B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3262/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge vermutlich am
10. Januar 2015 aus ihrem Heimatstaat aus- und am 11. Januar 2015 in
die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Mutter (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) anlässlich
der BzP vom 5. Februar 2015 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie
der Direktanhörung zu den Asylgründen vom 25. September 2015 zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie seien
ukrainische Staatsangehörige ukrainischer Ethnie und stammten aus Do-
nezk,
dass sie ein eigenes (…) geführt und (…) habe,
dass sie nicht bereit gewesen sei, ihre Steuern fortan an die Volksrepublik
Donezk (DNR) zu leisten und dies anlässlich einer Versammlung bekundet
habe, weshalb sie zunächst namentlich notiert und zu einem späteren Zeit-
punkt, Ende November und Anfang Dezember 2014, zweimal telefonisch
bedroht worden sei,
dass im Dezember 2014 bewaffnete Männer das Tor zu ihrer Behausung
beschädigt hätten und sie diese Tat im Zusammenhang mit den Telefonan-
rufen sehe,
dass sie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen ab Juni 2014
nicht mehr an ihrem Wohnort gelebt habe,
dass sie in eine andere Gegend habe ziehen wollen, aufgrund ihrer Her-
kunft jedoch keine Wohnung habe finden können,
dass in N._______, wo sie während drei Monaten immer wieder gewohnt
habe, ihr Auto mit den Kennzeichen von Donezk mutwillig beschädigt wor-
den sei,
dass ihr überdies Geschäftsdokumente gestohlen worden seien, weshalb
sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass die Suche nach einer adäquaten Arbeitsstelle für sie sehr schwierig
gewesen sei,
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dass ihr Haus am 8. Oktober 2014 von einer Bombe getroffen worden sei,
und auch Teile des Gebäudes, in dem sie ihr Geschäft betrieben habe, zer-
stört worden seien,
dass ihre Tochter im Herbst 2014 auch wieder schwerere Asthmaanfälle
gehabt habe, die sich aufgrund des Aufenthalts in Schutzräumen ver-
schlimmert hätten, weshalb sie ihre Tochter immer wieder ins Krankenhaus
habe bringen müssen,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei
Arztberichte vom 7. Oktober 2015 und 4. März 2016 zum Gesundheitszu-
stand ihrer Tochter sowie die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den
Akten reichte: den ukrainischen Inlandpass im Original, den Führerschein
im Original, den Geburtsschein ihrer Tochter B._______ im Original sowie
drei Fotoausdrucke,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung
vom 26. April 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, bei den anlässlich der BzP erwähnten Ausreisemotiven – der allge-
mein schwierigen Sicherheitslage sowie der Gesundheit der Tochter –
handle es sich nicht um asylrelevante Vorbringen,
dass die politische Einstellung der Beschwerdeführerin, die sich von derje-
nigen der Bewohner der DNR unterschieden habe, ebenfalls keine Asylre-
levanz zu entfalten vermöge, zumal ihr zum einen daraus keine ernsthaften
Nachteile erwachsen seien noch sie solche zu befürchten habe,
dass es ihr des Weiteren unbenommen bleibe, an einen Ort zu ziehen, wo
die Bevölkerung gleich gesinnt sei wie sie,
dass schliesslich die telefonischen Anrufe und die Beschädigung ihrer
Hausmauer im Kontext mit ihrer Weigerung, die Steuern an die DNR zu
bezahlen, kein Asylgrund gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) sei, und es ihr
frei stehe, ihren Wohnort und ihr Geschäft an einen von der ukrainischen
Regierung kontrollierten Ort zu verlegen,
dass die geltend gemachten Nachteile als eine Folge der allgemeinen Lage
zu sehen und demnach nicht als asylrelevant zu erachten seien, weshalb
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die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art 3 AsylG nicht standhielten,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden könne,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihr
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Gebiet in
der Ostukraine beschränke und ihr aufgrund der verfassungsmässig ga-
rantierten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit offenstehe, den Wohnort
innerhalb des von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiets frei zu
wählen,
dass eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge deren ältere Toch-
ter, die Eltern sowie eine Schwester mit deren Tochter an diversen Orten
in der Ukraine lebten und die Beschwerdeführerin bei der allfälligen An-
siedlung an einem dieser Orte unterstützen könnten,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren über eine sehr gute Ausbildung
verfüge, Juristin sei und vor ihrer Ausreise ein eigenes Geschäft geführt
und somit eine grosse Selbständigkeit unter Beweis gestellt habe,
dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin könne wieder eine
Stelle finden oder ein Geschäft aufbauen, um den Lebensunterhalt für sich
und ihre Tochter zu verdienen,
dass sie des Weiteren über Kapital verfüge, welches sie immer wieder in-
vestiert habe,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst seit relativ kurzer Zeit in der
