Abtei lung IV
D-3260/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
staatenlos (syrischer Herkunft),
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3260/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein staa-
tenloser Kurde (Ajnabi) syrischer Herkunft – seine Heimat am 1. Janu-
ar 2009 von B._______ aus auf dem Landweg über die grüne Grenze
in Richtung C._______. In der Folge sei er vorerst nach D._______,
danach an Bord zweier Lastwagen und sodann von verschiedenen
Personenwagen schliesslich in die Schweiz gelangt, wo er am 26.
Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein
Asylgesuch einreichte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 29. Januar 2009 und der Anhörung vom
20. Februar 2009 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen vor,
er sei seit einiger Zeit Sympathisant beziehungsweise Mitglied der De-
mokratischen Kurdischen Partei gewesen. Aufgrund seiner kurdischen
Ethnie habe er wiederholt Probleme mit den staatlichen Sicherheits-
kräften sowie mit der Baath-Partei gehabt. Im März 2005 sei es zudem
zu einer Massenfestnahme von Kurden gekommen, darunter auch von
Personen aus seinem Heimatdorf. Eine dieser festgenommenen Perso-
nen sei an den Folgen erlittener Folter gestorben. Auch der Beschwer-
deführer sei im März 2005 während 15 Tagen inhaftiert worden. In der
Folge habe er sich nach B._______ begeben, um den behördlichen
Behelligungen im Nordosten des Landes zu entgehen und um dort zu
arbeiten. Auch in B._______ sei er weiterhin immer wieder von den Si-
cherheitskräften behelligt, zu allfälligen politischen Aktivitäten einver-
nommen, mit Tätlichkeiten konfrontiert und mitunter ein bis zwei Tage
inhaftiert worden. Letztmals sei er im Oktober 2008 auf der Polizeizen-
trale in B._______ einvernommen worden. Um weiteren derartigen
Nachteilen zu entgehen, habe er sich zu einer Ausreise aus Syrien
entschlossen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihm die dorti -
gen Behörden erneut Probleme bereiten oder ihn festnehmen würden.
In Anbetracht seiner fehlenden Staatsangehörigkeit habe er in Syrien
zudem ohnehin keine Zukunft.
Um seine Identität und seine syrische Herkunft zu belegen, hat der
Beschwerdeführer einen syrischen Ajanib-Ausweis abgegeben. Er hat
dem BFM zudem Kopien seines syrischen Führerscheines, seines sy-
rischen Familienbüchleins sowie weitere Dokumente eingereicht.
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Am 3. Februar 2010 hat das BFM die Schweizerische Vertretung in
Damaskus um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerde-
führers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien sowie zu einer
allfälligen Gefährdung seiner Person ersucht. Mit Schreiben vom 16.
März 2010 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu den diesbezüglichen Erkenntnissen gewährt. Er nahm dazu
mit Schreiben vom 28. März 2010 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 – eröffnet am 6. Mai 2010 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen. Gemäss konstanter schweizerischer
Asylpraxis setze der Bergriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitli -
cher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe
geltend gemacht, dass er im März 2005 im Rahmen einer gegen Kur-
den gerichteten Massenfestnahme im Nordosten Syriens während 15
Tagen inhaftiert worden sei. Ihm seien im Gefolge dieser Festnahme
jedoch keine weiteren spezifischen Nachteile erwachsen, zumal er in
der Folge seinen Wohnsitz nach B._______ verlegt habe. Sowohl in
zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht weise dieses Ereignis dem-
nach keinen genügend engen Bezug zur erst Anfang 2009 erfolgten
Ausreise aus Syrien auf. Angesichts dessen entfalte dieses Vorbringen
keine Asylrelevanz.
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sei-
en, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Es treffe
zwar zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sogenannten
ajanib beziehungsweise maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Mög-
lichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbstständiger Gewer-
be untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter verschiede-
nen behördlichen Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden.
Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von
Art. 3 AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Damit übereinstimmend
könnten den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Ereignisse nach dem Frühling 2005 bis zu seiner Ausreise im Januar
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2009 keine Nachteile vor asylerheblicher Intensität entnommen
werden, die über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen
Bevölkerungsminderheit hinausgingen. Darunter fielen namentlich die
von ihm geschilderten polizeilichen Behelligungen, Einvernahmen und
maximal ein bis zwei Tage dauernden Festhaltungen. Demzufolge
erwiesen sich auch die späteren Vorbringen betreffend seine
Heimatregion beziehungsweise die auf B._______ bezogenen
Vorbringen als nicht asylrelevant. Zudem würde der Beschwerdeführer
ohnehin über eine innerstaatliche Fluchtalternative in B._______ oder
in E._______ verfügen. Aufgrund der gesamten Aktenlage seien
schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen
einer begründeten Furcht ersichtlich. Überdies werde er gemäss der
Botschaftsantwort vom 7. März 2010 durch die syrischen Behörden
auch nicht gesucht.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung des BFM
vom 31. März 2010 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch
gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer – unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 27. Mai 2010 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
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F.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Mitgliedschaftsbestätigung der Kurdisch Demokratischen Partei Al
Party inklusive französischsprachiger Übersetzung zu den Akten.
G.
Am 21. Mai 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmitteleingabe vom
6. Mai im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe seine Vor-
bringen zu Recht weitgehend geglaubt. Diese seien auch grösstenteils
widerspruchsfrei. Im Übrigen seien seine Ausführungen schlüssig und
sie enthielten verschiedene Realitätskennzeichen. Die regelmässigen
Festnahmen des Beschwerdeführer ab Frühjahr 2005 (mit Verhören,
Schlägen, Beleidigungen und anderen Formen psychischer Gewalt)
seien auch in einem Zusammenhang mit seiner 15-tägigen Verhaftung
im März 2005 zu sehen, und es sei von einer fortwährenden Verfol-
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gung auszugehen, welche ihm nach rund vier Jahren psychisch derart
zugesetzt habe, dass er keine andere Möglichkeit als eine Flucht ins
Ausland mehr gesehen habe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers
ab März 2005 sei alles in allem derart intensiv, dass ohne Weiteres
von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen
sei.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten nicht davon aus-
gehen, dass das vom Beschwerdeführer bereits erlittene Unrecht in
seiner Intensität asylrelevant sei, so wäre er dennoch als Flüchtling
aufzunehmen. Dies weil seine Furcht davor, bei einer Wegweisung
nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erlei -
den, als begründet angesehen werden müsse. Unter Hinweis auf einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, der Praxis der Deutschen
Asylbehörden beziehungsweise gestützt auf einen Bericht des Aus-
wärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland werde deutlich, dass
der Beschwerdeführer bereits aufgrund der allgemeinen Lage in Syri-
en damit rechnen müsste, bei einer Wegweisung nach Syrien unmittel -
bar nach der Einreise inhaftiert, gefoltert und möglicherweise zu einer
langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Diese Gefahr erhöhe sich
für ihn umso mehr, als er sich bereits vor seiner Ausreise in die
Schweiz als Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (Al Party)
politisch engagiert habe, diese Tätigkeit den Behörden bekannt sei, er
sowieso wegen seiner Inhaftierung im Jahre 2005 bei den Behörden
registriert sei, deshalb unter Beobachtung stehe sowie auch aufgrund
seiner Ethnie als staatenloser Kurde und Ajanib in Syrien keine Rechte
habe, und er ohnehin noch mehr als der Durchschnitt behördlichen
Schikanen und Repressionen ausgesetzt sei. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die gemachten Botschaftsabklärungen nichts zu än-
dern. Mittels Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei
nämlich ganz allgemein zu bezweifeln, dass Vertreter eines Verfolger-
staates wahrheitsgemäss Auskunft gäben, wenn sie gefragt würden,
ob gegen eine Person ein Verfahren hängig sei, diese Person gesucht
werde oder bereits verurteilt worden sei. Da dem Beschwerdeführer
ohnehin nicht offengelegt worden sei, wie die Botschaft zu ihren ent -
sprechenden Ergebnissen gekommen sei, habe das BFM überdies das
rechtliche Gehör verletzt.
5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutref-
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fenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
6. Mai 2010 und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind
nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewir -
ken. Die Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
besteht weitgehend aus allgemeinen Ausführungen und Mutmassun-
gen, die durch keinerlei stichhaltige Argumente gestützt werden.
5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. März
2010 substanziiert und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die
von ihm geltend gemachte Inhaftierung während 15 Tagen im Rahmen
einer gegen Kurden gerichteten Massenfestnahme im Nordosten Syri-
en vom März 2005 weist – wie von der Vorinstanz bereits treffend aus-
geführt – sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht keinen ge-
nügenden Bezug zur Anfang 2009 erfolgen Ausreise aus Syrien auf.
Dieses Vorbringen entfaltet deshalb keine Asylrelevanz. Die vorge-
brachten Benachteiligungen, welche der Beschwerdeführer als staa-
tenloser Kurde in Syrien – als sogenannter Ajanib – hat erdulden müs-
sen, halten den Anforderungen an die Asylrelevanz ebenfalls nicht
stand. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auch nach
der Übersiedlung nach B._______ wegen angeblicher politischer
Aktivität mehrfach polizeilich einvernommen worden, so erscheint
dieses Vorbringen zum einen mangels Substanziierung wenig
glaubhaft, ist zum anderen aber ohnehin mangels genügender
Intensität nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu
erachten. An dieser Einschätzung vermag auch die am 14. Mai 2010
nachgereichte Bestätigung der Al Party nichts zu ändern, da diesem
Schreiben mit der unbelegten und nicht einmal näher ausgeführten
Behauptung, der Beschwerdeführer habe sein Land aus politischen
Gründen dringend verlassen müssen, keine Beweiskraft zukommt.
Überdies wird der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsbericht vom
7. März 2010 auch nicht durch die syrischen Behörden gesucht. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der
Abklärung durch die von der Schweizer Vertretung beauftragte
Vertrauensperson zu zweifeln. Soweit in der Beschwerde vorgebracht
wird, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Vertreter eines
Verfolgerstaates wahrheitsgemäss Auskunft über eine Suche nach
verfolgten Personen geben würden, so mag dies zumindest in
theoretischer Hinsicht zutreffen; allerdings kann eine solche Über-
legung spekulativer Natur natürlich keinen Beleg für die behauptete
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Verfolgung darstellen. Überdies sind Beispiele bekannt, in welchen
eine Botschaftsabklärung effektiv aktuelle Suchen der syrischen
Behörden nach bestimmten Personen bestätigen konnte (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010 sowie
D-1246/2009 vom 10. März 2009). Die am Botschaftsbericht
geäusserte allgemeine Kritik des Beschwerdeführers ist somit
unbegründet. Auch die diesbezügliche Rüge betreffend die Verletzung
des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, da die
Vorinstanz den wesentlichen Inhalt des Abklärungsergebnisses dem
Beschwerdeführer korrekt zur Kenntnis gegeben hat und allein durch
das Abdecken der näheren Bezeichnung der mit der Abklärung
betrauten Vertrauensperson keine Gehörsverletzung begangen hat.
5.4 Schliesslich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers,
der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung
an diese zurückzuweisen, abzulehnen. Der rechtserhebliche Sachver-
halt ist genügend erstellt und die Asylbehörden stützen ihren Ent -
scheid auf aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen der allgemeinen
sowie der asylrelevanten Lage in Syrien.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Ak-
ten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen
in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz
zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
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den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli -
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölke-
rung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen wird.
7.4.2 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situati -
on geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt
in Syrien sowohl in seiner Heimatregion im Nordosten als auch in
B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3). Vor sei -
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ner Ausreise arbeitete er mehrere Jahre als selbstständiger Fenster-
und Türmonteur (vgl. A8, S.6 f.). Mit diesen Voraussetzungen wird es
ihm möglich und zumutbar sein, sich in Syrien erneut um eine Arbeits-
stelle zu bemühen, sich wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren und
wieder Fuss zu fassen. Überdies spricht weder seine kurdische Ethnie
noch sein Status als registrierter Ausländer (Ajanib) gemäss konstan-
ter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1931/2010 vom 28. April 2010)
nicht per se gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Syrien.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Syrien als
staatenloser Ausländer (Ajanib) registriert ist, sich bei der zuständigen
Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente – ein Laissez-passer – zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Mai 2010 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 13