B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3261/2013/mel
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (…) März 2002 (Eingang Botschaft) ein
Asylgesuch aus dem Ausland verbunden mit dem Antrag auf Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung. Dieses Gesuch wies das BFM mit Verfügung
vom 10. Juni 2004 ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Der
vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 13. Juli 2010 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz und stell-
te gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen vom 15. und
27. Juli 2010 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asyl-
gründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers wird auf die Akten verwiesen.
C.
Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. Mai 2013 – eröffnet am 8. Mai 2013 – ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Juni 2013 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Prüfung bezie-
hungsweise ergänzenden Begründung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. Ferner ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
seines ersten Asylverfahrens verbunden mit Fristansetzung zur Stellung-
nahme. Ausserdem beantragte er den Beizug der Akten einer in der
Schweiz lebenden Drittperson und in diesem Zusammenhang Fristanset-
zung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, sollte aufgrund der beigezoge-
nen Akten nicht positiv entschieden werden, sowie im Falle der Be-
schwerdegutheissung um Fristansetzung zur Nachreichung einer Kos-
tennote. Für die eingereichten Beweismittel vgl. die Auflistung gemäss
S. 10 der Rechtsschrift.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni
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2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt. Das
BFM wurde angewiesen, die vorinstanzlichen Akten (Auslandverfahren)
zu ergänzen und das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch des Be-
schwerdeführers zu behandeln. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegen-
heit eingeräumt, innert 7 Tagen ab Erhalt der erwähnten Akten eine Be-
schwerdeergänzung nachzureichen. Ferner wurde er aufgefordert, innert
Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, unter
der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
F.
Am 19. Juni 2013 leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kosten-
vorschuss.
G.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 erkundigte sich der Rechtsvertreter, ob
sein Mandant den Vorschuss fristgemäss geleistet habe. Das Gericht
bestätigte dies am 1. Juli 2013.
H.
Am 8. Juli 2013 gab der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung zu
den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 wurden die Akten dem BFM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung übermittelt.
J.
Das BFM liess sich am 17. Juli 2013 vernehmen und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik
vom 16. August 2013 an seinen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig
ersuchte er um eine weitere Fristerstreckung.
L.
Mit Eingabe vom 20. August 2013 gab der Beschwerdeführer Beweismit-
tel zu den Akten und stellte weitere Verfahrensanträge.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
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Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine allfällige Verände-
rung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkeh-
renden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die bei-
den Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend
auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechts-
kräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 3. Mai 2013 zugrunde liegt, of-
fensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel,
dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
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3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmittelein-
gaben ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-1209/2011 vom 8. November 2011,
D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar
2010).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist rückzu-
erstatten.
4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nach-
dem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die beantragte
Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der in der Höhe von
Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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