B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3260/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ vom 19. Dezember 2012 im Wesentlichen geltend machte, er
habe sein Heimatland Eritrea Ende September/Anfang Oktober 2009 zu
Fuss Richtung E._______ verlassen, habe seine Reise nach einem
zweiwöchigen Aufenthalt fortgesetzt und sei anschliessend auf dem See-
weg von F._______ nach Italien gelangt,
dass er sich vom 28. November 2012 bis am 4. Dezember 2012 – dem
Tag seiner illegalen Einreise in die Schweiz – in Italien aufgehalten habe,
dass er zu seinen Asylgründen ausführte, er sei Anfang Juni 2009 verhaf-
tet worden, weil er im Militärdienst in seiner Funktion als G._______
{…….} gelesen hätten, und ihm zum Vorwurf gemacht worden sei, dies
toleriert und nicht gemeldet zu haben,
dass ihm Ende September/ Anfang Oktober 2009 die Flucht gelungen sei,
worauf man seine Eltern verhaftet habe,
dass er sich fürchte, in seinem Heimatland wegen seiner Flucht aus dem
Gefängnis sowie seiner illegalen Ausreise zum Tod verurteilt zu werden,
dass bezüglich der weiteren Aussagen und des rechtlichen Gehörs zu ei-
ner allfälligen Wegweisung nach Italien beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. A 6/11),
dass der Beschwerdeführer am {…….} in Ausschaffungshaft genommen
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2013 – eröffnet am 5. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, ge-
mäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer am 28. November
2012 über Italien herkommend in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist und habe sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz ununter-
brochen in Italien aufgehalten,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, womit die
Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verord-
nung), am 5. Mai 2013 an Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) – bis spätes-
tens am 5. November 2013 zu erfolgen habe,
dass sodann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestünden, womit der Vollzug der Wegweisung nach
Italien zulässig sei,
dass dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, lieber in der
Schweiz zu bleiben, da es in Italien hart sei und es keine Möglichkeit zur
Weiterbildung gebe,
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dass dazu festzuhalten sei, dass es den italienischen Behörden obliege,
den Zugang des Beschwerdeführers zum inländischen Bildungssystem
zu regeln,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener und
nicht unterzeichneter Eingabe vom 7. Juni 2013 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf
sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster und
nicht unterzeichneter Eingabe vom 13. Juni 2013 (Poststempel) eine Be-
schwerdeergänzung nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 18. Juni 2013 – eröffnet am folgenden Tag – unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, innert
drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung seine Eingaben zu unterzeichnen
und in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 unterzeichnete Überset-
zungen seiner Eingaben nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die – nach Eingang der unterzeichneten und übersetzten Einga-
ben – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
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der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 19. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ erklärte, er habe sich {…….} in Italien aufgehalten,
dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
von diesem unbestritten ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 4. März 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Ver-
ordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im Wesentlichen in rudi-
mentärer Form der bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt
und ergänzend vorbringt, die Schweiz sei zuständig für die Durchführung
das Asylverfahrens,
dass er nämlich seine Gründe habe, weshalb er nicht in Italien um Asyl
ersucht habe,
dass er in diesem Zusammenhang in seiner Eingabe vom 7. Juni 2013
auf seinen Gesundheitszustand, die benötigte Ausbildung, die friedliche
Situation in der Schweiz und die erforderliche Pflege nach den erlittenen
Behelligungen in seinem Heimatland verwies,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner dies-
bezüglichen Forderung in seiner Rechtsmitteleingabe – den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien explizit bestätigte,
weshalb gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung Italien für die Prü-
fung seines Asylantrags zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob er
beabsichtige, in Italien ein Asylgesuch zu stellen oder nicht,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hal-
ten,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlrei-
che private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existie-
ren,
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dass festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der
Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen An-
zahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind,
was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren
führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nach-
gewiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6012/2012 vom 4. Dezember
2012),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass darauf hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie
gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu
gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit
gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6534/2011 vom 14. März 2012 und E-734/2012 vom 13. Februar 2012),
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei
den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
13. Juni 2013, ehe bringe er sich hier um, als nach Italien zu gehen,
nichts an der vorinstanzlichen Verfügung ändert,
dass die Ausschaffung gemäss Praxis des EGMR nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen vermag, wenn Ausländer für den Fall des Vollzugs
des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen, und der wegweisende
Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Drohung zu verhin-
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dern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden
kann,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung
garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen wer-
den darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und
fachärztliche Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen
diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu
wenden,
dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-
Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehren-
den Personen aufmerksam zu machen, und das Bundesamt auch vorlie-
gend in diesem Sinne einzuladen ist, die italienischen Behörden vorgän-
gig über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und
den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendi-
gen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstel-
lungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im
Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem
Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebüh-
rend Rechnung getragen werden kann,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erschei-
nen lassen,
dass es demnach – entgegen den diesbezüglichen Einwänden in der Be-
schwerde – keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
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verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzu-
nehmen,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbe-
halte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er würde im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, Italien habe den
Beschwerdeführer zurück zu übernehmen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwen-
dung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-
reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
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dass auf die in der Eingabe vom 7. Juni 2013 gegen die angeordnete
Ausschaffungshaft vorgebrachten Rügen mangels Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht einzugehen ist und es dem Be-
schwerdeführer frei steht, die ihm gegen die Anordnung der Ausschaf-
fungshaft zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird eingeladen, die italienischen Behörden vor der Überstel-
lung über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu
informieren, damit die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden kön-
nen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: