B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3263/2016
law/fes
Ur t e i l vom 9 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im Oktober 2012, in dem er von B._______ aus zu Fuss
illegal nach Nepal gelangte. Am 20. Februar 2013 flog er mit einem
Schlepper von C._______ (Nepal) in ein ihm unbekanntes Land, wo er sich
acht Tage lang aufhielt. Von D._______ (Indien) flog er über E._______
(Russland) am 28. Februar 2013 mit einem indischen Reisepass nach
F._______. Am 2. März 2013 suchte er im Transitbereich des Flughafens
um Asyl nach.
B.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verweigerte
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2013 die Einreise in die
Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den
Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
Am 4. März 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes (BzP). Mit Verfügung vom 11. März 2013 be-
willigte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Am
29. April 2014 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie
aus dem Dorf G._______, Gemeinde H._______, dem Bezirk I._______ in
der Provinz J._______ in Tibet. Er habe dort mit seinen Eltern und seiner
Frau gelebt. In H._______ habe er die Schule bis zur fünften Klasse be-
sucht. Nebenbei habe er seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen bis
im Jahr 2008. In der Nacht vom 15. (Monat unbekannt) im Jahr 2008 habe
er mit seinem Freund K._______, einem Mönch, der aus demselben Dorf
stamme wie er, die Hausmauer des Polizeibüros respektive Gerichtsge-
bäudes in L._______ mit Parolen wie „Freiheit für Tibet, „Chinesen raus
aus Tibet“ und „Dalai Lama soll in den Tibet zurückkehren“ beschrieben.
Danach seien sie zurück Richtung G._______ gefahren. Sein Onkel wohne
in M._______, wohin ihn sein Freund gebracht habe. Der Freund sei alleine
nach G._______ gefahren. Am nächsten Tag gegen Abend habe er einen
Telefonanruf von seinen Eltern erhalten, die ihm gesagt hätten, er solle
nicht nach Hause kommen, sein Freund sei festgenommen worden und er
sei von den Chinesen zu Hause gesucht worden. Daraufhin sei er über
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N._______ nach O._______ geflüchtet und habe dort bis im Oktober 2012
bei Nomaden gelebt. Da er dort in Angst gelebt, nichts verdient habe und
er etwas habe machen wollen, das ihn weiterbringe, sei er nach Nepal aus-
gereist. Bis am 20. Februar 2013 habe er im Tibeterquartier P._______ in
C._______ (Nepal) gelebt, wo er ein Zimmer gemietet und von seinem Er-
sparten gelebt habe. In Nepal habe er von seinem Vermieter, der aus der-
selben Region im Tibet stamme, erfahren, dass die Chinesen seinen
Freund umgebracht hätten und er vermute, dass sein Freund sicher ge-
standen habe, dass er (der Beschwerdeführer) die Parolen geschrieben
habe.
D.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug – unter
Ausschluss der Volksrepublik China – an. Das SEM führte im Wesentlichen
aus, dass aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften
Reisewegs, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länder-
kenntnisse es auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer jemals in
der von ihm angegebenen Region gelebt habe und dass es sich bei ihm
um einen Flüchtling aus der Volksrepublik China handle.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung vom 19. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und reichte verschiedene Dokumente ein, darunter ein „Hoku“ (Familien-
büchlein) der Mutter und des Vaters inklusive Zustellcouvert und Überset-
zungen.
F.
Mit Urteil D-3437/2014 vom 5. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom
19. Mai 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
Zur Begründung führte es mit Verweis auf BVGE 2015/10 im Wesentlichen
aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode
der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie – bei der nicht
mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA durchgeführt, sondern im Rah-
men der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die
Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und
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zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden – verpflichtet
sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwer-
deinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, an-
sonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt würden. Vorliegend seien die Mindestanforderungen an die
neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibeti-
scher Ethnie (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 ff.) nicht erfüllt, weshalb die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
G.
In der Folge erstellte ein Experte im Auftrag der Fachstelle LINGUA basie-
rend auf einem mit dem Beschwerdeführer geführten Telefoninterview vom
26. Januar 2016 eine linguistische Analyse und eine Evaluation seiner lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse. Im LINGUA-Bericht vom 16. Februar
2016 gelangte dieser zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwer-
deführers sehr wahrscheinlich im Kreis J._______ / Bezirk J._______ / Pro-
vinz Q._______ / Volksrepublik China stattgefunden und er sich daraufhin
im Exil aufgehalten habe.
H.
Mit Schreiben vom 11. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse.
I.
In seiner Eingabe vom 29. März 2016 bezog der Beschwerdeführer, han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin, Stellung zu den Ergebnissen der LIN-
GUA-Analyse.
J.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 – eröffnet am 26. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 2. März 2013 erneut ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug – unter Ausschluss der
Volksrepublik China – an.
K.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch
seine Rechtsvertreterin, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und
beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
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zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge unzu-
mutbaren Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liess er zudem beantragen, es sei das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung vom 11. Mai 2016 ein.
L.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gele-
genheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen.
M.
Am 10. Juni 2016 nahm das SEM Stellung. Mit Eingabe vom 24. Juli 2016
reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik
ein.
N.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 zog der Beschwerdeführer die Be-
schwerde betreffend Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung
zurück und hielt fest, dass er an der Beschwerde hinsichtlich der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe festhalte. In diesem Zusam-
menhang ersuchte er um einen erneuten Schriftenwechsel mit der Vo-
rinstanz und verwies auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-1220/2016 vom 15. August 2017, E-538/2016 vom 5. Dezember 2017
und E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017.
O.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM
zu einem erneuten Schriftenwechsel ein.
P.
Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. März 2018 an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
Q.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 zog der Beschwerdeführer die Be-
schwerde hinsichtlich der Anträge um Gewährung von Asyl und bezüglich
der Anordnung der Wegweisung zurück. Das vorliegende Beschwerdever-
fahren beschränkt sich damit in materieller Hinsicht auf die Prüfung der
Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie
‒ im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ‒ ob die
Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist.
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Seite 7
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Eva-
luation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Abstammung den Kreisbezirk
I._______ erwähnt habe, den es früher gab, seit Jahren jedoch keine Kreis-
bezirke mehr existieren würden. Er erwähne den richtigen Kreis zu seiner
Gemeinde, spreche diesen jedoch auf eine dem Innertibetischen fremde
Weise aus. Er nenne zahlreiche Nachbarsdörfer, welche sich tatsächlich in
der Umgebung des Dorfes G._______ befänden, und habe korrekte Anga-
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ben zu den Nachbarskreisen gemacht. Er habe die richtige Distanz zwi-
schen seinem Dorf und der Kreishauptstadt genannt, jedoch unrichtige An-
gaben zur Strecke zwischen seinem Dorf und der Gemeindehauptstadt ge-
macht. Auch zu einem beliebten Touristenort in seiner geltend gemachten
Herkunftsregion habe er korrekte Angaben gemacht. Er habe sich zur Lage
seiner Schule widersprochen, wobei er aber zu den Unterrichtsfächern,
den Uniformen und dem Schulgeld korrekte Kenntnisse besitze. Es er-
staune, dass er angegeben habe, nie einen Personalausweis besessen zu
haben. Dies entspreche nicht den Tatsachen in der Volksrepublik China. Er
gebe an, lediglich einen jeweils sechs Monate gültigen Ausweis besessen
zu haben. Der von ihm genannte Ausweis werde jedoch bekanntlich nur
als Reisedokument im Ausland ausgestellt. Zu den aktuellen Preisen gän-
giger Produkte mache er viel zu niedrige Angaben. Zudem mache er fal-
sche Angaben zur Lokalität von Kernkeulenpilzen. Richtig seien jedoch
seine Aussagen zu den Polizeibehörden in der Kreishauptstadt und zum
verwendeten Telekommunikationsunternehmen. Zusammenfassend sei
auszuführen, dass er sehr wohl über gewisse landeskundlich-kulturelle
Kenntnisse seiner geltend gemachten Heimatregion verfüge. Vorwiegend
in Bezug auf die Schule und seine Ausweisdokumente seien seine Kennt-
nisse jedoch lückenhaft und teils unbefriedigend. Vor allem die Aussagen
zum Personalausweis liessen darauf schliessen, dass er China vor dem
geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. Aus linguistischer Sicht
weise seine Sprache im morphologischen Bereich Einflüsse des Lhasa-
Dialekts und der exiltibetischen Koine auf. Da sich Veränderungen im mor-
phologischen Bereich nur sehr langsam vollzögen, würden diese Einflüsse
auf eine früher als geltend gemachte Ausreise aus R._______ hinweisen.
Aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse sei
festzuhalten, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von
ihm geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe. Es gebe aber
ausschlaggebende Hinweise darauf, dass er Tibet früher als angegeben
verlassen habe und somit mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthalts-
recht in einem Drittstaat verfüge. Seine Stellungnahme vermöge das Re-
sultat des Gutachtes nicht umzustossen. Das Ergebnis des Gutachtens
entziehe seinen Asylgründen und seinen Aussagen zur Ausreise jegliche
Grundlage. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2014/12) sei bezüglich einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die
unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum in der Volksrepublik
China mache, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthalts-
bewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine an-
dere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche sie die diesbezüglichen
Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings-
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Seite 9
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort bestünden.
5.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer keine unglaub-
haften Angaben über den von ihm behaupteten Sozialisierungsraum
machte und das SEM in der angefochtenen Verfügung dementsprechend
anerkannte, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von ihm
bezeichneten Herkunftsregion in Tibet stattgefunden hat. Das SEM be-
zweifelte jedoch, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2012 aus Tibet
beziehungsweise der Volksrepublik China ausgereist sei. Die für diese An-
sicht vom SEM angeführten Argumente vermögen jedoch bei näherer Be-
trachtung nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Lokalisierung seiner
Schule hat der Beschwerdeführer bereits in der BzP und der Anhörung an-
gegeben, dass er in H._______ (H‘._______) zur Schule (1.-5. Klasse) ge-
gangen sei (vgl. Akte A9/18 S. 5 und A23/19 F10, F75), und seine diesbe-
züglichen Angaben im Rahmen der LINGUA-Analyse wurden vom Exper-
ten als zutreffend beurteilt. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerde-
führer erwähnten Kreisbezirk (I._______), in dem seine Gemeinde liege,
erklärte der LINGUA-Experte, diese habe früher tatsächlich in diesem
Kreisbezirk gelegen. Allerdings würden – so der Experte – Kreisbezirke seit
2005 nicht mehr existieren; ob der Begriff „Kreisbezirk“ heutzutage aus-
serhalb der Verwaltung noch verwendet werde, sei ihm unbekannt. Auf-
grund dieser Feststellungen lassen sich aus dem von Beschwerdeführer
verwendeten, offenbar aber veralteten Begriff „Kreisbezirk“ keine eindeuti-
gen Schlüsse ziehen. Bezüglich der Preisangaben gängiger Produkte hat
das SEM sodann undifferenziert argumentiert. Der Beschwerdeführer hat
zwar bei drei von fünf erfragten Produkten einen zu tiefen Preis angege-
ben. Er hat allerdings bereits in seiner Stellungnahme vom 29. März 2016
darauf hingewiesen, dass er selbstverständlich keine genauen Angaben zu
den aktuellen Preisen gängiger Produkte machen könne, weil er seine Hei-
matregion bereits vor acht Jahren (2008) verlassen habe. Aus dem LIN-
GUA-Gutachten ergibt sich denn auch, dass sich der LINGUA-Experte bei
den Preisen für diejenigen Produkte, die der Beschwerdeführer zu niedrig
angab, auf Richtwerte aus den Jahren 2010 und 2013 abstützte. Die Erklä-
rung des Beschwerdeführers für seine zu tiefen Preisangaben ist insofern
durchaus plausibel. Bezüglich der vom SEM erwähnten Ungereimtheiten
in seinen Angaben zum Personalausweis ist festzustellen, dass anlässlich
des LINGUA-Gesprächs die Bezeichnung des vom Beschwerdeführer er-
wähnten Dokuments nicht eindeutig beziehungsweise missverständlich
war. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe über einen
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Seite 10
“Tongxing-shenfenzheng“ verfügt. Der LINGUA-Experte stellte im Gutach-
ten fest, dass ein solcher Ausweis seines Wissens nicht existiere, jedoch
ein Ausweis namens “Tongxingzheng“ (Passierschein). Der Beschwerde-
führer erklärte sodann während des Interviews auf Nachfrage hin, ihm sei
der genaue Name des Dokuments unbekannt. Er habe das Dokument aber
im Polizeirevier der Kreishauptstadt ausgestellt bekommen. Ein Personal-
ausweis (chinesisch: Shenfenzheng) wird gemäss dem LINGUA-Experten
auf dem Polizeirevier der Kreishauptstadt ausgestellt, ein “Tongxingzheng“
aber in einer Botschaft oder einem Konsulat. Einwohner der Volksrepublik
China seien – so der LINGUA-Experte weiter – verpflichtet, sich ab dem
Alter von zirka 18 Jahren einen Personalausweis ausstellen zu lassen,
weshalb erstaune, dass der Beschwerdeführer keinen erhalten habe. An-
gesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer der genaue Name des von
ihm erwähnten Dokuments offenbar nicht geläufig war, seine Bezeichnung
des Dokuments aber auch das Wort „Shenfenzheng“ umfasst und er ange-
geben hat, dass er das Dokument auf dem Polizeirevier der Kreishaupt-
stadt hat ausstellen lassen, wo – so der LINGUA-Experte – der Personal-
ausweis auch tatsächlich ausgestellt wird, ist aber sehr wohl denkbar, dass
er diesen Personalausweis gemeint hat, aber diesen nicht korrekt bezeich-
nete. Der Schluss des SEM, der Beschwerdeführer habe Tibet wahrschein-
lich vor dem 18. Altersjahr verlassen, ist daher auch unter diesem Aspekt
nicht zwingend. Da er sich eigenen Angaben zufolge einen Personalaus-
weis hat ausstellen lassen, lässt sich ebenso gut die Ansicht vertreten,
dass der Beschwerdeführer den Tibet jedenfalls nicht vor dem 18. Alters-
jahr verlassen haben kann. Diese Sichtweise wird auch durch den Um-
stand bestärkt, dass der Beschwerdeführer ‒ wie sich aus dem LINGUA-
Gutachten ergibt – über passable Chinesisch Kenntnisse (ungefähr Niveau
B1) verfügt, was dem entspricht, was von einem Bewohner Tibets zu er-
warten ist, der die Heimat im damaligen Alter des Beschwerdeführers von
27 Jahren verlassen hat. Jedenfalls ergeben sich aus dem LINGUA-Gut-
achten keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte, welche den Schluss
zulassen, der Beschwerdeführer habe sich – wie von der Vorinstanz ange-
nommen –vor seiner Einreise in die Schweiz langjährig in einem Drittstaat
aufgehalten. Vielmehr liegt angesichts des Gesagten der Schluss nahe,
dass er bis ins junge Erwachsenenalter in Tibet lebte und seinen Heimat-
staat wenige Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz verliess. Weiter ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er gewisse unzutref-
fende Angaben machte, bei der Evaluation seiner Herkunft ohne weiteres
mitwirkte und eben auch im Stande war, weitgehend korrekte Angaben zu
den ihm unterbreiteten landeskundlich-kulturellen Fragen zu machen. Das
D-3263/2016
Seite 11
SEM hat die Angaben des Beschwerdeführers mithin zu einseitig interpre-
tiert und zu seinen Ungunsten teils allzu spekulative Schlüsse gezogen.
Dieser Eindruck wird auch dadurch untermauert, dass das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung apodiktisch festhält, es gebe „ausschlaggebende“
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Tibet früher als angegeben
verlassen habe, während dem der LINGUA-Experte in der Schlussfolge-
rung des Gutachtens lediglich festhält, aufgrund der linguistischen Analyse
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich wie an-
gegeben im Kreis J._______ hauptsozialisiert worden sei, diese Region
aber „möglicherweise“ früher als angegeben verlassen hat. Eine Anwen-
dung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung
der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimli-
chen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisheri-
gen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10), er-
weist sich daher im Falle des Beschwerdeführers nicht als gerechtfertigt.
5.3 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2009/29) unterstellen die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibe-
tischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthalts – namentlich in ei-
nem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz –
sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte
gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zuge-
hörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Mit anderen Worten ist
davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Eth-
nie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-
religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit
Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten
(BVGE 2009/29 E. 6.5). Zudem sehen sich gemäss dieser Rechtspre-
chung auch tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen
haben – und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Aus-
mass –, dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt, sie hätten
sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen be-
wegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Be-
hörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Be-
züglich eines Aufenthalts in der Schweiz ist im Übrigen hervorzuheben,
dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom
Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein
wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6).
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Seite 12
5.4 Nach dem zuvor (vgl. E. 5.2) Gesagten sind die durch BVGE 2009/29
umschriebenen Kriterien als erfüllt zu erachten, und es ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer als chinesischer Staatsbürger begründete
Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer oppositionellen
Haltung verdächtigt zu werden und aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich
relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
5.5 Angesichts dessen erweist sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG erfüllt. Wie bereits erwähnt (E. 4.3) bleibt dem Beschwerdeführer in-
dessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG das Asyl ver-
wehrt. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers,
in der Volksrepublik China im Falle einer Rückkehr im Sinne von Art. 3
AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung da-
gegen als unzulässig.
6.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling beantragt werden. Die Dispositivziffer 1, 4, 5 und 6 der ange-
fochtenen Verfügung sind daher aufzuheben und das SEM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kosten-
note zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten fest-
zulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind die Vertretungskos-
ten auf insgesamt Fr. 1150.– (inklusive Auslagen) festzulegen. Dieser Be-
trag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gut-
geheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. April 2016 wird betreffend die Dispositiv-
ziffern 1, 4, 5 und 6 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1150.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: