B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3257/2014
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
c/o Schweizerische Botschaft in Nairobi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, nach seinen eigenen Angaben aus Mogadischu
stammend, mit aktuellem Aufenthalt in Nairobi, suchte mit Schreiben vom
23. März 2011 (Eingangsstempel: 25. März 2011) bei der Schweizer Bot-
schaft in Nairobi (nachstehend: Botschaft) um Asyl nach und beantragte
eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Dem Gesuch wurden ein Auslän-
derausweis (in Kopie), ausgestellt am 20. März 2006 und gültig bis zum
20. März 2008, und eine Flüchtlingsbestätigung des UNHCR (in Kopie),
ausgestellt am 6. Juli 2010 und gültig bis zum 5. Juli 2012, beigelegt. Mit
Schreiben vom 2. April 2012 liess er die Botschaft wissen, dass er an sei-
nem Gesuch festhalte. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 informierte ihn das
BFM, dass mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen sei. Am 11. Feb-
ruar 2014 wurde er in Nairobi zu seinen Asylgründen befragt (nachfolgend:
Befragung). Bei der Befragung legte er eine zweite Flüchtlingsbestätigung
des UNHCR vor, ausgestellt am 9. August 2012 und gültig bis zum 8. Au-
gust 2014.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben und
während der Befragung das Folgende geltend: Er sei ein Cartoonist. Seine
Zeichnungen seien politischer Natur gewesen, er sei aber nicht Mitglied
einer politischen Bewegung oder Partei gewesen. In seinen Zeichnungen
habe er ganze Körper abgebildet, was nach der islamischen Kultur nicht
erlaubt sei. Eine Verwarnung, die er diesbezüglich erhalten habe, habe er
nicht beachtet. In der Folge sei er im Jahr 1997 (im November oder De-
zember) von der "Islamic Courts Union" für einen Tag in einem "Kangaroo
Court" in Gefangenschaft gehalten worden. Zuerst sei er mit sieben Schlä-
gen bestraft worden. Danach habe man ihm befohlen, bis zum Nachmittag
zu beten. Schliesslich sei man am Abend wieder zu ihm gekommen und er
habe vor seiner Freilassung akzeptieren müssen, dass er solches nicht
mehr tun werde.
Da die Gesetze des Islams verbieten würden, Cartoons wie die seinigen
zu zeichnen, habe er befürchtet, von islamischen Kämpfern umgebracht zu
werden. Im Jahr 2009 habe er aufgrund der stets zu gewärtigenden Re-
pression und seiner Furcht vor den Islamisten Somalia verlassen. Auf dem
Landweg habe er sich nach Kenia in das Flüchtlingslager Dhagahley brin-
gen lassen. Nach vier Tagen sei er nach Nairobi gegangen, wo er als "ur-
ban refugee" registriert worden sei.
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In Nairobi sei es üblich, dass die Polizei Asylsuchende sowie Flüchtlinge
erpresse, um sich an ihnen zu bereichern. Deshalb könne er sich nicht frei
bewegen. Seit 2009 sei er mehr als zehn Mal inhaftiert worden. Man habe
ihn eingeschüchtert und ihm angedroht, ihn nach Kakuma oder Daab (bei-
des Flüchtlingslager in Kenia) zu bringen oder nach Somalia deportieren
zu lassen. Jedes Mal habe er sich freikaufen müssen. Zudem sei er einmal
vor ein Gericht ("Makadara Law Court") geführt worden (je nach Angabe
während der Befragung im letzten Monat [vom Zeitpunkt der Befragung
zurückgerechnet] oder nach einer Inhaftnahme am 17. Dezember 2013).
Ein Freund von ihm habe mit einem Polizeibeamten somalischer Herkunft,
der Verbindungen zum Richter gehabt habe, eine Vereinbarung getroffen
und ihn für 7'000 KES freigekauft. Das Geld hätten sie von einem Ge-
schäftsmann, der "Zakat" (Armensteuer im Islam) gebe, erhalten.
Er habe vergeblich versucht, seinen Ausländerausweis zu verlängern. Dar-
über hinaus sei es ihm nicht möglich, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten, da eine solche nur gegen Bezahlung eines höheren Betrags ausge-
stellt werde. Schliesslich befürchte er, da er sich illegal in Kenia aufhalte,
nach Somalia deportiert zu werden. Dort würde ihm aufgrund seiner politi-
schen Haltung die Todesstrafe oder eine andere Form der Verfolgung dro-
hen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (eröffnet am 3. Juni 2014) lehnte das BFM
das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Der
Entscheid wurde in der Hauptsache damit begründet, er (der Beschwerde-
führer) sei nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) schutzbedürftig.
Seine Ausführungen (in den beiden Schreiben und anlässlich der Befra-
gung) liessen nicht darauf schliessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Somalia von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Zwar
sei er im Jahr 1997 ein Mal während mehrerer Stunden festgehalten wor-
den. Er habe Somalia aber erst mehrere Jahre später verlassen, womit der
zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und sei-
ner Ausreise nicht mehr gegeben sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der
weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im
Rahmen des asylrechtlichen Auslandverfahrens. Der Vollständigkeit halber
weise es aber darauf hin, dass er sich seit "2006/2009" in Nairobi befinde
und vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Es werde nicht ver-
kannt, dass die Lage somalischer Staatsangehöriger in Kenia nicht einfach
sei. Bei den von ihm geschilderten Ereignissen handle es sich indessen
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nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Dazu bestünden keine kon-
kreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Kenia
für ihn "schlechterdings" nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Er habe die
Option, falls sich dies als notwendig erweisen sollte, sich in ein Flüchtlings-
lager des UNHCR zu begeben. Die zahlreichen somalischen Flüchtlinge in
Kenia würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land
verfügen, sondern seien einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich auf-
zuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Seinen Anga-
ben zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen von
ihm in der Schweiz leben. Auch sonst ergäben sich aus den Akten keine
Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz. Aufgrund dessen
sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben.
D.
Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Telefax-
Eingabe vom 14. Juni 2014 (Eingang Fax: 15. Juni 2014) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der vorinstanzli-
che Entscheid sei zu überprüfen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen sowie Asyl zu gewähren.
In der Hauptsache machte er das Folgende geltend: Bei der Befragung
vom 11. Februar 2014 sei es zu einem Missverständnis gekommen. Er
habe gesagt, dass er im Jahr 2009 "letztmals" nach Kenia gereist sei. Dies
sei aber vermutlich im Sinne eines "ersten" Males verstanden worden. Er
habe bereits einmal im Jahr 1997 versucht, nach Kenia zu gelangen. An-
schliessend sei er zu Beginn des Jahres 1998 nach Kenia in die Stadt
Nairobi gereist und habe sich dort bis 2006 aufgehalten. Während dieser
Zeit habe er vergeblich darauf gewartet, dass ihm ein Ausländerausweis
ausgestellt werde. Schliesslich habe man ihn nach Somalia deportiert. Im
Jahr 2009 sei er erneut nach Kenia gereist und vom UNHCR registriert
worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 (eröffnet am 14. Juli 2014) wies
der damals zuständige Instruktionsrichter darauf hin, dass die Beschwerde
den Anforderungen an Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge, da sie keine ei-
genhändig angebrachte Original-Unterschrift des Beschwerdeführers ent-
halte. Gleichzeitig setzte er eine siebentägige Nachfrist zur Verbesserung
der Beschwerde an.
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F.
Am 15. Juli 2014 (Eingang Botschaft) reichte der Beschwerdeführer die
Originalunterschrift nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 ge-
stellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Nor-
men des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in die-
ser bisherigen Fassung verwiesen.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105
AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und schliesslich
auch formgerecht eingereicht (vgl. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkei-
ten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden. Die Vertretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das
BFM (neu: SEM) kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn es der asylsuchenden Person zugemutet werden kann, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchen-
den Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes,
wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid
rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-kommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht
zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
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dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung
der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet wer-den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
m.w.H.).
6.
6.1 Der Entscheid des BFM ist zu stützen. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. C). Die Beschwerde vermag
der Begründung derselben nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die nachfolgenden
Ausführungen.
6.2 Das auf Beschwerdeebene vorgetragene Vorbringen, es sei während
der Befragung (vermutungsweise aufgrund eines Missverständnisses)
nicht zur Sprache gekommen, dass er bereits im Jahr 1997 versucht habe,
nach Kenia zu gelangen, zu Beginn des Jahres 1998 nach Kenia in die
Stadt Nairobi gereist sei, sich dort bis 2006 aufgehalten habe und von Ke-
nia nach Somalia deportiert worden sei, führt nicht zu einem anders lau-
tenden Entscheid. Zwar kann ihm dahingehend beigestimmt werden, dass
er mit Schreiben vom 23. März 2011 eine Kopie seines Ausländerauswei-
ses mit Gültigkeit für die Jahre 2006 bis 2008 eingereicht und in seinem
Schreiben vom 2. April 2012 übereinstimmend erwähnt hatte, in Kenia über
einen Ausländerausweis mit Gültigkeit für dieselbe Periode verfügt zu ha-
ben, diese Information indessen durch die interviewende Person anlässlich
der Befragung nicht aufgegriffen wurde. Doch in Anbetracht, dass er an-
lässlich der Befragung sogar explizit aufgefordert wurde, sämtliche Orte,
an denen er je wohnhaft gewesen sei, mit entsprechenden Zeitangaben zu
nennen (Akte der Vorinstanz, A5/10 Ziff. A.5), gilt es festzuhalten, dass ihm
Gelegenheit zur vollständigen Darlegung des Sachverhalts gegeben
wurde. Vielmehr ist es ihm selbst zuzuschreiben, dass seine Aussagen an-
lässlich der Befragung im Widerspruch zu seinen Angaben in seinen
Schreiben stehen. Ausdrücklich gab er nämlich zu Protokoll, er habe seit
seiner Geburt bis ins Jahr 2009 in Mogadischu gewohnt und sei dann nach
Nairobi gegangen (A5/10 Ziff. A.5 ["Since I was born until 2009 I lived in
Mogadishu and then I came to Nairobi."]). Da er die Rückübersetzung der
Befragung schriftlich genehmigte, muss er sich den Widerspruch entgegen
halten lassen.
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Unbesehen davon ist jedoch festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG
in Somalia geltend zu machen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weite-
ren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrecht-
lichen Auslandverfahren (Prüfung der Zumutbarkeit im Drittstaat; vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4).
6.3 Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asyl-
verfahrens und das Asylgesuch aus dem Ausland wurden von der Vor-
instanz zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft
in Nairobi und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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