Abtei lung IV
D-326/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-326/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 17. Juli 2008 sowie der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 29. Juli 2008, fortgeführt am 4. August
2008, im Wesentlichen angab, seine (Verwandte 1) habe ihm im
Frühjahr 2008 mitgeteilt, sie müssten sich zu einer
Familienversammlung in seinen Geburtsort im C._______ State
begeben,
dass er dort erfahren habe, dass der Diener des Orakels verstorben
sei und er - der Beschwerdeführer - als Nachfolger bestimmt worden
sei,
dass er diese Funktion jedoch abgelehnt habe, woraufhin die Dorf-
ältesten ihm gedroht hätten und ihn auch seine (Verwandte 1) zur
Übernahme der Nachfolge gedrängt habe, ansonsten die Gefahr
bestehe, dass er getötet werde,
dass er sich daraufhin heimlich mit einem Freund (vgl. A4, S. 4) be-
ziehungsweise einem Onkel (vgl. A17, S. 6) - bei ihnen nenne man
eine ältere Person „Onkel“, selbst wenn sie nicht aus derselben Fami-
lie stamme, wie der besagte Freund (vgl. A17, S. 8) - in den Norden
des Landes, nach D._______, begeben habe,
dass er dort unter Albträumen gelitten habe und ihm sein Freund/On-
kel geraten habe, sich in der islamischen Gemeinde zu integrieren, da-
mit diese ihm helfen könne,
dass er dem Rat gefolgt sei und mit Hilfe eines „(...)“ im (Monat) 2008
zum Islam konvertiert sei,
dass er danach jedoch noch schlimmere Albträume gehabt habe,
dass der „(...)“ ihn angeschrien habe und aggressiv geworden sei, als
er diesem von seinen Schlafproblemen erzählt habe, weshalb er zu
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seiner (Verwandte 2) nach E._______ zurückgekehrt sei und sich in
der Folge bei seinem (Verwandter 1) in F._______ versteckt habe,
dass dieser (Verwandter 1) sich ihm eines Abends in sexueller Absicht
genähert habe, wogegen er - der Beschwerdeführer - sich gewehrt
habe,
dass der (Verwandter 1) bei dem Kampf auf einen metallenen
Gegenstand gefallen sei, woraufhin er - der Beschwerdeführer - zu
seiner (Verwandte 2) geflohen sei und später von ihr vernommen
habe, dass der (Verwandter 1) seinen Verletzungen erlegen sei,
dass sein (Verwandter 2) ihm daraufhin die Ausreise organisiert habe,
er E._______ etwa am (Datum) per Schiff verlassen habe und via ihm
unbekannte Länder am (Datum) illegal in die Schweiz gelangt sei (vgl.
A4, S. 4 ff.; A17, S. 5 ff.),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen und habe auch keine Möglichkeit, ein solches
Dokument zu beschaffen (vgl. A4, S. 3 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2009 - eröffnet am
12. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 16. Janu-
ar 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und um Eintreten auf das Asylgesuch sowie um
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter
um Kassation der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur
Neubeurteilung an das BFM ersuchte,
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dass er zudem in formeller Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, es sei durch das
Bundesverwaltungsgericht auf das Asylgesuch einzutreten, womit es
sich sinngemäss um einen Antrag um Gutheissung des Asylgesuchs
handelt, nicht einzutreten ist,
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dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung
unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungs-
weise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung
abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine
Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie ein Reise-
oder Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches Dokument
von Nigeria nach Europa gereist, ohne je kontrolliert worden zu sein
(vgl. A4, S. 3 und 6), angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen
Grenzübergängen als nicht realistisch erscheinen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Reiseroute, wonach er von E._______ per Schiff innert etwa einer
Woche nach Europa gelangt sei, jedoch weder den Ankunftshafen
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noch die danach per Lastwagen, Auto und Zug durchquerten Länder
und Orte auf seinem Weg in die Schweiz nennen könne (vgl. A4, S. 6),
angesichts seiner guten Englischkenntnisse (vgl. A4, S. 2), welche es
ihm ermöglicht haben sollten, zumindest während der Auto- und
Bahnfahrt einige Ortsschilder oder sonstige Anhaltspunkte zu den
Transitländern zu erkennen, nicht realistisch erscheinen und nicht zu
seiner Glaubwürdigkeit beitragen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat einerseits wegen der Furcht vor Verfolgung durch
die Dorfmitglieder wegen der Ablehnung der ihm zugesprochenen
Funktion als Diener des Orakels und andererseits wegen der Furcht
vor behördlicher Verfolgung wegen des Vorwurfs der Begehung eines
Tötungsdelikts verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend mangels
Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche
im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht
glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat, und dass hierzu auf die
zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung - insbesondere würden behördliche Massnahmen wegen des
Verdachts der Begehung einer gemeinrechtlichen Straftat für sich
allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes darstellen - zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe die Behand-
lungsfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten, nicht zu über-
zeugen vermag, da es sich dabei um eine Ordnungs- und nicht um
eine Verwirkungsfrist handelt und die Vorinstanz bei Erfüllen der ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Ausfällung eines Nichteintretens-
entscheids hierzu grundsätzlich auch nach Ablauf der in Art. 37 AsylG
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genannten Entscheidungsfrist verpflichtet war (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 15 E. 5d),
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über ver-
wandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden
Beschwerdeführers (vgl. A4, S. 3) - gemäss eigenen Angaben
absolvierte er die (...-)schule, arbeitete danach zunächst als (Beruf 1),
bis er im (Monat/Jahr) eine (...-)lehre antrat und war nebenbei
gelegentlich für einen Freund als (Beruf 2) tätig (vgl. A4, S. 2; A17,
S. 3 ff.) - sich als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer insbesondere auch keine gesundheitlichen
Beschwerden geltend macht und gemäss eigenen Angaben seit seiner
Ankunft in der Schweiz auch keine Schlafprobleme mehr hat (vgl.
A17, S. 11), wobei solche überdies nicht auf eine konkrete Gefährdung
aufgrund einer medizinischen Notlage, welche im Heimatstaat nicht
behandelbar wäre, schliessen liessen,
dass der Vollzug schliesslich auch als zulässig - es liegen keine Hin-
weise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich - es be-
steht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwen-
digen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3
AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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