Abtei lung IV
D-3269/2007
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Tellenbach, Richter Wespi
Gerichtsschreiber Weber
1. A._______
2. B._______
3. C._______
4. D._______
alle aus Serbien (Kosovo),
verteten durch lic. iur. Othman Bouslimi, _______,
Gesuchsteller
betreffend
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März
2007 i.S. Asyl und Wegweisung / _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchsteller ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am _______ verliessen
und am 13. Juni 2005 in der Schweiz Asylgesuche stellten,
dass sie anlässlich der Befragungen darlegten, der Ethnie der Ägypter anzugehören und
zuletzt in _______ (Gjakove) wohnhaft gewesen zu sein,
dass die Gesuchsteller wegen Verwandten, welche während des Kosovo-Krieges die
Serben unterstützt hätten, mit Albanern aus dem Dorf in Konflikt geraten seien,
dass schliesslich auch ihre albanischen Nachbarn, mit welchen sie sich vorerst gut ver-
standen hätten, ihnen gegenüber seit März 2005 feindselig eingestellt gewesen seien,
dass die zuständigen Behörden nichts zu ihrem Schutz unternommen hätten,
dass sie aus den geschilderten Gründen ihr Heimatland hätten verlassen müssen,
dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Gesuchsteller mit Verfügung vom 29. Juni
2005 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Gesuchsteller seien
offensichtlich nicht asylrelevant,
dass namentlich den geltend gemachten Übergriffen durch Albaner in Anbetracht des
Schutzwillens und der weitgehenden Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden keine
Asylrelevanz zukomme,
dass der Wegweisungsvollzug für die der Ethnie der Ägypter angehörenden
Gesuchsteller aufgrund der aktuellen Situation vor Ort zumutbar sei,
dass die Gesuchstellerin im Bedarfsfall die vorhandene medizinische Infrastruktur vor
Ort in Anspruch nehmen könne,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde der Gesuchstel-
ler vom 29. Juli 2005 mit Urteil vom 25. Oktober 2005 guthiess und die Sache zum neu-
en Entscheid im Sinne der Erwägungen (unvollständig festgestellter Sachverhalt) an die
Vorinstanz zurückwies,
dass das Bundesamt in der Folge Abklärungen vor Ort veranlasste,
dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Gesuchsteller mit Verfügung vom 12. Januar
2007 erneut abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Gesuchsteller hätten nunmehr
eingeräumt, sich vom 7. September 1998 beziehungsweise 21. Mai 1999 an in Deutsch-
land aufgehalten zu haben, weshalb die angeblichen gravierenden Probleme mit albani-
schen Nachbarn im Kosovo vollumfänglich in Frage gestellt werden müssten,
dass befürchteten Übergriffen durch Albaner in Anbetracht des Schutzwillens und der
weitgehenden Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden im Kosovo keine Asylrelevanz
zukomme,
3dass der Wegweisungsvollzug für die der Ethnie der Ägypter angehörenden
Gesuchsteller aufgrund der aktuellen Situation beziehungsweise der getätigten Abklä-
rungen vor Ort zumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 14. Februar 2007 eingereichte Beschwerde
mit Urteil vom 26. März 2007 vollumfänglich abwies,
dass eine Gefährdungssituation für die Gesuchsteller ausgeschlossen wurde,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem ausgeführt
wurde, bei den Gesuchstellern seien keine gravierenden gesundheitlichen Probleme
aktenkundig,
dass das Bundesamt den Ausreisetermin in der Folge auf den 31. Mai 2007 festsetzte,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe ihres neu bestellten Vertreters vom 13. Mai 2007
(Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch stellten und die
Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige
Aufnahme, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) beantragen liessen,
dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe insbesondere eine Verschlimmerung der psychi-
schen Leiden der Gesuchstellerin geltend machten,
dass die Gesuchsteller dazu ausführten, sowohl das Bundesamt wie die Beschwerdeins-
tanz hätten trotz der gravierenden respektive der sich noch verschlimmernden Leiden
der Gesuchstellerin die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht,
dass eine Weiterführung der erforderlichen medizinischen Behandlung der Gesuchstel-
lerin in Anbetracht ihrer Ethnie und der überlasteten Infrastruktur vor Ort nicht gewähr-
leistet sei,
dass die Gesuchsteller im Kosovo über keinen Grundbesitz verfügten und dort unter
prekären Bedingungen leben müssten,
dass sie als Belege für ihre Darlegungen eine Bestätigung der United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo (UNMIK) vom 23. April 2007 sowie vier Arztzeugnisse
vom 22. Juni 2005, 20. April 2007, 23. April 2007 und 7. Mai 2007 einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 die Ge-
suche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ab-
wies und die Gesuchsteller aufforderte, bis zum 6. Juni 2007 einen Kostenvorschuss zu
leisten, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer oder ausbleibender Zah-
lung werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe ihres Vertreters vom 6. Juni 2007 eine Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes (stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik
St. Urban) geltend machten und um wiedererwägungsweise Anordnung von vorsorgli-
chen Massnahmen ersuchten,
dass sie ihrer Eingabe ein Arztzeugnis vom 4. Juni 2007 beilegten und die Zusendung
4eines weiteren Arztberichts in Aussicht stellten,
dass die Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 6. Juni 2007 leisteten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung mit Telefax
vom 13. Juni 2007 wiedererwägungsweise aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 für die Beurteilung der ge-
gen seine Urteile gerichteten Gesuche um Revision zuständig ist (vgl. Art. 45 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass über Revisionsgesuche, welche nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters ge-
mäss Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fallen, in
der Besetzung von drei Richtern entschieden wird,
dass das Gesuch form- und fristgemäss eingereicht wurde und die Gesuchsteller legiti-
miert sind, weshalb auf die Eingabe vom 13. Mai 2007 einzutreten ist (Art. 47 VGG; Art.
124 Abs. 1 Bst. c und d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]); Art. 48 ff. und 67 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass die Gesuchsteller mit den eingereichten Dokumenten insbesondere Revisionsgrün-
de gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu Art. 45 VGG) geltend machen,
dass unbesehen der Frage der rechtzeitigen Einreichung der Beweismittel be-
ziehungsweise der Frage, ob es sich um vorbestandene Dokumente handelt (vgl. dazu
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG im Vergleich zu Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), deren revisi-
onsmässige Erheblichkeit vorliegend ohnehin zu verneinen ist,
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die Erwägungen der Zwischenverfü-
gung vom 22. Mai 2007 verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in besagter Verfügung festhielt, im angefochtenen
Urteil werde explizit weder von Grundbesitz noch von Wohneigentum der Gesuchsteller
ausgegangen, weshalb der Bestätigung der UNMIK vom 23. April 2007 zum Vornherein
keine revisionsmässige Erheblichkeit zukomme,
dass die medizinischen Probleme der Gesuchstellerin (vgl. vorinstanzliche Akte A 9/5,
Antworten 8 ff.) bereits in der Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 gewürdigt worden
seien, soweit sie bereits bestanden,
dass auch im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007
Erwägungen zur gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerin enthalten seien,
dass an diesen Erwägungen nach wie vor festzuhalten ist,
dass im angefochtenen Entscheid eine objektiv bestehende Gefährdungssituation als
unglaubhaft beurteilt wurde, zumal die Abklärungen vor Ort keine entsprechenden
Hinweise ergeben hätten, und an dieser Einschätzung auch die erneut vorgebrachte
starke subjektive Furcht der Gesuchstellerin nichts geändert habe,
dass sodann die Behauptung der Gesuchsteller, der Gesundheitszustand der
Gesuchstellerin sei im angefochtenen Urteil nicht hinreichend berücksichtigt worden,
5unbesehen der noch zu klärenden Frage hinsichtlich der Auslegung gewisser
revisionsrechtlicher Bestimmungen im Ergebnis ohnehin als revisionsrechtlich nach wie
vor unerhebliche Entscheid- respektive Urteilskritik zu qualifizieren ist,
dass die Gesuchstellerin im Übrigen gemäss Arztbericht vom 23. April 2007 vom 26.
September 2005 an bis zum 19. April 2007 keine ärztliche Behandlung mehr benötigte
und im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht demnach
medizinisch stabil war, weshalb auch in diesem Lichte besehen aktuell kein revisi-
onsrechtlich erheblicher Sachverhalt ersichtlich ist,
dass vielmehr der Revisionseingabe und den Arztberichten zu entnehmen ist, dass sich
der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin erst nach Urteilsausfällung deutlich
verschlechtert habe, es sich demnach um eine nachträglich veränderte Sachlage
handelt,
dass auch die in der Eingabe vom 6. Juni 2007 geltend gemachte Einlieferung der
Gesuchstellerin in eine psychiatrische Klinik zwecks stationärer Behandlung aufgrund
der Fallumstände nicht einen revisionsrechtlichen, sondern allenfalls einen wiedererwä-
gungsrechtlich erheblichen Sachverhalt ausmacht,
dass deshalb die Akten der hierfür zuständigen Vorinstanz zur entsprechenden Prüfung
zu überweisen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass der am 13. Juni 2007 vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Vollzugsstopp
bis zu einer anderslautenden Verfügung des Bundesamtes in Kraft bleibt,
dass vor diesem Hintergrund allfällige weitere Beweismittel wie der in Aussicht gestellte
Arztbericht vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr abzuwarten sind und sich ein de-
taillierteres Eingehen auf die Begründung des Revisionsgesuchs erübrigt,
dass die Gesuchsteller somit nicht mit der erforderlichen Substanz dargelegt haben, es
lägen Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor,
dass das Revisionsgesuch vom 13. Mai 2007 demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
tilgt.
3. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfung, ob Wie-
dererwägungsgründe vorliegen, überwiesen.
4. Der vom Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2007 angeordnete Vollzugsstopp
bleibt bis zu einer anderslautenden Verfügung des Bundesamtes in Kraft.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben)
- das Bundesamt (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) unter Hinweis auf
die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand am: