B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3261/2016
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener,
Rechtsanwalt, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
(…) März 2014 auf dem Luftweg und gelangte am 4. März 2014 in die
Schweiz. Hier suchte er am 5. März 2014 um Asyl nach und wurde per
Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 12. März
2014 führte die Vorinstanz im Beisein der damaligen Rechtsvertretung die
Befragung zur Person (BzP) durch.
Der Beschwerdeführer legte dar, tamilischer Ethnie und hinduistischen
Glaubens zu sein. Seit der im Jahr 1999 erfolgten Heirat habe er mit seinen
Angehörigen in C._______ gelebt. Er habe als Chauffeur und auf Baustel-
len gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er ein halbes Jahr lang als Busfahrer für
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. D._______ sei
eine Führungsfigur gewesen. Als er am 21. Januar 2014 von einem Arbeits-
auftrag nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn die Angehörigen darüber
informiert, dass in den vergangenen zwei Tagen Soldaten und eine ver-
mummte Person seinetwegen vorgesprochen und das Haus durchsucht
hätten. Dabei sei auch der Name D._______ gefallen. In Anbetracht dieser
Sachlage sei er gleichentags vom Wohnort weggegangen und habe in der
Folge die Ausreise organisiert.
Der Beschwerdeführer gab einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 20. März 2014 gab die damalige Rechtsvertretung Do-
kumente ihres Mandanten in Kopie zu den Akten. Es handelte sich hierbei
gemäss ihrer Nummerierung um Geburtsscheine von Angehörigen (1-3),
eine Familienkarte (4), einen Eheschein (5), einen in singalesischer Spra-
che verfassten Polizeibericht hinsichtlich der Vorfälle vom 18., 19., 20. und
21. Januar 2014 (6), einen Auszug aus dem Personenstandsbuch (7) so-
wie einen Brief einer Drittperson betreffend die Verfolgung des Beschwer-
deführers (8).
C.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 reichte die damalige Rechtsvertretung Do-
kumente ihres Mandanten im Original ein. Es handelte sich hierbei gemäss
ihrer Auflistung um seine ID-Karte (1) und den Führerschein (2), die Ge-
burtsscheine seiner Töchter und der Ehefrau samt Übersetzungen (3 – 8),
eine Familienkarte (9), eine Heiratsurkunde samt Übersetzung (10 und 11),
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einen Polizeibericht hinsichtlich der Vorfälle vom 18., 19., 20. und 21. Ja-
nuar 2014 samt zwei Übersetzungen (12 [Original von Beweismittel 6, ein-
gereicht am 20. März 2014] und 13), einen Brief einer Drittperson betref-
fend die Verfolgung des Beschwerdeführers (14; Original von Beweismittel
8, eingereicht am 20. März 2014]) und einen Affidavit betreffend eines Feh-
lers auf einem Geburtsdokument.
Die Vorinstanz legte diese Dokumente (mit Ausnahme der ID-Karte und
des Führerscheins, welche im Dossier-Rücken platziert wurden) in einem
unpaginierten weiteren Beweismittelumschlag ab (vgl. die dortige Auflis-
tung). Im Umschlag wurde auch eine (bereits am 20. März 2014 einge-
reichte und vom Beschwerdeführer als Beweismittel 8 aufgeführte) Kopie
eines Briefs einer Drittperson betreffend die Verfolgung des Beschwerde-
führers aufgenommen und als Beweismittel 16 nummeriert. Bezeichnet
wurde es als Übersetzung des Affidavits.
D.
Am 10. September 2014 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten
Verfahren zugewiesen.
E.
Am 17. März 2015 legte die vormalige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
F.
Am 25. Februar 2016 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet.
G.
Die Anhörung fand am 15. April 2016 statt. Der Beschwerdeführer gab als
Fluchtgrund wiederum die Fokussierung der Sicherheitskräfte auf seine
Person wegen der erwähnten LTTE-Vergangenheit an, welche zu den Er-
eignissen vom Januar 2014 geführt habe. Vor seiner Arbeit als Buschauf-
feur habe er zwei Jahre lang Transporte mit einem VAN durchgeführt.
D._______ sei lange Zeit Leiter des Transportbereichs der LTTE gewesen.
Sein direkter Vorgesetzter habe E._______ geheissen. Im Weiteren beant-
wortete er Fragen zu den genannten Tätigkeiten und schilderte wiederum
die Umstände der erwähnten behördlichen Vorsprachen vor seiner Aus-
reise. Man habe ihm angelastet, im Jahr 2006 LTTE-Mitglieder nach
F._______ chauffiert zu haben. Die Sicherheitskräfte hätten ihn auch nach
seiner Flucht gesucht. Im Falle der Rückkehr müsse er mit dem Schlimms-
ten rechnen.
Als Beweismittel gab er zwei Zeitungsausschnitte zu den Akten.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 – eröffnet am 22. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe erst bei
der Anhörung geltend gemacht, sein Arbeitgeber und direkter Vorgesetzter
sei durch die sri-lankischen Behörden wegen LTTE-Unterstützung umge-
bracht worden. Die weiteren Darlegungen zu der angeblichen Suche nach
ihm wegen seiner LTTE-Vergangenheit wiesen Widersprüche auf. Auf Vor-
halt sei er nicht in der Lage gewesen, diese befriedigend zu erklären. Fer-
ner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörden erst nach
so langer Zeit in der geschilderten Art gegen ihn hätten vorgehen sollen.
Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Sichtweise. In
Anbetracht der Aktenlage könne nicht von deren Beweistauglichkeit aus-
gegangen werden, weshalb eine detailliertere Prüfung entfalle.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Mai 2016 liess der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM
wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung we-
gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässig-
keit beziehungsweise zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzu-
stellen. Ferner wurde beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzule-
gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa-
che betraut würden, und mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Aus-
wahl zu belegen. Sodann sei der Beschwerdeführer durch eine fachlich
kompetente Person der Vorinstanz erneut anzuhören. Das SEM sei aufzu-
fordern, ein korrekt geführtes Beweismittelverzeichnis zu erstellen und
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beim Gericht einzureichen. Dieses Verzeichnis sei anschliessend samt Ko-
pien der Beweismittel unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer all-
fälligen Beschwerdeergänzung beziehungsweise zur Einreichung weiterer
Beweismittel aus dem Ausland dem Rechtsvertreter zuzusenden.
In der Eingabe wurde zu Letzterem dargelegt, das SEM wäre gehalten ge-
wesen, ein korrektes Aktenverzeichnis zu führen. Dazu hätte es eines fort-
laufenden Beweismittelverzeichnisses bedurft. Vorliegend sei aber sowohl
bei der Befragung als auch bei der Anhörung jeweils ein neues erstellt wor-
den. Die Nummerierung der Beweismittel habe jeweils wieder mit der Zahl
1 begonnen. Nachdem die eingereichten Beweismittel auch im Rahmen
der Anhörung nicht thematisiert worden seien und unklar bleibe, was nun
tatsächlich als Beweismittel vorliege respektive welche Nummern des ers-
ten Verzeichnisses mit denjenigen des zweiten übereinstimmen würden,
müsse die Arbeit der Vorinstanz als sehr unsorgfältig gerügt werden. Diese
Arbeitsweise verbunden mit mangelnder Fachkompetenz sei auch im An-
hörungsprotokoll und im angefochtenen Entscheid erkennbar. Bei der An-
hörung sei es zu massiven Verständigungsproblemen gekommen. Die zu-
ständige Person der Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer realitäts-
nah geschilderten Abläufe vor Ort nicht begriffen. Die eingereichten Be-
weismittel seien überhaupt nicht erfasst beziehungsweise weder bei der
Anhörung angemessen thematisiert noch im Entscheid korrekt gewürdigt
worden. Es liege eine grobe Verletzung der Untersuchungsmaxime und
auch eine solche der Begründungspflicht vor, stütze sich das SEM in der
Verfügung doch auf veraltetes Quellenmaterial. Die Überprüfung der
Glaubhaftigkeit genüge in keiner Weise den üblichen Massstäben. Es sei
ihm gelungen, eine klare Verbindung seiner Chauffeurtätigkeit zur LTTE
glaubhaft zu machen. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung, und zwar auch im Rahmen eines sogenann-
ten Backgroundchecks. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die re-
levanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
Dem Gericht wurden die Beilagen gemäss Auflistung in der Beschwerde
übermittelt (vgl. S. 27 der Rechtsschrift; Beweismittel 1 bis 4).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
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Seite 6
Die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bundes-
verwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde – unter Vorbehalt
nachträglicher Veränderungen – das Spruchgremium mitgeteilt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Rüge, wonach durch unkorrekte Aktenführung
das rechtliche Gehör verletzt worden sei, erscheine als abwegig. Dem Be-
schwerdeführer dürfte bekannt sein, welche Beweismittel er eingereicht
habe. Zudem seien bei diesen die entsprechenden Daten der Einreichung
festgehalten worden. Zu seinen Ungunsten sei kein einziges Beweismittel
herangezogen worden. Die restlichen Ausführungen in der Beschwerde
beschränkten sich auf allgemeine Kritik der geplanten Reform des Asylwe-
sens und des behandelnden Fachspezialisten sowie auf die jüngere Ge-
schichte Sri Lankas. Das jetzt eingereichte Beweismittel – der Sri Lanka-
Bericht als Beilage 2 – erwecke den Eindruck, er sei nur in der Absicht
verfasst worden, aktuellen und zukünftigen MandantInnen mit einer Samm-
lung an Schutzbehauptungen eine Art Blanko-Beweismittel zum Beleg jeg-
licher Behauptung zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne sei er als auf-
wändiges Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
L.
In der Replik vom 27. April 2016 äusserte sich der Rechtsvertreter zu den
vom Gericht abgelehnten Anträgen im Zusammenhang mit der Verfahren-
sabwicklung und erneuerte seine Rügen betreffend vorinstanzliche Akten-
führung. Es fehle an grundlegenden Kenntnissen relevanter Umstände des
rechtlichen Gehörs. Ferner verdeutlichte er das aus seiner Sicht beste-
hende Gefährdungspotential des Beschwerdeführers vor Ort. Dabei ver-
wahrte er sich gegen die Aussage der beim SEM zuständigen Person, beim
von ihm eingereichten Beweismittel 2 handle es sich um ein aufwändiges
Gefälligkeitsschreiben. Der Eingabe lagen zwei Publikationen bei.
M.
Am 5. Juli 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an die
Vorinstanz.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu
ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies mithin, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermitt-
lung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist
und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-
chenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter be-
legbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu
prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei
sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzu-
schlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwi-
ckelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Ent-
scheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides
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muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbe-
standlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht
zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert
werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt.
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien
nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Der Beschwerdeführer rügt die
aus seiner Sicht mangelhafte Aktenführung durch das SEM. Dieser Ein-
wand ist nur bedingt zutreffend. Es stimmt zwar, dass die Nummerierung
bei der Auflistung in den jeweiligen Beweismittelverzeichnissen nicht fort-
laufend ist. Die Vorinstanz gab aber immer an, um welches Beweismittel
es sich handle, und hielt auch den Zeitpunkt der Einreichung fest (so auch
bei den beiden anlässlich der Anhörung präsentierten Beweismitteln; vgl.
A 39). Allein wegen der nicht fortlaufenden Nummerierung kann mithin
noch nicht auf eine mangelhafte Aktenführung geschlossen werden. Anzu-
fügen ist, dass das Beweismittelverzeichnis A 13/1 erst aufgrund von zwei
Eingaben der vormaligen Rechtsvertretung und nicht schon bei der Befra-
gung zur Person erstellt wurde. Zu beanstanden ist hingegen die Tatsache,
dass das Beweismittelverzeichnis A 13/1 die mit der Eingabe vom 20. März
2014 übermittelten enthält, diejenigen vom 9. April 2014 aber in einem se-
paraten und insbesondere nicht paginierten Umschlag deponiert wurden
und entsprechend nicht im Aktenverzeichnis erscheinen. Der Umstand,
wonach das erste Beweismittelverzeichnis mit A 13/1 (und nicht allenfalls
A 13/2 im Hinblick auf den zweiten Umschlag) paginiert wurde, erschwert
die Orientierung zusätzlich. Hinzu kommt, dass das Dokument 16 auf dem
nicht paginierten Beweismittelumschlag falsch bezeichnet wurde. Es han-
delt sich nicht um die Übersetzung des in der vorstehenden Zeile aufge-
führten Affidavits, sondern um die Kopie eines Bestätigungsschreibens.
Letztlich kann aber die Frage der Relevanz gewisser Mängel bei der Ak-
tenführung vorliegend offen gelassen werden.
4.2 So ist insbesondere die mangelhafte Würdigung der eingereichten Be-
weismittel durch das SEM zu beanstanden. Die Vorinstanz hält fest, es
seien diverse Beweismittel eingegangen. Auf deren Inhalt werde – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen. In diesen wird dann ausgeführt, als Beweismittel eingereichte Do-
kumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfah-
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Seite 10
rungsgemäss leicht käuflich seien, beziehungsweise wenn unterschiedli-
che formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige
Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Abgesehen davon,
dass nicht klar wird, was mit dem letzten Halbsatz genau gemeint ist, ver-
kennt das SEM mit dieser Pauschalisierung seine Pflicht zur ordnungsge-
mässen Prüfung der Beweismittel, wenn wie vorliegend eine Vielzahl von
Dokumenten (darunter nebst Zeitungsartikeln namentlich auch Polizeiak-
ten), welche jedenfalls nicht a priori beweisuntauglich erscheinen, für die
geltend gemachte Verfolgung zu den Akten gegeben wurden. Zudem lie-
gen nicht nur Kopien, sondern auch Originale vor. Die erneut pauschale
Erwägung, die eingereichten Dokumente ohne beziehungsweise kaum mit
Sicherheitsmerkmalen könnten im Heimatland ohne weiteres unrechtmäs-
sig erworben werden, weshalb sich eine eingehende Würdigung auch in
Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen erübrige, wird der Pflicht zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts klarerweise wiederum nicht gerecht. Vielmehr wäre die Vorinstanz ge-
halten gewesen, namentlich die Polizeiakten und auch die Zeitungsartikel
detailliert zu würdigen und mit nachvollziehbarer sowie ausführlicherer Be-
gründung im Einzelnen anzugeben, weshalb diese aus ihrer Sicht vorlie-
gend nicht beweistauglich seien. In der Vernehmlassung vom 15. Juni
2018, in deren Rahmen die Vorinstanz aufgefordert wurde, sich auch zu
den Rügen des Beschwerdeführers betreffend Beweismitteln zu äussern,
bringt sie insbesondere vor, es sei kein einziges zur Widerlegung der gel-
tend gemachten Vorbringen „genutzt“ worden. Diese Argumentation ist
aber offensichtlich unhaltbar, da es bei der Beweiswürdigung ja nicht da-
rum gehen kann, nur solche Beweismittel, die gegen die Glaubhaftigkeit
des Vorgebrachten sprechen, im Entscheid zu erwähnen, und solche, wel-
che unter Umständen das geltend Gemachte bestätigen würden, zu igno-
rieren. Zudem unterliess es das SEM, den erwähnten Antrag des Be-
schwerdeführers, von ihm eingereichte und mithin bekannte Akten zu edie-
ren, zu behandeln.
4.3 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbingen im angefochtenen
Entscheid fällt sodann auf, dass das SEM nur Elemente berücksichtigt, die
aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten sprechen.
Dass gewisse Vorbringen gemäss Aktenlage durchaus Realkennzeichen
und Substanz aufweisen, wird nicht erwähnt. Da aber ohnehin eine vollum-
fängliche Kassation insbesondere wegen mangelhafter Beweiswürdigung
ergeht, kann davon abgesehen werden, allfällige weitere Gehörsverletzun-
gen wie insbesondere die Verwendung eines falschen Massstabs durch
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Seite 11
das SEM bei der entsprechenden Prüfung von Aussagen vertieft zu analy-
sieren. Ein Eingehen auf weitere Beschwerderügen und Anträge erübrigt
sich ebenfalls.
4.4 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Begründungs-
pflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid ist unter Missachtung wesent-
licher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen.
4.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend –
unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – auch
deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels
kaum respektive in inadäquater Weise auf relevante und zutreffende Be-
schwerderügen betreffend Beweiswürdigung eingegangen ist.
5.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den voll-
ständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Ent-
scheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage
kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwer-
devorbringen und -anträge einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ent-
schädigungspflichtig ist wie erwähnt nur der notwendige Aufwand, weshalb
es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe Ausführungen zur
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Seite 12
allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des
Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthält. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. April 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 2000.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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