B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3253/2011
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N_______.
D-3253/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ (Nordprovinz) stam-
mende ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz in D._______ (Nordpro-
vinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 7. Juni 2008 auf
dem Luftweg und gelangte über E._______ und F._______ am 9. Juni
2008 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort
am 16. Juni 2008 durchgeführten Kurzbefragung wurde die Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 23. Juni 2008 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
Am 17. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren
Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie im We-
sentlichen aus, ihr älterer Bruder sei bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gewesen und habe die Familie nach (...) immer wieder in
C._______ besucht. Dies sei den Leuten bekannt gewesen, weshalb sie
Schwierigkeiten bekommen hätten. Eines Nachts im (...) seien Leute auf
Motorrädern gekommen und hätten ihr Haus aufgesucht. Sie seien je-
doch unbemerkt durch die Hintertüre entkommen und hätten sich nach
D._______ begeben. Dort habe sie auf Geheiss der LTTE während eines
Monats einen Selbstverteidigungskurs besucht und sich in der Folge, als
die LTTE begonnen hätten, Leute zu rekrutieren, jeweils tagsüber in den
Wäldern versteckt. Im (...) seien die Häuser, darunter auch ihres, von der
Bewegung umzingelt worden und diese habe ihren jüngeren Bruder
zwangsrekrutiert. Am (...) sei dieser in I._______ bei einem Gefecht um-
gekommen. Bereits im (...) habe sie ihren Mann respektive ihren Lebens-
partner kennengelernt. Die LTTE hätten ihre Zusage zu einer Heirat aber
verweigert. Sie hätten in der Folge etwa zehn Tage pro Monat – ohne
dass dies die LTTE zunächst gewusst hätten – zusammengelebt. Als die
LTTE von diesem Arrangement jedoch erfahren hätten, seien sie beide
am (...) von den LTTE festgenommen und zur Strafverbüssung in separa-
te Camps gebracht worden. Nach dem Tod ihres Bruders am (...) habe ihr
die Bewegung (...) Urlaub zugestanden, den sie zusammen mit ihrem Le-
benspartner zur Ausreise genutzt habe. Auf die weiteren Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter B._______ zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai 2011 – lehnte das
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BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin A._______ die Anforderungen von Art.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin in Er-
gänzung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Juni 2011 wurde der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Antragsge-
mäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingaben vom 16. August 2011 und 26. September 2011 legte die Be-
schwerdeführerin weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins
Recht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in
Sri Lanka während des Bürgerkriegs betrachtet werden. Nach dem Waf-
fenstillstand im Jahre 2002 und dem Wiederaufflammen des innerstaatli-
chen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im
Sommer 2006 sei die tamilische Bevölkerung von lokal bedingten Verfol-
gungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der
mit ihnen verbündeten bewaffneten Truppen besonders betroffen gewe-
sen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Mit
der Niederlage der LTTE im Mai 2009 befinde sich das ganze Land wie-
der unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristischen
Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstel-
lend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegan-
gen, die LTTE verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr und
stellten damit auch für die Beschwerdeführerin keine unmittelbare Bedro-
hung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark
abgenommen und es bestehe keine Zusammenarbeit mehr derselben mit
der Regierung. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller
Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile von den zu-
ständigen Behörden geahndet. Es sei zwar zutreffend, dass die sri-lanki-
schen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungs-
persönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Die Beschwerdeführerin
habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes
Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In ihren Schilderungen fänden sich
zudem keine Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden – rund zwei
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Jahre nach Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Verfolgungsinteres-
se an ihrer Person hätten. Angesichts ihres geringen beziehungsweise in-
existenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass sie zum
jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfol-
gung durch die LTTE sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus
objektiver Sicht nicht befürchten müsse, sich heute noch mit asylrelevan-
ter Verfolgung seitens dieser Organisation konfrontiert zu sehen. Die
LTTE würden als geschlagen gelten und stellten für sie auch keine Gefahr
mehr dar. Zudem würde es sich dabei um Verfolgungsmassnahmen sei-
tens Dritter handeln, die von den sri-lankischen Behörden geahndet wür-
den. Bei erneuten Behelligungen habe sie die Möglichkeit, bei den Behör-
den um Schutz zu ersuchen, zumal nicht auf eine grundsätzliche Schutz-
unwilligkeit der sri-lankischen Behörden geschlossen werden könne.
3.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen fest, neue Berichte zur Lage in ihrer Heimat wür-
den zeigen, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und vor
allem für mutmassliche Sympathisanten der LTTE keineswegs verbessert
habe. So sei die Notstandsgesetzgebung noch immer in Kraft und auch
der berüchtigte Sicherheitsapparat sei nach wie vor aktiv. Weiter gebe es
in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängige Gerichte.
Eingehende Überprüfungen von Rückkehrern am Flughafen am Colombo
stellten für Tamilen ein grosses Verhaftungsrisiko dar, nicht zuletzt für sol-
che Personen, die das Land zur Kriegszeit verlassen hätten und nach
längerer Landesabwesenheit in ihre Heimat zurückkehrten. Auch sei die
Registrierungspflicht, trotz deren Abschaffung, für Tamilen de facto in ge-
wissen Stadtteilen von Colombo wieder eingeführt worden. Seit offiziellem
Kriegsende würden die meisten der Tamilen, die der Unterstützung der
LTTE verdächtigt würden, in illegalen Lagern gefangen gehalten. Generell
seien Tamilen einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen
ausgesetzt. Die Berichterstattung aus Sri Lanka vermittle zudem nicht
das Bild fortlaufend normalisierender Lebensbedingungen, wie dies die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt habe. Die aktuelle Si-
cherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei
trotz der Beendigung des Bürgerkriegs noch eindeutig ungenügend, um
die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Auch gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011 bleibe die po-
litische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka äusserst proble-
matisch. Sie weise nähere Beziehungen zur LTTE auf, zumal sich einer
ihrer Brüder den LTTE angeschlossen habe und der andere von diesen
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zwangsrekrutiert worden sei. Ausserdem habe sie ein Militärtraining bei
der Organisation absolvieren müssen und sei für ihr Zusammenleben mit
ihrem Lebenspartner von dieser bestraft worden. Entgegen der vorin-
stanzlichen Ansicht bestehe für sie durchaus die grosse Gefahr, von den
sri-lankischen Sicherheitskräften wegen ihrer Arbeit und derjenigen ihrer
Angehörigen festgenommen, gefoltert und sogar getötet zu werden. Sie
erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den
Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefähr-
deten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Diese weist –
nach Beendigung der Kriegshandlungen – kein solches Risikoprofil auf,
dass sie mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.1.1 Im erwähnten Urteil wird einleitend festgehalten, dass die Regie-
rung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstrup-
pen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jah-
ren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der
LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es kei-
ne. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen
oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran),
oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen,
dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheits-
kräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszuge-
hen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshand-
lungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Füh-
rungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könn-
ten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.).
4.1.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die
heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als ge-
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fährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar
könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine
aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten
bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen.
Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Ein-
schätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vor-
genommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entspre-
chende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden
der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten be-
zichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
4.1.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine gegen die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung na-
mentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom,
Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark,
Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Den-
mark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v.
United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011).
Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; ei-
ne entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Fak-
toren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schlies-
sen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR na-
mentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
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Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
4.1.4 Als weitere, möglicherweise gefährdete Personengruppe nennt das
erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 S. 497 f.).
Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und
anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die regierungstreuen, para-
militärischen Gruppierungen der Eelam People’s Democratic Party
(EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil
Eelam Liberation Organization (TELO) und der Eelam People's Revolutio-
nary Liberation Front (EPRLF) würden für die Entführung von Geschäfts-
leuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas ver-
antwortlich gemacht. Bereits während des Bürgerkriegs waren sowohl in
Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-
Gebieten vorwiegend weisse Minibusse ("white vans") in Erscheinung ge-
treten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen
Personen gebracht werden mussten, wobei nicht in jedem Entführungsfall
das politische Profil ausschlaggebend war. Eine Vielzahl wohlhabender
Geschäftsleute wurde namentlich durch die damalige Karuna-Gruppe ent-
führt. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Si-
cherheitskräfte oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese
sogar selber für die Entführungen verantwortlich gemacht. Einen polizeili-
chen Schutz davor gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so
gut wie nie aufgeklärt (vgl. BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4). Entsprechende
Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem redu-
zierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins
Visier genommen. Die genaue Urheberschaft bleibt unklar.
4.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die LTTE gel-
tend machte, kann eine solche – in Bestätigung der vorinstanzlichen Ar-
gumentation – aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, da die LTTE
gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsge-
biet von Sri Lanka als zerschlagen gelten.
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4.1.6 Im Weiteren weist sie kein Profil auf, das darauf schliessen liesse,
dass sie seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch
oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, oben be-
schriebenen Risikogruppe angehören würde. Die Beschwerdeführerin
war nie selbst politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch
nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen, sondern sei eige-
nen Angaben zufolge von den LTTE gezwungen worden, ein Selbstvertei-
digungstraining zu absolvieren und für die LTTE als Strafverbüssung Ar-
beiten zu verrichten (vgl. act. A2/9, S. 5; A14/10, S. 4 ff.). Alleine ihre gel-
tend gemachte Verwandtschaft zu einem bei den LTTE aktiven Bruder –
ein jüngerer Bruder, der von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, sei
im Rahmen von Kampfhandlungen im (...) gefallen – vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Weder wird aus den Akten ersichtlich, um
wen es sich bei den unbekannten Personen gehandelt haben soll, welche
im (...) ihr Haus in C._______ aufgesucht hätten, noch wird dargelegt,
aus welchem Grund diese das getan haben sollen. Zwar führt die Be-
schwerdeführerin diesbezüglich an, es sei wegen der Familienbesuche
ihres bei den LTTE tätigen älteren Bruders gewesen (vgl. act. A2/9, S. 5)
respektive die Armee habe vor diesem Vorfall ihren älteren Bruder ge-
sucht, wobei diese einem Freund ihres jüngeren Bruders ein Blatt mit ih-
rem darauf vermerkten Familiennamen gezeigt habe. Demgegenüber will
die Beschwerdeführerin selber in C._______ keine Probleme mit der Ar-
mee gehabt haben (vgl. act. A12/10, S. 8 unten). Überdies erstaunt in
diesem Zusammenhang, dass die Armeeangehörigen den älteren Bruder
lediglich im Geschäft ihres jüngeren Bruders, nicht jedoch auch zu Hause
gesucht haben sollen. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Sicherheitskräfte über (...) Jahre nach der geltend gemachten Suche
nach dem älteren Bruder nun auch die Beschwerdeführerin selber suchen
sollten. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den
Schluss zu, dass sie das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in ir-
gendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei sie eigenen An-
gaben zufolge, obwohl sie im Besitz eines legal erhaltenen Reisepasses
gewesen sei (vgl. act. A2/9, S. 3), mit einem vom Agenten beschafften
Reisepass, den sie auf dessen Geheiss mit "S" unterschrieben habe,
über den internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist.
Diesbezüglich ist es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass
die Beschwerdeführerin weder den im Pass aufgeführten Namen noch
das darin vermerkte Geburtsdatum gekannt haben soll, zumal sie da-
durch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegan-
gen wäre, hätte sie doch keine Auskunft geben können, falls sie einer der
kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach ihrem voll-
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ständigen Namen gefragt hätte (vgl. act. A2/9, S. 3 f.). So muss die be-
troffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flugha-
fen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln
beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen,
um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den erhaltenen Pass –
wenn auch nur kurz – studiert haben muss, ansonsten es ihr nicht mög-
lich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass ein englisch geschriebener
Name eingetragen gewesen sei. An dieser Erkenntnis vermögen weder
die eingereichten Fotos, die dem Beleg des am (...) erlittenen Todes ihres
jüngeren Bruders dienen, noch die Flüchtlings- und Aufenthaltsbestäti-
gungen des UNHCR respektive der Behörden von (...) und (...) betreffend
zwei ihrer Brüder etwas zu ändern. So vermögen diese Unterlagen weder
den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den darin erwähnten und
abgebildeten Personen tatsächlich um die Geschwister der Beschwerde-
führerin handelt, noch sind aus den Flüchtlings- und Aufenthaltsbestäti-
gungen die Gründe ersichtlich, die zum Erwerb der Aufenthaltsberechti-
gung beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft durch den UNHCR ge-
führt haben.
4.1.7 Sodann sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte
ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE
unterhalten haben könnte.
4.1.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Akten-
lage nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von den sri-lanki-
schen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen lan-
desweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Allei-
ne der Umstand, dass sie seit (...) Jahren landesabwesend war und in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte, vermag ihre Flüchtlingseigenschaft
ebenfalls nicht zu begründen.
4.2 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
im Heimatstaat keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt
wurde, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin-
nen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten müssten. Es erübrigt sich deshalb, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den übrigen Eingaben
der Beschwerdeführerin näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
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nichts zu ändern vermögen. In Würdigung sämtlicher Umstände folgt,
dass sie Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch und
dasjenige ihrer Tochter demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
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und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkre-
te Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen).
Der EGMR hat sich – wie erwähnt (vgl. oben Ziff. 4.1.3) – wiederholt mit
der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 mit weiteren
Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dem Umstand
müsse gebührende Beachtung geschenkt werden, dass die einzelnen Ri-
sikofaktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk"
darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle er-
reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der
aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund
der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation der Be-
schwerdeführerin anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen
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Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass sie im Hinblick
auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zuge-
rechnet werden kann (vgl. E. 4.1). Da sie nicht nachweisen beziehungs-
weise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu
befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr oder ihrem Kind würde aus demsel-
ben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland dro-
hen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf ihre Situation lassen demnach den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
6.2.4 Ferner ist mit Blick auf ihren sich auch als Asylbewerber in der
Schweiz aufhaltenden Lebenspartner (Geschäfts-Nr. [...]; [...] N _______)
und ihr gemeinsames Kind Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK
hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter ge-
wissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann,
wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die An-
wesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt
wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehö-
rigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlänge-
rung ein Anspruch besteht) verfügen. Vorliegend verfügen weder die Be-
schwerdeführerin noch ihr Lebenspartner über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwerde gegen das abge-
lehnte Asylgesuch ihres Lebenspartners wird überdies mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
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allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskon-
trolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr ge-
kommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka lau-
fend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des
Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unter-
schiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle
der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna
oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche
weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrol-
lierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen. Die Beschwerdeführerin stamme aus
C._______ (Jaffna District) und habe angeblich die letzten zwei Jahre vor
ihrer Ausreise in D._______ im Vannigebiet gewohnt. In Anbetracht obiger
Ausführungen sei vorliegend die Zumutbarkeit der Wegweisung der Be-
schwerdeführerinnen zu bejahen, da weder die vor Ort herrschende Si-
cherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen würden. Die Beschwerdeführerin halte sich zur Zeit mit ihrem
Lebenspartner und Vater ihres Kindes in der Schweiz auf. Dieser müsse
die Schweiz ebenfalls verlassen, so dass sie mit ihrem Kind nicht auf sich
allein gestellt sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner verfüg-
ten in ihrem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.
Zudem habe ihr Lebenspartner Berufserfahrung als (...). Ausserdem sei
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der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine eingehende Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz
stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu diffe-
renzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 -
13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge war die aus C._______ im gleichnamigen Distrikt
stammende Beschwerdeführerin bis zu ihrer angeführten Flucht nach
D._______ im Vanni-Gebiet, wo sie sich bis zur Ausreise während (...)
aufhielt, bis im (...) stets in ihrem Herkunftsort C._______ wohnhaft. Da
die Beschwerde gegen das abgelehnte Asylgesuch des Lebenspartners
der Beschwerdeführerin mit Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts
gleichen Datums abgewiesen wird, können die Beschwerdeführerin und
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ihr Kind mit dem Lebenspartner beziehungsweise Vater gemeinsam in ih-
re Heimat zurückkehren und dort auf die Unterstützung der in der Nord-
provinz wohnhaften nächsten Familienangehörigen ihres Lebenspartners
zählen. Zudem verfügt ihr Lebenspartner – wie die Vorinstanz bereits in
zutreffender Weise festhielt – über Berufserfahrungen als (...), weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente für sie und ihr Kind zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der
Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzu-
heissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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