B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3267/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Magda Burkhard,
Bündner Beratungsstelle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (…).
D-3267/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 20. April
2013 und gelangte am 24. April 2013 in die Schweiz, wo er am 3. Mai
2013 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 8. Mai 2013 sagte der Beschwerdeführer, er
habe in der Zeitung "C._______" einen Artikel geschrieben. Nach dem
20. März 2013 hätten sich zu Hause Zivilbeamte nach ihm erkundigt. Sei-
ne Familie habe einen Anwalt beauftragt, um herauszufinden, weshalb
nach ihm gefragt worden sei. Dieser habe festgestellt, dass die Beamten
wegen des Zeitungsartikels gekommen seien. Er habe eine Vorladung
vom D._______ erhalten. Der Chefredaktor sei angezeigt worden, die
Redaktion habe ihn belastet. Der Anwalt habe gesagt, er habe mit einer
ein- bis fünfjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem habe er an Nev-
roz-Feiern und an Kundgebungen teilgenommen. Er sei auch in Vereinen
gewesen, die er finanziell unterstützt habe. Für die Zeitung habe er ins-
gesamt vier Artikel verfasst, er wisse aber nicht mehr genau, wann diese
veröffentlicht worden seien. Seine Schwester habe ihm gesagt, die Beam-
ten seien noch zweimal vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Zur
Stützung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismit-
tel ab (vgl. act. A2/1, Beweismittelumschlag).
A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, vor einer Woche sei
an seine Adresse in der Türkei ein Schreiben der Staatsanwaltschaft zu-
gestellt worden, gemäss dem nach ihm gefahndet werde. Gegen ihn sei
ein Strafverfahren eingeleitet worden, weil er für die Zeitung "C._______"
einige Artikel geschrieben habe. Wegen zwei dieser Artikel sei das Ver-
fahren eingeleitet worden, insgesamt habe er aber mindestens fünf oder
sechs geschrieben. Er habe die Artikel seinem Freund E._______, der bei
der Zeitung arbeite, gegeben. Die ersten beiden Artikel seien im Oktober
2012 erschienen. Ein bis zwei Wochen später habe er bemerkt, dass
noch zwei weitere Artikel von ihm veröffentlicht worden seien. Er habe be-
reits zuvor zusammen mit seinem Freund F._______ Artikel verfasst, die
dieser eingereicht habe; er wisse aber nicht, ob diese veröffentlicht wor-
den seien. Sein Freund E._______ habe gesagt, die Artikel würden unter
einem Pseudonym veröffentlicht. Nachdem gegen die Zeitung ein Verfah-
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ren eingeleitet worden sei, habe der Chefredaktor der Zeitung gesagt, die
Artikel stammten nicht von ihm. F._______ habe ihn angerufen und ge-
sagt, E._______ habe um seine Personalien gebeten, weil wegen der Ar-
tikel ein Verfahren gegen die Zeitung eingeleitet worden sei. Daraufhin
habe er F._______ eine Fotokopie seiner Identitätskarte und seine Adres-
se gegeben, die dieser an E._______ übergeben habe. Nach der Nevroz-
Feier habe er erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden
sei. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass der Briefträger eine gericht-
liche Vorladung gebracht habe. Seine Familie habe einen Anwalt enga-
giert, der abgeklärt habe, was ihm vorgeworfen werde. Nach kurzer Zeit
habe der Anwalt die gewünschte Information mitgeteilt. Nachdem er die
Vorladung erhalten habe, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Seine
Schwester habe ihm mitgeteilt, dass sich Beamte in Zivil nach ihm erkun-
digt hätten und dass eine zweite Vorladung für ihn gebracht worden sei.
A.d Am 23. Juli 2013 führte das BFM eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe für die
Zeitung "C._______" mindestens zehn Artikel verfasst. Vier der Artikel
seien mit seinem Code-Namen veröffentlicht worden und wegen zwei sei
Anklage erhoben worden. Der Beschwerdeführer gab eine Gerichtsvorla-
dung zu den Akten.
A.e Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Sep-
tember 2013 auf, mitzuteilen, weshalb er im Rahmen von zwei Verfahren
als Zeuge vorgeladen worden sei.
A.f Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm vom BFM gestellten Fra-
gen am 8. Oktober 2013 (Poststempel).
A.g Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zeigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an. Beigelegt wurde eine
Vorladung für einen Gerichtstermin vom 11. Februar 2014 mitsamt Über-
setzung.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess
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der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl oder eine vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen ei-
ne gerichtliche Vorladung auf den 11. September 2014 und eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 11. Juni
2014 bei.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Juni 2014. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das BFM.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Dokumente aus der Türkei ein; er teilte mit, die Übersetzungen würden
nachgereicht.
G.
Am 25. August 2014 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwal-
tungsgericht davon in Kenntnis, er habe die am 4. August 2014 übermit-
telten Dokumente durch seinen türkischen Anwalt erhalten. Dem Schrei-
ben lagen die angekündigten Übersetzungen der eingereichten Doku-
mente und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 31. Juli 2014 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, eine interne Analyse
der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente habe ergeben,
dass diese authentisch seien. Es sei davon auszugehen, dass der Chef-
redaktor der Zeitung "C._______" ihn als Verfasser der beiden Artikel
"(…)" und "(…)" bezeichnet habe und er in einem Verfahren gegen den-
selben vor dem (…) G._______ hätte erscheinen müssen. Er sei auch in
anderen Verfahren vor dem (…) G._______ vorgeladen worden. Den An-
geklagten in diesen Verfahren werde der Vertrieb und Druck von Publika-
tionen einer Terrororganisation vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe
erklärt, dass zwei Vorladungen im Zusammenhang mit von ihm geschrie-
benen Artikeln stünden. Gestützt auf die Aktenlage sei davon auszuge-
hen, dass auch die Vorladung als Zeuge in einem weiteren Verfahren in
einem solchen Zusammenhang stehe.
4.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Un-
stimmigkeiten: Gestützt auf die beiden Artikel sei davon auszugehen,
dass es sich beim Verfasser um eine politisch engagierte Person mit fun-
dierten Kenntnissen des kurdischen Widerstandes handle. In einem der
Artikel würden kurdische Persönlichkeiten erwähnt, die sich für die Rech-
te der Kurden eingesetzt hätten, während im anderen Artikel das Leben
eines kurdischen Militanten geschildert werde, der sich der HPG ange-
schlossen habe. An der Anhörung vom 23. Juli 2013 habe der Beschwer-
deführer indessen nicht angeben können, bei wem es sich bei den im ei-
nen Artikel bezeichneten Personen handle. Er habe auch nicht sagen
können, um was für eine Organisation es sich bei der HPG handle. Folg-
lich verfüge er nicht über fundierte politische Kenntnisse, die vom Autor
solcher Artikel erwartet werden könnten. Sein Erklärungsversuch, er ge-
höre nicht der PKK an, vermöge diese Unkenntnis nicht zu erklären. Es
erstaune auch, dass er auf die Frage, ob es sich bei "C._______" um ei-
ne legale Zeitung handle, keine klare Antwort habe geben können, und
dass er den vollständigen Namen des Chefredaktors nicht gekannt habe.
4.1.3 Bei der Erstbefragung und der Anhörung vom 21. Mai 2013 habe
der Beschwerdeführer gesagt, er habe nach den beiden genannten Arti-
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keln noch zwei weitere verfasst beziehungsweise, es seien danach noch
zwei weitere von ihm verfasste Artikel veröffentlicht worden. Anlässlich
der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2013 habe er zu Protokoll gege-
ben, die beiden weiteren Artikel seien vor den genannten Artikeln publi-
ziert worden. Im Verlauf der Anhörungen habe er von fünf bis sechs oder
noch mehr von ihm geschriebenen Artikeln anschliessend wieder von fünf
bis sechs Artikeln und schliesslich von mindestens zehn Artikeln gespro-
chen. Zudem habe er bei der Anhörung vom 21. Mai 2013 erwähnt, sein
Freund und er hätten neben den vier veröffentlichten noch andere Artikel
geschrieben, die unter dem Namen seines Freundes publiziert worden
seien. Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch gesagt, es handle
sich dabei um Artikel, die sein Freund verfasst habe. Es sei ihm nicht ge-
lungen, seine journalistischen Tätigkeiten widerspruchsfrei darzulegen.
4.1.4 Es könne angenommen werden, dass eine Person, die sich in der
vom Beschwerdeführer geschilderten Situation befunden hätte, mit den
Verantwortlichen der Zeitung Kontakt aufgenommen hätte, um über die
Lage zu sprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach Erhalt einer
Vorladung als Zeuge lediglich über jemanden, der die Zeitungen verteilt
habe, Kontakt zur Redaktion gehabt hätte. Seine Erklärung, seine Familie
habe einen Anwalt eingeschaltet, weshalb es nicht notwendig gewesen
sei, die Zeitung zu kontaktieren, befremde. Nicht nachvollziehbar sei
auch, dass er sich von Seiten der Redaktion nicht verraten gefühlt habe,
obwohl ihm versichert worden sei, die Artikel würden unter einem Pseu-
donym veröffentlicht, weshalb er nichts zu befürchten habe.
4.1.5 Der Beschwerdeführer habe zudem abweichende Angaben dazu
gemacht, wann die Beamten in Zivil erstmals bei ihm zu Hause erschie-
nen seien. Die aufgeführten Ungereimtheiten führten zum Schluss, dass
es sich beim Beschwerdeführer nicht um die Person handle, die die er-
wähnten Zeitungsartikel verfasst habe.
4.1.6 Gestützt auf die eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer als Verfasser von Zeitungsartikeln, die gegen das tür-
kische Strafgesetz verstiessen, bezeichnet und als Zeuge vorgeladen
worden sei. Er könne aber offensichtlich nicht der Autor dieser Artikel
sein. Dies sei damit zu erklären, dass Redakteure türkischer Zeitungen
und Zeitschriften, die Artikel veröffentlichten, die strafrechtliche Konse-
quenzen nach sich zögen, erfahrungsgemäss oft Strohmänner angäben,
um die eigentlichen Autoren zu schützen. Bei diesen Strohmännern hand-
le es sich um Personen, die das Land verliessen oder sich bereits im Aus-
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land aufhielten, wobei einzelne davon im Ausland um Asyl nachsuchten.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund solcher un-
richtiger Anschuldigungen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
werde, sei gering. Aufgrund der Aktenlage sei er im gegenwärtigen Zeit-
punkt lediglich als Zeuge in einem Verfahren gegen andere Personen
vorgeladen. Den türkischen Behörden dürfte bekannt sein, dass Zeitun-
gen und Zeitschriften Strohmänner verwendeten, weshalb sie die Aussa-
gen von Chefredaktoren hinterfragen und versuchen würden, die tatsäch-
lichen Autoren ausfindig zu machen. Zudem habe er die Möglichkeit, vor
der Staatsanwaltschaft und vor Gericht den tatsächlichen Sachverhalt
geltend zu machen. Der Beschwerdeführer sei den Behörden nicht als
Politaktivist bekannt, weshalb seinen Aussagen Gewicht beigemessen
werde. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es in Fällen wie dem vorlie-
genden unwahrscheinlich, dass es vor einer rechtskräftigen Verurteilung
zu einer Inhaftierung beziehungsweise Untersuchungshaft komme.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
geltend gemacht, sein Freund F._______ und er hätten die Zeitungsarti-
kel geschrieben. Der Artikel "(…)" basiere auf einem Brief des Bruders
von F._______. F._______ und er hätten Passagen aus diesem Brief ab-
geschrieben und den Artikel so zusammengestellt. Auch beim zweiten Ar-
tikel seien die beiden in gleicher Weise vorgegangen. Da er nicht Autor
der Artikel sei, habe er sich nach mehr als einem Jahr nicht mehr genau
an deren Inhalt erinnern können. Für die beiden anderen Artikel habe er
nur das Rohmaterial geliefert, die Titel habe die Redaktion bestimmt. Die
Zeitung "C._______" sei an Kiosken nicht erhältlich gewesen, da sie je-
doch im Umlauf gewesen sei, habe er sich keine Gedanken darüber ge-
macht, ob sie legal oder illegal sei. Das BFM habe bei der Prüfung seiner
Glaubwürdigkeit falsche Massstäbe angesetzt, denn die Wahrscheinlich-
keit, dass er die Wahrheit gesagt habe, sei überwiegend. Er habe die er-
wähnten Artikel verfasst und diese seien unter seinem Pseudonym veröf-
fentlicht worden. Gemäss einer weiteren Vorladung auf den 10. Septem-
ber 2014 vom (…) H._______ sei er als Angeklagter vorgeladen. Eine
Anklageschrift könne er nicht einreichen, da diese ihm laut Vorladung erst
am Verhandlungstag ausgehändigt würde.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine Person, die Artikel
für eine Zeitung wie "C._______" schreibe, in der der bewaffnete kurdi-
sche Widerstand verherrlicht werde, sei als politisch engagiert zu be-
zeichnen. Der Beschwerdeführer müsste demnach über substanziierte
Kenntnisse jenes Widerstands verfügen, selbst wenn er keiner Partei an-
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gehören sollte und für die Artikel lediglich Auszüge aus Briefen verwendet
hätte. Verschiedene Ungereimtheiten stellten seine geltend gemachten
journalistischen Tätigkeiten in Frage. Folglich könnten die auf Beschwer-
deebene vorgebrachten Erklärungen nicht überzeugen. In Anbetracht der
Aktenlage sei davon auszugehen, dass auch die mit der Beschwerde
eingereichte Vorladung mit den bisherigen Anschuldigungen in Zusam-
menhang stehe. Entgegen den Angaben in der Beschwerde gehe aus der
Vorladung nicht hervor, dass ihm eine Anklageschrift am Verhandlungstag
ausgehändigt werde; es werde lediglich von der Übergabe des Dossiers
gesprochen. Der türkische Ausdruck "sanik" könne sowohl Angeklagter
als auch Angeschuldigter bedeuten. Folglich, und weil ihm die Anklage-
schrift spätestens mit der Vorladung zugestellt worden wäre, sei davon
auszugehen, dass bis heute noch keine Anklage erfolgt sei.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Aufgrund der Aktenlage unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
in verschiedenen von der türkischen Justiz gegen Drittpersonen eingelei-
teten Strafverfahren als Zeuge geladen wurde. Er wurde namentlich vom
Chefredaktor der Zeitung "C._______" als Verfasser von inkriminierten Ar-
tikeln bezeichnet. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
(Mit-)Verfasser der publizierten Artikel ist und deshalb mit einer Verurtei-
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lung zu rechnen hätte, oder ob er sich lediglich als solcher bezeichnen
liess, um den Chefredaktor beziehungsweise den/die wirklichen Autoren
zu entlasten und vor strafrechtlicher Verfolgung zu bewahren.
5.3
5.3.1 Bei der BzP vom 8. Mai 2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei
einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgegangen und habe sich seit
seiner Kindheit für Politik interessiert. Er habe an Nevroz-Feiern und an
Kundgebungen teilgenommen und Vereine finanziell unterstützt. Er sei
nicht Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Er habe die Zeit-
schrift "C._______" gern gelesen, was ihn zum Schreiben der Artikel be-
wogen habe. Nach den beiden Artikeln, wegen denen ein Strafverfahren
eingeleitet worden sei, habe er noch zwei weitere Artikel verfasst. Derje-
nige, der die Zeitung verteilt habe, habe ihm diese Artikel gezeigt. Dieser
habe seinen Namen gewusst; er vermute, die Redaktion habe seinen
Namen auch gekannt. Der Autor des Artikels sei als I._______ bezeichnet
worden, dabei habe es sich um seinen Code-Namen gehandelt. Sie hät-
ten Briefe von J._______, einem Freund von ihm aus K._______, in Hän-
den gehabt und versucht, aufgrund derselben die Artikel zu verfassen
(act. A5/11 S. 4 und 7 f.).
5.3.2 Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2013 sagte der Beschwerde-
führer, er habe für die Zeitung "C._______" einige Artikel geschrieben,
weshalb gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Er habe insge-
samt fünf oder sechs, vielleicht sogar mehr Artikel geschrieben. Er habe
zwei Artikel gesehen, die veröffentlicht worden seien, danach habe er
noch zwei weitere Artikel gesehen, er wisse jedoch nicht, ob sie veröffent-
licht worden seien. Auf Nachfrage erklärte er, sie seien veröffentlicht wor-
den, er habe dies ein bis zwei Wochen nach der Publikation der ersten
Artikel gesehen. Er habe schon vorher Artikel geschrieben, allerdings
nicht alleine, sondern zusammen mit einem Freund, der die Artikel einge-
reicht habe. Diese seien unter dem Namen seines Freundes erschienen.
Sie hätten immer wieder Artikel geschrieben, er wisse indessen nicht, ob
sein Freund diese eingereicht habe. Später habe er dann die beiden Arti-
kel selber eingereicht. Sein Freund E._______ habe ihm gesagt, die Arti-
kel würden unter einem Pseudonym veröffentlicht. Nachdem gegen die
Zeitung ein Verfahren eingeleitet worden sei, habe F._______, mit dem er
die Artikel geschrieben habe, ihn angerufen und ihm gesagt, E._______,
der die Zeitung verteilt habe, habe ihn telefonisch um seine Personalien
gebeten. Daraufhin habe er F._______ eine Fotokopie seiner Identitäts-
karte sowie seine Adresse gegeben. Im ersten Artikel habe er über den
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Seite 11
Umgang der Guerilla mit (…) geschrieben, im zweiten Artikel habe er das
Leben eines Guerilla-Kämpfers aus L._______ beschrieben. An seinem
Arbeitsort sei der Cousin dieses Guerilla gewesen, der gesagt habe, er
sei im Besitz von dessen Briefen. Er habe ihn gebeten, ihm die Briefe zu
geben, damit er einen Artikel daraus machen könne (act. A8/16 S. 3 ff.).
5.3.3 Bei der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2013 machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe einige Artikel verfasst, wegen zwei sei
Anklage erhoben worden. Vier Artikel seien unter seinem Code-Namen
veröffentlicht worden. Insgesamt habe er mindestens zehn Artikel ver-
fasst. Er habe alle Artikel zusammen mit F._______ geschrieben.
F._______ habe bei der Zeitung "C._______" einen Freund namens
E._______ gehabt; er habe die Artikel weitergeleitet. E._______ habe
F._______ nach Neujahr 2013 angerufen und gesagt, wegen den Artikeln
sei ein Verfahren eröffnet worden, weshalb die Zeitung deren Verfasser
bekanntgeben müsse. Sie hätten E._______ gesagt, er könne ihre Na-
men nennen, wonach die Verfahren eröffnet worden seien. Sie hätten
sich mit E._______ zwei oder drei Tage nach seinem Anruf getroffen und
ein Gespräch gehabt; als sie von ihm hätten wissen wollen, wann das
Verfahren eröffnet worden sei und wie das Ganze ablaufe, habe er nichts
Genaueres sagen können. Nach ihrer Zusammenkunft habe er ihre Na-
men der Zeitung bekanntgegeben. Nach Erhalt der Vorladung habe er –
der Beschwerdeführer – sich beim Arbeitgeber abmelden lassen und
nicht mehr zu Hause gewohnt. Zu dieser Zeit sei die Polizei mehrere Ma-
le bei ihm zu Hause gewesen, um nach ihm zu suchen. Auf Nachfrage
erklärte er, die Polizei habe einmal nach ihm gesucht, als er noch in der
Türkei gewesen sei.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer arbeitete in B._______ eigenen Angaben
gemäss jahrelang als Mitarbeiter (…) (act. A5/11 S. 4). Er nahm an Nev-
roz-Feiern und Kundgebungen teil, engagierte sich im politischen Bereich
indessen nicht in exponierter Weise (act. A5/11 S. 7). Er verfügt weder
über persönliche Verbindungen zum (bewaffneten) kurdischen Wider-
stand noch über vertiefte Kenntnisse der Lebensweise und Aktivitäten der
Guerilla (act. A14/14 S. 5), weshalb seine Motivation, für eine Zeitschrift
Artikel zu diesem Themengebiet zu verfassen, nicht nachvollziehbar er-
scheint.
5.4.2 Er äusserte sich denn auch widersprüchlich zu seinem Verhältnis
zur Person, aufgrund deren Briefe die Artikel geschrieben wurden. So gab
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er bei der Erstbefragung an, J._______ sei ein Freund von ihm aus
K._______ (act. A5/11 S. 9), während er bei der Anhörung und der ergän-
zenden Anhörung geltend machte, er habe die Briefe von M._______, ei-
nem Guerilla aus L._______, von dessen Cousin erhalten, der ein Ar-
beitskollege gewesen sei (act. A8/16 S. 7 und A14/14 S. 7). In der Be-
schwerde wird schliesslich behauptet, der Artikel "(…)" basiere auf dem
Brief des Bruders des Mitautors F._______.
5.4.3 Bei der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe zwei Artikel geschrieben, wegen denen die türkischen Behörden ein
Verfahren eingeleitet hätten. Nach diesen Artikeln habe er noch zwei wei-
tere geschrieben (act. A5/11 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er
vor, er habe insgesamt fünf oder sechs Artikel, wenn nicht noch mehr, ge-
schrieben (act. A8/16 S. 3). Eingangs der ergänzenden Anhörung sagte
er, er habe mindestens zehn Artikel verfasst (act. A14/14 S. 2). Zudem
gab er an, wegen der beiden letzten veröffentlichten Artikel seien Verfah-
ren eröffnet worden, die davor veröffentlichten Artikel seien nicht Gegen-
stand des Verfahrens (act. A14/14 S. 6). Er machte somit nicht nur ab-
weichende Angaben zur Frage, wie viele Artikel er (mit-)verfasst habe,
sondern auch dazu, ob vor oder nach den Artikeln, derentwegen ein Ver-
fahren eingeleitet wurde, noch weitere Artikel von ihm geschrieben und
publiziert wurden.
5.4.4 Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Ar-
tikel einem Freund gegeben, der für die Zeitung "C._______" gearbeitet
habe (act. A8/16 S. 3). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung hingegen
sagte er, F._______ habe die Artikel weitergeleitet, dieser habe bei der
Zeitung einen Freund gehabt. Die Frage, ob er persönlich keine Artikel an
E._______ übergeben habe, bejahte er (act. A14/14 S. 4 f.). Diese Anga-
ben sind nicht übereinstimmend.
5.4.5 Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung darauf ange-
sprochen, ob ihn die Redaktion der Zeitung kontaktiert und mit den ihr
gegenüber von den Behörden erhobenen Beschuldigungen konfrontiert
habe. Er antwortete, dass der Mann, der die Zeitungen verteilt habe
(E._______; Anmerkung des Gerichts), seinen Namen gewusst habe; er
vermute, dass die Redaktion seinen Namen gewusst habe (act. A5/11
S. 8). Demgegenüber machte er bei der Anhörung geltend, F._______
habe ihn angerufen und ihm gesagt, E._______ habe mitgeteilt, gegen
die Zeitung sei ein Verfahren eingeleitet worden, weshalb nun sein Name
benötigt werde. Daraufhin habe er F._______ eine Fotokopie seiner Iden-
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Seite 13
titätskarte und seine vollständige Adresse gegeben, dieser habe die An-
gaben an E._______ weitergeleitet (act. A8/16 S. 5 f.). Bei der ergänzen-
den Anhörung gab er an, F._______ und er hätten sich mit E._______ ge-
troffen und diesem erlaubt, ihre Namen der Redaktion bekanntzugeben
(act. A14/14 S. 8). Der Beschwerdeführer schilderte somit in drei Befra-
gungen drei verschiedene Versionen, wie die Zeitung von seinem Namen
Kenntnis erlangt habe.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht all dieser Un-
stimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zum Schluss, dass er nicht (Mit-)Verfasser der von ihm bezeichneten
oder allfälliger weiterer in der Zeitung "C._______" veröffentlichter Artikel
über die PKK beziehungsweise über PKK-Aktivisten sein kann. Die ent-
sprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung sind demnach zu bestätigen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
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6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Aufgrund der Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass der Be-
schwerdeführer in der Türkei in mehreren Strafverfahren als Zeuge ein-
vernommen werden soll beziehungsweise, dass gegen ihn ein Tatver-
dacht besteht. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Verfahren die
Gelegenheit haben, den Hintergrund der Angelegenheiten – die Absicht,
als Strohmann den/die wirklichen Autor(en) der Zeitungsartikel zu entlas-
ten – offenzulegen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils dürfte es ihm
gelingen, den türkischen Strafverfolgungsbehörden plausibel zu erklären,
dass er weder über die notwendigen Kenntnisse noch die Fertigkeiten
verfügte, sich ernsthaft mit politischen Themen auseinanderzusetzen und
Beiträge in politischen Zeitschriften zu verfassen. Aufgrund der gesamten
Umstände kann die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen
seines türkischen Anwalts geäusserte Befürchtung, er werde zu einer
langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, nicht geteilt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3476/2006 vom 30. April 2008 E. 6.3.4). Es
muss angesichts der Reformen im türkischen Justizsystem nicht befürch-
tet werden, dass er im Rahmen der Einvernahmen asylrechtlich relevan-
ten Nachteilen ausgesetzt wird und auch die Anordnung einer längerdau-
ernden Untersuchungshaft ist angesichts der dargelegten Ausgangslage,
wonach es ihm gelingen dürfte, die türkischen Ermittlungsbehörden von
seiner Nichtbeteiligung an der Publikation der inkriminierten Zeitungsarti-
kel zu überzeugen, ist wenig wahrscheinlich.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kei-
ne begründete Furcht vor ihm drohender asylrechtlich relevanter Verfol-
gung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu
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ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Davon ist unter Hinweis auf die Erwägungen zum
Asylpunkt nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer wird zwar angesichts
der eingeleiteten Strafverfahren, in denen er als Zeuge vorgeladen bezie-
hungsweise allenfalls als Beschuldigter bezeichnet wurde, aussagen
müssen. Es ist indessen angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre
in der Türkei nicht davon auszugehen, dass er dabei einer menschen-
rechtwidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1 In der Türkei herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-
zugehen ist.
8.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der junge und – soweit den Akten zu entneh-
men ist – gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im April
2013 immer in der Türkei gewohnt und ist daher mit den dortigen Le-
bensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Eltern
sowie seine Geschwister in Bingöl beziehungsweise Istanbul. Er selbst
lebte und arbeitete vor seiner Ausreise jahrelang in Istanbul, weshalb er
dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf,
insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellen-
suche unterstützen könnte. Er verfügt über Berufserfahrung als Mitarbei-
ter in einem Restaurationsbetrieb (vgl. A5/11 S. 4), weshalb zu schliessen
ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder
integrieren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu
nichts geändert hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: