B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3268/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – irakischer Staatsangehöriger aus B._______ –
reiste gemäss eigenen Angaben am (…) 2016 zusammen mit seinem
Cousin C._______ (N […]) per Flugzeug vom Irak in die Türkei. Von dort
aus sei er via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien,
Österreich und Deutschland am 16. Februar 2016 in die Schweiz gelangt.
Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ ein Asylgesuch ein.
B.
Am 18. Februar 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu sei-
nem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Anfänglich äusserte er dabei den Wunsch, in den Irak zurückkehren
zu wollen und unterzeichnete eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rück-
kehr. Kurz danach änderte er jedoch seine Meinung und bat um Durchfüh-
rung eines regulären Asylverfahrens. Er wurde deshalb im Nachgang zur
BzP gleichentags noch summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
C.
Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall aufgrund der Aktenlage be-
endet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchgeführt werde.
D.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 fragte das SEM den Beschwerdeführer an,
ob er nach wie vor in seinen Heimatstaat zurückkehren möchte. Falls ja,
solle er innert Frist eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr unter-
schreiben und an das SEM retournieren. Bei ungenutzter Frist werde sein
Asylverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt.
Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
E.
Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Grün-
den seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen
damit, dass er Angst um sein Leben habe, weil in seiner Familie viele An-
hänger der Baath-Partei seien, welche bei den Schiiten verhasst seien. Ei-
nige seiner Verwandten seien deswegen auch ermordet worden. Er per-
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sönlich sei ebenfalls mehrmals bedroht beziehungsweise attackiert wor-
den. Zweimal sei konkret auf ihn geschossen und einmal sei er telefonisch
erpresst worden, 150‘000 US-Dollar zu bezahlen. Zudem sei die allge-
meine Sicherheitslage in B._______ und in der ganzen Region sehr
schlecht, weshalb das Leben dort fast unmöglich sei.
Als Beweismittel reichte er ein Foto seines im Irak verstorbenen Onkels,
zwei Totenscheine von Verwandten sowie ein Schreiben seines in der
Schweiz wohnhaften Onkels E._______ zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 – eröffnet am 10. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 9. Juni
2017 beziehungsweise Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei auf-
zuheben und ihm Asyl zu gewähren, oder jedenfalls sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. Eventualiter sei wegen der Unzumutbarkeit der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung
seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Als Beweismittel wurden diverse Fotos – teils ausgedruckt, teils auf einer
CD – eingereicht.
H.
Am 16. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens ei-
ner Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer dazu
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aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder ei-
nen Kostenvorschuss zu überweisen. Der Entscheid über die weiteren An-
träge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
J.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und
ordnete den Rechtsvertreter – lic. iur. Okan Manav – als amtlichen Rechts-
beistand bei.
L.
Am 24. Oktober 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM dazu ein, eine
Vernehmlassung einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung
ein, welche dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis-
nahme zugeschickt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde wird als frist- und formgerecht eingereicht entgegen
genommen (Art. 108 Abs. 5 AsylG). Der Beschwerdeführer hat am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er aus B._______, Irak, stamme, wo er bis zu seiner Ausreise
zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sein Vater
habe ein (…) gehabt, in welchem er jedoch nicht mehr habe arbeiten kön-
nen, da seine Beine seit einem Unfall gelähmt seien. Seiner Mutter gehe
es ebenfalls nicht gut, da sie einen (…)Virus gehabt habe und aufgrund
mehrerer Todesfälle in ihrer Familie sehr betrübt sei. Bis ungefähr im Jahr
2008 habe er die Schule besucht, habe diese jedoch nicht abgeschlossen.
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Aufgrund des Unfalls des Vaters habe er die Führung dessen Ladens über-
nommen, was er bis ins Jahr 2015 getan habe. Bis im Jahr 2013 oder 2014
habe er im Büro des Geschäfts gearbeitet, danach habe er die Geschäfte
nur noch telefonisch erledigt. Der Laden sei einmal aufgrund einer Bom-
benexplosion in der Nähe beschädigt worden, woraufhin sie das Geschäft
renoviert hätten, um weiterarbeiten zu können. Später hätten sie es ver-
kauft, um die medizinische Behandlung seiner Mutter finanzieren zu kön-
nen. Sein Cousin C._______ habe mit ihm gearbeitet und ebenfalls bei ihm
und seiner Familie gelebt. Probleme hätten er und seine Familie gehabt,
weil sie Baathisten seien beziehungsweise so genannt würden. Sein Onkel
F._______ sei Mitglied des (…) der Baath-Partei gewesen. Früher habe er
sogar im Präsidialpalast von Saddam Hussein gearbeitet. Nach dem Tod
dieses Onkels habe sein mittlerweile in der Schweiz wohnhafter Onkel
E._______ dessen Stellung übernommen. Nach der Entmachtung Saddam
Husseins im Jahr 2003 seien er und seine Familie in der Stadt B._______
bedroht gewesen, da die Schiiten viel präsenter gewesen seien. So hätten
sie viele Feinde gehabt. Nebst seinem Onkel F._______ seien auch seine
Grosseltern und seine Tante G._______ ums Leben gekommen. Letztere
sei wegen einer Bombenexplosion gestorben. Aufgrund dieser Feinde und
des allgemein vorherrschenden Chaos sei es fast unmöglich geworden,
dort zu leben. Im Jahr 2013 sei dann zweimal auf ihn (den Beschwerdefüh-
rer) geschossen worden. Das erste Mal sei er mit dem Auto in der Nähe
der (…) Moschee im Quartier (…) unterwegs gewesen, als ihm ein schwar-
zes Auto aufgefallen sei, welches rechts neben seinem Auto angehalten
habe. Jemand habe das Fenster heruntergelassen und auf ihn geschos-
sen. Er sei jedoch nicht getroffen worden und habe fliehen können. Zwei
Tage später habe er einen Anruf von jemandem erhalten, welcher 150‘000
US-Dollar von ihm verlangt habe. Die Person habe gesagt, wenn er diese
Summe bezahle, werde er in Ruhe gelassen. Er habe das Bezahlen des
Betrags jedoch verweigert, da die Erpresser Terroristen gewesen seien und
er ihnen kein Geld habe bezahlen wollen. Nach einer Weile sei er erneut
angerufen und bedroht worden. Ihm sei gesagt worden, er solle das Geld
so schnell wie möglich bezahlen, ansonsten würden sie ihn auffinden und
töten, da sie wüssten, wo er sich verstecke. Sie hätten erklärt, dass er und
seine Familie Anhänger der Baath-Partei seien und das Geld für das Blut
sei, welches sie vergossen hätten. Dann sei das zweite Mal auf ihn ge-
schossen worden, dieses Mal als er im Quartier (…) gewesen sei. Er sei
gerade von einem Restaurant losgefahren, als plötzlich die Scheibe durch
zwei Kugeln kaputt gemacht worden sei. Er habe sich rechtzeitig schützen
können, so dass er auch dieses Mal überlebt habe. Nachdem auf ihn ge-
schossen worden sei, sei die Polizei vor Ort gewesen und habe ihn auf die
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Polizeistation mitgenommen. Allerdings habe er weder Aussagen noch
eine Anzeige gemacht, da er Angst gehabt habe, dass auch innerhalb der
Polizei Terroristen seien. Da die konkreten und allgemeinen Bedrohungen
stetig zugenommen hätten, sei er im Jahr 2014 nicht mehr ins Geschäft
gegangen, sondern habe alle Arbeiten per Telefon von zuhause aus erle-
digt. Er sei auch nur noch in einem Auto mit schwarzen Scheiben unter-
wegs gewesen. Er habe einen Nervenzusammenbruch gehabt, auch weil
er damals stets zuhause gewesen sei und gesehen habe, wie seine Eltern
zuhause krank dagelegen seien. C._______ sei damals auch bei ihm
wohnhaft gewesen und so hätten sie zusammen ihre Ausreise organisiert.
Am (…) 2016 seien sie in einem Auto nach H._______ gebracht worden,
von wo aus sie mit dem Flugzeug das Land verlassen hätten. Er wolle noch
anmerken, dass seine zwei Cousins I._______ und J._______, welche in
der Schweiz gelebt hätten, zurückgeschickt worden seien und seither we-
der er noch seine Familie etwas von ihnen wüssten.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer geltend mache, die allgemeine Sicherheitslage in B._______ sei
schlecht gewesen und es habe viele Bombenanschläge gegeben. Auch
habe es viele Feindseligkeiten zwischen den verschiedenen Ethnien gege-
ben. Selbst wenn es anerkenne, dass sich sein Leben aufgrund der Rah-
menbedingungen schwierig gestaltet habe, handle es sich dabei nicht um
ein asylrelevantes Vorbringen, sondern vielmehr um eines, welches Aus-
druck der schwierigen Sicherheitslage in gewissen Teilen des Nordiraks
sei. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Sicherheits-
lage in B._______ sei angespannt. Dies und die Erkrankung seiner Eltern
hätten zu psychischem Druck geführt, weshalb er legal über H._______
ausgereist sei. Er bringe Nachteile vor, die sich aus regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich dem jedoch durch
einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen
könnte, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er habe die
Möglichkeit, sich durch den Umzug in die Region H._______ oder eine an-
dere Stadt der Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region des „Kur-
distan Regional Government“ [KRG]; nachfolgend: KRG-Region) der regi-
onal begrenzten angespannten Sicherheitslage in B._______ zu entzie-
hen. Diese Aufenthaltsalternative sei zudem zumutbar, weil er auf legalem
Wege in die KRG-Region zurückreisen könne, ohne sich einer Gefahr aus-
zusetzen. Da er dort durch seine Verwandte, namentlich die Familie seines
Cousins C._______, über ein breites soziales Beziehungsnetz verfüge, vor
seiner Ausreise bereits über (…) Jahre berufstätig gewesen sei und die
örtliche Sprache beherrsche, sei auch anzunehmen, dass er in der Lage
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sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so existenzsichernde Einnah-
men zu erzielen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner
Rückkehr in den Nordirak in eine existenzgefährdende Situation geraten
könnte. Weiter habe er angegeben, dass er wegen den beruflichen Tätig-
keiten seiner beiden Onkel für die Baath-Partei in B._______ bedroht ge-
wesen sei. Hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung aufgrund der Mitglied-
schaft von Familienmitgliedern bei der Baath-Partei sei es ihm nicht gelun-
gen, eine objektiv begründete Furcht vor eigener asylrelevanter Verfolgung
darzulegen. So habe er ausgesagt, dass seine Familienangehörigen Mit-
glieder der Baath-Partei gewesen seien und einige deswegen den Tod ge-
funden hätten und ihm dies auch drohe. Es genüge jedoch nicht, diese
Angst vor einer möglichen Verfolgung lediglich mit Vermutungen zu sub-
stantiieren. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungs-
weise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen
würden. Zudem solle die Verfolgung nicht eine weit entfernte Möglichkeit
darstellen, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Solche In-
dizien seien in seinem Falle jedoch nicht gegeben. Er habe keine eigene
Verfolgungssituation darzulegen vermocht. Er habe auch nicht weiter aus-
führen können, auf welche Art und Weise er ausser der allgemein schlech-
ten Sicherheitslage bedroht gewesen sein solle, zudem habe er vor den
Schiessereien im Jahr 2013 keine Bedrohungen in Bezug auf seine Onkel
geltend gemacht. Bezüglich seiner Vermutung, dass die sich im Jahr 2013
ereigneten Schiessereien und die beiden Telefonanrufe, worin er um Geld
erpresst worden sei, im Zusammenhang mit seiner Familie stehen würden,
sei es ihm nicht gelungen, eine objektiv begründete Furcht vor eigener
asylrelevanter Bedrohung darzulegen. Er habe nicht gewusst, wer auf ihn
geschossen habe. Ausserdem habe er bei der anschliessenden Befragung
auf dem Polizeiposten keine Aussage oder Anzeige machen wollen, da er
sich davor gefürchtet habe, dass unter den Polizisten Terroristen seien.
Nach dem zweiten telefonischen Erpressungsversuch habe er keine wei-
tere Bedrohung angegeben. Es habe kein bestimmtes Ereignis gegeben,
welches ihn dazu bewegt habe, im damaligen Zeitpunkt auszureisen. Es
bestehe daher kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er diesbezüglich
in B._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, zumal
sich nebst seinen Eltern auch weitere nahe Verwandte ohne Probleme in
B._______, H._______ und K._______ aufhalten würden. Bei der vorge-
brachten Befürchtung handle es sich folglich um eine persönliche Angst
seinerseits, der es jedoch an objektiver Grundlage fehle. Einzig mit der Be-
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gründung, dass Familienangehörige einst Mitglieder der Baath-Partei ge-
wesen seien und er deswegen gehasst werde, könne zudem nicht darauf
geschlossen werden, dass er bei objektiver Betrachtung in unmittelbarer
Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich selber von
Nachteilen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven persönlich
betroffen wäre, zumal er diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht
habe. Daraus folge, dass seine Vorbringen zur Furcht vor einer Reflexver-
folgung als unbegründet und somit nicht asylbeachtlich eingestuft würden.
Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten.
4.3 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer im We-
sentlichen, dass seine Flucht eindeutig auf die Stellung seiner Familie zu-
rückzuführen sei. Sein Onkel sei F._______ gewesen, welcher eng mit Sa-
ddam Hussein zusammen gearbeitet habe. Er sei bis zum Golfkrieg 1991
(…) gewesen und 1991 auf brutale Art und Weise ermordet und auf den
Strassen H._______ geschändet worden. G._______ – eine seiner Tanten
und die Schwester von F._______ – sei im Jahr 2006 im Rahmen einer
Säuberungsaktion gegen Baathisten ebenfalls ermordet worden, ebenso
sein Grossvater, welcher der ehemalige Chef der (…) in B._______ gewe-
sen sei. Sein Onkel E._______ sei aufgrund der Geschehnisse in die
Schweiz geflüchtet und habe Asyl erhalten. Onkel L._______ sei vor (…)
Jahren nur knapp einem Attentat in B._______ entkommen. Er lebe nach
wie vor in B._______ und sei heute das Oberhaupt des Familienclans. Er
müsse stets viele Sicherheitskräfte um sich scharen, damit er sich in
B._______ im öffentlichen Raum bewegen könne. Auch er selbst sei in
B._______ dafür bekannt, ein Familienmitglied der M._______ zu sein. Er
habe die Angriffe stets physisch unversehrt überstanden. Psychisch sei die
Situation für ihn jedoch nicht mehr auszuhalten, weshalb er mit seinem
Cousin in die Schweiz zu seinem Onkel geflüchtet sei.
Personen, welche als Unterstützer des ehemaligen Regimes gelten wür-
den, seien heute nach wie vor häufig Opfer von physischer Gewalt sowie
anderer Formen von Menschenrechtsverletzungen, Einschüchterung und
Bedrohung, sowohl in B._______ als auch in der gesamten KRG-Region.
In B._______ seien es vermehrt die schiitischen Todesschwadronen, wel-
che die sunnitische Bevölkerung – und insbesondere die Familienangehö-
rigen von Mitgliedern des ehemaligen Regimes, welche für die unter Sad-
dam Hussein verübten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ge-
macht würden – im Visier hätten. Eine systematische Verfolgung gebe es
zwar nicht mehr, sie könnten aber weiterhin Opfer in individuellen Fällen
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Seite 10
werden. Viele seiner Verwandten seien während des Golfkriegs und nach
dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ermordet worden oder hät-
ten ihre Heimat verlassen müssen, da sie verfolgt worden seien – wie sein
Onkel E._______, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe. Er selbst sei
in den Befragungen nie danach gefragt worden, unter welchen Umständen
die Familienangehörigen in H._______ leben würden. Die Probleme, wel-
che er erlebt habe, seien ganz klar auf die Zugehörigkeit zu seiner baathis-
tischen Familie zurückzuführen. Diese seien im kurdischen H._______ ge-
nauso verhasst wie in B._______. Dies sei auch der Grund, weshalb seine
Tante – die Mutter seines Cousins C._______ – mit ihrer Familie vor kur-
zem aus H._______ habe fliehen müssen. Sie würden nun bei Onkel
L._______ in B._______ wohnen. Seine zwei Cousins I._______ und
J._______ hätten in der Schweiz ebenfalls Asylgesuche gestellt und seien
vorläufig aufgenommen worden. Im Jahr 2013 hätten sie jedoch beschlos-
sen, nach B._______ zurückzukehren. Kurz nach ihrer Rückkehr seien sie
entführt worden. Bis heute fehle jede Spur von ihnen. Er befürchte, dass
ihm und seinem Cousin ein ähnliches Schicksal drohe, wenn sie in den Irak
weggewiesen werden sollten.
4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, bezüglich der geltend
gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Stellung der Familie des Be-
schwerdeführers an seinen Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Mai
2017 festzuhalten. Dabei werde auch darauf verwiesen, dass er in der Bun-
desanhörung klar geäussert habe, seine Eltern hätten nebst den gesund-
heitlichen Schwierigkeiten keine weiteren Probleme. Er habe nebst der all-
gemeinen Sicherheitslage in B._______ sodann kein spezielles Ereignis
angegeben, weshalb er genau im (…) 2016 ausgereist sei. Auch hinsicht-
lich des angeordneten Wegweisungsvollzugs werde auf die Abwägungen
in besagtem Entscheid verwiesen, trotz der geltend gemachten schlechten
Sicherheitslage in der KRG-Region.
5.
5.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (…) 2016
asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer
solchen hatte.
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Seite 11
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, viele Probleme zu haben auf-
grund der Zugehörigkeit mehrerer Familienmitglieder zur Baath-Partei, ins-
besondere wegen seiner Onkel F._______ und E._______, welche hohe
Positionen innegehabt hätten. Deshalb würden alle Familienmitglieder als
Baathisten angesehen und diskriminiert.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss zwar davon aus,
dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam
Hussein gelten, Opfer von Gewalthandlungen werden könnten; eine kol-
lektive Verfolgung dieser Gruppierung wird jedoch klar verneint. Es ist auch
nicht davon auszugehen, sämtliche ehemalige Mitglieder der Baath-Partei
seien von asylrelevanter Verfolgung bedroht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5
und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3858/2013 vom
11. Dezember 2014 E. 7.1.1 m.w.H.).
5.2.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er persönlich kein
Mitglied der Baath-Partei, lediglich Verwandte von ihm seien Parteimitglie-
der gewesen. Sodann hatte er keine eigene Verbindung zur Partei und
auch keine Verantwortung irgendwelcher Art ihr gegenüber. Dies reicht je-
doch nicht aus, um deswegen von einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gung auszugehen.
5.3
5.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, zweimal beschossen
und telefonisch um Geld erpresst worden zu sein.
5.3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
5.3.3 Vorliegend werden zwar Nachteile geltend gemacht, jedoch gelingt
es dem Beschwerdeführer nicht, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv
glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem ers-
ten Vorfall, bei welchem auf ihn geschossen worden sein soll, zweimal te-
lefonisch von seinen Angreifern kontaktiert worden zu sein. Dabei hätten
sie ihm gedroht, er müsse 150‘000 US-Dollar bezahlen, ansonsten würden
sie ihn nicht in Ruhe lassen und gar umbringen. Sie wüssten, wo er sei.
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Seite 12
Auch nach einem weiteren solchen Anruf sei er dieser Aufforderung jedoch
nicht nachgekommen. Nach einer gewissen Zeit sei dann erneut auf ihn
geschossen worden, wiederum ohne, dass ihm etwas passiert wäre. Da-
raufhin macht er keine neuen Kontaktaufnahmen der Erpresser oder an-
dere Vorfälle geltend. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsakte einzugehen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
zwar Opfer dieser Angriffe und der Erpressung war, jedoch nicht weiss, wer
genau die Täter waren. Er kennt auch ihr Motiv nicht, sondern vermutet
lediglich, dass es Feinde der Baathisten gewesen seien. Da er nach den
vorgebrachten Vorfällen weder weitere Ereignisse noch erneute Kontakt-
aufnahmen diesbezüglich geltend macht, obwohl er sich stets am selben
Wohnort aufhielt, ist ein relevantes Verfolgungsmotiv nicht glaubhaft ge-
macht. Auch die erforderliche Aktualität der Verfolgung wäre nicht gege-
ben, da nach einer gewissen Zeit – von den Bedrohungen und Gewaltan-
wendungen abgesehen – nichts mehr gegen den Beschwerdeführer unter-
nommen wurde. Somit wäre die Verfolgung nicht mehr aktuell genug im
asylrechtlichen Sinne. Es fehlte an einem aktuellen Kausalzusammenhang
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zwischen dem Zeitpunkt der Vorfälle
im Jahr 2013 und der Ausreise im (…) 2016.
5.4 Eine Reflexverfolgung aufgrund der Onkel, welche Mitglieder der Baa-
thisten waren beziehungsweise sind, ist ebenfalls zu verneinen. Der Be-
schwerdeführer macht keine Vorfälle geltend, welche konkret mit den bei-
den Onkeln zu tun haben. Er stellt diesbezüglich zwar Vermutungen auf,
ist sich jedoch nicht sicher, ob die von ihm erwähnten Verfolgungsakte we-
gen seinen Onkeln an ihm verübt worden seien. Andere Verwandte – ein
Onkel, eine Tante und die Grosseltern des Beschwerdeführers – sind zwar
ums Leben gekommen und gewisse Verwandte, wie sein Onkel
E._______, ins Ausland geflohen. Jedoch leben noch viele weitere Ver-
wandte des Beschwerdeführers in der KRG-Region und viele davon in
B._______, ohne dass er ausführt, sie würden unter einer Reflexverfolgung
leiden. Erst auf Beschwerdeebene macht er geltend, einer der in
B._______ lebenden Onkel müsse sich immer mit vielen Sicherheitsleuten
umgeben. Diese Darstellung ist indessen als nachgeschoben und damit
unglaubhaft einzuschätzen. Somit ist vorliegend nicht von einer Reflexver-
folgung auszugehen.
5.5 Bezüglich der zwei Cousins, welche in der Schweiz gewesen, dann in
den Irak zurückgekehrt und seither verschwunden seien, ist anzumerken,
dass völlig unklar ist, weshalb sie unauffindbar seien. Es können folglich
keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung gezogen werden. Sodann kann
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Seite 13
auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei
einer allfälligen Rückkehr ebenfalls verschwinden würde.
5.6 Schliesslich vermögen auch die eingereichten Beweismittel diese
Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die Fotos ändern nichts an der
Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der zu verneinenden Kollektivver-
folgung der Baathisten im Irak. Auch die Todesscheine und der Brief be-
gründen keine Änderung der vorangehenden Beurteilung.
5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen sei und dort gelebt habe.
Er habe jedoch durch seine Verwandten enge Verbindungen in die von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierte nordirakische Provinz
H._______ und K._______. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar
durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen
zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren
könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak,
während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Aufgrund der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche in deren vier
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe
im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts
sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie
vor grundsätzlich zumutbar.
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers würden eine Tante mütter-
licherseits in K._______ und die andere Tante mütterlicherseits in
H._______ leben. Folglich sei davon auszugehen, dass er in der KRG-Re-
gion eine gesicherte Wohnsituation und ein soziales Beziehungsnetz vor-
finde, auf das er bei seiner Rückkehr in den Irak zurückgreifen könne. Es
sei anzunehmen, dass er bei der Rückkehr auf die Unterstützung dieser
Personen zählen könne und ihm so die Reintegration gelingen werde, zu-
mal sein Onkel bei der (…) (Sicherheitsbehörde der KRG; Anmerkung des
Gerichts) angestellt sei. Zudem sei er ein junger, gesunder und alleinste-
hender Mann, von dem erwartet werden könne, dass er eine Erwerbstätig-
keit aufnehme und so die Finanzierung seines Lebensunterhaltes selbst-
ständig bestreite; so wie er es vor seiner Ausreise mit dem Laden getan
habe. Da er in der KRG-Region über Beziehungen verfüge, die örtliche
Sprache beherrsche und in dieser Kultur sozialisiert worden sei, seien die
Umstände für die Rückkehr in seinen Heimatstaat äusserst begünstigend.
7.4.3 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass
das Geschäft, in dem er gearbeitet habe, von einer Autobombe stark be-
schädigt worden und die Sicherheitslage in B._______ sehr schlecht sei.
Deswegen und auch aufgrund der schwierigen Lage der Verwandten in
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H._______, die sich zwischenzeitlich im Übrigen nach B._______ begeben
hätten, sei eine Wegweisung in die KRG-Region unzumutbar.
7.4.4 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2008/4 zu unterschiedlichen Einschätzungen der
verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden
grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im
Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert)
bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum
Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE
2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende
Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst
hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl.
internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Sy-
rien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum
Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG-Region
die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Ei-
gentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der
KRG-Region seien nicht zu verzeichnen, so dass die dortige Sicherheits-
lage grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute
nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei so-
mit grundsätzlich zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Unru-
hen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom
25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf
das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren.
Zu den Provinzen Al-Anbar, Ninive, Salah Al-Din, Diyala, Babel und Kirkuk
hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es stets bewaffnete Konflikte
gebe, wobei es mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der Kurdenprovin-
zen wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den Kämp-
fern des IS in Ninive und Diyala gekommen sei (vgl. a.a.O. E. 7.4.2
m.w.H.). Im Jahr 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Lage-
überprüfung der Situation in Kirkuk vor, liess die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs dorthin jedoch letztlich offen (vgl. Urteil des
BVGer D-5754/2015 vom 5. September 2016, E. 8.4). In einem kurze Zeit
später ergangenen Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, dass auf-
grund der seit Mitte 2015 eingetretenen Verbesserung der Sicherheitslage
in Kirkuk die sachverhaltsmässige Grundlage dafür fehle, die Rückführung
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aus Gründen einer konkreten Gefährdung wegen Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer
2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2). Seither destabilisierte sich
die Situation in Kirkuk jedoch wieder aufgrund des Unabhängigkeitsrefe-
rendums vom 25. September 2017. Da der Beschwerdeführer – wie nach-
folgend ausgeführt – über mehrere Aufenthaltsalternativen in der KRG-Re-
gion verfügt, kann eine abschliessende Einschätzung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk im vorliegenden Fall offen gelassen
werden.
7.4.5 Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus B._______, in-
dessen verfügt er dank seiner an verschiedenen Orten lebender Verwandt-
schaft über Wohnsitzalternativen in K._______ und in H._______ in der
KRG-Region. Gemäss den Angaben in der Beschwerde seien seine Ver-
wandten aus H._______ – die Familie seines Cousins C._______ – zwar
von dort weggezogen. Dieser Wegzug der Verwandten ist indessen nicht
glaubhaft, sondern als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal jeglicher Be-
leg dafür fehlt. Hinzu kommt, dass der Cousin des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren angab, sein Vater sei in vorgesetzter Stellung
für die (…) tätig. Eine Erklärung für die Aufgabe dieser Tätigkeit fehlt aller-
dings. Mithin ist davon auszugehen, dass sich die Tante des Beschwerde-
führers mit ihren Angehörigen nach wie vor in H._______ aufhält. Ferner
wohnt in K._______ eine weitere Tante des Beschwerdeführers, womit er
dort über Kontakte verfügt und sich auch dort wieder ein Leben aufbauen
könnte. Da der Beschwerdeführer jung und gesund ist und über mehrere
Jahre Berufserfahrung – sogar als Geschäftsführer – verfügt, ist davon
auszugehen, dass er erneut Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt
aufkommen kann. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes
offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art.110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter – lic. iur.
Okan Manav – als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung
des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12
VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kosten-
note zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen
verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) und die Tatsache, dass der Rechtsvertreter auch im Verfahren des
Cousins C._______ (D-[…]) als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und
dort eine sehr ähnliche Beschwerde eingereicht wurde, ist das amtliche
Honorar auf Fr. 400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 400.– und geht zulasten der Gerichtskasse.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: