B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3255/2019
vao
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Juli 2018 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurden per
Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Mit der Mutter
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und der Tochter B._______
wurde am 6. August 2018 eine Personalienaufnahme durchgeführt. Zudem
wurden beide am 17. August 2018 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs zu
ihrer Situation in Italien und allfälligen medizinischen Problemen befragt.
Das SEM entschied am 21. Dezember 2018, das Verfahren ausserhalb der
Testphase weiterzuführen und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton
E._______ zu.
A.b Anlässlich der Dublin-Gespräche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie hätten im Sudan gelebt und seien mithilfe des
UNHCR am (…) 2017 nach Italien gelangt. Dort seien sie als Flüchtlinge
anerkannt und in einem sogenannten SPRAR-Zentrum in F._______ un-
tergebracht worden. Im Sudan sei ihnen viel versprochen worden, unter
anderem dass sie in Italien eine Wohnung erhielten und die Kinder die
Schule besuchen könnten. Enttäuscht und überrascht hätten sie nach der
Ankunft aber feststellen müssen, dass die Realität anders aussehe und sie
in einem Camp wohnen müssten. Sie hätten in Italien viel gelitten und sich
nicht geschützt gefühlt, da sie im Camp respektlos behandelt, beleidigt und
geschlagen worden seien. Sie hätten sich mehrmals bei der Betreuung des
Camps beschwert, diese habe aber nichts unternommen. Zudem sei die
gesundheitliche Versorgung nicht gut gewesen. Im Juli 2018 sei ihnen mit-
geteilt worden, dass sie das Camp verlassen müssten. Weiter sei ihnen
gesagt worden, sie hätten die Freiheit, sich an einem Ort in Italien nieder-
zulassen und für sich selbst zu sorgen oder aber in ein anderes europäi-
sches Land zu gehen. Da sie nicht in der Lage gewesen wären, in Italien
auf sich allein gestellt zu leben, hätten sie sich für letzteres entschieden.
Die italienischen Behörden hätten ihnen Reisedokumente ausgestellt und
die Flugtickets für die Schweiz besorgt, so dass sie schliesslich am (…).
Juli 2018 mit dem Flugzeug nach E._______ gereist seien.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre italienischen Aufenthaltstitel
sowie die italienischen Personalausweise und Reisedokumente (alle im
Original) zu den Akten. Von den beiden Kindern wurden zudem die Ge-
burtsurkunden aus dem Sudan (in Kopie) eingereicht.
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Seite 3
B.
B.a Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, da
sie dort als Flüchtlinge anerkannt seien. Gleichzeitig gewährte es ihnen
das rechtliche Gehör zu allfälligen Gründen, welche gegen eine Rückkehr
nach Italien sprächen, und räumte ihnen die Gelegenheit ein, das SEM
über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren.
B.b Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 6. Juni 2019 in-
nert erstreckter Frist Stellung. Dabei machten sie geltend, sie seien bei ih-
rer Einreise nach Italien mit einer befristeten Aufenthaltsdauer der SPRAR-
Unterkunft in F._______ zugewiesen worden. Als alleinstehende Frau mit
zwei Kindern sei der Aufenthalt im Camp äusserst schwierig gewesen, na-
mentlich sei die Tochter von anderen Bewohnern belästigt worden. Eigent-
lich sei nur ein sechsmonatiger Aufenthalt im Camp möglich gewesen, auf-
grund ihrer besonderen Situation sei ihnen aber ein etwas längerer Aufent-
halt gestattet worden. Schliesslich seien sie am (…). Juli 2018 aus dem
Camp geworfen worden. Man habe sie vor die Wahl gestellt, entweder in
Italien zu bleiben und für sich selber zu sorgen, oder in ein anderes euro-
päisches Land zu gehen. Da sie gesundheitliche Probleme gehabt hätten
und nicht in der Lage gewesen seien, ohne Unterstützung in Italien zu blei-
ben, hätten sei keine andere Wahl gehabt, als weiterzureisen. Sie erhielten
in Italien keine Unterstützung mehr und müssten nach einer Rückkehr auf
der Strasse leben. Der Sohn leide an einem (…) und (…), zudem habe er
höchstwahrscheinlich (…) – wobei die entsprechende Diagnose noch aus-
stehe – und müsse (…), andernfalls könne die Situation sehr gefährlich
werden. Weiter habe die Tochter aufgrund der schwierigen Situation im
Camp in Italien und der dortigen existenzbedrohenden Zustände psychi-
sche Probleme entwickelt.
Sodann wurde unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 8. Mai 2019 auf die aktuelle Situation für Asylsu-
chende in Italien hingewiesen. Auch wenn es im Bericht insbesondere um
die Lage von Dublin-Rückkehrenden gehe, müsse davon ausgegangen
werden, dass viele der erwähnten Probleme analog für Personen mit
Schutzstatus gelten würden. Asylsuchende würden nicht mehr in den
SPRAR-Zentren (neu: SIPROIMI) untergebracht, sondern in grösseren
Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Aufnahmezentren (CAS). Das
neue Vergabeverfahren und die stark verminderten finanziellen staatlichen
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Beiträge für diese Zentren führten zu verschlechterten Aufnahmebedingun-
gen. Namentlich gebe es kaum Ressourcen für die Betreuung und gerade
die Aufnahme von besonders verletzlichen Personen sei problematisch. Es
sei auch kaum mehr medizinisches Personal vorhanden und es müsse mit
einem enormen Abbau bei den Gesundheitsleistungen gerechnet werden.
Da sie aus einer SPRAR-Unterkunft weggewiesen worden seien, würden
sie bei einer Rückkehr mit grosser Sicherheit nicht mehr in einem solchen
Zentrum untergebracht, obwohl sie besonders vulnerabel seien. Damit be-
stehe die Gefahr, dass sie auf der Strasse landeten. Zudem seien die Min-
destanforderungen an die Unterbringung in den CDA/CARA/CAS-Zentren
wohl nicht erfüllt und es drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Druck
auf das italienische Asylsystem habe grundsätzlich zugenommen und es
müsse von äusserst angespannten Aufnahmeverhältnissen ausgegangen
werden. Durch den verwehrten Zugang zu den SPRAR/SIPROIMI-Zentren
und die massiven Mittelkürzungen könne bei Rückführungen generell nicht
von rechtsgenüglichen Aufnahmebedingungen ausgegangen werden, erst
recht nicht bei besonders verletzlichen Personengruppen. Es drohe ihnen
deshalb bei einer Überstellung nach Italien eine schwere und dauerhafte
Beschädigung ihrer psychischen und physischen Integrität.
Der Eingabe lagen neben dem SFH-Bericht ein Schreiben aus dem
SPRAR-Zentrum F._______ und zwei Arztberichte betreffend den Sohn
vom 5. September 2018 respektive 12. Januar 2019 bei.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und hän-
digte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und insbesondere des Untersuchungsgrundsatzes. Eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein natio-
nales Asylverfahren zu eröffnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von
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einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über die Beschwerde ent-
schieden sei. Zudem ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Der Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am
28. Juni 2019 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter
Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
1.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Entsprechend
kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Recht-
schutzinteresses nicht einzutreten ist.
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Seite 6
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die
Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintreten-
sentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3
m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage
der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
3.
3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten hätten. Sie seien dort als Flüchtlinge anerkannt worden und
ihre Aufenthaltstitel seien bis zum (…). September 2022 gültig. Da sie nach
Italien und damit in einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, trete das SEM gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihre Asylgesuche nicht ein.
Die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, wes-
halb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in Bezug auf den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Auch im Übrigen werde der
Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig erachtet. Es handle sich
bei Italien um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde,
welche sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelte. Wenn sie
sich nicht sicher fühlten und Übergriffe durch Privatpersonen fürchteten
oder sich mit anderen Sicherheitsproblemen konfrontiert sähen, könnten
sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.
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Sodann würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die
Beschwerdeführenden brächten vor, sie seien aus der SPRAR-Unterkunft
weggewiesen worden und man habe ihnen die Reise in die Schweiz orga-
nisiert. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen Aus-
trittsbericht ihrer SPRAR-Unterkunft zu den Akten gereicht hätten. Darin
werde ausgeführt, dass sie sich vom (…). September 2017 bis zum
(…). Juli 2018 im SPRAR-Projekt in F._______, G._______, aufgehalten
hätten. Nach einem ersten erfolglosen Versuch der Eingliederung der Be-
schwerdeführerin in den Arbeitsmarkt habe diese ausdrücklich gewünscht,
das Aufnahme- und Unterbringungssystem in Italien zu verlassen und in
die Schweiz zu reisen. Sie habe den Behörden gegenüber angegeben, in
E._______ einen guten Freund zu haben, welcher bereits eine Arbeitsstelle
für sie gefunden habe. Diesem Wunsch entsprechend hätten die italieni-
schen Behörden die Ausstellung der Reisedokumente in die Wege geleitet
und es sei ein Flug von H._______ nach E._______ gebucht worden. In
der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 würden sich die Beschwerdeführen-
den hauptsächlich auf einen Bericht der SFH vom 8. Mai 2019 beziehen.
Dieser beschreibe aber insbesondere die Lage von Personen, die gestützt
auf das Dublin-Abkommen nach Italien zurückgeführt würden. Es sei ent-
gegen den Ausführungen in der Stellungnahme nicht nachvollziehbar, in-
wiefern sich die Beschwerdeführenden in derselben Situation wiederfinden
könnten. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikations-
richtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von anerkann-
ten Flüchtlingen hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen, Wohnraum
und medizinischer Versorgung regle. Nachdem Italien sie als Flüchtlinge
anerkannt habe, seien die Beschwerdeführenden gehalten, ihre Ansprüche
bei den italienischen Behörden einzufordern. Zudem gebe es in Italien ne-
ben den staatlichen Strukturen private und internationale Hilfsorganisatio-
nen, an die sie sich wenden könnten. Weiter sei davon auszugehen, dass
die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Sie seien im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und hätten den gleichen Zugang zu ei-
ner Krankenversicherung und der entsprechenden Gesundheitsversor-
gung wie italienische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden hätten
denn auch italienische Gesundheitskarten zu den Akten gereicht und es
könne angenommen werden, dass sie ohne Schwierigkeiten Zugang zum
italienischen Gesundheitssystem erhielten. Hinweise darauf, dass Italien
ihnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder eine solche zu-
künftig verweigern würde, gebe es nicht. Das SEM erachte es auch nicht
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Seite 8
für notwendig, einen ärztlichen Bericht des Sohnes – dieser sei in medizi-
nischer Behandlung und es bestehe der Verdacht auf (…) – abzuwarten,
da eine Bestätigung der Verdachtsdiagnose die Einschätzung des SEM
hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu ändern
vermöchte. Dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden
werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem
die italienischen Behörden vorgängig darüber informiert würden.
3.2 In der Beschwerde wurde erneut darauf hingewiesen, dass die italieni-
schen Behörden die Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz orga-
nisiert und ihnen sogar einen Handzettel mit der Adresse des UNHCR in
Genf ausgehändigt hätten mit der Information, sie könnten sich an dieses
wenden. Sowohl die Mutter als auch die Tochter hätten im Rahmen ihrer
Dublin-Gespräche einhellig zu Protokoll gegeben, dass sie von den italie-
nischen Behörden zum Flughafen geschickt worden seien und das Camp
F._______ nicht freiwillig verlassen hätten. Es sei davon auszugehen, dass
es sich bei der Aussage im Austrittsbericht des SPRAR, dass sie das Zent-
rum auf eigenen Wunsch verlassen hätten, letztlich um eine Schutzbe-
hauptung der italienischen Behörden handle. Mit dieser wolle der Eindruck
einer gezielten Abschiebung von Personen mit Flüchtlingsstatus in andere
europäische Länder vermieden werden. Es seien erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Aussage im Bericht anzubringen, insbesondere da
sich aus den Akten der SPRAR-Unterkunft ergebe, dass der Ausreise-
wunsch scheinbar zufällig mit dem Ende des befristeten Aufenthaltsrechts
im SPRAR-Zentrum zusammengefallen sei. Vielmehr entstehe der Ein-
druck, als habe sich der italienische Staat aktiv darum bemüht, sie loszu-
werden, womit offenkundig jeglicher Schutzwille betreffend die Beschwer-
deführenden aufgegeben worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Mutter und habe nicht
unerhebliche (…) Beschwerden. Die Tochter sei psychisch angeschlagen,
da sie stark unter den Zuständen in Italien gelitten habe. Zudem sei der
Sohn untergewichtig und leide offenbar unter einer (…), was bei fehlendem
Zugang zu einer (…) und regelmässigen Untersuchungen schwere Lang-
zeitschäden verursachen könne. Es handle sich bei ihnen somit klar um
eine besonders verletzliche Personengruppe. Mit der Einführung des so-
genannten Salvini-Dekrets seien erhebliche Verschlechterungen in der Un-
terbringung von geflüchteten Personen zu erwarten. In dieser Hinsicht
werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 ver-
wiesen. Da sie aus ihrem SPRAR-Zentrum weggewiesen worden seien,
