Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3252/2011/sed
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Nina Spälti
Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______, und
C._______, geboren am _______,
Libyen,
alle vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N _______.
D3252/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in D._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge Anfang Januar 2011 auf dem Luftweg und gelangte zunächst
nach Malta, wo er am 6. Januar 2011 angekommen sei. Von dort
herkommend reiste er am 7. Januar 2011 mit dem Flugzeug in die
Schweiz ein. Am 11. Februar 2011 stellte er im Empfangs und
Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 21.
Februar 2011 summarisch befragt. Dabei gewährte ihm das BFM unter
anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid, verbunden mit einer Wegweisung nach Malta.
A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland wegen der dort
herrschenden miserablen Lebensverhältnissen verlassen. Das
Hauptproblem sei das Gesundheitswesen, welches sehr schlecht sei.
Zudem sei das Bildungsniveau niedrig, und das ganze Land sei korrupt.
In Libyen sei praktisch keine Infrastruktur vorhanden, beispielsweise
existierten keine Züge. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise
entschlossen. Er sei zunächst mit einem maltesischen Visum nach Malta
eingereist und von dort aus in die Schweiz gekommen. In Malta habe er
sich über Nacht bei einem Freund aufgehalten. Seine Ehefrau (die
Beschwerdeführerin) und sein Sohn befänden sich ebenfalls in Europa, er
wolle aber nicht angeben, wo genau. Malta sei für ihn nur ein Transitland
gewesen, er habe dort keinen Asylantrag gestellt und wolle, dass das
Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. In Malta gebe es keine
Menschenrechte.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Befragung eine Farbkopie
des Familienbüchleins sowie seinen Führerschein zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine libysche Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 19. Februar 2011 zusammen mit dem gemeinsamen
Kind auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach Malta, wo sie sich
zwei Wochen lang aufgehalten habe. Am 5. März 2011 reiste sie von dort
D3252/2011
Seite 3
herkommend mit dem Flugzeug in die Schweiz ein und ersuchte am 9.
März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum E._______ zusammen
mit ihrem Kind um Asyl nach. Am 17. März 2011 wurde die
Beschwerdeführerin dort summarisch befragt. Dabei gewährte ihr das
BFM unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid, verbunden mit einer Wegweisung nach Malta.
B.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sich ihr
Ehemann hier befinde. Sie wären lieber zusammen gereist, aber aus
finanziellen Gründen sei ihr Ehemann zunächst alleine ausgereist. Sie
habe ihr Heimatland verlassen, weil die Lebensbedingungen dort schlecht
seien und es keine Menschenrechte gebe. Die Frauen könnten sich in
Libyen nicht verwirklichen; sie würden keine gute Ausbildung erhalten
und keine Arbeitsstellen finden. Seit ihrer Heirat lebten sie und ihr Mann
bei den Schwiegereltern. Ihr Mann habe keine Arbeit gefunden, nur im
letzten Jahr sei er als Hilfselektriker tätig gewesen. Sie habe ihren Mann
jeweils nur am Abend gesehen; das sei kein normales Leben gewesen.
Auch die medizinische Versorgung in Libyen sei schlecht: Ihrem Sohn sei
das falsche Medikament gespritzt worden, nun leide er an Asthma. Sie
sei zunächst mit einem maltesischen Schengenvisum nach Malta
eingereist und habe dort zwei Wochen lang bei einem Onkel gewohnt. Da
ihr Sohn krank geworden sei, sei sie danach in die Schweiz weitergereist.
Nach Malta wolle sie nicht zurückkehren; sie möge Malta nicht. Sie habe
dort keinen Asylantrag gestellt.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf der Befragung einen
Eheschein sowie ein Entlassungszeugnis des medizinischen Postens in
D._______ (Kopien) zu den Akten. Das BFM zog zudem zwei von einer
maltesischen Arztpraxis ausgestellte Rezepte sowie die MasterCard der
Beschwerdeführerin (Kopie bei den Akten) ein.
B.c Mit Verfügung vom 12. April 2011 wurden die Beschwerdeführerin
und ihr Sohn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 zeigte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden seine Mandatsübernahme an und ersuchte um
Akteneinsicht. Mit zwei Verfügungen vom 20. Mai 2011 entsprach das
BFM diesem Begehren.
D3252/2011
Seite 4
D.
Das BFM trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 30. Mai 2011 – eröffnet am 31. Mai 2011 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Malta sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2011
(Faxeingang und Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden diese
Verfügung anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung, den Erlass superprovisorischer
Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 8. Juni
2011 bei.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter verfügte am 9. Juni 2011 einen
superprovisorischen Vollzugsstopp (Art. 56 VwVG).
G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 erteilte der Instruktionsrichter der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Kostenvorschussverzicht gut und setze dem BFM eine Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung.
H.
In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit
Eingabe vom 15. Juli 2011. Der Replik lagen der Bericht des
Menschenrechtskommissars des Europarates vom 9. Juni 2011 sowie
D3252/2011
Seite 5
das Themenpapier des SFHRechtsdienstes (Malta: Aktuelle Situation für
Verletzliche) vom 6. September 2010 bei (beides in Kopie).
J.
Mit Verfügung vom 14. September 2011 gab der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert Frist zu einem Bericht des
UNHCR vom 26. Januar 2011 betreffend Asylverfahren,
Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten in Malta zu
äussern. Mit Eingabe vom 22. September 2011 wurde eine
entsprechende Stellungnahme eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D3252/2011
Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(vgl. Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungszuständigkeit der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien eigenen Angaben zufolge
mit gültigen SchengenVisa, ausgestellt von der maltesischen Botschaft
in Tripolis, legal via Malta in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten
eingereist. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden bei
Malta. Die Beschwerdeführenden könnten nicht wählen, wo ihre
Asylgesuche geprüft werden sollen. Die maltesischen Behörden hätten
einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Die
Rückführung nach Malta habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – spätestens bis zum
18. November 2011 zu erfolgen. Die von den Beschwerdeführenden
vorgebrachten Einwände gegen eine Rückführung nach Malta sprächen
nicht gegen die Zuständigkeit Maltas. Es lägen keine Hinweise dafür vor,
dass Malta seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme.
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Seite 7
Auf die Asylgesuche sei daher nicht einzutreten. Der Vollzug der
Wegweisung nach Malta sei zulässig, zumutbar und möglich.
5.2. In der Beschwerdeeingabe wird vorgebracht, einzig die maltesische
Botschaft habe den Beschwerdeführenden eine Einreise in den
SchengenRaum ermöglicht. Ziel der Beschwerdeführenden sei indessen
von Anfang an die Schweiz gewesen, zumal sie hier über Verwandte
(einen Onkel sowie einen Bruder des Beschwerdeführers) verfügten. Im
vorliegenden Fall sei die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen
verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. In diversen Berichten zur
Situation und Behandlung von Asylsuchenden in Malta werde nämlich
darauf hingewiesen, dass diesen in Malta eine unmenschliche
Behandlung drohe. Es lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass
Malta die durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten
Rechte verletze. Zum selben Schluss komme auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinen Zwischenverfügungen E2080/2010
vom 7. April 2010 und D2797/2010 vom 28. April 2010. Darin würden
ausserdem zahlreiche Quellen zitiert, welche aufzeigten, dass die
Bedingungen für Asylsuchende in Malta europäischen und
völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügten. Das
Bundesverwaltungsgericht sei in diesen Verfügungen zum Schluss
gelangt, dass Asylsuchende in Malta Gefahr liefen, in überfüllten
Haftzentren unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender
medizinischer und sozialer Versorgung zu leben, womit hinreichende
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorlägen. In der
Beschwerde wird sodann (unter Hinweis auf zahlreiche weitere, im
Internet abrufbare Berichte und Artikel) zur Situation von Flüchtlingen in
Malta zusammenfassend Folgendes festgestellt: Asylsuchende gelangten
regelmässig mit Booten von Libyen aus nach Malta. Migranten ohne
regulären Aufenthaltsstatus würden grundsätzlich inhaftiert und in so
genannten Detention Centres (geschlossene Zentren) aufgenommen.
Infolge Überfüllung dieser Zentren seien die Lebensbedingungen dort im
Jahr 2009 so schlecht geworden, dass die Organisation Ärzte ohne
Grenzen aus Protest ihren Einsatz in Malta vorübergehend ausgesetzt
habe. Die Migranten würden in der Regel nach 18 Monaten in offene
Lager überwiesen. Dort seien die Lebensbedingungen etwas besser,
jedoch immer noch bedenklich. Wer in Malta subsidiären Schutz erhalte,
dürfe theoretisch arbeiten. Allerdings gebe es kaum freie Arbeitsplätze,
und Migranten verdienten häufig weniger als den gesetzlich festgelegten
Mindestlohn. Es bestehe Anspruch auf Sozialleistungen in Form einer
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Seite 8
Pauschale von ca. €130.–/ Monat. Die Migranten seien von rassistischen
Diskriminierungen betroffen, ihr Zugang zu verschiedenen
Sozialleistungen sei eingeschränkt. Aufgrund eines Abkommens
zwischen Libyen und Italien seien seit Ende 2009 keine Flüchtlingsboote
mehr auf Malta angekommen. Dennoch lebten im (offenen) Lager Hal Far
im Jahr 2010 über 500 Personen in Zelten. Somit bestünden
Anhaltspunkte, dass die Einhaltung der EMRK für Asylbewerber in Malta
nicht gewährleistet sei. Zumindest die Haftbedingungen stellten einen
Verstoss gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung nach Art. 3 EMRK dar. Angesichts der aktuellen Lage im
nahen Osten, namentlich in Libyen, sei zudem eine Verschärfung der
Situation absehbar. In diesem Zusammenhang seien grosse
Flüchtlingsströme nach Malta gelangt, weshalb dort mit einer weiteren
Verschlimmerung der Aufnahmebedingungen zu rechnen sei. Aus diesen
Gründen sei ein Vollzug der Wegweisung nach Malta unzulässig und das
BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben. Wenn eine
Abschiebung – wie im vorliegenden Fall – zu einem klaren Verstoss
gegen Menschenrechte führe, dann bestehe ein einklagbarer Anspruch
auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts.
5.3. In seiner Vernehmlassung äussert sich das BFM ausführlich zum
Asylsystem in Malta und führt dabei Folgendes aus: In Malta könne
innerhalb von zwei Monaten ein Asylgesuch eingereicht und gegen einen
negativen Asylentscheid innert 14 Tagen Beschwerde erhoben werden.
Während des Asylverfahrens hätten die Asylsuchenden Anspruch auf
Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung, Unterkunft und
finanzielle Unterstützung. DublinRückkehrende würden nach ihrer
Ankunft in Malta zunächst für ein bis zwei Tage in der geschlossenen
Transitunterkunft am Flughafen untergebracht. Personen, deren
Asylverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei oder welche einen
Aufenthaltsstatus hätten, könnten sich im Büro der Agency for the
Welfare of Asylum Seekers (AWAS) melden; sie hätten Anrecht auf eine
kostenlose Unterkunft. DublinRückkehrende mit einem Schutzstatus
hätten Zugang zu Ausbildung, Arbeitsmarkt und dem Sozialsystem.
Arbeitslose Personen in offenen Unterkünften würden eine angemessene
finanzielle Unterstützung erhalten. Die Asylgesuche von Dublin
Rückkehrenden, welche Malta während des hängigen Asylverfahrens
verlassen hätten, würden grundsätzlich als zurückgezogen betrachtet
werden. Diese Gesuche könnten aber trotzdem weiterbearbeitet und mit
einem Entscheid abgeschlossen werden. Die Beschwerdeführenden
hätten bisher in Malta keine Asylgesuche eingereicht und hätten Malta
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Seite 9
somit nicht während eines hängigen Asylverfahrens verlassen. Sie seien
legal, mit einem SchengenVisum, nach Malta eingereist und hätten Malta
legal wieder verlassen. Bei dieser Sachlage bestehe für die maltesischen
Behörden grundsätzlich kein Anlass, die Beschwerdeführenden bei ihrer
Rückkehr zu inhaftieren und das Asylgesuch als zurückgezogen zu
erachten. Die maltesischen Behörden würden der Situation von
besonders verletzlichen Personen dadurch Rechnung tragen, dass diese
angemessen untergebracht und betreut würden. Minderjährige und
Familien hätten gemäss maltesischem Recht grundsätzlich Anspruch auf
einen Platz in einer offenen Unterkunft. Sie würden in ein dafür
spezialisiertes Aufnahmezentrum transferiert. Vor der Zuteilung in eine
offene Unterkunft müsse jedoch ein Vulnerability Assessment Test
durchlaufen werden. Die Beschwerdeführenden (eine Familie mit einem
Kleinkind) gälten aber offensichtlich als besonders verletzliche Personen,
weshalb sie grundsätzlich Anspruch auf einen Platz in einer offenen
Unterkunft hätten. Die Kritik, wonach die Unterkünfte stark überfüllt seien
und kein menschenwürdiges Dasein ermöglichten, sei zu relativieren:
Obwohl seit Anfang 2011 wieder vermehrt Asylgesuche in Malta
eingereicht worden seien, verfügten die offenen Unterkünfte über
genügend freie Kapazitäten. Im Übrigen könne aufgrund der Aussagen
der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung angenommen werden,
dass die Beschwerdeführenden in Malta über eine private Unterkunft
verfügten und somit nicht zwingend in einer staatlichen Unterkunft
untergebracht werden müssten. Im Weiteren sei festzustellen, dass der
Zugang zu medizinischer Behandlung für asylsuchende Personen in
Malta grundsätzlich gewährleistet sei. Neu ankommende Asylsuchende
würden medizinisch untersucht, und ernsthaft kranke Personen würden in
ein Spital überführt. Die Aufnahmezentren verfügten über eine
Krankenstation, welche die medizinische Grundversorgung gewährleiste.
In Malta herrsche bei der Gesundheitsversorgung ein hoher Standard. Es
gebe drei regionale Gesundheitszentren sowie drei allgemeine
Krankenhäuser, welche alle nach modernsten medizinischen
Gesichtspunkten geführt würden. Der Sohn der Beschwerdeführenden
leide an Asthma und benötige Medikamente. Die Beschwerdeführerin
habe zu Protokoll gegeben, dass ihr Sohn während des
Zwischenaufenthaltes in Malta erkrankt sei. Den eingereichten ärztlichen
Unterlagen zufolge hätten die Beschwerdeführenden jedoch Zugang zu
ärztlicher Behandlung sowie den benötigten Medikamenten gehabt.
Insgesamt lägen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Malta aufgrund der
dort für Asylsuchende herrschenden Zustände der Gefahr
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Seite 10
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK ausgesetzt wären.
5.4. In der Replik wird entgegnet, das BFM berufe sich in seiner
Vernehmlassung auf Quellen, welche mehrheitlich aus dem Frühjahr
2010 stammten und angesichts der Umwälzungen in Nordafrika und
deren Auswirkungen auf die südlichen Schengenstaaten wohl kaum ein
aktuelles Bild der Lage auf Malta wiedergäben. Der
Menschenrechtskommissar des Europarates habe in seinem (der Replik
beigelegten) Bericht gestützt auf einen Besuch vor Ort im März 2011
festgestellt, dass es zwar in Malta für Familien spezielle Unterkünfte
gebe, diese aber schlecht ausgestattet seien, nicht die speziellen
Bedürfnisse der Familien bedienten und nur begrenzt aufnahmefähig
seien, weshalb nicht sichergestellt sei, dass alle verletzlichen Personen
dort unterkommen könnten. Aufgrund dieses Berichtes sei zudem davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach
Malta zunächst in ein Detention Centre kommen würden. Aufgrund ihrer
Verletzlichkeit würden sie nach kurzer Zeit in ein offenes Zentrum verlegt,
wo jedoch die Versorgung der Flüchtlinge offensichtlich nicht adäquat sei.
Insbesondere in dem von AWAS betriebenen Hal FarZeltdorf und dem
dazugehörigen Hangar seien die Lebensverhältnisse untragbar (keine
adäquaten Schlafstätten, dreckige Böden, Toiletten und Küchen,
ungenügendes Licht, Ratten). Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass
auch das Zentrum Marsa im März 2011 offensichtlich überfüllt und die
hygienischen Bedingungen untragbar gewesen seien. Das Zentrum in
Dar Qawsalla sei im Dezember 2010 geschlossen worden. Aus einer
Analyse der SFH vom 6. September 2010 gehe im Übrigen hervor, dass
auch schon vor Beginn der verstärkten Migration aus Nordafrika nach
Malta die Situation in den dortigen Unterkünften in vielen Fällen unhaltbar
gewesen sei und sich seitdem noch verschlechtert habe. Angesichts
dessen sei die Auffassung des BFM, wonach das angeblich
menschenunwürdige Dasein im heutigen Zeitpunkt stark zu relativieren
sei, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der
Onkel der Beschwerdeführerin nur zeitweise in Malta in einem Mietshaus
gelebt habe. Er sei nach Libyen zurückgekehrt. Die Aussage des BFM,
wonach für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer privaten
Unterbringung bestehe, beruhe auf reiner Spekulation. Es sei zudem
zweifelhaft, ob das maltesische Asylsystem überhaupt die Möglichkeit
einer Verbindung von privater Unterkunft und staatlicher finanzieller
Unterstützung kenne.
D3252/2011
Seite 11
5.5. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2009 liessen die
Beschwerdeführenden ausführen, der Bericht des UNHCR vom 26.
Januar 2011 bestätige in weiten Teilen die Schilderungen der SFH sowie
des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates. Die
Beschwerdeführenden würden nach ihrer Überstellung nach Malta
zunächst in ein Detention Centre verbracht und nach eventueller
Feststellung ihrer Verletzlichkeit in ein Open Centre verlegt. Das UNHCR
sage zwar, dass die Open Centres für Familien eine vergleichsweise
bessere Unterbringung zu bieten hätten. Allerdings herrsche in diesen
Open Centres Platzmangel, und die Beschwerdeführenden könnten
ziemlich sicher nicht dort unterkommen. Noch im März 2011, d.h.
mehrere Monate nach den Beobachtungen des UNHCR, habe der
Menschenrechtsbeauftragte viele Frauen und Familien vorgefunden,
welche beispielsweise im Open Centre Hal Far in menschenunwürdigen
Verhältnissen hätten ausharren müssen. Solange sich die
Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten für
Asylsuchende in Malta nicht signifikant geändert hätten, sei der Vollzug
der Wegweisung nach Malta als unzulässig und unzumutbar zu erachten,
weshalb die Schweiz ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben habe.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist.
6.1. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die
Schweiz eigenen Angaben zufolge einen Tag (der Beschwerdeführer)
respektive zwei Wochen (die Beschwerdeführerin und das Kind) lang in
Malta aufgehalten und waren alle mit einem vom maltesischen Konsulat
in Tripolis ausgestellten Schengenvisum nach Malta eingereist. Aufgrund
der Aktenlage sowie mit Blick auf die anwendbaren Bestimmungen der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [DublinIIVO] und die Verordnung
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Seite 12
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) ist somit im vorliegenden Fall grundsätzlich Malta für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens betreffend die
Beschwerdeführenden zuständig (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 2 Dublin
IIVO). Die maltesischen Behörden haben denn auch einer Aufnahme der
Beschwerdeführenden am 18. Mai 2011 ausdrücklich zugestimmt (vgl.
A30). Gemäss Art. 19 Abs. 3 DublinIIVO beginnt die sechsmonatige
Überstellungsfrist ab Zustimmung beziehungsweise der Entscheidung
über einen Rechtsbehelf, falls dieser aufschiebende Wirkung hat, zu
laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde mit Verfügung vom
10. Juni 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt. Somit beginnt die
sechsmonatige Überstellungsfrist mit dem Entscheid über die vorliegende
Beschwerde (neu) zu laufen. Der in Art. 9 Abs. 1 DVODublin statuierten
Unterrichtungspflicht ist das BFM mit Mitteilung vom 15. Juni 2011
nachgekommen. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden
grundsätzlich ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen, welcher
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
6.2. Beim DublinVerfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG handelt
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt bei
dieser Verfahrensart kein Raum für die Anordnung von
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Allfällige
Wegweisungshindernisse sind in DublinVerfahren stattdessen bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen.
6.3. Seitens der Beschwerdeführenden wird unter anderem
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz Verwandte,
und zwar zwei Brüder sowie einen Onkel (vgl. A5 S. 4 sowie
Beschwerde S. 4). Dieser Umstand führt indessen nicht dazu, dass die
Schweiz anstelle von Malta für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständig ist. Die in diesem Zusammenhang
allenfalls interessierende Bestimmung von Art. 15 DublinIIVO, die
sogenannten Humanitäre Klausel, gelangt nämlich grundsätzlich nur
dann zur Anwendung, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die
Prüfung zuständigen Staat (i.c. Malta; vgl. vorstehend) aufhält, was
vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Im Weiteren zählen Onkel
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Seite 13
und Brüder eines volljährigen Asylgesuchstellers ohnehin nicht zu
dessen Kernfamilie und sind daher nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 DublinIIVO zu betrachten. Folglich stellt eine
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Malta keine Verletzung
der massgeblichen Bestimmungen der DublinIIVO oder von Art. 8
EMRK dar.
6.4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter
dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas
gerechtfertigt wäre. Grundsätzlich ist es so, dass die Mitgliedstaaten
jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze
oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt (Art. 3 Abs. 1 Dublin
IIVO). Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der
nach den Kriterien des Kapitels III der DublinIIVO als zuständiger
Staat bestimmt wird. Gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO kann indessen
jeder Mitgliedstaat abweichend von der in Abs. 1 statuierten
Grundsatzregel einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten
Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der DublinIIVO
festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der
betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat
im Sinne der DublinIIVO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit
einhergehenden Verpflichtungen. Diese Regelung ermöglicht es einem
nach den Kriterien der DublinIIVO nicht zuständigen Staat, von sich
aus einen Asylantrag zu prüfen. Art. 3 Abs. 2 regelt somit eine
Situation, in welcher sich die asylsuchende Person in einem für die
Prüfung des Asylantrages eigentlich unzuständigen Staat befindet,
dieser Staat aber das Asylverfahren selbst durchführen will.
6.5. Nach dem Gesagten ist es also dem nach den Kriterien der
DublinIIVO nicht zuständigen Mitgliedsstaat erlaubt, von sich aus
einen Asylantrag zu prüfen. Da Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO keine
inhaltlichen Vorgaben enthält, liegt es grundsätzlich im Ermessen der
Mitgliedstaaten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein
solcher Selbsteintritt erfolgen soll. Allerdings ist mit Blick auf Sinn und
Zweck der DublinIIVerordnung davon auszugehen, dass einerseits
eine extensive Anwendung des Selbsteintrittsrechts nicht erwünscht
ist, da dadurch das Zuständigkeitssystem der DublinIIVO ausgehöhlt
und die praktische Wirksamkeit der Verordnung in Frage gestellt
würde, andererseits jedoch ausnahmsweise auch Konstellationen
denkbar sind, in denen die Durchsetzung einer nach der DublinIIVO
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feststehenden Zuständigkeit eine Verletzung der EMRK bedeuten
würde (z.B. besondere humanitäre Gründe) und ein Selbsteintritt
demzufolge zwingend wahrzunehmen wäre (vgl. dazu CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, Kapitel II, K8
zu Art. 3, S. 74). Ein Selbsteintritt erscheint insbesondere auch dann
gerechtfertigt, wenn die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den
zuständigen Mitgliedsstaat eine konkrete Existenzgefährdung
(beispielsweise aus medizinischen Gründen) zur Folge hätte. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht denn auch vor, dass das BFM aus
humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann,
wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig
ist.
6.6. Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht,
vorliegend sei ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen
angezeigt (vgl. dazu vorstehend E. 5.2, 5.4 und 5.5). Dazu ist
Folgendes festzustellen:
6.6.1. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführenden auf legalem
Weg (mit einem maltesischen Schengenvisum) nach Malta eingereist
und haben dort keine Asylgesuche gestellt. Sie haben Malta demnach
ebenfalls legal verlassen. Bei einer Rücküberstellung nach Malta
würden die maltesischen Behörden gestützt auf die
Asylgesuchstellung in der Schweiz ein neues Asylverfahren betreffend
die Beschwerdeführenden eröffnen. Als DublinRückkehrende würden
die Beschwerdeführenden nach ihrer Ankunft in Malta vorerst ein bis
zwei Tage in einer Transitunterkunft am Flughafen untergebracht. Da
sie ursprünglich mit einem gültigen Visum nach Malta eingereist sind
und nun im Rahmen des DublinVerfahrens dorthin rücküberstellt
würden, dürften sie gemäss maltesischem Recht nicht als irreguläre
beziehungsweise sogenannte "verbotene" Migranten gelten, weshalb
grundsätzlich keine Veranlassung für eine Inhaftierung bestünde (vgl.
Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des maltesischen Immigration Act).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach
ihrem Aufenthalt in der Transitunterkunft am Flughafen ohne weiteres
in ein speziell für verletzliche Personen respektive für Eltern mit jungen
Kindern geeignetes offenes Zentrum (z.B. das Dar ilLiedna Open
Centre oder das Good Shepherd Home) überführt würden, zumal die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Gruppe der verletzlichen
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Personen offensichtlich ist und keiner längeren Abklärung bedarf. Zwar
bestehen in den für verletzliche Personen geeigneten Zentren nach
wie vor Kapazitätsengpässe, weshalb es vorkommen kann, dass
verletzliche Personen ausnahmsweise vorübergehend im grösseren
Hal Far Open Centre oder Ehepartner in verschiedenen Unterkünften
untergebracht werden müssen (vgl. dazu den Bericht des UNHCR vom
26. Januar 2011, S. 8, sowie den als Beweismittel eingereichten
Bericht des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates vom 9. Juni
2011, S. 1, 5). Dies ist unbefriedigend, zurzeit aber angesichts der
begrenzten Kapazitäten in den Aufnahmezentren in Malta kaum zu
vermeiden. In der Regel werden die verletzlichen Personen jedoch
umgehend umplatziert, sobald in einer geeigneten Unterkunft ein Platz
frei wird. Die blosse Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden nach
ihrer Rücküberstellung nach Malta vorübergehend einem grösseren,
für verletzliche Personen grundsätzlich ungeeigneten offenen Zentrum
zugewiesen würden, vermag daher die Rückschaffung nach Malta
nicht als unter humanitären Gesichtspunkten unzumutbar erscheinen
zu lassen. Die Lebensbedingungen in den kleineren, verletzlichen
Personen vorbehaltenen offenen Zentren sind deutlich besser als
beispielsweise im Open Centre Hal Far. Insbesondere verfügen
namentlich die beiden vorstehend genannten kleineren Zentren dem
Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 zufolge über akzeptable
sanitäre Anlagen und Zugang zu zahlreichen Diensten. Sie sind
überdies zentral gelegen, und es ist dort mehr Betreuungspersonal
vorhanden.
6.6.2. Im Übrigen ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden auf Malta offensichtlich private Kontakte haben.
So hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe dort bei einem
Freund übernachtet (vgl. A5 S. 7), und die Beschwerdeführerin
erklärte, sie und das Kind hätten sich zwei Wochen lang bei ihrem
Onkel in Balzan aufgehalten (vgl. A14 S. 6). Angesichts dessen ist
davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden allenfalls auch
möglich wäre, sich für die Dauer des Asylverfahrens in Malta
zumindest teilweise bei den genannten Privatpersonen aufzuhalten.
Da dies eine Entlastung der staatlichen Asylstrukturen bedeuten
würde, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die maltesischen
Behörden auf einen diesbezüglichen Vorschlag der
Beschwerdeführenden ablehnend reagieren würden. In der Replik vom
15. Juli 2011 wird zwar vorgebracht, der Onkel der
Beschwerdeführerin habe das Haus in Malta bloss gemietet und sei
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nun nach Libyen zurückgekehrt. Abgesehen davon, dass diese
unsubstanziierte, unbelegte und nachgeschobene Behauptung wenig
glaubhaft erscheint, ändert dies nichts daran, dass die
Beschwerdeführenden nach wie vor die Möglichkeit hätten,
gegebenenfalls eine Zeitlang beim Freund des Beschwerdeführers
unterzukommen.
6.6.3. In Bezug auf die Frage der medizinischen Versorgung ist
festzuhalten, dass das Gesundheitswesen in Malta einen relativ hohen
Standard aufweist. Personen aus dem Asylbereich haben zudem
grundsätzlich Anrecht auf unentgeltlichen Zugang zur
Gesundheitsversorgung. Den Akten zufolge leidet der Sohn der
Beschwerdeführenden an Asthma und benötigt Medikamente. Mit Blick
auf die vom BFM eingezogenen ärztlichen Rezepte aus Malta ist
festzustellen, dass ihm in Malta eine adäquate medizinische
Behandlung zuteil wurde. Bei dieser Sachlage ist im vorliegenden Fall
auch kein medizinisch indiziertes Wegweisungsvollzugshindernis
ersichtlich.
6.6.4. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten
Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden in Malta
unmenschliche Behandlung oder eine konkrete Gefahr im Sinne einer
existenzbedrohenden Situation drohen. Demnach besteht für die
Schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung, in Abweichung
von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen.
6.7. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das
BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung steht
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demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu
bestätigen.
8.
Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.2), besteht beim Dublin
Verfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein
Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 4 AuG. Die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse hat daher bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides selber zu erfolgen, namentlich unter dem
Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO. Diese
gelangt jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der vorstehenden
Erwägungen nicht zu Anwendung Der vom Bundesamt verfügte
Wegweisungsvollzug nach Malta ist demnach zu bestätigen.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerdeführenden indessen unentgeltliche Rechtspflege geniessen,
sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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