Abtei lung IV
D-3258/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3258/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 26. Juni 2007 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 29. Juni 2007) er-
suchte der Beschwerdeführer – srilankischer Staatsangehörigkeit und
tamilischer Ethnie aus U._______ – um Gewährung von Asyl. Mit
Schreiben vom 2. Juli 2007 wurde er von der Schweizerischen Vertre-
tung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Be-
weismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am
10. Juli 2007 eine ergänzende Eingabe nach. Nachdem er mit Schrei-
ben vom 30. Juli 2007 und 7. September 2007 um eine möglichst bal-
dige Behandlung seines Gesuches gebeten hatte, wurde er von der
Schweizerischen Vertretung mit Schreiben vom 12. September 2007
zu einer persönlichen Anhörung vorgeladen, welche am 27. Septem-
ber 2007 in den Räumen der Schweizerischen Botschaft in Colombo
stattfand. In deren Verlauf ersuchte der Beschwerdeführer um die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, während er sich selber nie für die LTTE engagiert
habe, sei sein Vater zuerst Sekretär der „B._______“, ein (...)-System
der LTTE, und später Präsident der „C._______“ unter der Kontrolle
der LTTE gewesen und habe auch Leute für die D._______ rekrutiert.
Nachdem sein Vater im Jahre 2004 zwei Wochen in Haft gekommen
sei, habe er das Amt abgegeben und sei 2006 mit einem seiner Brüder
nach V._______ gegangen. Die Armee habe ihn (den Beschwerdefüh-
rer) sehr oft belästigt und nach LTTE-Tätigkeiten befragt. Deshalb
habe er seinen Herkunftsort verlassen und sei im September 2006
nach W._______ gegangen. Beim Verlassen eines Hotels in Colombo,
wo er sich für eine Englischprüfung eingeschrieben habe, sei er am
31. Oktober 2006 von Angehörigen der Luftwaffe und des Criminal In-
vestigation Department (CID) verhaftet, verhört und gefoltert worden.
Ihm sei vorgeworfen worden, er habe das dem Hotel gegenüberliegen-
de Hauptquartier der Luftwaffe ausspioniert. Nachdem die Schule sei-
ne Angaben bestätigt habe, sei er am 6. November 2006 wieder frei-
gelassen worden. In W._______ sei er Ende November 2006 wieder
verhaftet und einen Tag lang befragt worden. Dabei habe er angege-
ben, dass sein Vater und sein Bruder ausserhalb des von der Armee
kontrollierten Gebietes lebten, was für das CID ein weiteres Verdachts-
moment seiner LTTE-Tätigkeit darstelle. Nach der Haft hätten die
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Hauseigentümer ihn gebeten, das Haus zu verlassen, woraufhin er im
Dezember 2006 nach X._______ gezogen sei. Seit dem 14. Janu-
ar 2007 sei er auch dort regelmässig vom CID aufgesucht, befragt und
unter Drohungen aufgefordert worden, Informationen über seine LTTE-
Verbindungen und seinen Vater und Bruder zu faxen. Am Morgen des
14. August 2007 sei er erneut von Angehörigen der Luftwaffe mitge-
nommen, befragt und am Nachmittag wieder entlassen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem einen Polizeibericht und zwei Haftbescheinigungen ein.
B.
Mit Begleitschreiben vom 28. September 2007 übermittelte die
Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM die Akten zum Ent-
scheid.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
schriftliche Antwort des IKRK vom 8. Oktober 2007 auf seine Be-
schwerde wegen Belästigungen durch die Armee und die Polizei ein.
D.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 und vom 19. Januar 2007 infor-
mierte der Beschwerdeführer über die anhaltenden Belästigungen der
Polizei und seinen Umzug innerhalb von X._______.
E.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 – von der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo am 29. Februar 2008 versandt – wies das BFM das
Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
F.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 10. März 2008 (Poststempel) –
eingetroffen beim BFM am 18. März 2008 und beim Bundesverwal-
tungsgericht am 19. Mai 2008 – erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise und
die Asylgewährung.
G.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen
Polizeibericht ein, wonach er und – gemäss seinen Angaben – seine
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Frau am 23. Mai 2008 in W._______, wo er gemäss Absender der
Eingabe wieder Wohnsitz genommen zu haben scheint, erneut
verhaftet und am 27. Mai 2008 wieder entlassen worden seien, weil
Abklärungen ergeben hätten, dass nichts gegen sie vorliege.
H.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, in der Nacht vom 20. Dezember 2008 seien Polizisten zu ihm
nach Haus gekommen, hätten ihm eine Pistole an den Kopf gehalten,
ihn mitgenommen, beschimpft und gefoltert. Sie hätten ihm eine Identi-
tätskarte von einer ihm unbekannten Person gezeigt und ihm befohlen,
deren Aufenthaltsort bekannt zu geben, ansonsten würden sie ihn er-
schiessen. Aus Angst habe er auf das Haus einer anderen Person ge-
zeigt, woraufhin die Polizei die dortigen Bewohner eingeschüchtert
habe. Um drei Uhr habe er wieder nach Hause gehen können, wobei
ihm gesagt worden sei, er dürfe nicht weggehen, da sie wiederkämen.
Da sein Vermieter daraufhin von ihm verlangt habe, die Räumlichkei-
ten zu verlassen, wohnten sie jetzt im Haus eines Verwandten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rück-
weisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend ver-
ständlich und begründet ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indes-
sen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E.
2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen
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bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat).
4.
4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung vom 14. Feb-
ruar 2008 im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten
Vorbringen, neben dem Vorliegen zahlreicher Ungereimtheiten, einrei-
serechtlich nicht relevant seien. Gemäss schweizerischer Asylpraxis
sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung – vorliegend
die Inhaftierung vom 31. Oktober 2006 bis zum 6. November 2006 und
die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigun-
gen – sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder kon-
krete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Haft im
Jahre 2006 stelle zwar einen Eingriff in die physische Bewegungsfrei-
heit sowie körperliche Integrität dar. Die Bedenken des Beschwerde-
führers vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte seien so-
mit durchaus nachvollziehbar, vermöchten jedoch die Wahrscheinlich-
keit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht
hinlänglich zu begründen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund einer richterlichen Verfügung freigesprochen
worden sei. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass die srilankische Justiz
ihn keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten verdächtige und er
grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen
mehr zu befürchten habe. Somit könne aufgrund der vorgebrachten In-
haftierung nicht von begründeter Furcht vor weiteren staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgegangen werden. Hinsichtlich der geltend
gemachten Befragungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sei
festzuhalten, dass es sich hierbei um örtlich beschränkte Übergriffe lo-
kal stationierter Sicherheitskräfte handle. Aus den Akten ergäben sich
keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer daraus ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes, welche über die Nachteile weiter Teile
der srilankischen Bevölkerung auf Grund der aktuellen Sicherheitslage
hinausgingen, entstanden wären. Im Weiteren seien die Anforderun-
gen an eine Einreisebewilligung hoch anzusetzen. Das konkrete Ge-
fährdungsrisiko des Beschwerdeführers sei auf Grundlage der Akten
als gering einzuschätzen. Zwar sei er durch die erwähnten Vorfälle
persönlich stark betroffen und die menschenrechts- und sicherheitspo-
litische Situation habe sich auch im Süden und Westen des Landes
verschärft. Allerdings herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt,
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weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit der Wohnsitznahme in
diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdefüh-
rer sei seit seiner Festnahme im November 2006 nicht mehr festge-
nommen worden und seit Dezember 2006 polizeilich registriert in
X._______ wohnhaft. Dies sei ein Indiz dafür, dass seitens der heimat-
lichen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden sei.
Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen - ihr Vor-
handensein einmal vorausgesetzt - genüge somit nicht für die Annah-
me einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorlie-
genden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat
umzusetzen gedächten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützen sie doch lediglich
die Vorbringen des Beschwerdeführers, deren Glaubhaftigkeit vorlie-
gend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des
Art. 3 AsylG sei.
4.2 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Beschwerde
darauf, seine Gesuchsvorbringen in rudimentärer Weise zu wiederho-
len.
5. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2008 zutref-
fend festgehalten hat, ist es seit dem Sommer 2006 zu einem Wieder-
aufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Sri Lanka
gekommen. Die eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und Os-
ten des Landes haben zu einer erheblichen Verschlechterung der Si-
cherheits- und Menschenrechtssituation geführt, worunter insbesonde-
re die Zivilbevölkerung zu leiden hat. Vor diesem Hintergrund ist die
Frage zu prüfen, ob den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür ent-
nommen werden können, dass der Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 3 AsylG verfolgt wird.
5.1 Verfolgung ist dann asylrechtlich relevant, wenn die um Asyl ersu-
chende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist sodann erforderlich, dass
die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensi-
tät erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vor-
ausgesetzt ist ausserdem, dass die betroffene Person einer landeswei-
ten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz-
tere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist
andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteilen durch Verfolgungs-
massnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat.
6.1 Aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka unterlie-
gen Tamilen in Colombo, gerade solche, die aus dem Norden stam-
men, zwar einer intensiven staatlichen Kontrolle. Davon war auch der
Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen mehrere Male betroffen
und war damit gewissen Nachteilen ausgesetzt. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer immer wieder freigelassen beziehungsweise
freigesprochen wurde, weist jedoch daraufhin, dass gegen ihn nichts
vorliegt.
6.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst
mehrere Monate nach seiner ersten Verhaftung ein Asylgesuch stellte
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und die beiden geltend gemachten Verhaftungen eineinhalb Jahre aus-
einanderliegen. Der Vollständigkeit halber gilt es zudem bezüglich der
zweiten geltend gemachten Verhaftung durch die srilankischen Sicher-
heitskräfte festzuhalten, dass diese kurz nach dem Entscheid der Vor-
instanz vorgefallen sein soll. Dieser zeitlich enge Zusammenhang zu
der ablehnenden Verfügung aus der Schweiz weckt gewisse Zweifel
und lässt den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer bezwecke
damit, ein Fortdauern der Verfolgung vorzutäuschen.
6.3 Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit Jahren in Colombo wohn-
haft und bei der Polizei registriert. Ausserdem verfügt er über eine
Identitätskarte, auf der als Wohnsitz W._______ figuriert, deren
Herkunft gewichtige Zweifel aufwirft. Unklar ist damit, ob der
Beschwerdeführer über seine Identität wahrheitsgemässe Angaben
gemacht hat. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer
von staatlicher Seite keine gezielte Verfolgung zu befürchten hat, bildet
auch die Tatsache, dass sich die Behörden, als der Beschwerdeführer
nach einem gescheiterten Einreiseversuch in Z._______ per Flugzeug
im Dezember 2006 ins Land zurückkehrte, damit begnügten, ihn zu
befragen, wieso er gegangen und wieso er wieder zurückgekommen
sei. Von seiner kurz zuvor erfolgten Verhaftung hätten sie gemäss sei-
nen Aussagen am Flughafen nichts gewusst und sein Name habe im
Computer auch keinen Alarm ausgelöst. Würde er tatsächlich einer
Verbindung zur LTTE verdächtigt, ist davon auszugehen, dass die Be-
hörden, insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten hochrangigen Position des Vaters, massiv verstärkten
Druck auf ihn ausgeübt und es nicht bei gelegentlichen Befragungen,
welche ihm verständlicherweise unangenehm waren, jedoch nicht als
ernsthafte Nachteile zu werten sind, und den beiden kurzfristigen Ver-
haftungen mit anschliessendem Freispruch belassen hätten. Dem Be-
schwerdeführer war es vielmehr möglich, nach seiner Rückkehr aus
Z._______ polizeilich registriert in X._______ Wohnsitz zu nehmen
und später nach W._______ zu ziehen.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die an-
dauernden Drohungen seitens der Polizei, wie er sie in verschiedenen
Eingaben geltend macht, und nun seit Jahren erduldet haben will,
nicht näher zu substanziieren vermag. Wie bereits auch die Vorinstanz
ausführte, ist denn auch nicht klar, weshalb die Polizei nicht gezielter
gegen den Beschwerdeführer vorgeht, sollte sie davon ausgehen,
dass er über Informationen zur LTTE verfügt, sondern es über Jahre
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hinweg bei Befragungen belassen sollte. Einzig der angebliche Über-
griff vom 20. Dezember 2008 vermag der Beschwerdeführer detailliert
zu schildern. Wenn auch dieser nächtliche Übergriff den Beschwerde-
führer verständlicherweise in Angst und Schrecken versetzt hat, ist
auch daraus nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Zu-
kunft gezielten und intensiven Verfolgungshandlungen von staatlicher
Seite ausgesetzt sein wird, vielmehr scheint dieser Übergriff mit einer
Razzia in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers zusammenzu-
hängen und war nicht gezielt gegen ihn gerichtet. Auch die Identität
der Angreifer bleibt letztlich unklar, führt doch der Beschwerdeführer
aus, es hätte sich um 15 Jugendliche gehandelt, die einen anderen Ju-
gendlichen gesucht hätten.
6.5 Somit ist insgesamt eine begründete Furcht des Beschwerdführers
vor Verfolgung zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen weder
- wie oben dargelegt - die auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Aktionen der Sicherheitskräfte im Jahre 2008 noch die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde etwas zu ändern, zumal sich der Be-
schwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM ausein-
andersetzte und sich stattdessen auf eine Wiederholung seiner Ge-
suchsvorbringen beschränkte.
7. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerde-
führer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungswei-
se dessen Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwal-
tungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers
aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als
schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft in-
dessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, wes-
halb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis
im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfäl-
ligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestäti-
gen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftig-
keit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG
als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe
die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
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richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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