müsse davon ausgegangen werden, dass sie keinen Zugang mehr zu einer
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angemessenen Unterkunft haben würden. Angesichts der aussergewöhn-
lichen Fallkonstellation wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei den ita-
lienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass sie sich bei einer
Rücküberstellung wiederum und dauerhaft in einer familien- und kinderge-
rechten Unterbringungsstruktur aufhalten können. Der Hinweis auf die Um-
setzung der Qualifikationsrichtlinie in Italien und die Möglichkeit der Be-
schreitung des Rechtsweges sei ungenügend. Auch wenn dies theoretisch
möglich sei, schliesse dies – angesichts des bisherigen Behördenverhal-
tens gegenüber den Beschwerdeführenden und den notorisch langen und
bürokratischen juristischen Verfahren in Italien – eine akute Gefährdung im
Rückkehrfall nicht aus. Nicht überzeugend sei auch der Verweis auf nicht-
staatliche Hilfsorganisationen, welche ihrerseits überbelastet seien und
nicht für die fehlende staatliche Unterstützung in die Bresche springen
könnten. Während des Verfahrens hätte das SEM problemlos mit den itali-
enischen Behörden Kontakt aufzunehmen und Garantien bezüglich der
Unterbringung und Grundversorgung der Beschwerdeführenden einholen
können. Auch wenn es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren
handle, wären entsprechende Abklärungen unter den vorliegenden Um-
ständen – in analoger Anwendung der Tarakhel-Rechtsprechung – notwen-
dig gewesen. Es werde deshalb im Hauptantrag beantragt, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur rechtsgenüglichen Ab-
klärung und zur Einholung der erforderlichen Garantien seitens der italie-
nischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Eventualantrag wurde von den Beschwerdeführenden damit begrün-
det, dass die italienischen Behörden ihren Schutzwillen aufgegeben hätten
und ihnen bei einer Rückkehr ein Leben auf der Strasse drohe, was ange-
sichts ihrer besonderen Verletzlichkeit bereits kurzfristig eine prekäre bis
lebensbedrohliche Situation zur Folge hätte. In einem jüngeren Fall betref-
fend Ungarn habe es das Bundesverwaltungsgericht als angezeigt erach-
tet, bei einem minderjährigen – mithin ebenfalls verletzlichen – Asylsuchen-
den aufgrund der besonderen Fallkonstellation vom Regelfall des Nichtein-
tretens abzusehen (Urteil des BVGer D-4959/2018 vom 4. Februar 2019).
Vorliegend müsse in Anbetracht der massiven Verschärfung der Aufent-
haltsbedingungen für Asylsuchende in Italien, insbesondere für vulnerable
Gruppen, der gleiche Schluss gezogen werden. Es sei auch zu beachten,
dass durch das Vorgehen der italienischen Behörden das Kindeswohl der
minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin massiv gefährdet worden
sei.
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Seite 10
4.
4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
4.2 Italien wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Be-
schwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrit-
tenermassen in Italien aufgehalten und wurden dort als Flüchtlinge aner-
kannt. Sie verfügen somit über einen Schutzstatus und ihnen wurden ent-
sprechende Aufenthaltsbewilligungen erteilt sowie italienische Identitäts-
und Reisedokumente ausgestellt, welche bis am (…). September 2022 gül-
tig sind.
4.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK;
SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchfüh-
rung von Asylverfahren. So haben die Beschwerdeführenden denn auch
nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Italien seien fehlerhaft gewesen be-
ziehungsweise es würde ihnen in Italien eine Rückschiebung in ihren Hei-
matstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Somit sind
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwer-
deführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Seite 11
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vor-
liegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat
(Italien) reisen können, wo sie den Flüchtlingsstatus erhalten haben. Ihnen
droht damit im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoul-
ment-Verbots und damit verbunden der Gefahr einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung.
6.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beschwerdeführenden im Fall einer Rücküberstellung nach Italien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
6.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in
seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Ausschaffung einer ausländi-
schen Person problematisch sein kann, wenn ernsthafte Gründe für die
Annahme bestehen, dass diese bei einer Ausschaffung in anderen Staat
dort einem erheblichen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Be-
handlung ausgesetzt wäre (vgl. E.T. und N.T. gegen die Schweiz und Ita-
lien, Beschwerde Nr. 79480/13, Ziff. 22). Gleichzeitig hielt der EGMR fest,
dass Art. 3 EMRK nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass je-
der Vertragsstaat verpflichtet sei, sämtliche Personen innerhalb seines Ho-
heitsgebiets mit einer Unterkunft zu versorgen. Ebenso wenig enthalte
Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge mit finanzieller Un-
terstützung auszustatten, welche ihnen einen bestimmten Lebensstandard
ermögliche. Dennoch könne eine staatliche Verantwortung entstehen,
wenn eine Person vollumfänglich auf staatliche Unterstützung angewiesen
sei und sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Notsituation
behördlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehe (vgl. a.a.O., Ziff. 23). Weiter
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unterstrich der Gerichtshof, dass anerkannten Flüchtlingen in Italien unter
anderem das Recht zukomme, zu arbeiten und gemäss den allgemeinen
Regelungen des italienischen Rechts in den Genuss von sozialer Unter-
stützung, Gesundheitsversorgung, sozialen Unterkünften und Bildung zu
kommen. Er betonte zudem, dass es Sache der Beschwerdeführenden sei,
ihre entsprechenden Rechte vor den italienischen Gerichten geltend zu
machen (vgl. a.a.O., Ziff. 26).
6.3.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden in Italien als Flücht-
linge anerkannt. Sie machen jedoch geltend, Italien erweise sich nicht als
schutzwillig, da sie aus der SPRAR-Unterkunft hinausgeworfen worden
seien und man sie vor die Wahl gestellt habe, entweder für sich selbst zu
sorgen oder auszureisen. Der Austrittsbericht des SPRAR-Zentrums vom
(…). Juli 2018 hält zwar fest, dass sie das Aufnahmesystem in Italien auf
eigenen Wunsch verlassen hätten (vgl. A33, S. 2). Es ist aber anzumerken,
dass sich Personen mit Schutzstatus nach dem positiven Asylentscheid
grundsätzlich nur noch für sechs Monate in den damaligen SPRAR-Unter-
künften aufhalten durften (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien. Zur
aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbeson-
dere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 10). Entsprechend
erscheint die Angabe der Beschwerdeführenden, dass sie das SPRAR-
Zentrum in F._______ hätten verlassen müssen, plausibel. In der Folge
hätten sie sich entweder um eine Unterkunft und ein Auskommen in Italien
bemühen müssen oder die Reise in ein anderes europäisches Land antre-
ten können. Sie hätten sich für die zweite Option entschieden und seien –
mithin tatsächlich durchaus auf eigenen Wunsch – in die Schweiz gekom-
men. Sie haben zu keinem Zeitpunkt versucht, in Italien mithilfe der zustän-
digen Behörden oder aber von privaten Hilfsorganisationen eine Unterkunft
zu finden und allenfalls notwendige Unterstützung erhältlich zu machen. Es
steht deshalb keineswegs fest, dass ihnen diese verwehrt worden wäre
und sie tatsächlich, wie von ihnen befürchtet, auf der Strasse gelandet wä-
ren. Sie verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien und haben so-
mit das Recht, sich einem beliebigen Ort in diesem Staat niederzulassen.
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführenden
konkret und ernsthaft versucht hätten, sich ausserhalb des SPRAR-Zent-
rums eine Unterkunft zu suchen und dabei erfolglos geblieben wären. Ent-
sprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer
Rückkehr eine Verletzung ihrer Schutzansprüche aus Art. 3 EMRK drohen
würde und sie sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Notsi-
tuation wiederfänden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden die ihnen zustehenden Ansprüche gegenüber dem ita-
lienischen Staat auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Urteile des
BVGer D-4024/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 7.4.9 m.w.H.; E-4375/2017
vom 7. September 2017 E. 5.5; D-6722/2016 vom 29. November 2016 E.
6.2.2).
6.3.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass die Vo-
rinstanz gehalten gewesen wäre, unter den vorliegenden besonderen Um-
ständen – auch wenn es sich nicht um einen "Dublin-Fall" handle – analog
zur Rechtsprechung des EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) Garantien einzuholen. Das Bundesverwaltungs-
gericht entschied jedoch gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR, dass
sich die Tragweite des Tarakhel-Entscheids auf Fälle aus dem Anwen-
dungsbereich der Dublin-Verordnung beschränke. Diese vermöge sich ent-
sprechend nicht auf die verletzliche Personenkategorie der Familien mit
Kindern zu erstrecken, welche in Italien einen Schutzstatus erlangt hätten
(vgl. Urteil des BVGer D-4024/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 7.4.8). Ent-
gegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist auch nicht
davon auszugehen, dass sich das neue Einwanderungsgesetz unter In-
nenminister Matteo Salvini ("Salvini-Dekret") und die damit verbundenen
drohenden Verschlechterungen bei der Unterbringungssituation von Asyl-
suchenden gleichermassen auf Personen mit Schutzstatus auswirken. In
diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass gerade Per-
sonen mit Schutzstatus – ebenso wie Minderjährige – nach wie vor Zugang
zu den SIPROIMI-Zentren haben, welche an die Stelle der SPRAR-Unter-
künfte getreten sind (vgl. SFH-Auskunft, Aktuelle Situation für Asylsu-
chende in Italien, 8. Mai 2019, S. 4). Vor diesem Hintergrund war das SEM
nicht verpflichtet, von den italienischen Behörden Garantien hinsichtlich
der Unterkunft oder Grundversorgung der Beschwerdeführenden einzuho-
len. Aus dem Urteil E-4959/2018 können diese zudem nichts zu ihren
Gunsten ableiten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die dortige spezielle
Fallkonstellation mit dem vorliegende Verfahren vergleichbar sein soll.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat res-
pektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, Ita-
lien sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, welche unter anderem die
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Ansprüche von Personen mit Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen
bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regelt. Da
die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden internationalen
Schutz gewährt haben, sind diese gehalten, sich mit ihren Ansprüchen be-
züglich Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleistungen an die
zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Wie sich dem Austrittsbe-
richt des SPRAR-Zentrums vom (…). Juli 2019 sowie den eingereichten
italienischen Schulzeugnissen entnehmen lässt, wurden die Kinder der Be-
schwerdeführerin in Italien eingeschult und von den Betreuungspersonen
bei ausserschulischen Aktivitäten unterstützt (vgl. A33, A34 und A36). Die
Ausführungen zum sozialen Umfeld, dem Gesundheitszustand und der
Ausbildung der Kinder im Austrittsbericht deuten auf eine sehr engma-
schige Betreuung während des Aufenthalts in der SPRAR-Unterkunft hin.
Bei sämtlichen Beschwerdeführenden wurden zudem einerseits medizini-
sche Routine-Untersuchungen durchführt und andrerseits konnten sie bei
auftretenden Beschwerden entsprechende Behandlungen durch Spezialis-
ten in Anspruch nehmen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin in
der Schweiz wegen diversen (…) Beschwerden behandelt werden musste.
Aus den Akten geht jedoch hervor, dass bei ihr bereits in Italien (…) Unter-
suchungen durchgeführt wurden und ihr unter anderem Medikamente ab-
gegeben worden sind. Weitere Abklärungen hätten schliesslich ergeben,
dass bei ihr eine Operation (Entfernung eines […]) erforderlich sei; die Be-
schwerdeführerin habe eine solche aber abgelehnt (vgl. A33 und A37).
Auch bei ihrem Sohn wurden bereits in Italien verschiedene gesundheitli-
che Probleme festgestellt, darunter (…) sowie die Präsenz von (…), wobei
die Beschwerden medikamentös behandelt wurden (vgl. A33 und A35).
Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführenden belastend sind, so gibt es keine Hinweise
darauf, dass diese in Italien nicht behandelt werden könnten oder ihnen
eine angemessene Behandlung verweigert würde. Die eingereichten itali-
enischen Krankenversicherungskarten, welche bis am (…). September
2022 gültig sind, lassen darauf schliessen, dass sie in Italien problemlos
Zugang zum Gesundheitswesen erhalten. Es ist deshalb davon auszuge-
hen, dass ihnen in Italien dieselben medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten offenstehen wie anderen Personen mit italienischer Aufenthaltsbe-
willigung und dass dort sowohl ihre physischen als auch allfällige psychi-
sche Probleme behandelt werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht
anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine
medizinische Notlage geraten würden. Das SEM trägt ihrer aktuellen ge-
sundheitlichen Situation bei der Organisation der Überstellung nach Italien
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insoweit Rechnung, als es die italienischen Behörden darüber sowie über
notwendige medizinische Behandlungen informiert.
Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug nach Italien als
zumutbar.
6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich anzuse-
hen, da die Beschwerdeführenden über gültige italienische Ausweis- und
Reisedokumente verfügen.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich
als richtig sowie vollständig festgestellt und es besteht kein Anlass für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Be-
schwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vor-
liegend kann die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos be-
zeichnet werden und aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist somit gutzuheissen und es ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: