B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3268/2013
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
und deren Kind
C.______,
geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. März 2011 (Datum
Eingang: 10. April 2011) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum
(nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive
Migration in die Schweiz nachsuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Novem-
ber 2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es sie gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Februar 2013 zum
Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, der Beschwerdeführer sei von 2000 bis 2006 im Nationaldienst
in Sawa gewesen,
dass er der Pfingstgemeinde angehöre, seinen Glauben im National-
dienst aber nicht habe praktizieren dürfen,
dass er im Mai 2005 wegen regierungskritischer Äusserungen inhaftiert
worden sei, wobei er in der Haft auch gefoltert worden sei,
dass er Zwangsarbeit habe verrichten müssen und dabei im August 2006
die Möglichkeit genutzt habe, in den Sudan zu fliehen,
dass er sich dort in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten habe,
bevor er im Juni 2008 nach Khartum gegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls der Pfingstgemeinde angehöre,
dass sie wegen ihres Glaubens im Jahr 2006 für sechs Monate inhaftiert
worden sei, wobei sie auch gefoltert worden sei,
dass sie nach ihrer Haftentlassung im September 2006 ihr Militärtraining
in Sawa habe antreten müssen,
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dass sie im Oktober 2006 aus Sawa in den Sudan geflohen sei, weil sie
in Eritrea ihren Glauben nicht habe ausüben können, sie nicht (auf unbe-
stimmte Zeit) Nationaldienst habe leisten wollen und zudem wegen ihrer
Herkunft (ihr Vater sei Äthiopier) Probleme in Eritrea gehabt habe,
dass sie sich im Sudan in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten
habe, bevor sie im Dezember 2006 nach Khartum gegangen sei,
dass die Beschwerdeführenden im (…) geheiratet hätten und zusammen
mit ihrer Tochter in Khartum leben würden,
dass sie nicht mehr im Sudan leben könnten, weil sie keine Bewegungs-
freiheit hätten,
dass sie nicht frei arbeiten oder zur Schule gehen könnten,
dass sich der Beschwerdeführer zudem davor fürchte, von eritreischen
Spionen nach Eritrea deportiert zu werden, weil er aus der Haft geflohen
sei,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren unter an-
derem Kopien ihrer Flüchtlings-Identitätskarten zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2013 – eröffnet am 6. Mai
2013 – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht be-
willigte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung zusammengefasst anführte, aufgrund des er-
stellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der
Beschwerdeführenden auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen liesse,
dass ihre Schilderungen zwar darauf schliessen lassen würden, dass sie
ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hät-
ten, doch lebten sie jetzt im Sudan,
dass sich laut Berichten des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Na-
tionen (UNHCR) zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im
Sudan befinden würden,
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dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführenden, nicht
einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder
möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige
Versorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden,
dass es den Beschwerdeführenden daher zuzumuten sei, beim UNHCR
um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbe-
gründet erachtet werde,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlin-
ge anerkannt seien, gering sei,
dass das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer registriere, die sich in einem
Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea
verlassen hätten,
dass es vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohen-
de Rückführung der Beschwerdeführenden nach Eritrea gebe,
dass sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfü-
gen würden, welches die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Erit-
rea objektiv begründen könnte,
dass sie auch nicht glaubhaft hätten darlegen können, dass ihnen unmit-
telbar unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips eine Rückschaf-
fung nach Eritrea drohe,
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dass sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten
oder diesen erwerben könnten und somit jederzeit die Möglichkeit hätten,
sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass das UNHCR den Sudan, der
die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine
internationalen Verpflichtungen erinnert habe,
dass Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei,
dass aus den Angaben der Beschwerdeführenden jedoch hervorgehe,
dass sie sich seit Ende 2006 respektive Mitte Juni 2008 dort befinden
würden und der Beschwerdeführer als Reinigungskraft arbeite,
dass angesichts der langjährigen Aufenthalte davon auszugehen sei, die
Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall nicht
unüberwindbar, auch wenn sie keine Arbeitsbewilligung hätten und nicht
studieren gehen könnten,
dass allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen keinen
Grund für eine Einreisebewilligung darstellen würden,
dass überdies eine grosse eritreische Diaspora im Sudan lebe, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung bie-
te,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge, zu-
mal alleine die Anwesenheit eines Freundes noch keine enge Bindung mit
der Schweiz bedeute,
dass daher sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzu-
lehnen seien,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit englisch-
sprachiger, undatierter Eingabe (Eingang Botschaft: 27. Mai 2013; vom
BFM am 7. Juni 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und mit
der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtli-
chen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
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oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb es den Be-
schwerdeführenden zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen des BFM
verwiesen wird,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken, zumal die Beschwerdeführenden keine
aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darle-
gen,
dass sodann mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwer-
deführenden die Möglichkeit haben, sich (wieder) unter den Schutz des
UNHCR zu stellen beziehungsweise Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen
Flüchtlingslager zu suchen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass in den Flüchtlings-
lagern die Grundversorgung (auch die medizinische Betreuung schwan-
gerer Frauen) grundsätzlich gewährleistet ist,
dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt
hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: