B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-325/2018
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Jeanine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 in Richtung Su-
dan. Nach einem Monat im Sudan sei er nach Libyen weitergereist, von wo
er auf einem Boot nach Italien gelangt sei. Am 2. August 2015 sei er von
Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach.
Dort wurde der Beschwerdeführer am 13. August 2015 zu seiner Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge
wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Am 2. März 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe 2014 in den Militärdienst eintreten müssen
und sei zuerst in G._______ ausgebildet worden. Dann habe er der (…).
Division (KS) angehört und sei in H._______ bei I._______ stationiert ge-
wesen. Wegen des Militärdienstes habe er seine Familie verlassen müs-
sen. Da er seine Familie aus dem Militärdienst aber nicht habe unterstützen
können – sein Vater sei schwer behindert und die Familie habe finanzielle
Probleme – sei er aus dem Militärdienst desertiert. Das Leben im Militär sei
schrecklich gewesen und er habe es gehasst. Er habe sich dann noch eine
Weile in Eritrea aufgehalten, bevor er ausgereist sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens seine Einwohnerregisterkarte im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 – eröffnet am 14. Dezember 2017
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2018 liess
der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5
(Anordnung Wegweisungsvollzug) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht
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wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin so-
wie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. Dezember 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche
(Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM
den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
4.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
4.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche
Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerdeführer, wie rechtskräftig fest-
gestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine
Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
4.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher Behandlung un-
terworfen werden. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
4.3.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene
Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen National-
dienst rechnen muss. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht
kürzlich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids einge-
hend analysiert (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.
[als Referenzurteil publiziert]). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind
diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden:
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein – mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind –, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Demnach ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rah-
men ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen
bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leis-
ten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig
mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu
haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dor-
tige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3. unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist
die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist
doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
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ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen
können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein. Weiter können in diese Kategorie
auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland
aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit
den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ –
welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines
Reuebriefes voraussetzt – geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass
Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und
Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dür-
fen.
4.3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer widersprüchliche, unplausible und substanzlose Aussagen zu sei-
nem Lebenslauf vor dem angeblichen Einzug in den Militärdienst, seiner
Rekrutierung, dem Militärdienst und der Flucht gemacht hat. In der Befra-
gung zur Person sagte er aus, dass er die Schule bis zur 10. Klasse be-
sucht, bevor er sie abgebrochen habe. Dies sei 2010 gewesen ([…]). In der
Anhörung führte er dagegen aus, dass er mit der Schule nach der 9. Klasse
aufgehört habe, wobei er sich nicht mehr daran erinnern könne, um wel-
ches Jahr es sich gehandelt habe ([…]). In der Befragung führte er sodann
aus, dass er während der Schulzeit auf dem Bauernhof gearbeitet sowie
Tiere gehütet habe und nach dem Schulabbruch 2010 bis zu seinem Ein-
zug in den Militärdienst 2014 auf dem Bau gearbeitet habe ([…]). In der
Anhörung erzählte er jedoch, dass er nach dem Schulabbruch nur kurz,
wohl ungefähr 2 Monate, gearbeitet habe ([…]). Betreffend seinen Einzug
in den Militärdienst gab der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person
zuerst an, mit der (…). Rekrutierungsrunde in den Militärdienst eingezogen
worden zu sein ([…]), während es sich gemäss seinen Aussagen in der
Anhörung um die (…). Rekrutierungsrunde handelte ([…]). Er gab zudem
unterschiedliche Zeitpunkte für seine Desertion an, nämlich in der Befra-
gung Februar 2015 ([…]) und in der Anhörung den Dezember 2014 ([…]).
Sodann trug er in der Befragung vor, nach der Desertion nach Hause ge-
gangen zu sein ([…]), während er in der Anhörung davon sprach, dass er
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direkt nach J._______ gegangen sei ([…]). Diesbezüglich konnte er auch
nicht nachvollziehbar begründen, warum er ausgerechnet nach J._______
gegangen sei, erläuterte er doch in der Anhörung selbst, dass er die Per-
son, bei der er dort unterkommen sei erst dort kennen gelernt habe und
dass es sich nicht um einen Freund gehandelt habe ([…]). Was den Mili-
tärdienst angeht, fiel auch die Beschreibung der Aufgaben im Militärdienst
äusserst dürftig und substanzlos aus, indem der Beschwerdeführer ledig-
lich angab, er hätte Häftlinge bewachen müssen, und diese angebliche Tä-
tigkeit auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht weiter konkretisierte ([…]).
Auch die Ausführungen zur Flucht aus dem Militärdienst, wonach er prob-
lemlos einfach habe weggehen können ([…]) vermögen angesichts der tat-
sächlichen Verhältnisse in Eritrea nicht zu überzeugen. Ferner ist ange-
sichts der Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen, was
den konkreten Anlass für seine Ausreise gegeben hat. Seine Befürchtung,
dass in J._______ Razzien durchgeführt würden und er dabei aufgegriffen
werden könnte, ist wenig einleuchtend. Konkrete Hinweise, welche diesen
Schluss nahelegen, fehlen, zumal gemäss eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers nach seiner angeblichen Flucht aus dem Militär an die-
sem Ort keine Razzien durchgeführt worden sind ([…]). Schliesslich blie-
ben auch die Ausführungen zur Flucht in den Sudan äusserst vage und
substanzlos. Insgesamt ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst bzw. seiner De-
sertion unglaubhaft sind.
Es ist den Asylbehörden aber offensichtlich nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da er sowohl
zu seiner Rekrutierung und Behandlung durch die Militärbehörden als auch
zu seiner Ausreise aus Eritrea unglaubhafte Angaben gemacht hat. Dar-
über hinaus hat er den Asylbehörden abgesehen von seiner Einwohnerre-
gisterkarte keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche einen Lebens-
lauf entsprechend seinen Vorbringen belegen könnten. Der Beschwerde-
führer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, in-
dem anzunehmen ist, dass er seinen Militärdienst nicht nur unter anderen
Umständen beziehungsweise in einem anderen Einsatzbereich, sondern
auch zu einem anderen als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt geleistet
hat. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (angeblich Jahrgang […])
und der Verhältnisse in Eritrea ist davon auszugehen, dass er in der Ver-
gangenheit mithin früher als von ihm angegeben von den Militärbehörden
zwecks Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden ist. Der Zeitpunkt
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seiner Rekrutierung war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eritre-
ische Staatsangehörige generell mit 18 Jahren wehrpflichtig werden und
weil vorliegend keine Umstände geltend gemacht werden, die eine spätere
Rekrutierung als glaubhaft erscheinen lassen würden, mutmasslich im Jahr
(…). Demnach ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen sei-
nen (unglaubhaften) Vorbringen seine Dienstpflicht bereits erfüllt hat bzw.
aus dem Militärdienst entlassen worden und erst danach aus Eritrea aus-
gereist ist. Somit hat er im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den National-
dienst zu gewärtigen. Zwar lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit
feststellen, ob der Beschwerdeführer effektiv in eine Kategorie fällt, die ge-
mäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts infolge
Dienstpflichterfüllung bei Rückkehr weder eine Strafe noch einen erneuten
Einzug zu gegenwärtigen hat (vgl. vorstehen E. 4.3.2.1 Absatz 1). Aufgrund
seiner mangelnden Mitwirkung, angesichts der vorgängig aufgeführten In-
dizien und weil gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat er eine
entsprechende Einordnung aber hinzunehmen.
4.3.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe
oder Behandlung droht.
4.3.3 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich er-
scheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach
Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen wird, ist vorliegend auch
nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
auszugehen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine vertiefte Auseinan-
dersetzung mit der Frage, ob der eritreische Nationaldienst als Zwangs-
oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels zu qualifizieren ist. Die entspre-
chenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demgemäss
unbehelflich.
4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Eritrea sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
4.4.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorste-
hend erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls
eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Urteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Gericht gelangte dabei zum Schluss,
dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, noch
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorlägen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sei demnach im Einzelfall zu prüfen.
4.4.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (…)-jährigen
Mann handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitli-
chen Problemen leidet, der mindestens neun, wenn nicht sogar zehn Jahre
die Schule besucht hat und der vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft,
als Hirte und auf dem Bau tätig war. Auch ist ein familiäres Beziehungsnetz
vorhanden, da die Eltern und Geschwister nach wie vor in Eritrea leben.
Schliesslich waren die Eltern gemäss den eigenen Aussagen des Be-
schwerdeführers in der Lage, seine Reise zu finanzieren. Weder seinen
Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Be-
schwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als
wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rück-
kehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit
ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ins-
gesamt auch als zumutbar zu erachten.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
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Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Der in der Beschwerde durch die rechtskundige Rechtsvertreterin in Aus-
sicht gestellte Nachweis der Mittellosigkeit wurde dem Gericht nicht einge-
reicht. Somit gilt die Bedürftigkeit als nicht belegt und das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist abzuweisen. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung (110a AsylG) mangels Erfüllens der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit dem Direktent-
scheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: