Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3254/2011
Urteil vom 8. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Mazedonien,
beide vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Antrag auf vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom
6. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ gelangte am 2. Januar 2008
zusammen mit ihrer Tochter B._______ in die Schweiz und stellte am
24. Januar 2008 für sich und ihr Kind ein Asylgesuch. Das BFM wies die
Asylgesuche mit Verfügung vom 2. Mai 2008 ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 20. Juni
2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die von der
Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung nicht ein.
B.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2008
reichte die Beschwerdeführerin am 5. September 2008 ein
Revisionsgesuch ein, auf welches das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 3. Oktober 2008 ebenfalls nicht eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin
das Bundesamt um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 2. Mai 2008.
Dieses Gesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2008
abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin in der Folge erhobene
Beschwerde vom 21. November 2008 wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2008
abgewiesen.
D.
Mit Eingabe vom 27. August 2010 beantragte das Amt für Migration
C._______ dem BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter gestützt auf Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Zur Begründung führte die kantonale Behörde aus,
B._______ sei anfangs (…) 2008 von einem 12-jährigen Jungen im
Asylzentrum sexuell missbraucht worden und leide an den Folgen dieses
Ereignisses. Angesichts der gesundheitlichen Situation der Familie werde
der Vollzug der Wegweisung vor allem für die Tochter als unzumutbar
angesehen. Es sei davon auszugehen, dass die notwendige
therapeutische Unterstützung für ein traumatisiertes
Vergewaltigungsopfer in der mazedonischen Heimat und im dortigen
Umfeld nicht gewährleistet wäre. Der Kindsvater halte sich mit seiner
Familie – entgegen den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin
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– seit längerem in der Schweiz auf und es hätten offenbar Kontakte
bestanden. Die Vaterschaft sei anerkannt und die Leistung von
Unterhaltsbeiträgen vereinbart worden. Die Wegweisung für die
Kindsmutter allein wäre zwar unproblematisch, eine Trennung von Mutter
und Kind erscheine aber nicht als sinnvoll und angemessen, weshalb
auch für die Beschwerdeführerin die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme beantragt werde.
E.
Das Bundesamt wies den Antrag auf vorläufige Aufnahme mit Verfügung
vom 6. Mai 2011 – den Beschwerdeführerinnen eröffnet am 9. Mai 2011 –
ab. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, das
Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. Dezember 2008
den Vollzug der Wegweisung der Ausländerinnen im Wissen um die
Vorkommnisse und den gesundheitlichen Zustand als zumutbar erachtet.
Zudem habe das Gericht ausgeführt, die Ausländerinnen könnten sich
auch im Heimatland in adäquate medizinische Behandlung begeben, und
darauf hingewiesen, es seien dort auch spezielle Angebote für Kinder mit
psychischen Problemen vorhanden. In der Zwischenzeit habe sich die
Situation der Ausländerinnen nicht verändert, vielmehr hätten diese über
eine längere Phase psychiatrisch betreut werden können, was die
Rückkehr ins Heimatland erleichtern dürfte. Erneute Abklärungen des
BFM hätten weiter ergeben, dass auch eine staatliche
kinderpsychologische Versorgung in D._______ vorhanden sei. Zudem
verfügten die Ausländerinnen dort über ein gefestigtes familiäres
Beziehungsnetz, welches die anfänglichen Schwierigkeiten, die nach
einer dreijährigen Landesabwesenheit nicht unüblich seien, mittragen
könne. Weiter wies das Bundesamt darauf hin, dass aus der UN-
Kinderrechtskonvention CETS Nr. 201 kein Aufenthaltsrecht abgeleitet
werden könne. Die Tochter sei mit (…) Jahren in einem
anpassungsfähigen Alter, so dass sie sich in einem neuen Umfeld
zurechtfinden und eingliedern könne. Die Beziehung zum Vater weise
keine überdurchschnittlich hohe Intensität auf und sei durch wiederholte
familiäre Konflikte geprägt. Durch den Wegweisungsvollzug werde somit
keine intakte und intensive Vater-Kind-Beziehung verunmöglicht, der
Kontakt könne auch aus dem Ausland weiterhin gepflegt werden. Weder
aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch aus der
UN-Kinderrechtskonvention könne ein Anspruch abgeleitet werden. In
Berücksichtigung sämtlicher Aspekte kam das Bundesamt zum Schluss,
der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, zulässig und möglich.
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F.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführerinnen durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei
anzuweisen, dem Antrag des Kantons C._______ vom 27. August 2010
die Zustimmung zu erteilen. Weiter ersuchten die Beschwerdeführerinnen
um Offenlegung der Quellenlage für die Behauptung, B._______ könne in
D._______ kinderpsychologisch ausreichend versorgt werden. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem eventualiter (für
den Fall ihres Unterliegens) die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung).
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme
eingeladen. Mit seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2011, welche den
Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme liegt nicht vor.
Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf Art. 83 AuG,
insbesondere Art. 83 Abs. 6 AuG. Die von den kantonalen Behörden
beantragte vorläufige Aufnahme stellt eine Ersatzmassnahme für die
vorgängig im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung dar,
weshalb die Zuständigkeit der asylrechtlichen Abteilungen des
Bundesverwaltungsgericht gegeben ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 17 E. 3 S. 136 f.).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen wurden vom Bundesamt über den Antrag der
kantonalen Migrationsbehörde informiert und eingeladen, dazu Stellung
zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. April 2011 machten sie von ihrem
Äusserungsrecht Gebrauch. Sie beantragten in ihrer Stellungnahme
sinngemäss, der Antrag des kantonalen Migrationsamtes sei
gutzuheissen. Damit haben die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche, weshalb der Beschwerdentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von
kantonalen Behörden beantragt werden. In der Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer wurde zur
Thematik der vorläufigen Aufnahme festgehalten, im Rahmen der
geplanten Teilrevision des Asylgesetzes würden grundsätzliche
Änderungen im Bereich der vorläufigen Aufnahme vorgeschlagen. Wegen
des engen Bezugs zum Asylbereich würden sie nicht in den
Gesetzesentwurf aufgenommen (vgl. BBl 2002 Nr. 20 S. 3818). Der heute
geltende Wortlaut von Art. 83 Abs. 6 AuG wurde ohne Wortmeldung oder
Erläuterung im Differenzbereinigungsverfahren vom Nationalrat in den
Gesetzestext aufgenommen (vgl. AB 2005 N 1244 f.). Entsprechend ist
davon auszugehen, dass Art. 46 Abs. 2 AsylG als lex specialis das
Antragsrecht der kantonalen Vollzugsbehörden gemäss Art. 83 Abs. 6
AuG nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids
einschränkt: Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme ist nur wegen
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zulässig (vgl. RUEDI ILLES,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 50 zu Art. 83 AuG;
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBL
1996 Bd. II, S. 66 f.; vgl. auch Art. 17 der Verordnung vom 11. August
1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen [VVWA, SR 142.281]). Das BFM und die [vormals zuständige
Asylrekurskommission] ARK beziehungsweise heute das
Bundesverwaltungsgericht prüfen die Frage der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in ihren Entscheiden
abschliessend, weshalb diese Fragen von den Kantonen nicht mehr
aufgegriffen werden können (vgl. BBl 1996 Bd. II S. 67). Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass der kantonalen Behörde einzig im Hinblick auf
die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ein schutzwürdiges
Interesse am Erlass einer Verfügung des BFM zugesprochen werden
kann. Der Antrag des kantonalen Migrationsamtes auf Gewährung der
vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist beziehungsweise war hingegen unzulässig. Das Bundesamt hätte
demzufolge auf den Antrag des Amtes für Migration C._______ vom
27. August 2010 mangels Legitimation der kantonalen Behörde nicht
eintreten dürfen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die angefochtene
Verfügung auf einem unzulässigen Gesuch basiert. Die Verfügung des
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BFM vom 6. Mai 2011 ist daher vollumfänglich aufzuheben.
Entsprechend erübrigen sich Weiterungen zum Antrag auf Offenlegung
der Quellenlage zur ausreichenden kinderpsychologischen Versorgung in
D._______.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung
zusprechen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die
vorinstanzliche Verfügung von Amtes wegen aufgehoben wurde. Bei
dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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