Schweiz lebe und hier noch nicht derart verwurzelt sei, dass eine Rückkehr
in die Ukraine unzumutbar erscheine,
dass auch der Gesundheitszustand ihrer Tochter nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen vermöge, zumal den beiden Arztberichten nicht zu
entnehmen sei, ihre Tochter habe gesundheitliche Probleme, die in der Uk-
raine nicht behandelbar seien,
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dass die aus ärztlicher Sicht notwendigen kardiologischen und Lungen-
funktionsuntersuchungen auch in der Ukraine möglich seien,
dass das SEM vor diesem Hintergrund eine Wegweisung in die Ukraine als
zumutbar erachte, und der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 25. Mai 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Die an-
gefochtene Verfügung des SEM vom 26. April 2016 sei vollumfänglich auf-
zuheben. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2015
sei gutzuheissen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventuali-
ter sei die Verfügung der Vorinstanz im Wegweisungspunkt aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz
anzuordnen. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzu-
ändern, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen in die Ukra-
ine ausgeschlossen sei. Im Falle des Unterliegens sei der Beschwerdefüh-
rerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, so weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei
Berichte über die Situation in der Ukraine beziehungsweise im Osten der
Ukraine zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerdebegehren
im Wesentlichen geltend macht, sie sei im Raum Donezk – entgegen der
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Darstellung in der angefochtenen Verfügung – einer gezielten Verfolgung
ausgesetzt gewesen und die ukrainische Staatsmacht gewähre den dorti-
gen Einwohnern derzeit aus mehreren Gründen keinen effektiven Schutz,
dass für Sympathisanten der ukrainischen Souveränität auf dem gesamten
Gebiet um Donezk und in der Ostukraine allgemein eine erhöhte Gefahr
bestehe, entführt, gefoltert und getötet zu werden,
dass diese Fluchtgründe, wenn sie wahr seien, auch asylrelevant seien,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Heimatstaat der Beschwerdeführerin – die Ukraine – die Be-
schwerdeführerin unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt politisch ver-
folgt hat,
dass das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ukraine
könne ihr im Raum Donezk keinen Schutz vor quasi-staatlicher Verfolgung
gewähren, durchaus zutrifft, weil dort de facto nicht ukrainische, sondern
andere, russlandfreundliche Separatisten oder russische Kräfte die Staats-
gewalt innehaben,
dass es der Beschwerdeführerin aber im Rahmen der Niederlassungsfrei-
heit ohne Weiteres möglich ist, sich auf ukrainisch beherrschtem Territo-
rium niederzulassen, wo zum einen die Luft tendenziell weniger schadstoff-
belastet ist als im Zentrum des Kohlereviers Donbass und sie zum anderen
ihre Steuern wunschgemäss nicht an die Volksrepublik Donezk zu zahlen
hat sowie nicht zuletzt keinerlei staatliche Verfolgung zu befürchten hat,
dass sie nach dem Gesagten eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit
hat,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen und Be-
weismittel der Beschwerdeführerin näher einzugehen,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass die medizinischen Probleme der Tochter (Asthma) in der Ukraine be-
handelbar sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Bezug auf die Ukraine insbesondere nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gespro-
chen werden kann, zumal sich der Konflikt auf ein vergleichsweise kleines
Gebiet im Osten der Ukraine beschränkt,
dass die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Schul- und Hochschul-
bildung als (…;vgl. A3/13 Ziff. 1.17.04 S. 4, A11/17 F6 S. 2) verfügt,
dass sie bereits in der Vergangenheit erwerbstätig war und ihren Lebens-
unterhalt als selbständigerwerbende Unternehmerin in der (…)- und in der
(…)branche bestritten hat, was ihr auch in Zukunft möglich und zuzumuten
ist,
dass in Anbetracht ihrer guten persönlichen Voraussetzungen nicht davon
auszugehen ist, sie könnte aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenz-
bedrohende Situation geraten,
dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz ver-
fügt, das sich nicht nur auf Donezk beschränkt (vgl. A11/17 F20/1 S. 3,4),
und von dem sie eine gewisse Unterstützung erwarten kann,
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich auf dem von der uk-
rainischen Regierung beherrschten Territorium niederzulassen und dort
eine neue Existenz aufzubauen,
dass dort die medizinische Versorgung der Tochter, sollte eine solche wie-
der notwendig werden (vgl. A11/17 F49 S. 8/9), gewährleistet ist,
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dass den Beschwerdeführerinnen nötigenfalls auf Gesuch hin medizini-
sche und anderweitige Rückkehrhilfe gewährt werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos
erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: