B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3268/2012
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Felicity Oliver, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 15. November 2010 verliess und via D._______, E._______ und
F._______ nach G._______ gelangte,
dass er in G._______ inhaftiert worden sei, ihm jedoch die Flucht gelun-
gen sei, worauf er seine Reise fortgesetzt habe und nach H._______ ge-
reist sei,
dass er H._______ am 10. April 2011 verlassen habe und auf dem See-
weg nach Italien gelangt sei, wo er um Asyl nachgesucht habe,
dass er am 3. Mai 2012 mit dem Zug von Italien herkommend illegal in
die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch stellte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 6. Mai
2011 um Asyl ersucht hatte,
dass er am 9. Mai 2012 im EVZ summarisch befragt wurde,
dass das BFM die italienischen Behörden am 18. Mai 2012 um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am 2. Juni
2012 keine Antwort einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, festhielt, eine allfällige
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Abgleich der Fingerabdrü-
cke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdefüh-
rer am 6. Mai 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
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dass Italien innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
BFM nicht geantwortet habe, womit die Zuständigkeit gestützt auf das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung
von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], am 2. Juni 2012 auf Italien
übergegangen sei,
dass dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 das rechtliche Gehör ge-
währt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, dass er in Italien nicht
als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass Italien gemäss Dublin-II-Verordnung für die Durchführung das Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und ein abgeschlossenes
Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien keine Änderung der Zustän-
digkeit zu bewirken vermöge, weshalb es den zuständigen italienischen
Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu re-
geln oder seine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 2. Dezember 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs gesundheitliche Probleme und zudem fehlende Schul- und Aus-
bildungsmöglichkeiten in Italien geltend gemacht habe,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass die medizinische Grundversor-
gung auch in Italien grundsätzlich gewährleistet sei und davon ausge-
gangen werden könne, dass Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen
der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nachkomme,
weshalb sich der Beschwerdeführer in Italien an eine medizinische Insti-
tution wenden könne,
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dass sodann festzuhalten sei, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei,
der Beschwerdeführer, der im EVZ Basel einen Arzt aufgesucht und Me-
dikamente bezogen habe, sei während seines Aufenthaltes in der
Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen oder sein gesundheitlicher
Zustand hätte sich verschlechtert,
dass betreffend den Einwand der fehlenden Schul- und Ausbildungsmög-
lichkeit gesagt werden könne, dass es den italienischen Behörden oblie-
ge, den Zugang des Beschwerdeführers zum inländischen Bildungssys-
tem zu regulieren,
dass in Bezug auf die fehlende finanzielle Unterstützung anzumerken sei,
dass Italien die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb es dem
Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an die dafür zuständigen Behör-
den zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfü-
gung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und – sinn-
gemäss – es sei auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin even-
tualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von
Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzu-
treten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aus den Akten hervorgeht dass der Beschwerdeführer in Italien am
6. Mai 2011 um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens explizit bestreitet,
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dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlä-
gigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 18. Mai
2012 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet
liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zu-
rückzuübernehmen,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise da-
für bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5 S. 639),
dass Italien – entgegen dem pauschalen und nicht weiter begründeten
Einwand in der Beschwerde – die Mindestnormen der EU für die Aufnah-
me von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen
zur Verfügung stellt,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen
zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen,
existieren,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtling im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbera-
tung anbietet,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden,
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dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene
pauschale Kritik am italienischen Asylverfahren nicht zu überzeugen ver-
mag,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers vorliegend nicht relevant sind, zumal in der Beschwerde ledig-
lich angeführt wird, der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher Be-
handlung – ohne diese Vorbringen zu konkretisieren beziehungsweise zu
belegen –, und er es zudem vollständig unterlässt, sich mit den Erwägun-
gen der Vorinstanz betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auseinanderzusetzen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine besondere
individuelle Gefährdung ergeben, zumal allfällige gesundheitliche Schwie-
rigkeiten auch in Italien, wo der Beschwerdeführer wegen eines
J._______ ein Spital aufgesucht hatte (vgl. A4/9, S. 4 f., Ziff. 2.06), be-
handelt werden können,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, dem Beschwer-
deführer eine Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen anzuset-
zen,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der indi-
viduellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung be-
steht,
dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Gründe vorbringen kann, die
die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Aus-
reise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass auf das Vorbringen, es bestehe keine Garantie auf eine Rückkehr in
Sicherheit und Würde in sein Heimatland, nicht einzugehen ist, da die
Vorinstanz keine Wegweisung in die Côte d'Ivoire, sondern eine solche
nach Italien anordnete,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
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ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es sich – wie erwähnt – beim Dublin-Verfahren um ein Überstel-
lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen – soweit not-
wendig – bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ge-
genstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unab-
hängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: