Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3256/2011
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(drittes Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 /
N _______.
D-3256/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. August
2009 verliess und via C._______ und ihm unbekannte Länder am 2.
September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein erstes Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2009
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2009 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2010 beim BFM ein
zweites Asylgesuch einreichen liess,
dass zu dessen Begründung festgehalten wurde, der Beschwerdeführer
habe sich in der Schweiz politisch betätigt, indem er sich gegen das
iranische Regime und die dortigen Menschenrechtsverletzungen
ausgesprochen habe,
dass er aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF) sei, an diversen Kundgebungen teilgenommen habe und einen
Artikel verfasst habe, der veröffentlicht werde,
dass zudem auf die aktuelle Menschenrechtssituation sowie die generelle
Situation der Kurden im Iran hingewiesen wurde,
dass zur Untermauerung der Vorbringen eine Kopie der Mitgliederkarte
der DVF aus dem Jahr (…), eine Faxbestätigung der Demokratischen
Partei Kurdistan-Iran (PDK-I) vom (…) und ein behelfsmässig übersetzter
Text des Beschwerdeführers, welcher auf der Internetseite "(…)"
publiziert worden sei, ins Recht gelegt wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 1. Juni 2010 insbesondere geltend machte, er werde aufgrund seiner
in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten im Iran gesucht,
D-3256/2011
Seite 3
dass von Seiten der iranischen Behörden Druck auf seine Familie
ausgeübt werde, was sich darin zeige, dass er bei seinem Onkel
väterlicherseits gesucht worden sei,
dass als zusätzliche Beweismittel zwei vom Beschwerdeführer verfasste
und im Internet veröffentlichte politische Artikel, Fotos und Unterlagen
betreffend die Teilnahme an weiteren Kundgebungen sowie ein Artikel
zur Lage der Kurden im Iran zu den Akten gereicht wurden,
dass das BFM das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. September
2010 ablehnte und festhielt, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2010 rechtskräftig
abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2011 beim BFM ein
drittes Asylgesuch einreichen liess,
dass dabei geltend gemacht wurde, er habe sein exilpolitisches
Engagement in den letzten Monaten intensiviert, indem er offizielles
Mitglied der KDPI Schweiz geworden sei und in den Jahren (…)
regelmässig an zahlreichen Demonstrationen gegen das iranische
Regime teilgenommen habe,
dass ausserdem auf die verschlechterte Menschenrechtslage im Iran
hingewiesen wurde,
dass zur Unterstützung der Ausführungen eine
Mitgliedschaftsbestätigung der KDPI Schweiz vom (…) sowie
verschiedene Fotos und Flugblätter von Kundgebungen ins Recht gelegt
wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2011 – gemäss Rückschein
gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2011 nicht eintrat
D-3256/2011
Seite 4
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen festhielt, der
Beschwerdeführer beziehe sich im dritten Asylgesuch auf die bereits im
zweiten Asylgesuch geltend gemachten Asylvorbringen und führe aus, er
habe sich in der Schweiz weiterhin exilpolitisch betätigt,
dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vom
Bundesamt bereits in der Verfügung vom 8. September 2010 gewürdigt
und als nicht geeignet befunden worden sei, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember
2010 zur gleichen Einschätzung gelangt sei,
dass die mit Eingabe vom 19. Mai 2011 eingereichten Unterlagen
diesbezüglich zu keiner Änderung des damaligen Standpunktes zu führen
vermöchten, zumal sich dadurch das exilpolitische Profil des
Beschwerdeführers offenkundig nicht derart verändert habe, dass er nun
durch das iranische Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen
würde,
dass sein exilpolitisches Verhalten in der Schweiz folglich weiterhin
insgesamt betrachtet nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der
iranischen Behörden zu bewirken,
dass das am 1. März 2010 eingeleitete Asylverfahren seit dem 15.
Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, und sich zudem aus
den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss jenes
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2011 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch
D-3256/2011
Seite 5
an die Vorinstanz zurückzuweisen, in prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
D-3256/2011
Seite 6
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E.
5),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse
beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl.
dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18
f. E. 4.5.),
D-3256/2011
Seite 7
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/53 [recte:
BVGE 2009/53]) seien Gesuche wie dasjenige im vorliegenden Verfahren
klarerweise als neue Asylgesuche entgegenzunehmen und zu behandeln,
dass darauf in der Regel eingetreten werden müsse,
dass in casu zweifelsohne Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse vorliegen würden,
dass zunächst die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KDPI
hervorzuheben sei, welche ihn zu einer noch exponierteren Person
innerhalb der politisch aktiven Exiliraner mache,
dass beispielsweise dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom November 2010 zu entnehmen sei, für die PDKI aktive
Personen würden bei einer Rückkehr in den Iran mit Sicherheit verfolgt
und verhört (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von
Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, Bern, 16. November 2010, S. 10),
dass somit vorliegend bereits im personenbezogenen Kontext Hinweise
gegeben seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass im dritten Asylgesuch aber auch im länderspezifischen Kontext auf
eine bedrohliche Entwicklung im Iran hingewiesen worden sei, die
beachtet werden müsse,
dass sich die Überwachung von Oppositionellen im Iran wie auch im
Ausland verschärfe und die Sanktionen drastischer würden,
dass aufgrund verschiedener Quellen von einer dramatischen Zunahme
der Menschenrechtsverletzungen ausgegangen werden müsse,
dass sich der Entscheid des BFM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten,
vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten lasse, weshalb die Sache
zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens zurückzuweisen sei,
D-3256/2011
Seite 8
dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den Akten
zufolge in der Mitgliedschaft bei der DVF und der KDPI, in der Teilnahme
an diversen Kundgebungen sowie im Verfassen von Artikeln besteht,
dass das BFM dieses Engagement bereits in der Verfügung vom 8.
September 2010 würdigte und festhielt, es sei davon auszugehen, der
Beschwerdeführer verfüge über kein derartiges politisches Profil, das ihn
bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7306/2010 vom 15.
Dezember 2010 diese Auffassung stützte (vgl. a.a.O., E. 5.2 und 5.3),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein gegenüber
den bereits im zweiten Asylverfahren gewürdigten Aktivitäten
weitergehendes exilpolitisches Engagement geltend zu machen vermag,
dass es somit keinen Anlass gibt, nunmehr zu einer anderen
Einschätzung zu gelangen,
dass insbesondere die Mitgliedschaft bei der KDPI den Beschwerdeführer
– entgegen anderslautender Ansicht in der Rechtsmitteleingabe – nicht
zu einer noch exponierteren Person innerhalb der politisch aktiven
Exiliraner macht,
dass allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten noch
nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Bestätigung der KDPI vom (…)
lediglich begrüsst wird und ihm zur Mitgliedschaft gratuliert wird,
dass sich daraus indessen nicht entnehmen lässt, dass er innerhalb
dieser Partei markante Führungsaufgaben wahrnehmen
beziehungsweise als führendes Kadermitglied namentlich in der
Öffentlichkeit in Erscheinung treten würde,
dass seine Aktivitäten – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangen – aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht
geeignet sind, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran
werden könnten, erscheinen zu lassen,
D-3256/2011
Seite 9
dass die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am
Regime demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad
aufweist, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken,
dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3),
dass der Beschwerdeführer daher aus dem in der Rechtsmitteleingabe
erwähnten Bericht der SFH nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass es sich auch erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher
einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde,
dass nach dem Gesagten entgegen den in der Beschwerde gemachten
Ausführungen keine Hinweise auf seit Abschluss des zweiten
Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vorliegen,
dass das BFM angesichts dessen nicht gehalten war, gestützt auf das in
der Beschwerde zitierte Urteil BVGE 2009/53 auf das vorliegende
Asylgesuch einzutreten und ein ordentliches Asylverfahren
durchzuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
D-3256/2011
Seite 10
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
D-3256/2011
Seite 11
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran keine Situation generalisierter Gewalt besteht, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde
(vgl. dazu bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7306/2010
vom
15. Dezember 2010, E. 7.3.2),
dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer in
seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass aufgrund seiner Arbeitserfahrung schliesslich davon ausgegangen
werden darf, es werde ihm gelingen, im Iran eine neue Existenz
aufzubauen (vgl. a.a.O., E. 7.3.3),
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er gerate im Falle
der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug
der Wegweisung mit dem BFM als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte
Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtlos erwiesen hat,
D-3256/2011
Seite 12
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
D-3256/2011
Seite 13
Versand: