Abtei lung IV
D-3261/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3261/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit ihren zwei ge-
meinsamen Kindern - eigenen Angaben zufolge am 28. März 2010 in
die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurz-
befragungen durch das BFM vom 6. April 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörungen vom 21. April
2010 durch das Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma und hätten
vor ihrer Ausreise aus Serbien mit ihren zwei Kindern in F._______
(Serbien) gelebt,
dass am 31. März 2005 ihre damals vierjährige Tochter G._______
gestorben sei, da ihr seitens der serbischen Ärzte die notwendige
medizinische Behandlung verweigert worden sei,
dass der Beschwerdeführende 3 seit seiner frühen Kindheit an Epi-
lepsie leide, sich die serbischen Ärzte jedoch seit Jahren weigern
würden, ihn medizinisch zu behandeln, da sie - die Beschwerde-
führenden - ethnische Roma seien und nicht über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen würden,
dass der Beschwerdeführende 3 zudem aufgrund seiner Ethnie von
seinen Schulkameraden immer wieder verprügelt worden sei, weshalb
er nicht mehr zu Schule habe gehen können,
dass seit Januar 2010 Vertreter verschiedener politischer Parteien
immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie auf-
gefordert hätten, für sie zu stimmen,
dass der Beschwerdeführende 1 von Vertretern einer Partei unter
Drohungen angehalten worden sei, Wahlurnen zu beschädigen,
dass er im Januar 2010 zudem von Parteivertretern zu Hause ver-
prügelt worden sei,
dass ab Anfang März 2010 immer wieder Parteivertreter zu ihnen nach
Hause gekommen seien und sie unter Drohungen aufgefordert hätten,
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Dokumente zu unterschreiben, ohne dass sie genau gewusst hätten,
um was für Dokumente es sich dabei überhaupt gehandelt habe,
dass sie wegen dieser Probleme am 27. März 2010 zusammen mit den
Beschwerdeführenden 3 und 4 ihr Heimatland mit der Hilfe eines
Schleppers verlassen hätten und unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz gereist seien,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Untermauerung ihrer Vor-
bringen Geburts- und Heimatscheine von sich und den Beschwerde-
führenden 3 und 4, Krankenakten des Beschwerdeführenden 3 sowie
einen Totenschein bezüglich der Tochter G._______ zu den Akten
reichten,
dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung der Asylgesuche
im EVZ E._______ schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden
ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 29. April 2010 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
vom 28. März 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Voll-
zug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesent-
lichen ausführte, bei den eingereichten Geburts- und Heimatscheinen
handle es sich nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitäts-
papiere,
dass die realitätsfremden, erfahrungswidrigen und substanzlosen
Vorbringen der Beschwerdeführenden bezeichnend seien für Gesuch-
steller, die nicht gewillt seien, ihre Identität mittels rechtsgenüglicher
Dokumente gegenüber dem BFM zu belegen, weshalb sich der be-
gründete Schluss aufdränge, dass die Beschwerdeführenden dem
BFM rechtsgenügliche Reise- beziehungsweise Identitätspapiere be-
wusst vorenthalten würden, um ihre tatsächliche Identität zu ver-
schleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschwe-
ren oder zu verhindern,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, dem BFM innert Frist
rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass zudem die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie
seit Januar 2010 von Vertretern verschiedener politischer Parteien
massiv unter Druck gesetzt beziehungsweise erpresst worden seien,
unglaubhaft seien, zumal sie sich diesbezüglich in Widersprüche ver-
strickt hätten,
dass auch die Aussage der Beschwerdeführenden, dem Beschwerde-
führenden 3 sei aufgrund seiner Ethnie beziehungsweise aus finanziel-
len Gründen die Behandlung seiner Epilepsie in Serbien verweigert
worden, unglaubhaft sei, insbesondere da aus den eingereichten
Krankenakten klar erkennbar sei, dass er in den Jahren 2003 bis 2005
sogar spezialärztlich untersucht und behandelt worden sei und nicht
nachvollziehbar sei, weshalb ihm eine medizinische Weiterbehandlung
plötzlich hätte verweigert werden sollen,
dass die Roma in Serbien als nationale Minderheit anerkannt worden
seien,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, jedoch der Staat
selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der
Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht er-
forderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung überdies zulässig, zumutbar und
möglich sei, zumal der Beschwerdeführende 3 in Serbien adäquat
medizinisch behandelt werden könne und die einschlägig bekannten
Medikamente dort erhältlich seien,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei
hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2010 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formel-
len Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde gemäss der Begründung aus-
schliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten
Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 29. April 2010 daher, soweit sie die
Frage des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung), in Rechtskraft erwachsen ist, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die
Frage bildet, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation (Schweizerische Asylrekurskommission [ARK])
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in
Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von
Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar
erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4273/2009
vom 7. Juli 2009 S. 11, D-5470/2009 vom 7. September 2009 S. 11),
dass von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift im
Wesentlichen geltend gemacht wird, ihnen sei die Rückkehr nach
Serbien nicht zumutbar, zumal die epileptische Erkrankung des Be-
schwerdeführenden 3 in Serbien nicht beziehungsweise ungenügend
behandelt werden könne,
dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte
Bevölkerung gewährleistet und diesbezüglich in Bezug auf den Be-
schwerdeführenden 3 auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu verweisen ist,
dass im Übrigen in Bezug auf die beim Beschwerdeführenden 3
diagnostizierte Epilepsie nicht auf eine medizinische Notlage ge-
schlossen werden kann und jedenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21),
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dass ausserdem die Möglichkeit besteht, für den Beschwerde-
führenden 3 medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu be-
antragen, um die Kontinuität der in der Schweiz begonnen medizi-
nischen Betreuung im Heimatstaat sicherzustellen,
dass der junge und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Be-
schwerdeführende 1 zudem in seiner Heimat über jahrelange Berufs-
erfahrung in der Landwirtschaft verfügt, weshalb davon ausgegangen
werden kann, er werde bei einer Rückkehr in der Lage sein, für seinen
und den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen,
dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden
gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
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dass vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums E._______ (Einschreiben)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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