Abtei lung IV
D-325/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-325/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimat-
land am 19. November 2006 und reiste unter Umgehung der Grenz-
kontrolle am 22. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am 24.
November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Die Kurzbefragung durch das BFM
erfolgte am 28. November 2006 im EVZ B._______. Am 7. Dezember
2006 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Ort durch das BFM zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf C._______ (Provinz D._______). Er sei Sympathisant der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) und habe diese
Organisation in der Türkei unter anderem mit Brot unterstützt. Im Jahre
1991 sei er festgenommen und auf den Dorfposten gebracht worden,
wo er zwei Tage lang festgehalten und unter Drohungen über die PKK
befragt worden sei. Im Jahre 1993 sei sein Vater, H._______, wegen
Unterstützung der PKK festgenommen und zu lebenslanger Haft
verurteilt worden. Seit der Festnahme des Vaters hätten sich die
Behörden auch nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt, da sie
ihn für einen Terroristen gehalten hätten. Um nicht erwischt zu werden,
habe er nicht bei seiner Familie gelebt und gefälschte Identitätskarten
verwendet. Ausser seinem Vater seien noch andere Verwandte wegen
Unterstützung der PKK jahrelang in Haft gewesen. So seine Schwester
E._______ und sein Onkel F.. Zudem seien drei seiner Cousins und
einer seiner Neffen im Jahre 1992/93 von den Behörden erschossen
worden, da sie Sympathisanten der PKK gewesen seien. Im Jahre
2004 respektive 2005 sei zudem seine Schwester G._______ von
einer Spezialeinheit festgenommen, einige Tage festgehalten und nach
ihm befragt worden. Aus Furcht, inhaftiert und getötet zu werden, habe
er sich schliesslich entschieden die Türkei zu verlassen und sei per
LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer einen
Zivilregisterauszug, ausgestellt am 22. November 2004, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 - eröffnet am 14. Dezember
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2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe insbesondere zu seinen eigenen Festnahmen wider-
sprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung an-
gegeben, persönlich nie abgeführt worden zu sein, wohingegen er an-
lässlich der Anhörung behauptet habe, man habe ihn 1991 zwei Tage
auf dem Dorfposten festgehalten. Weiter habe der Beschwerdeführer
bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er habe im Jahre 2004 die
Stadt D._______ verlassen, weil damals seine Schwester G._______
für drei Tage von einer Spezialeinheit festgehalten und nach seinem
Verbleib befragt worden sei. Im Verlaufe der Anhörung habe er
hingegen behauptet, er habe D._______ verlassen und sei nach
Istanbul gegangen, weil er mit seiner Freundin zusammen habe
ausreisen wollen und damals seine finanzielle Lage schlecht gewesen
sei. Zudem habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, dass seine
Schwester G._______ erst entführt worden sei, als er nicht mehr in
D._______, sondern in Istanbul gelebt habe. Sie sei damals vier bis
fünf Tage entführt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer
unterschiedliche Aussagen zu seinem Aufenthalt in seinem Heimatland
gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung zuerst angegeben,
zwischen 1996 und 2004 in D._______ gelebt zu haben,
demgegenüber habe er in seiner nächsten Antwort behauptet, seit
knapp einem Jahr an einer bestimmten Adresse in dieser Stadt zu
leben. Kurz darauf habe er dann jedoch vorgebracht, nach 2004 nicht
mehr in D._______ gewesen zu sein. Auf Grund dieser
widersprüchlichen Aussagen seien die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme mit den türkischen Behörden nicht glaubhaft,
weshalb seine Furcht vor einer Gefährdung seines Lebens nach einer
Rückkehr in seine Heimat nicht begründet sei. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer
jeweils in Kopie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______
vom 4. Januar 2002, eine Zwischenverfügung des Staatssicherheits-
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gerichts D._______ vom 9. Januar 2002 sowie ein Haftbefehl des
Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 2. Januar 2002, seinen Vater
und seine Schwester betreffend, zu den Akten reichen.
D.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen.
Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlaubnis, sich für die
Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2007 - eröffnet am 30.
Januar 2007 - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde ihm Frist (innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung) an-
gesetzt, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die Be-
schwerde keine Begründung enthielt.
F.
Am 5. Februar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeverbesserung ein. Auf dessen Begründung wird - soweit
wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeverbesserung lagen unter anderem die folgenden
Dokumente bei: Ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts D._______
vom 29. Januar 1996, E._______ betreffend (in Kopie; inklusive
teilweiser deutscher Übersetzung); ein Urteil des
Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 4. August 1994, H._______
betreffend (in Kopie; inklusive deutscher Übersetzung); der bereits
eingereichte Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom
2. Januar 2002, E._______ betreffend (in Kopie; inklusive deutscher
Übersetzung); ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben von
I._______ vom 2. Februar 2007 (in Kopie; inklusive deutscher
Übersetzung); ein fremdsprachiger Internetbericht vom 4. August 2004
(inklusive deutscher Übersetzung); eine Fürsorgebestätigung vom 12.
Januar 2007.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 verfügte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses verzichtet werde.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 13. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 26. März 2007 Stellung. Auf den Inhalt der
Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen ein Familienbüchlein sowie mehrere Zeitungs-
berichte (in Kopie) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
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scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen ange-
sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte,
weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Be-
fragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich sind. Beispielsweise führte er anlässlich der Kurzbefragung
aus, er sei nie persönlich von den Behörden abgeführt worden (act. A
1/10, S. 6), hingegen er bei der Anhörung geltend machte, er sei im
Jahre 1991 von den Behörden auf den Dorfposten mitgenommen, dort
zwei Tage lang festgehalten und unter Drohungen über die PKK be-
fragt worden (act. A 17/18, S. 9). Auch hinsichtlich der Festnahme
seiner Schwester G._______ äusserte sich der Beschwerdeführer
widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus,
G._______ sei im Jahre 2004 für drei Tage von der Spezialeinheit
festgehalten und nach ihm befragt worden (act. A 1/10, S. 6),
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demgegenüber er bei der Anhörung vorbrachte, G._______ sei im
Jahre 2005 für vier bis fünf Tage von der Spezialeinheit festgehalten
und nach ihm befragt worden (act. A 17/18, S. 10). Als dem
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen
Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage diese
Widersprüche aufzulösen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch bezüglich seines
Aufenthaltsorts in der Türkei widersprochen hat. So machte er
beispielsweise bei der Kurzbefragung geltend, er habe von 1996 bis
2004 in D._______ gelebt und sei erst anschliessend nach Istanbul
gegangen (act. A 1/10, S. 1 f.), er dagegen anlässlich der Anhörung
vorbrachte, er halte sich seit 1996 in Istanbul auf (act. A 17/18, S. 6).
Der Einwand in der Beschwerde, wonach die widersprüchlichen
Äusserungen des Beschwerdeführers in den Befragungen auf dessen
fehlende Bildung zurückzuführen seien, vermag die offensichtlichen
Ungereimtheiten in den Aussagen nicht zu erklären, zumal die
Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen
Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich
Verfolgte sind unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in
der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren und in
schlüssiger Weise herzuleiten. Auch die in der Rechtsmittelschrift er-
hobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung sehr
nervös und müde gewesen, ist nicht geeignet, die vorhandenen
Widersprüche in den Aussagen plausibel zu machen, zumal dieser
Einwand in den Akten keine Stütze findet und daher lediglich als
Schutzbehauptung zu werten ist.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach seiner
Person durch die türkischen Behörden ist auch deshalb unglaubhaft,
da er gemäss eigener Aussage in der Kurzbefragung in den Jahren
2004 bis 2006 im Sommer jeweils mit seiner Familie nach Manisa ge-
gangen sei, um dort zu arbeiten (act. A 1/10, S. 2). Es ist davon aus-
zugehen, dass es für die Behörden in der Türkei ein Leichtes gewesen
wäre, den Beschwerdeführer bei seiner Familie in J._______
aufzuspüren und festzunehmen, hätten sie tatsächlich nach ihm
gesucht. Aus dem Umstand, dass keine Verhaftung erfolgt ist, ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine behördliche
Verfolgung zu befürchten hat.
Erhebliche Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers weckt zudem die Tatsache, dass diese wenig detailliert und
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unsubstanziiert ausgefallen sind. So ist beispielsweise festzustellen,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behörd-
lichen Suche nach seiner Person die erforderlichen Realkennzeichen
einer Erzählung fehlen. Namentlich ist den Äusserungen des Be-
schwerdeführers weder persönliche Betroffenheit noch der erforder-
liche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen
basierenden Schilderung zu entnehmen. So konnte er insbesondere
bei der Kurzbefragung nicht schlüssig darlegen, weshalb er in der
Türkei von den Behörden gesucht werde ("Sie sind Armenier oder Sie
sind ein PKK-Anhänger - wegen solchen Sachen wird man gesucht",
vgl. act. A 1/10, S. 6). Diese allgemein gehaltene Antwort lässt darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht einer
Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in
der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern.
Im Weiteren ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer - trotz
mehrfachem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - bis zum heutigen
Zeitpunkt unterlassen hat, den Asylbehörden ein beweiskräftiges
Identitätspapier (vgl. dazu BVGE 2007/7) einzureichen, ohne dass er
dafür eine glaubhafte Erklärung hätte liefern können, zumal seine
Ausführungen bezüglich seiner im Jahre 1992 ausgestellten Identi-
tätskarte widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen sind. So
sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe diese Identitäts-
karte nach der Festnahme seines Vaters weggeworfen (act. A 1/10, S.
5), hingegen er bei der Anhörung geltend machte, seine Familie habe
diese vernichtet (act. A 17/18, S. 13). Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Stellungnahme vom 13. April 2007, wonach
sich dieser Widerspruch durch den langen Zeitablauf und sein Trauma,
welches er durch die Verhaftung seiner Verwandten erlitten habe, er-
klären liesse, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal er sich
auch bezüglich der benutzten (gefälschten) Identitätskarte wider-
sprüchlich äusserte, indem er angab, er habe (seit 1994) "mit einem
gefälschten Nüfus" in der Türkei gelebt beziehungsweise er habe "auf
viele, viele Nüfus gewechselt". Somit ist festzuhalten, dass mangels
Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers die Identität des
Beschwerdeführers bis heute nicht mit Sicherheit feststeht, was aber
für die Überprüfung seiner Aussagen, der eingereichten Dokumente
und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist.
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Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift zudem
geltend, bei ihm liege eine Reflexverfolgung vor, da mehrere seiner
nahen Verwandten im Laufe der letzten Jahre immer wieder durch
staatliche Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen seien. Zum Be-
leg dieser Aussage reichte er verschiedene Beweismittel ein, ins-
besondere Urteile des Staatssicherheitsgerichts D._______,
H._______ und E._______ betreffend. Da die Identität des
Beschwerdeführers - wie vorstehend aufgezeigt - nicht mit Sicherheit
feststeht, ist unklar, ob es sich bei H._______, E._______ sowie den
anderen von ihm genannten Personen tatsächlich um Verwandte des
Beschwerdeführers handelt. Aufgrund der zahlreichen unglaubhaften
Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen ist davon
auszugehen, dass er lediglich vorgibt, mit diesen Personen verwandt
zu sein, um daraus eine eigene Verfolgungsfurcht abzuleiten. Es ist
somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
die Verwandtschaft mit H._______ und E._______ sowie den übrigen
bezeichneten Personen glaubhaft zu machen, weshalb er sich auch
nicht auf Reflexverfolgung berufen kann. Selbst für den Fall, dass von
der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit H._______. und
E._______ sowie den weiteren von ihm genannten Personen
auszugehen wäre, ist nicht von einer Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen, zumal - wie oben
dargelegt - nicht geglaubt werden kann, dass er in der Türkei vor
seiner Ausreise einer Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernste Nachteile erlitten hat oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall
der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Vielmehr ist zu
schliessen, der Beschwerdeführer habe versucht, eine konstruierte
Verfolgung in allgemein bekannte Umstände in seiner Heimat Türkei
einzubetten, ohne je selbst im behaupteten Ausmass davon betroffen
gewesen zu sein. Da der Sachverhalt genügend erstellt ist, ist der in
der Stellungnahme vom 13. April 2007 erhobene Beweisantrag des
Beschwerdeführers, seine Angaben seien an Ort und Stelle über-
prüfen zu lassen, abzuweisen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde be-
ziehungsweise die übrigen eingereichten Beweismittel einzugehen, da
sie im Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
Seite 10
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in
EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben viele nahe Ver-
wandte nach wie vor in der Türkei. Der Beschwerdeführer verfügt folg-
lich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird
für den Anfang auf die Unterstützung seiner Familie zählen können.
Gemäss eigenen Aussagen weist der Beschwerdeführer zudem
Arbeitserfahrung als Landwirt, als Wirt und als Bauarbeiter auf, wes-
halb davon auszugehen ist, er verfüge bei einer Rückkehr in seine
Heimat über die Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimus.
Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen
die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-325/2007
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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