Abtei lung IV
D-3267/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf
des Asyls; Verfügung des BFM vom 13. April 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3267/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom Y._______
wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
und ihm Asyl gewährt.
B.
B.a Dem BFM wurde seitens der Kantonspolizei B.________ ein
Grenzkontrollrapport vom Z._______ zugestellt. Gemäss diesem
Rapport reiste der Beschwerdeführer mit einem gültigen irakischen
Reisepass, ausgestellt am W._______ im Konsulat in C._______, ab
B.________ via D._______ nach E._______.
B.b Mit Schreiben vom 3. April 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer gestützt auf diesen Sachverhalt mit, man erachte in seinem Fall
die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C
Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und setzte ihm Frist zur
Einreichung einer allfälligen Stellungnahme.
B.c Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. April 2007
Stellung und ersuchte um Gutheissung seiner Stellungnahme und Bei-
behaltung seines Flüchtlingsstatus. Seinem Schreiben legte der Be-
schwerdeführer eine Kopie seines in C._______ ausgestellten
irakischen Reisepasses bei.
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2007 - frühestens eröffnet am 14. April
2007 - wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt
und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begrün-
dung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen Bezug genommen.
D.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf abzusehen.
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Zudem sei in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Mai 2007 wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels Nachweises der Be-
dürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufge-
fordert, bis zum 7. Juni 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 7. Juni 2007 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
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(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6
FK vorliegen. Art. 1 C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend
den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem
nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlings-
status, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1
FK).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom
7. April 2007 im Wesentlichen geltend, er habe im Sommer des Jahres
V._______ seine Familienangehörigen, welche wegen der Situation im
Irak mittlerweile alle in F._______ leben würden, besucht. Er habe
seine Verwandten schon über acht Jahre nicht mehr gesehen. Dazu
sei er auf dem Landweg nach F._______ gereist. Mit dem
Flüchtlingspass könne man in F._______ nicht einreisen. Auch mit
einem anderen ausländischen Reisepass müsse mit Dokumenten an
Ort und Stelle bewiesen werden, dass man Araber - in seinem Fall
Iraker - sei. Weltweit würden die irakischen Vertretungen ihren
Landsleuten diese Pässe anbieten, um die amerikanische Regierung
von George W. Bush in ein besseres Licht zu rücken. Er sei seit seiner
Flucht nicht mehr im Irak gewesen und habe vom ersten Tag an in der
Schweiz gearbeitet.
3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 13. Ap-
ril 2007 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wer-
de das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen.
Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter
das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe.
Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt
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sein: Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig geschehen sein,
die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich
erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und der Schutz
durch den Heimatstaat müsse tatsächlich gewährt worden sein. Ge-
mäss dem Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei B.________ vom
Z._______ sei der Beschwerdeführer mit einem gültigen irakischen
Reisepass, ausgestellt am W._______, von B.________ via D._______
nach E._______ gereist. Der irakische Reisepass, den der Beschwer-
deführer bei seinen heimatlichen Behörden habe ausstellen lassen,
liege dem BFM in Kopie vor. Aufgrund der bestehenden Sachlage sei-
en die erwähnten Bedingungen erfüllt, weshalb das Asyl widerrufen
und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde.
3.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
nächst an seinen in der Stellungnahme vom 7. April 2007 geltend ge-
machten Vorbringen fest und verwies auf die einschlägige Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Weiteren anerkann-
te er in der Beschwerdeschrift, dass er sich freiwillig von der iraki-
schen Vertretung in C._______ einen Reisepass ausstellen liess und
mit diesem nach F._______ reiste. Er bestritt jedoch, dass er sich
durch seine Handlung dem Schutz des irakischen Staates unterstellt
und einen solchen Schutz tatsächlich erlangt habe. Dies insbesondere
auch deshalb, weil er die Grenze zum Irak nicht überschritten, sondern
lediglich seine in F._______ lebenden Verwandten besucht habe. In
der Rechtsmitteleingabe wurde zudem die Frage aufgeworfen, ob beim
Irak zur Zeit überhaupt noch von einem Staatsgebilde ausgegangen
werden könne, welches in völkerrechtlicher Hinsicht Schutzfähigkeit zu
entfalten vermöge. Überdies sei der angefochtene Entscheid unange-
messen und unverhältnismässig.
4.
4.1 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks
Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als
"Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK
subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3
S. 241 ff., mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und er-
hält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut
den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu
nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme
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widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage:
UNHCR Österreich 2003, Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling
diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein
Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in An-
spruch zu nehmen, jedoch - wie in casu - weiterhin ausserhalb dieses
Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt
eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu
sein (vgl. UNHCR, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gel-
ten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Hei-
matland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplo-
matischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatli-
chen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.28).
Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende
Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des
Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei ver-
langt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung -
wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage,
ob der Betroffene freiwillig gehandelt hat, ob er mit der Absicht gehan-
delt hat, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob er
diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. beispielsweise Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008;
EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit weiteren Hinweisen).
4.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behör-
den des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der
Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung sei-
nes Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Reise nach F._______
im Jahre V._______ geltend, er habe seine mittlerweile alle in
F._______ lebenden Verwandten besucht, welche er schon über acht
Jahre nicht mehr gesehen habe. Er habe dies freiwillig, aber nicht in
der Absicht getan, den völkerrechtlichen Schutz der irakischen
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Behörden zu erlangen. Vielmehr sei es ihm lediglich um eine
Verbesserung seiner Mobilität in den arabischen Staaten gegangen,
um seine in F._______ lebenden Angehörigen einfacher treffen und
besuchen zu können. Es ist aufgrund dieser Ausführungen davon
auszugehen und wird vom Beschwerdeführer denn auch selber
bestätigt, dass der angeführte Verwandtenbesuch weder aufgrund
eines moralischen noch eines seelischen Drucks vorgenommen
wurde, weshalb seine Motivation zur Ausstellung des Reisepasses und
damit einhergehend die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland als
freiwillig zu beurteilen sind.
Damit ist das erste Kriterium einer Unterschutzstellung unter den
Heimatstaat als erfüllt zu erachten. Die Ausstellung eines irakischen
Reisepasses zugunsten des Beschwerdeführers wurde von diesem
denn auch sowohl in seiner Stellungnahme vom 7. April 2007 als auch
in seiner Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2007 anerkannt.
4.1.2 Weiter ist zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch
das Ausstellenlassen eines heimatlichen Reisepasses in rechtlich rele-
vanter Weise absichtlich unter den Schutz des Heimatstaates stellen
wollte. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es
auf die Motive für die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere an: So
soll die Beschaffung solcher Dokumente dann nicht zum Asylwiderruf
und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie aus
beachtlichen Motiven geschah, wie beispielsweise bei Regelungen von
Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatland, Be-
such eines todkranken Elternteils und ähnlichen Sachverhalten, wo
überwiegende und schützenswerte Privatinteressen nicht auf eine ei-
gentliche Absicht schliessen lassen, den Schutz des Heimatlandes in
Anspruch nehmen zu wollen (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b S. 242).
Wie bereits oben ausgeführt, geschah die Ausstellung des heimatli-
chen Reisepasses nicht auf Geheiss der schweizerischen Behörden
und der angeführte Verwandtenbesuch in F._______ wurde vom Be-
schwerdeführer auch nicht aufgrund eines hohen psychischen Drucks
seinerseits vorgenommen, weshalb die Ausstellung des Reisepasses
und damit einhergehend die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland
nicht als auf beachtlichen Motiven beruhend beurteilt werden kann. In
diesem Zusammenhang wäre - entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 7. April 2007 - für die
Reise nach F._______ kein irakischer Pass nötig gewesen, sondern
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der Reiseausweis für Flüchtlinge hätte benutzt werden können, da der
für den Beschwerdeführer ausgestellte Reiseausweis, mit dem er
bereits mehrere Reisen durchführte, für alle Länder, mit Ausnahme
des Iraks, gültig ist. Der Beschwerdeführer brachte somit durch seine
Reise nach F._______ und das damit verbundene Verhalten (regulär
geschehene und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene
diverse Grenzüberschreitungen durch Vorweisen eines irakischen
Reisepasses) klar zum Ausdruck, dass er sich unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, stellte.
4.1.3 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den
Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist
erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betref-
fende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte
können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates
gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5714/2008 vom 21. Oktober 2008; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104).
Einerseits wurde dem Beschwerdeführer durch die irakischen Behör-
den tatsächlich ein Reisepass ausgestellt und andererseits benutzte
der Beschwerdeführer diesen Reisepass für seine Auslandreise nach
F._______, bei welcher er an den verschiedenen Grenzposten jeweils
kontrolliert und durchgelassen wurde. Dem Reisepass ist diesbezüg-
lich denn auch die Aufforderung des irakischen "Minister of Foreign Af-
fairs" an die zuständigen Behörden im Ausland zu entnehmen, den In-
haber des Reisepasses im Bedarfsfall zu schützen, ihm die ungehin-
derte Durchreise zu ermöglichen und jedwelche Unterstützung zu ge-
währen. Angesichts dieser Anhaltspunkte ist vorliegend auch das drit-
te Kriterium - der effektive Erhalt des - diplomatischen - Schutzes
durch den Heimatstaat - als erfüllt zu erachten. Auf den pauschalen
Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Frage stelle, ob
beim Irak zur Zeit überhaupt noch von einem Staatsgebilde ausgegan-
gen werden könne, welches in völkerrechtlicher Hinsicht Schutzfähig-
keit (für seine Staatsangehörigen im Ausland) zu entfalten vermöge,
braucht angesichts der oben dargelegten Anhaltspunkte für
(Schutz-)Handlungen des irakischen Staates nicht weiter eingegangen
zu werden.
4.2 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Be-
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zug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die vom BFM gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Dieser
Asylwiderruf ist insbesondere - entgegen der Behauptung des Be-
schwerdeführers - angemessen und verhältnismässig. Der Beschwer-
deführer, der offensichtlich nicht mehr des Schutzes der FK bedarf, ist
hier im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und es ist ihm unbe-
nommen, mit seinem irakischen Reisepass zu reisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und mit dem am 7. Juni 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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