtsspezifischer Natur) geworden sei, er "präsidentenfeindliche" Ak-
tivitäten ausgeführt beziehungsweise Papiere mit regierungsfeindlichem
Inhalt verteilt habe, er ein entsprechendes Geständnis unterschrieben
habe und ihm verboten worden sei, aus Usbekistan auszureisen.
4.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, das sich das BFM bei der Begrün-
dung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97
E. 2.b S.102 f.). Sodann ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise
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zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend fest-
gestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht als
unglaubhaft beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 5.6 f.). Zudem ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung – entge-
gen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – nie geltend machte, "prä-
sidentenfeindliche" Aktivitäten ausgeführt beziehungsweise Papiere mit
regierungsfeindlichem Inhalt verteilt zu haben (vgl. BFM-Akten A 10/16
F113), weswegen der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden kann,
Derartiges in der Verfügung nicht erwähnt zu haben. Die vom Beschwer-
deführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt, ist daher unbegründet.
4.4
4.4.1 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe
Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, indem sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer ein zweites
Mal durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören,
nachdem dieser in der Anhörung geschildert habe, dass nach seiner Ver-
haftung vor seinen Augen ein "Bursche" geschlechtsspezifisch gefoltert
worden sei. Insbesondere, da aus den Schilderungen des Beschwerde-
führers nicht klar hervorgehe, ob er selber auch geschlechtsspezifisch
verfolgt worden sei.
4.4.2 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer
Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Her-
kunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Ver-
fahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der be-
troffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr ver-
pflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene
Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt
sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift be-
zweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen
vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von
Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig
dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhalts-
abklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grund-
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Seite 11
sätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c
S. 19 f.). Der Begriff "geschlechtsspezifische Verfolgung" meint "Verfol-
gung in der Form sexueller Gewalt". Aus dem Schutzgedanken von Art. 6
AsylV 1 ergibt sich, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt
einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, dar-
unter zu subsumieren ist (vgl. a.a.O. E. 5 b/cc S. 16).
4.4.3 Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe zuschauen müssen, wie die Polizisten schamhafte Sachen mit ei-
nem Burschen gemacht hätten. So hätten sie ihm einen Haarbrennstab in
den Anus eingeführt (A 10/16 S. 9). Aus dem Anhörungsprotokoll geht –
entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer auf dieselbe Weise gefoltert worden wäre. Eine
"geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV 1 liegt
nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur dann vor, wenn die asyl-
suchende Person selbst mittels sexueller Gewalt verfolgt wird. Es genügt
somit nicht, dass die asylsuchende Person nur Zeuge von "geschlechts-
spezifischer Verfolgung" wird. Folglich ist festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgung – erzwungenes Zuschauen
bei schamhafter Folterung – nicht unter den Begriff der "geschlechtsspe-
zifischen Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV 1 fällt. Somit war die Vor-
instanz – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – auch nicht von
Amtes wegen verpflichtet, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch
ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, weshalb sie
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.5 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem gerügt, die Vorinstanz ha-
be den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da sie es unterlassen habe,
den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines Männerteam zu
befragen; zudem habe sie es versäumt, die wesentlichen im Entscheid
unerwähnten Punkte weiter abzuklären. Hinsichtlich der ersten Rüge ist
auf E. 4.4.3 zu verweisen, wo festgehalten ist, dass die Vorinstanz nicht
verpflichtet war, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines
Männerteam zu befragen, weshalb diesbezüglich keine mangelhafte Ab-
klärung des Sachverhalts vorliegt. Bezüglich der zweiten Rüge ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft bezie-
hungsweise als nicht asylrelevant beurteilen konnte, zumal seine Aussa-
gen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, vage und unsubstanziiert
sind beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprechen (dazu nachfolgend E. 5.6 f.), weshalb sie in an-
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Seite 12
tizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten konnte, die im Entscheid
unerwähnten Punkte weiter abzuklären. Aus diesem Grund war es – ent-
gegen der Auffassung in der Beschwerde – auch nicht angezeigt, eine
Botschaftsabklärung durchzuführen. Der diesbezügliche in der Be-
schwerdeergänzung erhobene Antrag ist abzuweisen. Die Rüge, wonach
die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, ist demzu-
folge unbegründet. Dies gilt auch bezüglich der Rüge in der Eingabe vom
20. Juli 2012, die Vorinstanz habe nie eine Übersetzung der eingereich-
ten Beweisdokumente verlangt und es unterlassen, den Beschwerdefüh-
rer aufzufordern, Übersetzungen dieser Beweismittel einzureichen, wes-
halb eine korrekte Würdigung der Beweisdokumente nicht möglich sei. Es
ist vorliegend nicht ersichtlich, welche Schlüsse aus den (inhaltlichen)
Übersetzungen der Beweismittel, beispielsweise eines Diploms, einer No-
tenliste, eines Führerausweises usw., gezogen werden könnten, da sie
keinen Bezug zum Asylvortrag haben.
4.6 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Verfü-
gung des BFM vom 15. Mai 2012 aus formellen Gründen aufzuheben,
weshalb der Antrag, diese sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen
ist.
5.
5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft be-
urteilt und demzufolge sein Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
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Seite 13
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hin-
zuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Emp-
fangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66
und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Emp-
fangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die aus-
führlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen
ist (vgl. Ziffer I, Bst. B. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in wesentli-
chen Punkten erheblich widersprach. Beispielsweise sagte er bei der
Kurzbefragung aus, der Mann habe ihnen ein Paket in die Hand gedrückt
und gesagt: "Haltet mal, ich suche nach dem Autoschlüssel" (A 1/9 S. 5),
während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, der Mann habe ihn (Be-
schwerdeführer) gefragt, ob er seine Tasche schnell halten könne, damit
er sein Auto aufmachen könne. Dann habe der Mann ihm diese Tasche in
die Hand gedrückt (A 10/16 S. 8). Erheblich widersprochen hat sich der
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Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Dauer seiner Festnahme durch
die Polizei. So gab er diesbezüglich bei der Kurzbefragung zu Protokoll:
"Drei, vier Tage, zwei Tage, ich erinnere mich nicht" (A 1/9 S. 5). Demge-
genüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei vom 29. Au-
gust 2009 bis zum 3. September 2009 festgehalten worden. Im Weiteren
äusserte sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich hinsichtlich des
Zeitpunktes, an dem die Polizisten die Flugblätter bei ihm gefunden hät-
ten. Bei der Kurzbefragung sagte er aus, sie seien von den Polizisten in
den Bus gestossen und weggebracht worden. Die Polizisten hätten schon
unterwegs in das Paket geschaut und die Flugblätter gefunden (A 1/9
S. 5). Andererseits brachte er anlässlich der Anhörung (sinngemäss) vor,
die Milizbeamten seien aus dem Bus ausgestiegen und hätten die Tasche
sehen wollen. Als sie die Tasche aufgemacht hätten, seien dort so viele
Papiere drin gewesen. Dann hätten sie ihm die Arme nach hinten gedreht
und ihn ins Auto gezwungen (A 10/16 S. 9). Die Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift sowie der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal diesen
keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind. Beispielsweise ist
dem (sinngemässen) Einwand, wonach es absurd sei, dem von den us-
bekischen Behörden verhafteten Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er
nicht wisse, wo er festgehalten worden sei, entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, den Keller zu
Fuss verlassen zu haben (A 10/16 S. 12), weswegen es nicht nachvoll-
ziehbar ist, dass er über den Ort seiner Festhaltung keine genaueren An-
gaben machen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
schrift vorbringt, sein Japan-Aufenthalt sei vermutlich einer der wesentli-
chen Gründe, weshalb die usbekischen Behörden auf ihn aufmerksam
geworden seien, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachge-
schoben und daher unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal er solches an-
lässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte.
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation le-
diglich um ein Konstrukt handelt.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten
hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer
Rückkehr nach Usbekistan befürchten müsste. Er vermag mit seinen
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise der Beschwerde-
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Seite 15
ergänzung sowie den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Be-
trachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzu-
gehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 16
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Usbekistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 17
7.3.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von
kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Usbekistan
auszugehen, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden.
7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des jungen und – gemäss
den Akten – gesunden Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er ver-
fügt über mehrere Ausbildungen (…) sowie jahrelange Berufserfahrung,
weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirt-
schaftlich integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, als er anlässlich
der Anhörung zu Protokoll gab, dass sein Imbissladen in seiner Heimat
auch in seiner Abwesenheit weiterlaufe (A 10/16 S. 5). Zudem leben ge-
mäss seinen Angaben seine Eltern, seine Ehefrau, seine beiden Kinder
sowie seine beiden Geschwister in Usbekistan. Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-3251/2012
Seite 18
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) und mit dem am 6. Juli 2012 geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
9.2 Dem Umstand, dass auf Seiten des Beschwerdeführers, weil die Vor-
instanz keine Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewähr-
te, unnötiger Aufwand entstanden ist, ist bei der Parteientschädigung
Rechnung zu tragen. Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerde-
führers auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer
Kostennote ist abzuweisen, weil kein Anspruch auf Ansetzung einer Frist
zur Einreichung einer Kostennote besteht, vielmehr die Rechtsvertretung
zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote verpflich-
tet ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung ist vom Gericht von Am-
tes wegen festzusetzen, da der dem Beschwerdeführer erwachsene Auf-
wand leicht abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichti-
gung der Bemessungsgrundsätze (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr.
300.-- (inklusiv Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Dieser
Betrag ist vom BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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