B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3267/2018
law/fes
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (…).
D-3267/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige aus Teheran,
verliess den Iran am 17. März 2013 und gelangte gleichentags auf dem
Luftweg via die Türkei in die Schweiz, wo sie am 19. März 2013 am Flug-
hafen B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2013 verweigerte das damalige BFM (Bun-
desamt für Migration, heutige SEM) der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens B._______
als Aufenthaltsort zu.
C.
Am 21. März 2013 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres
Heimatlandes (BzP). Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass mit einem
gefälschten Schengen-Visum, einen alten und neuen Shenasnameh (Per-
sonalausweis), ihren Führerausweis, mehrere Bank- und Visitenkarten,
mehrere Fotos und Taschenkalender, eine CD, sowie vier Dossier mit No-
tenblätter und Diplomen inklusive Übersetzungen ein.
D.
Am 2. April 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den
Asylgründen an. Daraufhin bewilligte es ihr am 4. April 2013 die Einreise in
die Schweiz. Am 17. August 2015 wurde die Anhörung fortgesetzt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, ihr Vater sei 1994/1995 verhaftet worden, weil er Kommu-
nist gewesen sei. Im Februar 2000 seien sie informiert worden, dass der
Vater verstorben sei. Sie habe sich immer mehr für die kommunistischen
Bücher ihres Vaters interessiert. Ihre Einstellung und ihre Gedanken habe
sie aber für sich behalten, bis sie an der Universität gewesen sei. Dort habe
sie angefangen, öffentlich darüber zu sprechen und sich mit Gleichgesinn-
ten getroffen. Während des Studiums habe sie von 2005 bis 2011 bei der
(…) gearbeitet. Dort habe sie eine Diskussion mit einem anderen Ange-
stellten über ein religiöses Fest gehabt. Sie habe an Demonstrationen ge-
gen das Regime teilgenommen. Ein religiöser Junge an der Universität, der
der Gruppe Basidj angehöre, habe ihre Taten der Gruppe ständig rappor-
tiert. Im Jahr 2004 habe sie das erste Mal von den iranischen Behörden
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eine schriftliche Vorladung erhalten, wegen einem von ihr verfassten, femi-
nistischen Artikel in der Zeitschrift (…) und weil sie im Unterricht den Koran
in Frage gestellt habe. Im Sommer 2006 beziehungsweise 2009 sei sie
vom Justizamt aufgrund ihrer Aktivitäten auf dem Universitätsareal und ih-
ren regimefeindlichen Äusserungen an der Arbeitsstelle vorgeladen wor-
den. Nachdem sie sich gemeldet habe, habe ein Geistlicher zwei Stunden
mit ihr gesprochen. Danach sei sie ins Polizeipräsidium gebracht worden,
wo sie eineinhalb bis zwei beziehungsweise zweieinhalb Monate in der
Frauenabteilung in Untersuchungshaft festgehalten worden sei, bis sie im
August/September 2006 beziehungsweise 2009 aufgrund eines Pfandbrie-
fes entlassen worden sei. Sie habe zudem unterschriftlich bestätigen müs-
sen, dass sie die Stadt und das Land nicht verlasse. Zwischen ihrer Frei-
lassung und der nächsten Festnahme sei sie vom Ettaalat, Herasat und
Monkerat mehrmals vorgeladen worden. Im Januar/Februar 2011 sei sie
von der Universität ausgeschlossen worden und am 20. April 2011 sei ihre
Stelle bei der (…) gekündigt worden. Sie habe sich im Internet und auf
Facebook regimekritisch mit ihrem Namen aber ohne ihr Foto geäussert.
Als sie bedroht worden sei, habe sie die Adresse gewechselt und als Woh-
nort C._______ angegeben. Im Juni/Juli 2011 beziehungsweise am
13. September 2012 habe sie eine Vorladung für ein Gerichtsverfahren er-
halten und sei dorthin gegangen. Sie sei von drei Personen zu ihren Inter-
netaktivitäten verhört worden, einer Dame und zwei Herren. Sie habe ihnen
beteuert, sie sei klüger geworden und sei politisch nicht mehr aktiv gewe-
sen. Sie hätten dann den Laptop geöffnet und ihre Seite gezeigt. Sie habe
diese Seite leugnen wollen, aber sie hätten ihr mit einem Ausdruck belegt,
wann sie an welchem Ort im Internet gewesen sei und die Einträge ge-
macht habe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass aufgrund ihrer Taten jeder Mus-
lim das Recht habe, sie zu töten. Sie sei zweieinhalb Tage in die Untersu-
chungshaft in D._______ gebracht worden. Aufgrund des bereits einge-
reichten Pfandbriefes als Kaution sei sie wohl freigekommen. Eineinhalb
Monate nach ihrer Freilassung hätten die Schikanen begonnen und sie
habe jeden Monat eine Vorladung der obersten Direktion des Herasats be-
kommen. Sie sei befragt und beschimpft worden. Nach dem Verhör habe
sie jeweils wieder gehen können. Ab dem 22. November 2012 habe sie drei
Vorladungen zum Revolutionsgericht erhalten. Am 21. Januar 2013 habe
sie eine zweite Vorladung erhalten. Den Vorladungen habe sie jeweils
keine Folge geleistet. Am 20. Februar 2013 sei eine dritte Vorladung ge-
kommen, an welcher eine Mahnung geheftet worden sei, in der ihr mitge-
teilt wurde, dass in Abwesenheit geurteilt werde, falls sie nicht erscheine.
Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung im April 2013 sei sie bereits ausge-
reist gewesen. Am 5. März 2013 sei sie mit Hilfe eines Schleppers über
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den Flughafen E._______ in die Türkei ausgereist, wo sie das Schengen-
Visum in ihren Pass erhalten habe. Am 7. März 2013 sei sie wegen einem
zusätzlich nötigen Stempel von der Türkei zurück in den Iran gereist. Am
17. März 2013 sei sie über den Flughafen (…) nach F._______ ausgereist.
Ungefähr drei Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz sei ihr Mann durch
den Etaalat festgenommen und für vier bis fünf Stunden festgehalten wor-
den. Es sei eine Ausreisesperre über ihn verfügt worden und dann sei er
freigelassen worden. Beim Verhör sei nach ihr gefragt worden. Ungefähr
drei Monate später sei er nochmals verhört worden.
Sie engagiere sich exilpolitisch, sei aber in keiner Vereinigung, arbeite je-
doch mit diesen zusammen. Sie schreibe Artikel, nehme an Demonstratio-
nen teil und führe Radiointerviews. Zweimal sei sie in Begleitung von
G._______ bei der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) an einer
Versammlung, organisiert von der Nichtregierungsorganisation (NGO) (…),
gewesen und habe eine Rede über die Menschenrechtsverletzungen und
Hinrichtungen im Iran gehalten.
Sie reichte eine Vorladung/Mahnung des (…) vom (…) 2013, den Bescheid
über den Ausschluss von der Universität E._______ vom 2. November
2010, den Grundbuchauszug mit Eintrag einer Sicherheitsleistung vom (…)
2009, eine Erlaubnis zur Passausstellung ihren Ehemann betreffend (alle
in Kopie), mehrere Unterlagen zu ihrem exilpolitischen Engagement und
Auszüge aus ihrem Facebook-Account (…) ein.
E.
Am 26. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der
NGO (…) vom 26. September 2015 und einen von ihr verfassten Artikel in
der Zeitschrift der (…) ein.
F.
Am 6. Juni 2016 teilte eine Mitarbeiterin des Sozialamts H._______ dem
SEM mit, dass die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik habe
eingeliefert werden müssen.
G.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2098/2017 vom 31. Mai 2017
wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 7. April 2017 gutgeheis-
sen und festgestellt, dass die Behandlung des Asylgesuchs vor dem SEM
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zu lange dauere. Das SEM wurde angewiesen, das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zügig anhand zu nehmen und baldmöglichst einer an-
fechtbaren Verfügung zuzuführen.
H.
Mit Schreiben vom 18. August 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Bot-
schaft in Teheran darum, verschiedene Fragen betreffend die Beschwer-
deführerin abzuklären.
I.
Am 18. September 2017 leitete die Schweizer Botschaft in Teheran das
Ergebnis der Abklärungen an das SEM weiter.
J.
Am 31. Oktober 2017 brachte das SEM der Beschwerdeführerin den we-
sentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis und gewährte ihr
das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung.
K.
Am 13. November 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Bot-
schaftsabklärung.
L.
Am 15. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer
Heiratsurkunde ein.
M.
Mit Schreiben vom 28. November 2017 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zum alten und neuen Shenasnameh und
stellte ihr Fragen zu ihrem Zivilstand.
N.
Am 29. November 2017 wies das SEM das Gesuch um Einsicht in die Bot-
schaftsanfrage und –antwort ab.
O.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 13. Dezember 2017
Stellung zu den Shenasnamehs und beantwortete die Fragen des SEM zu
ihrem Zivilstand.
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Seite 6
P.
Am 21. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer Hei-
ratsurkunde ein.
Q.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom
19. Mai 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den
Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
R.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantra-
gen, es seien die Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheides auf-
zuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sub-
eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
S.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wies er das SEM an, der Be-
schwerdeführerin die Anfrage an die Botschaft in Teheran sowie deren Ant-
wort unter Abdeckung allfälliger geheim zu haltender Informationen offen
zu legen und gab ihm Gelegenheit eine Vernehmlassung zur Beschwerde
vom 4. Juni 2018 einzureichen.
T.
Am 26. Juni 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Aktenein-
sicht in die Botschaftsanfrage und deren Antwort.
U.
Am 4. Juli 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
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Seite 7
V.
Am 24. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stel-
lung und reichte eine als "Kopie Bestätigung vom Zivilstandsamt (auf Per-
sisch)" bezeichneten Dokuments ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Grün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zum Verbleib der
von ihr erwähnten Vorladungen geäussert. An der BzP habe sie erwähnt,
dass ihre Gerichtsakten in der Türkei gestohlen worden seien. Anlässlich
dem ersten Teil der Anhörung habe sie Kopien der letzten Vorladung ein-
gereicht und erklärt, ihr Anwalt im Iran, der aber nicht juristisch für sie tätig
geworden sei, habe ihre drei Vorladungen aufbewahrt und ihr die Kopien
über eine Freundin weitergeleitet. In ihrem Schreiben vom 26. Juli 2015
habe sie gesagt, sie könne durch ihren Anwalt im Iran Kopien besorgen,
weil er ihr Dossier und ihre Unterlagen bei sich habe. Anlässlich der Fort-
setzung der Anhörung habe sie aber angegeben, die erwähnten Beweis-
mittel nicht abgeben zu können, weil diese Dokumente sich in der gestoh-
lenen Tasche befunden hätten. Es handle sich dabei um die von ihr bereits
abgegebene Kopie der Vorladung des (…), ihren Ausschluss von der Uni-
versität und dem Grundbuchauszug. Sie habe dazu erklärt, sie habe immer
von drei Dokumenten und nicht drei Vorladungen gesprochen. Der Dolmet-
scher habe alles durcheinandergebracht und es sei korrekt, dass sie von
drei Ehzariyehs (Vorladungen) und einer Mahnung gesprochen habe (Akte
A47/37 S. 4). Sie habe präzisiert, dass sie die erste und zweite Vorladung
in der gestohlenen Tasche gehabt habe, welche sie nicht kopiert habe. Die
Mahnung könne sie auch nicht einreichen, weil sie diese nach Erhalt zer-
rissen habe. Gleichzeitig habe sie anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur Botschaftsabklärung angegeben, dass sie den iranischen
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Anwalt nach Jahren kontaktiert und gebeten habe, ihr mitzuteilen, welche
Unterlagen noch vorhanden seien. Sie würde allenfalls weitere Unterlagen
nachreichen, was bis dato nicht geschehen sei. Zu den Vorladungen habe
sie unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie im ersten Teil der An-
hörung erklärt, dass die erste der drei letzten Vorladungen ab September
2012 mit dem (…) 1391, also dem (…) 2012, datiert sei und zu einer Ge-
richtsverhandlung gegen Ende des Monats (…) 1391, also der (…) Woche
im Dezember 2012 geladen habe (vgl. Akte A22/26 F67-69). Bei der Fort-
setzung der Anhörung habe sie die erste der drei Vorladungen zum Revo-
lutionsgericht mit dem (…) 1391, also dem (…) 2012 und den Gerichtster-
min im Monat (…) 1391, (…) 2012 datiert (vgl. Akte A47/37 F23, F159). Sie
habe angegeben, im Januar/Februar 2011 von der Universität ausge-
schlossen worden zu sein. Dies belege sie mittels eines mit dem 2. No-
vember 2010 datierenden Dokuments. Auf Nachfrage habe sie erklärt,
dass sie erst vier Monate später ausgeschlossen worden sei und es sich
nur um das Datum des Schreibens handle, welches der Herasat an die
Universität gerichtet habe. Dazu sei festzuhalten, dass dieses Schreiben
von der Universität an das Präsidium des Herasat gerichtet worden sei und
nicht umgekehrt. Weiter werde ein solches Dokument gemäss Auskunft der
Schweizerischen Vertretung immer als vertraulich gekennzeichnet und in
keinem Fall der betroffenen Person ausgehändigt. Auch sei es gemäss die-
ser Auskunft nicht möglich, nach einem Ausschluss von der Universität ein
Diplom zu erhalten. Ihren Angaben zufolge habe sie ein solches im Juni
2011 erhalten, was sie mit einer Kopie des ins Deutsche übersetzten Ba-
chelor-Diploms belege. Sie halte dazu fest, dass sie ihre Prüfungen vor
dem Rauswurf absolviert habe und das Diplom von der Erziehungsorgani-
sation ausgestellt werde und nicht mit dem Ausschluss zu tun habe. In der
Stellungnahme vom 13. November 2017 habe sie erklärt, dass sie eine
Vorlesung beim Professor, der gleichzeitig Vorsteher des universitätsinter-
nen Herasat sei, besucht habe. Weil sie sich gut verstanden hätten, habe
er sie in sein Büro gebeten und ihr das Dokument ausgehändigt. Sie habe
während ihres Asylverfahrens indessen nie erwähnt, dass sie sich mit ei-
nem Vorsteher des universitären Herasat gut verstanden habe. Vielmehr
habe sie erklärt, dass der Überwachungsdienst sie angezeigt habe. Die
Stellungnahme sei somit nicht geeignet, zu erklären, warum die Universität
ihr nach dem Ausschluss ein Diplom ausgestellt habe. Im Übrigen habe der
Bericht der Schweizer Botschaft festgestellt, dass das Dokument über den
Ausschluss aus der Universität sowohl von der Form her als auch inhaltlich
gefälscht sei. Diesbezüglich sei anlässlich dem rechtlichen Gehörs ledig-
lich erwähnt worden, dass das SEM die Mängel nur oberflächlich begründe
und kein Vergleichsmaterial vorliege. Dazu sei festzuhalten, dass das SEM
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zwei Punkte klar benannt habe und sie dazu nicht Stellung genommen
habe. In diesem Zusammenhang sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass
die Universität ihr am 24. Mai 2012 mehr als ein Jahr nach ihrem Aus-
schluss, darüber hinaus eine Bestätigung zuhanden der (…) Botschaft aus-
gehändigt haben soll. Vor diesem Hintergrund bestünden somit erhebliche
Zweifel an ihrem effektiven Ausschluss von der Universität und müsse auch
das diesbezügliche Dokument als untauglich angesehen werden. Auf die
Frage, wie die Festnahme von 2006 mit der Kaution von 2009 zusammen-
hängen könne, habe sie geantwortet, dass sie sich nicht irre, 2006 festge-
nommen worden zu sein, und sie nicht wisse, worauf sich das Datum im
Grundbuchauszug, nämlich 2009 beziehe. Die von ihr eingereichte Kopie
des Grundbuchauszugs sei schlecht lesbar. Das Datum vom 31. August
2009 sei nebst ihr indessen von zwei Dolmetschern bestätigt worden. Zu
der aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung festge-
stellten Unvollständigkeit des Grundbuchauszugs und dem Fehlen der in
einem Kautionsverfahren üblichen Unterlagen seien ihr das rechtliche Ge-
hör gewährt worden. Sie habe sich indessen nicht dazu geäussert. Dieses
Beweismittel werde deshalb als untauglich gewertet. Sie habe zwei
Shenasnamehs im Original eingereicht. Im älteren sei sie als verheiratet
eingetragen. Im neueren, der als Duplikat beschriftet sei, fehle der Eintrag
ihrer Heirat. Die Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass weder sie
noch ihr Ehemann offiziell als verheiratet registriert seien. Als Erklärung
habe sie angegeben, dass ihr beim Antrag eines neuen Shenasnameh
nicht bewusst gewesen sei, dass sie hätte angeben müssen, verheiratet zu
sein. Aufgrund ihrer Probleme im Jahre 2012 habe sie ausserdem keinen
Anlass gesehen, sich auch noch um die Korrektur des Shenasnameh zu
kümmern. Die nachgereichte Heiratsurkunde vermöge zwar die damalige
Eheschliessung nachzuweisen, aber erkläre nicht, warum sie und ihr Ehe-
mann als nicht verheiratet registriert seien und warum sie, wenige Monate
nach der Eheschliessung ein Duplikat ihres Shenasnameh ausstellen
lasse, in dem die Heirat nicht eingetragen sei. In Bezug auf ihren am
22. Juli 2010 ausgestellten Reisepass sei festzustellen, dass sie zu diesem
Zeitpunkt bei den iranischen Behörden einschlägig bekannt gewesen sei
und dieselben Behörden einer Person, die als islam- und regimekritisch
eingestuft worden sei und zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft ver-
bracht habe, keine Erlaubnis zur Ausstellung eines Reisepasses erteilen
würden. In diesem Zusammenhang sei ebenso wenig nachzuvollziehen,
dass ihrem Ehemann ein Ausreiseverbot ausgesprochen worden sei, nach-
dem er wegen ihr im Sommer 2013 festgenommen und verhört worden sei,
um gleichzeitig ein Dokument über das Ausreiseverbot ihres Ehemannes
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Seite 11
nachzureichen, welches sich als Erlaubnis zur Passausstellung heraus-
stellte. Wiederum sei festzuhalten, dass einer Person, die seitens der ira-
nischen Behörden einem Ausreiseverbot unterliege, keine Erlaubnis zur
Passausstellung ausgestellt werde. Insgesamt sei festzustellen, dass ihre
Aussagen von zahlreichen Unstimmigkeiten gekennzeichnet seien, die er-
hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und an der Be-
weistauglichkeit der von ihr eingereichten Dokumente sowie an einer über
Jahre andauernden Verfolgung durch die iranischen Behörden begründen
würden.
Ihre Vorbringen betreffend ihre exilpolitischen Aktivitäten seien insgesamt
nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im
Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Mit Blick auf die eingereich-
ten Beweismittel – Fotografien, Flugblätter, Exemplare der Zeitschrift des
(…) und einem Bestätigungsschreiben der NGO (…) – sei festzustellen,
dass abgesehen von ihrer gelegentlichen Anwesenheit an Veranstaltungen
der exiliranischen Gemeinde und ihren Kommentaren und Artikeln in der
Monatszeitschrift des (…), die – wie in dieser und ähnlichen Publikationen
üblich – nicht über eine überwiegend allgemein gehaltene Regimekritik hin-
ausgehen würden, keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass ihr in
der regimekritischen iranischen Exilgemeinschaft eine Funktion zukomme,
die sie als regimekritische Aktivistin erscheinen liesse, die aus der Menge
hervortrete. Von einer besonderen Exponierung ihrer Person könne dabei
offensichtlich nicht gesprochen werden. Im Übrigen bestätige sie selbst,
dass sie weder Mitglied irgendeiner Gruppierung sei noch sein möchte,
dass sie alleine arbeite und nicht an diese Exilorganisationen glaube. Sie
bekenne sich als Aktivistin für Menschenrechte und betrachte diese Orga-
nisationen als Vehikel. Vor diesem Hintergrund seien auch ihre studenti-
schen Aktivitäten im Iran einzuordnen. Diese würden vom SEM als solche
nicht grundsätzlich bezweifelt. Vielmehr würde sie ihr Engagement an der
Universität und später auf Facebook derart beschreiben, dass sie wie bei
ihren exilpolitischen Aktivitäten keine über einen Protest hinausgehende
Aktivität oder gar Funktion in einer politischen Organisation oder Partei ab-
zeichne, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
hervorheben würden und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegnerin erscheinen liesse. Andernfalls, und wären ihre Vorbringen und die
eingereichten Beweismittel zu ihrer angeblichen Verfolgung durch die ira-
nischen Behörden glaubhaft, hätten diese sie nicht zwei Mal verhaftet und
wieder freigelassen, sie nicht nach konkreten Vorwürfen zu ihren Face-
book-Einträgen wieder gehen lassen, sie nicht über Jahre hinweg weder
angeklagt noch gerichtlich verurteilt. So habe sie denn ihre Aktivitäten im
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Seite 12
Iran auch als ausschliesslich soziale und nicht politische Aktivität beschrie-
ben (vgl. Akte A22/26 F190). Vielmehr habe es sich um dabei zu zivilen
Ungehorsam gehandelt (vgl. Akte A47/37 F37).
Aus diesen Gründen sei nicht ersichtlich, dass die iranischen Behörden sie
als ernstzunehmende Gegnerin des Regimes betrachten würden. Auch ihr
Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der
iranischen Behörden zu bewirken, verfüge sie doch nicht über ein politi-
sches Profil, welches sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei teilweise
unzutreffend festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Jahr
2006, sondern im Jahr 2009 festgenommen worden (vgl. Akte A22/26 F61).
Sie sei nach eineinhalb Monaten freigekommen und nicht nach zweiein-
halb (vgl. Akte A22/26 F82). Dass sie bei der Freilassung unterschriftlich
habe versichern müssen, die Stadt und das Land nicht zu verlassen, sei in
der Verfügung unerwähnt geblieben. Zum Glaubensabfall sei sie anlässlich
der Anhörung nicht befragt worden und im Entscheid werde die Konfessi-
onslosigkeit und deren Risiken nicht thematisiert. Es sei auf das ungüns-
tige Befragungsklima und die schlechte Befragungsstrategie anlässlich
beider Anhörungen hinzuweisen. Bereits von Beginn an habe ein negatives
Klima geherrscht. Die Sachbearbeiterin habe sich an keine der Vorgaben
des SEM zur Befragungstechnik gehalten. Die Möglichkeit der freien und
spontanen Schilderung zu den Fluchtgründen fehle. In der BzP sei dies
vorhanden gewesen, woraus viele Informationen hätten gewonnen werden
können. Die insgesamt rund 20 Stunden dauernde Anhörung dagegen
drehe sich im Kreis und sei von vielen Missverständnissen geprägt. Mit
keiner einzigen Frage sei ihr die Möglichkeit geboten worden, ihre Flucht-
gründe ungesteuert, chronologisch, am Stück und in der erforderlichen
Tiefe darzulegen. Bei zahlreichen Fragen, die für die Beschwerdeführerin
wie aus dem Gesamtkontext herausgerissen schienen, habe sie aufgrund
des fehlenden Gesamtbildes für die Beantwortung ausholen müssen. Es
seien früh geschlossene und suggestive Fragen gestellt worden (vgl. Akte
A22/26 F13, F16, F33, F56, F139, F165, F169, F171, F189) oder die Fra-
gen seien belehrend und rechthaberisch (vgl. Akten A22/26 F27-29, F45,
F58, F165, F178, F180, F182, F192, F194; A47/37 F5-10, F45, F80, F82,
F200 f.) oder die Befragerin ungeduldig und fordernd gewesen (vgl. Akten
A22/26 F10, F32, F121, F127, F137, F175; A47/37 F21, F46, F101). Die
Befragerin sei auf Konfrontation gegangen (vgl. Akte A22/26 F7 f.) oder
habe mehrere Fragen aufs Mal gestellt beziehungsweise habe durch ihre
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Seite 13
Fragen Missverständnisse verursacht (vgl. Akten A22/26 F23, F51; A47/37
F113-119). Unter diesen Umständen könne nicht von einer fairen Befra-
gung in angenehmen Befragungsklima die Rede sein. Hinsichtlich dem Wi-
derspruch zum Verbleib der drei Vorladungen sei die Erklärung der Be-
schwerdeführerin, sie habe von drei Dokumenten und nicht Vorladungen
gesprochen, die sie dem Anwalt abgegeben habe, plausibel. Anlässlich des
ersten Teils der Anhörung habe sie ja drei Dokumente abgegeben. Sie
habe nur von einer Vorladung gesprochen, die sie dem Anwalt abgegeben
habe (vgl. Akte A22/26 F31). Es handle sich deshalb bei der Frage 35 um
ein Missverständnis beziehungsweise eine ungenaue Protokollierung (vgl.
Akte A22/26 F35). Betreffend die abweichenden Daten der Vorladungen,
sei festzuhalten, dass die Daten des ersten Teils der Anhörung stimmen.
Zur Verwirrung habe die Vorinstanz beigetragen und auch die notwendige
Umrechnung habe dazu geführt. Die Daten, welche die Beschwerdeführe-
rin bei der Fortsetzung der Anhörung angegeben habe, seien unbeachtlich,
weil sie sich nicht mehr so gut habe erinnern können. Die Fortsetzung der
Anhörung habe erst zweieinhalb Jahre später stattgefunden. Die Verblas-
sung der Erinnerung sei nachvollziehbar, da den Daten keine konkreten
Handlungen gefolgt seien. Zudem habe die lange Verfahrensdauer und die
ungewisse Zukunft psychische Probleme ausgelöst, die bereits bei der An-
hörung vom 17. August 2015 vorgelegen hätten. Das Datum vom (…) 2012
(vgl. Akte A47/37 F23) habe sich nicht auf eine Vorladung bezogen, son-
dern auf die zweite Inhaftierung von drei Tagen. Darauf beziehe sie sich in
der BzP (vgl. Akte A10/29 S. 11). Eine allererste Vorladung habe sie im
Sommer 2009 erhalten und nicht im Sommer 2006. Es sei dann die einein-
halbmonatige Inhaftierung gefolgt. Alle übrigen Vorladungen – abgesehen
von jenen im Jahr 1391 [Anmerkung des Gerichts: 2013] seien mündlich
gewesen, von denen es unzählige gegeben habe. Hinsichtlich der zeitli-
chen Abfolge der Prüfungsablegung, des Ausschlusses von der Universität
und dem Erhalt des Diploms halte die Beschwerdeführerin an ihren Anga-
ben fest. Ebenfalls bekräftige sie die Korrektheit der Angabe bezüglich Er-
halt des Schreibens vom 2. November 2010. Sie habe anschaulich aufge-
zeigt, wie aufmüpfig und regelwidrig sie sich während des Studiums ver-
halten habe. Es fehle ihr an Obrigkeitsgläubigkeit und sie stelle kritische
Fragen zur Religion. Dies Aufmüpfigkeit könne sich im Iran keine Frau leis-
ten. Das SEM blende dies aus und stelle auf die vage Einschätzung der
Botschaft ab. Sie habe den neuen Shenasnameh beantragen müssen, da
dieser mit moderneren Mitteln und höheren Sicherheitsmerkmalen herge-
stellt werde. Nach Erhalt habe sie realisiert, dass die Heirat nicht eingetra-
gen worden sei, weshalb sie weiterhin nur den alten Shenasnameh benutzt
D-3267/2018
Seite 14
habe. Im Jahr 2012 habe sie sich an einer Universität in C._______ bewor-
ben und habe hierfür ein Dossier zusammen mit der Übersetzung vom al-
ten Shenasnameh eingereicht. Sie habe nicht gewusst, dass sie bei der
Beantragung des neuen Shenasnameh hätte angeben müssen, dass sie
verheiratet sei, da sie davon ausgegangen sei, die Behörden hätten davon
Kenntnis. Zur Korrektur hätte sie ein Verfahren eröffnen müssen. Aufgrund
der Probleme im Jahr 2012 habe sie keinen Anlass gesehen, sich auch
noch um die Korrektur vom Shenasnameh zu kümmern. Abgesehen davon
sei nicht ersichtlich inwiefern dieser Punkt wesentlich sei. Im Zeitpunkt der
Passausstellung am 22. Juli 2010 sei sie der mündlichen Ermahnung un-
terlegen, nicht auszureisen. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet,
dass diese Ermahnung eine Pass- und Reisesperre zu Folge gehabt habe.
Offensichtlich sei dies im Sommer 2010 nicht der Fall gewesen, da ihr ein
Pass ausgestellt worden sei und sie zweimal legal ins Ausland habe reisen
können. Vermutlich habe dies mit der geleisteten Kaution zusammenge-
hangen. Dies habe sich geändert als im Herbst 2012 ein neues Verfahren
gegen sie eröffnet worden sei und sie es nicht gewagt habe, den Iran auf
legalem Weg zu verlassen. In diesen Zeitraum falle auch das Ausreisever-
bot gegen den Ehemann, welches erst später mit Schreiben vom 28. Juli
2014 wieder aufgehoben worden sei. Das SEM verletzte das rechtliche
Gehör, indem es die Botschaftsanfrage sowie die entsprechenden Antwor-
ten nicht offengelegt habe. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Iran
hätten zur Folge gehabt, dass sie rund eineinhalb Monate und später noch-
mals drei Tage inhaftiert und von der Universität ausgeschlossen worden
sei, die Arbeitsstelle verloren habe und dass gegen sie letztlich ein gericht-
liches Verfahren eröffnet worden sei. Sie habe sich an keine religiösen Ge-
bote gehalten und bezeichne sich als konfessionslos, was im Iran nicht
möglich sei. Sie setze sich öffentlich für Frauenrechte ein, was gefährlich
sei. An den studentischen Aktivitäten zweifle das SEM nicht grundsätzlich,
aufgrund der zweimaligen Freilassung, sei diese aber nicht ernst genom-
men worden. Bei dieser Argumentation blende das SEM das neu eröffnete
Verfahren aus, bei dem ihr weit drastischere Konsequenzen gedroht hät-
ten. Mit ihrer studentischen Aktivität habe sie in glaubhafter Art und Weise
zentrale Fundamente der islamischen Republik Iran kritisiert. Erschwerend
komme die illegale Ausreise mit gefälschtem Visum, die jahrelange Lan-
desabwesenheit, die exilpolitische Tätigkeit hinzu, womit sie zeige, dass
sie das iranische System gezielt und mit Nachdruck ablehne. Die überwie-
gende Mehrheit der Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können. Bei
pflichtgemässem Nachfragen in einem angemessenen Befragungsklima
hätten die weiteren Unklarheiten durch die Vorinstanz ausgeräumt werden
D-3267/2018
Seite 15
können. Dass dies versäumt worden sei, könne nicht der Beschwerdefüh-
rerin zur Last gelegt werden. Die Menschenrechtslage habe sich seit der
Ausreise der Beschwerdeführerin nicht verbessert. Im Iran werde Aposta-
sie unter Todesstrafe gestellt, wobei die Todesstrafe grundsätzlich nur bei
männlichen Apostaten ausgesprochen werde. Frauen würden zu lebens-
langer Haft verurteilt. Auch wenn aus der iranischen Jurisprudenz nicht klar
ersichtlich sei, ob der Abfall vom Glauben im Falle der Beschwerdeführerin
strafrechtlich geahndet würde, spreche die Ausstellung einer Vorladung ge-
gen sie für ein stark erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die iranischen Straf-
behörden. Die Apostasie der Beschwerdeführerin sei wegen ihrem unmo-
ralischem Verhalten den Behörden bereits bekannt, weshalb von einer kon-
kreten Gefährdung ausgegangen werden müsse. Ihr würden im Iran ernst-
hafte Nachteile drohen, die zweifelsohne die für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen würden. Ansons-
ten bleibe das Verfolgungsrisiko durch Privatpersonen bestehen. In ihrem
Umfeld sei bekannt geworden, dass sie nicht an den Islam glaube. Sie
laufe Gefahr von irgendeiner Privatperson an Leib und Leben bedroht zu
werden. Das dargelegte Verhalten der Beschwerdeführerin im Iran und die
Fortsetzung der Kundgabe ihrer Überzeugungen in der Schweiz könnten
aber auch unter dem Titel subjektive Nachfluchtgründe beleuchtet werden.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Fortsetzung der Anhö-
rung mit der Beschwerdeführerin habe sich als schwierig herausgestellt.
Die Behauptung in der Beschwerde, die Befragerin habe ein ungünstiges,
negatives oder gar unfaires Befragungsklima geschaffen, habe rechthabe-
risch befragt und eine wertende, selektive und negativ behaftete Befra-
gungstechnik angewandt, werde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin
sei im Gegenteil mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, was wich-
tig, und was für sie ungünstig sei. Es sei ihr mannigfach die Möglichkeit
geboten worden, die durch ihre ungeduldige Art entstandenen Missver-
ständnisse aufzulösen, bis eine Chronologie in ihre Vorbringen und Klarheit
in die von ihr undifferenziert verwendeten Ausdrücke habe gebracht wer-
den können. Ein Gesamtbild über die wesentlichen Ereignisse habe entge-
gen der Behauptung in der Beschwerde erstellt werden können. Zu einem
freien Bericht habe es durch die teilweise sehr ungeduldige Haltung der
Beschwerdeführerin kaum kommen können. Sie habe den Fragen nicht
richtig zugehört, habe oft die dolmetschende Person oder die Sachbear-
beiterin unterbrochen, so dass sehr viel Unruhe in die Anhörung gekom-
men sei. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass zu ihrem Vorteil
in ihre Angaben zu Vorladungen, Mahnungen und weiteren Dokumenten
D-3267/2018
Seite 16
zunächst Ordnung und Klarheit gebracht werden müsse. Die Beschwerde-
führerin habe ausserdem sprachlich sehr undifferenzierte Angaben ge-
macht und nicht unterschieden zwischen den unterschiedlichen Bezeich-
nungen für wichtige Ausdrücke in ihren Vorbringen. Dies habe die Sachbe-
arbeiterin dazu veranlasst, Bezeichnungen wichtiger Worte in Farsi (pho-
netisch, in lateinischer Schrift) aufzunehmen, um der Beschwerdeführerin,
welche die Bezeichnungen falsch verwendet habe, möglichst gerecht zu
werden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich die Befragerin dabei auf
Hinweise der Dolmetscherin, einer ausgewiesenen Expertin, die ihr Stu-
dium im Iran als promovierte Sprachwissenschaftlerin abgeschlossen
habe, habe abstützen können. Wie im Protokoll zu erkennen sei, sei der
Beschwerdeführerin dieses Vorgehen klar dargelegt und bis zum Schluss
der Anhörung jeweils deutlich bezeichnet worden. Im gleichen Bemühen
um Klarheit und um das Vermeiden von Widersprüchen und Missverständ-
nissen seien die Antworten der Beschwerdeführerin jeweils wiedergegeben
und sie gefragt worden, ob diese so stimmen würden. In der Beschwerde
werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Jahr
2006, sondern 2009 erstmals verhaftet worden sei. Die Jahreszahl 2006
beziehe sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Akten A47/37
F65 ff.; A22/26 F9). Die Beschwerdeführerin spreche davon, dass sie im
Jahr 1385 (2006) zweieinhalb Monate im (…) inhaftiert gewesen sei (vgl.
Akten A22/26 F221 ff.; A47/37 F73-F76, F236). Im Zusammenhang mit der
Hinterlegung eines Grundbuchauszuges aus dem Jahre 2009 als Kaution
zur Freilassung aus dieser Haft sei der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör gewährt worden. Sie habe dabei wiederholt bestätigt, im Jahr 2006
in Haft gewesen zu sein (Akte A47/37 F160 f.). Weiter erkläre der Rechts-
vertreter pauschal, dass die von der Beschwerdeführerin im zweiten Teil
der Anhörung gemachten zeitlichen Angaben zu den letzten drei Vorladun-
gen unbeachtlich seien, da sie sich nach zweieinhalb Jahren nicht mehr so
gut habe erinnern können. Grundsätzlich halte er fest, dass die Zeitanga-
ben des ersten Teils der Anhörung zutreffend seien. Es sei in den Augen
des SEM nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin im ers-
ten Teil der Anhörung an wichtige Ereignisse habe erinnern können, dies
aber zweieinhalb Jahre später nicht mehr der Fall sein solle. Dies sei im
Übrigen auch keine Erklärung für die weiteren Unstimmigkeiten in den Aus-
sagen der Gesuchstellerin. In der Beschwerde werde als eigentlicher
Grund, weshalb die Beschwerdeführerin im Iran Probleme bekommen
habe, aufgeführt, dass sie angegeben habe, konfessionslos zu sein. Dazu
werde nebst den Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen des
SEM zu den Ursachen ihrer Probleme mit den iranischen Behörden auf die
D-3267/2018
Seite 17
Einordnung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Entscheidbe-
gründung verwiesen.
4.4 In der Replik wird festgehalten, das SEM schiebe das schlechte Befra-
gungsklima auf die Beschwerdeführerin ab. Zudem mache es die Be-
schwerdeführerin verantwortlich, dass es kaum zu einem freien Bericht
habe kommen können. Die Durchsicht der Anhörungsprotokolle zeige je-
doch klar, dass es der Befragerin gar nicht daran gelegen habe, der Be-
schwerdeführerin den nötigen Raum zu geben, um ungesteuert und in ih-
rem Stil über die Ereignisse im Iran zu berichten. Vielmehr habe sie von
Anfang an Punkte geklärt haben wollen, die angeblich zum Vorteil der Be-
schwerdeführerin hätten geklärt werden müssen – die Beschwerdeführerin
sei freilich nicht gefragt worden, ob dies auch in ihrem Interesse sei. Offen-
sichtlich habe die Befragerin nicht gemerkt, dass durch diese Befragungs-
technik nur weitere Unruhe geschaffen worden sei. Es werde nicht bestrit-
ten, dass die Beschwerdeführerin zuweilen impulsiv und ihre Antworten
nicht immer strukturiert gewesen seien. Zurückgewiesen werde der Vor-
wurf die Beschwerdeführerin habe sprachlich undifferenzierte Angaben ge-
macht. Die Verwirrung sei nicht generell entstanden, sondern einzig hin-
sichtlich der Bezeichnung für Mahnung und Vorladung. Da einer Vorladung
gleichzeitig eine Mahnung angehängt gewesen war, lasse sich die entstan-
dene Verwirrung ohne Weiteres erklären. Was die erste Vorladung oder
Verhaftung im Jahr 2006 oder 2009 betreffe, so sei die Darlegung der Vo-
rinstanz inkorrekt. In der Akte A22/26 bei Frage 9 sage die Beschwerde-
führerin nicht, sie sei im Jahr 2006 erstmals verhaftet worden, sondern sie
sei damals erstmals vorgeladen worden. In der Anschlussfrage habe sie
denn auch erklärt, sie habe damals lediglich ein Formular ausfüllen müs-
sen. Ferner ende das dem Unterzeichnenden vorliegende Protokoll vom
ersten Teil der Anhörung bei Frage 212. Dass die Beschwerdeführerin laut
Vorinstanz in der Akte A22/26 bei Frage 221 gesagt haben soll, sie sei im
Jahr 1385 (2006) zweieinhalb Monate im (…) inhaftiert gewesen, treffe so-
mit ebenfalls nicht zu. Vor diesem Hintergrund werde an der Bemerkung in
der Beschwerde festgehalten, wonach die falsche Datierung der zweiein-
halb monatigen Haft auf das Jahr 2006 anstatt 2009 erst im zweiten Teil
der Anhörung erfolgt und somit ein Versehen sei, das nicht von Bedeutung
sei. In der Akte A47/37 Frage 73 ff. habe die Beschwerdeführerin zwischen
den früheren Vorladungen ab dem Jahr 1385 (2006) ohne Verhaftung und
jenen Vorladungen ab 1388 mit zweieinhalb monatiger Verhaftung unter-
scheiden sollen, habe aber das Datum durcheinandergebracht (so auch in
Akte A47/37 F236). Diese Verwechslung sei also lediglich in der letzten
Anhörung erfolgt. Abgesehen davon habe sich die Beschwerdeführerin an
D-3267/2018
Seite 18
die wichtigen Ereignisse erinnert, sowohl im ersten als auch im zweiten Teil
der Anhörung, lediglich die zeitliche Einordnung habe ihr zuletzt Probleme
bereitet. Der Vertrauensanwalt erkläre in der Botschaftsabklärung, an der
(…)Strasse würden keine Verhaftungen durchgeführt, weshalb die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin unzutreffend sein müssten. Nur: Die Be-
schwerdeführerin habe angegeben, erst im (…), also nicht beim Richter an
der (…)-Strasse festgenommen und drei Tage festgehalten worden zu sein.
Der Vertrauensanwalt habe die Vorbringen somit nicht richtig erfasst. Die
Beschwerdeführerin könne nachträglich die Beschlagnahmungsunterlagen
nicht mehr erhalten, zumal das Pfand beschlagnahmt worden sei. Es er-
staune, dass ein Vertrauensanwalt in den Besitz von Auszügen aus dem
Zivilstandsregister komme, ohne über eine Vollmacht der betroffenen Per-
son zu verfügen. Dies schüre den Verdacht, es bestünden Beziehungen
zum iranischen Staat und die Unabhängigkeit sei nicht gegeben. Unterdes-
sen habe die Beschwerdeführerin mit dem Zivilstandsamt des Ortes, wo
sie sich habe trauen lassen, telefonisch Kontakt aufgenommen und habe
um eine Bestätigung über die tatsächlich erfolgte Heirat gebeten. In der
Folge sei ihre Mutter beim Amt vorbeigegangen und habe ebenfalls eine
Bestätigung verlangt. Einige Tage später habe sie diese abholen gehen
können. Eine Kopie sei ihr via Smartphone gesendet worden. Das Original
werde nachgereicht.
5.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, die Begrün-
dungspflicht missachtet und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Das rechtliche Gehör sei vorweg dadurch verletzt worden, dass der
Beschwerdeführerin keine vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung
gewährt worden sei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 wies der Instrukti-
onsrichter das SEM an, die Anfrage an die Botschaft vom 18. August 2017
sowie deren Antwort vom 18. September 2017 unter Abdeckung allfälliger
geheim zu haltender Informationen offenzulegen. Damit wurde die eine all-
fällige diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt.
D-3267/2018
Seite 19
5.3
5.3.1 Weiter wird gerügt, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt
und die Begründungspflicht verletzt worden.
5.3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
5.3.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anhö-
rung vom 2. April 2013 noch anlässlich deren Fortsetzung vom 17. August
2015 die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Asylgründe frei zu schildern. Einzig
an der BzP konnte die Beschwerdeführerin über ihre Gründe für die Aus-
reise frei berichten. In der Beschwerde wurde zutreffend festgestellt, dass
die Befragungsstrategie des SEM anlässlich der Anhörung ungeschickt
war und sich die Anhörung im Kreis gedreht habe. So bat die Beschwerde-
führerin anlässlich der Anhörung vom 2. April 2013 bei der achten Frage,
ob sie jetzt etwas ausführlicher schildern dürfe, was die Befragerin zwar
bejahte, sie aber nach dem zweiten Satz bereits wieder mit einer weiteren
Frage zu einem konkreteren Datum unterbrochen hatte. Daraufhin folgten
wieder weitere Fragen (vgl. Akte A22/26 F8 ff.). Den rechtserheblichen
D-3267/2018
Seite 20
Sachverhalt aus den vielen Fragen und Antworten zu generieren, war zwar
möglich, aber aufwändig. Insofern das SEM in der Vernehmlassung vor-
brachte, es habe versucht, eine Chronologie und Klarheit in die Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu bringen, ist festzuhalten, dass diese in einer
freien Schilderung der Beschwerdeführerin wohl chronologischer und kla-
rer zum Ausdruck gekommen wären, als in den vielen punktuellen Antwor-
ten auf ebenso viele einzelne Fragen. Dass eine freie Erzählung nicht mög-
lich gewesen sein soll, weil die Beschwerdeführerin ungeduldig gewesen
sei, geht zumindest aus dem Protokoll der Anhörung vom 2. April 2013
nicht hervor – solches steht auch mit der freien Schilderung der Beschwer-
deführerin anlässlich der BzP nicht in Einklang. Zudem wurde in der Be-
schwerde zu Recht festgestellt, dass viele geschlossene und suggestive
Fragen gestellt worden sind. Dass während der Anhörung vom 2. April
2013 grundsätzlich ein negatives und unfaires Klima vorgeherrscht haben
soll, lässt sich jedoch nicht feststellen. So hatte insbesondere auch die
Hilfswerkvertretung keine dahingehenden Einwände erhoben. Anders bei
der Fortsetzung der Anhörung, welche erst über zwei Jahre später statt-
fand. Bereits die einleitenden Fragen sind mit Vorwürfen behaftet und ha-
ben nicht zu einem angenehmen kooperativen Klima beigetragen (vgl. Akte
47/37 F4-6). Gemäss den Klammerbemerkungen im Protokoll vom 17. Au-
gust 2015 wurde die Beschwerdeführerin sodann auch laut, als sie auf wi-
dersprüchliche Aussagen aufmerksam gemacht wurde (vgl. Akte A47/37
F21, F32, F44, F332), was von der Hilfswerkvertretung festgehalten wor-
den ist (vgl. Akte A47/37 S. 37). Nichtdestotrotz hatte die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Fortsetzung der Anhörung hinlänglich Gelegenheit,
über ihren Abfall vom Glauben zu sprechen und darzulegen, wie sie ihr
Umfeld versucht habe, aufzuklären (vgl. Akte A47/37F102-136). Zusam-
menfassend kann festgestellt werden, dass die Anhörung und deren Fort-
setzung zwar nicht optimal verlaufen sind, die Beschwerdeführerin ihre
Asylgründe aber darlegen konnte und der Sachverhalt als hinreichend er-
stellt erachtet werden kann.
5.3.4 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Begründungs-
pflicht sei verletzt worden, weil sich das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zur Konfessionslosigkeit und den damit verbundenen Risiken nicht
geäussert habe, ist vorab festzustellen, dass im Sachverhalt erwähnt wor-
den ist, dass die Beschwerdeführerin konfessionslos sei. Das SEM hat so-
dann in der Verfügung dargelegt, dass es aufgrund von widersprüchlichen
Aussagen und untauglichen Beweismitteln als unglaubhaft erachtet, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit und ihrer Kritik
am Islam asylrelevante Probleme mit den iranischen Behörden bekommen
D-3267/2018
Seite 21
hatte und es folglich auch nicht davon ausgeht, dass sie bei einer Rückkehr
deshalb asylrelevant gefährdet wäre. Das SEM hat die Begründungspflicht
somit nicht verletzt.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der
Akteneinsicht in die Botschaftsabklärung als auf Beschwerdeebene geheilt
zu betrachten ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde hingegen hin-
reichend erstellt und eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei wegen ihrer islamkriti-
schen Haltung über Jahre hinweg immer wieder von den iranischen Behör-
den vorgeladen und zweimal in Untersuchungshaft gewesen. Nach dem
Universitätsausschluss, der Kündigung bei der Arbeit und dem Erhalt einer
Vorladung mit der Mahnung, wenn sie nicht bei Gericht erscheine, werde
in ihrer Abwesenheit geurteilt, sei sie geflüchtet.
6.2 Das SEM bezweifelt die studentischen Aktivitäten der Beschwerdefüh-
rerin im Iran nicht grundsätzlich. Als unglaubhaft erachtet es hingegen die
sich daraus angeblich ergebende Verfolgung. Obwohl einzelne Widersprü-
che in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf Missverständnisse an-
lässlich den Anhörungen zurückzuführen sein dürften und auch die erst
zweieinhalb Jahre spätere Fortsetzung der Anhörung dazu geführt haben
kann, dass es zu widersprüchlichen Aussagen gekommen ist, hat das SEM
berechtigterweise Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin angebracht. So beinhalten bereits ihre Angaben zwi-
schen der BzP und der Anhörung Unstimmigkeiten, welche nicht auf den
summarischen Charakter der BzP zurückgeführt und auch nicht mit einer
langen Zeitdauer zwischen den beiden Befragungen erklärte werden kön-
nen. Die Beschwerdeführerin gab einerseits anlässlich der BzP vom
21. März 2013 an, sie habe drei Monate vor der Ausreise wegen einem
Verfahren im Iran einen Anwalt beauftragt, bei dem es sich um einen Ver-
wandten handelt (vgl. Akte A10/29 S. 2 Bst. g). Anlässlich der Anhörung
vom 2. April 2013 gab sie jedoch an, sie habe den Anwalt genau im Monat
Mordad 1388 (Juli/August 2009) beauftragt, was über drei Jahre früher ge-
wesen wäre (vgl. Akte A22/26 F33 f.). Anlässlich der BzP gab sie sodann
an, dass sie eine Vorladung für ein Gerichtsverfahren erhalten habe und
(…) 2012 dorthin gegangen sei, wo sie als Regimekritikerin auf Facebook
entlarvt worden sei (vgl. Akte A10/29 S. 11). Anlässlich der Anhörung vom
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Seite 22
2. April 2013 gab die Beschwerdeführerin jedoch an, bereits im (…) 2011
sei sie von drei Leuten zu ihren Internettätigkeiten befragt und überführt
worden und danach drei Tage festgehalten worden (vgl. Akte A22/26 F122,
F128 ff.). Zudem hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es nicht nach-
vollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits viele Gerichtsakten
auf ihrer Flucht dabeigehabt habe, welche ihr gestohlen worden seien, es
ihr aber andererseits – ausser einer einzigen Kopie einer Vorladung – nicht
möglich gewesen war, Kopien dieser Akten durch den Anwalt im Iran er-
hältlich zu machen und im Asylverfahren einzureichen. Die Zweifel an der
Echtheit dieser Kopie der Vorladung konnten sodann von der Beschwerde-
führerin nicht nachvollziehbar ausgeräumt werden. Selbst wenn sie nur die
Kopie der Vorladung erhalten hat und das Original bei den iranischen Be-
hörden geblieben ist, erklärt dies nicht, warum obligatorische Felder nicht
ausgefüllt worden sind und warum die (…), welche normalerweise für Fälle
von physischer Gewalt verschiedener Formen zuständig ist, sich mit dem
Fall der Beschwerdeführerin befasste. Die Beschwerdeführerin vermag so-
dann nicht nachvollziehbar zu erklären, wie sie in den Besitz des einge-
reichten Schreibens der Universität an den Herasat bezüglich ihres Aus-
schlusses von der Universität gelangt ist, zumal die Abklärungen der
Schweizer Botschaft ergeben haben, dass ein solches Schreiben immer
als vertraulich gekennzeichnet und in keinem Fall ausgehändigt werde.
Dass der Vorsteher des universitären Herasats sie einerseits von der Uni-
versität ausschliesst, sie sich aber andererseits mit diesem angeblich so
gut verstanden hat, dass er ihr ein vertrauliches Papier aushändigte, ist
nicht glaubhaft. Schliesslich ergibt es keinen Sinn, wenn die iranischen Be-
hörden ihr am 22. Juli 2010 einen Reisepass ausstellen, wenn sie im Jahr
2006 beziehungsweise 2009 nur auf Kaution aus der Untersuchungshaft
entlassen worden ist und unterschriftlich hat bestätigen müssen, dass sie
den Iran nicht verlässt. Vielmehr weist dies daraufhin, dass die Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt der Passausstellung bei den iranischen Behörden
nicht als Regimekritikerin bekannt gewesen ist. Auch die nochmalige, we-
gen eines angeblich erforderlichen zusätzlichen Stempels aus der Türkei
auf dem Luftweg erfolgte Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran,
spricht gegen eine begründete Furcht vor einer konkreten Verfolgung durch
die iranischen Behörden. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwer-
deführerin wegen ihren studentischen Aktivitäten einige Male zum Herasat
zitiert und befragt worden wäre, ist nicht von einer asylrechtlich genügend
intensiven Verfolgung auszugehen. Hätten die iranischen Behörden in der
Beschwerdeführerin eine Regimekritikerin gesehen, hätten sie sie nicht ein
zweites Mal für die selbe Kaution auf freien Fuss gelassen. Bezüglich der
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geltend gemachten Festnahme und Befragung ihres Ehemannes nach ih-
rer Ausreise ist festzuhalten, dass dieser gemäss ihren Angaben ansons-
ten seinem geregelten Arbeitsalltag nachgeht (vgl. Akte A47/37 F219). Fer-
ner handelte es sich beim eingereichten Dokument vom 28. Juli 2014 nicht
um ein Ausreiseverbot für den Ehemann, sondern um die Erlaubnis einer
Passausstellung (vgl. Akte A47/37 F202 und F208 f.). Eine Reflexverfol-
gung des Ehemannes aufgrund ihrer Ausreise liegt deshalb nicht vor. Inso-
fern geltend gemacht wird, Privatpersonen wüssten von der Apostasie der
Beschwerdeführerin, weshalb sie bei einer Rückkehr gefährdet wäre, han-
delt es sich um eine unbelegte Behauptung. Die Beschwerdeführerin er-
wähnte ihrerseits weder bei der BzP noch den beiden Anhörungen eine
Verfolgung durch Drittpersonen im Iran.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer nicht übereinstimmenden Angaben und der Zweifel an der Echt-
heit der eingereichten Beweismittel nicht hat glaubhaft machen können,
dass sie im geschilderten Ausmass von den iranischen Behörden verfolgt
wurde. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem zur Begrün-
dung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt über weite Stre-
cken um ein Konstrukt handelt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin – wie behauptet – zum Zeitpunkt ihrer Aus-
reise wegen ihrer islamkritischen Aktivitäten von den iranischen Behörden
im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Ver-
folgung hegen musste.
7.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
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7.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss.
7.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996
unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Ver-
gangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten.
Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste
seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein,
die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand
gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichwor-
ten zu durchsuchen (vgl. Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014
vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017
E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti-
vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei-
den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
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7.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich
relevante Verfolgung im Heimatland – wie aus den vorangehenden Erwä-
gungen hervorgeht – nicht glaubhaft machen konnte, weshalb nicht davon
auszugehen ist, sie sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise als politische Aktivistin bekannt gewesen und entsprechend registriert
worden.
7.5 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre politischen Ak-
tivitäten in der Schweiz weitergeführt. Sie arbeite jedoch alleine und sei
kein Mitglied einer Gruppierung, sie habe einige Artikel geschrieben für die
Zeitschrift des (…) und eine Reportage verfasst. Zweimal sei sie in
I._______ (…) gewesen und habe an zwei Veranstaltungen der NGO (…)
zu Hinrichtungen und Menschenrechtsverletzungen im Iran etwas gesagt.
Sie führe Radiointerviews für das Radio (…) in der Schweiz und habe ei-
nem Radiosender in Schweden ein Interview gegeben. Auf Facebook habe
sie zwei verschiedene Konten mit unterschiedlichen Decknamen, eines für
die Familie und ein anderes zum Arbeiten, dessen Zugriff für alle frei sei.
Sie habe Drohungen über Facebook erhalten.
7.6 Die Beschwerdeführerin ist demnach als Einzelperson in der Schweiz
politisch aktiv und hat keine Funktion in einer iranischen Exilorganisation,
welche sie in besonderem Masse exponiert erscheinen liesse. Auch die
blosse Teilnahme an Demonstrationen führt nicht dazu, dass angenommen
werden müsste, sie sei dadurch ins Visier der iranischen Behörde gelangt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass allein das Verlesen von Nachrichten
oder das Abhalten von Interviews im Radio noch nicht auf eine besondere
Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen lässt (vgl. Urteile des BVGer
E-2077/2012 vom 28. Januar 2014 E. 7.4.4 und E-8391/2010 vom 26. Juni
2013 E. 5.2.5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Namen einige
Sendungen moderiert und einige Artikel in der Zeitschrift des (…) publiziert
hat, lässt sich daraus nicht ableiten, dass sie zwangsläufig als ernstzuneh-
mende Regimegegnerin bekannt ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin
seit April 2016 keine Unterlagen mehr zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten
eingereicht. Aus der Bestätigung von (…) geht zwar hervor, dass die Be-
schwerdeführerin im September 2015 an einer Parallelveranstaltung zur
(…) teilgenommen hat, jedoch nicht, dass sie auch eine Rede hielt. Zudem
steht nicht fest, wie bekannt die Veranstaltungen waren, welche die NGO
dort organsiert hat und welches Interesse diese ausgelöst hatten. Selbst
unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 zweimal
an Veranstaltungen im (…) in I._______ eine Rede gehalten hätte und ira-
nische Behördenvertreter anwesend gewesen wären, ist die Zeit, in der sie
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allenfalls im Rampenlicht gestanden hätte, mit Blick auf ihre inzwischen
sechsjährige Anwesenheit in der Schweiz zu kurz, damit angenommen
werden müsste, diese zwei Reden würden zu einer asylrelevanten hinrei-
chend intensiven Verfolgung führen. Das politische Facebook-Profil der
Beschwerdeführerin lautet auf einen Decknamen. Es ist deshalb nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin identifiziert worden ist.
7.7 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind nach dem Ge-
sagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht
zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt
nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
und Art. 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung
vom 13. Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist,
werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfah-
rensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Rechtsbeistand
reichte keine Kostennote ein. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund
der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf Fr. 2135.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 2135.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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