B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3269/2012
law/auj/wif
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren [...], Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs geltend machte, er sei ethni-
scher Peul und habe in der Heimat in Conakry gelebt,
dass er eines von 22 Kindern seines Vaters gewesen und es in einer
Grossfamilie nicht möglich gewesen sei, den Lebensunterhalt aller Fami-
lienmitglieder zu bestreiten,
dass er keine Arbeit mehr gehabt und nichts zu tun gehabt habe,
dass es damals zudem ethnische Konflikte gegeben habe und er Anhän-
ger des politisch Oppositionellen Bah Mamadou gewesen sei,
dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil er keine Arbeit mehr
gehabt habe und auch wegen der Unruhen bzw. Auseinandersetzungen
infolge der ethnischen Probleme zwischen Peul, Sousou und Malinké,
dass er persönlich von diesen Unruhen nicht betroffen gewesen bzw. ihm
nichts passiert sei und er selber auch nie Probleme mit den Behörden
gehabt habe,
dass er nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 1994 nach Liberia ge-
gangen sei,
dass er sich danach in Liberia, Senegal und Gambia aufgehalten habe,
im Jahr 1999 nach Guinea ins Dorf seiner Mutter zurückgekehrt sei und
sich nach einem einmonatigen Aufenthalt nach Gambia begeben habe,
dass er schliesslich im Jahr 2001 in die Türkei gereist sei, wo er bis Mitte
des Jahres 2002 geblieben sei,
dass er danach während neun Jahren in Griechenland gelebt habe, bevor
er in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu
den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2012 – eröffnet am 14. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 5. Juli 2011 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Bern sei verpflichtet,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, dem Beschwer-
deführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
auszuhändigen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012, welche nicht
unterzeichnet war, gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid des BFM sei auf-
zuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und der Beschwerdeführer
am 21. Juni 2012 dem Bundesverwaltungsgericht ein unterschriebenes
Exemplar seiner Beschwerde vom 19. Juni 2012 zukommen liess (Ein-
gang: 22. Juni 2012),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – nachdem der Beschwerdeführer ein unter-
schriebenes Exemplar der Beschwerde nachgereicht hat – auch formge-
recht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwä-
gungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der Beschwerdeführer den Abschluss
des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten kann
(Art. 42 AsylG),
dass deshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. eine zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE
E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhö-
rung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraus-
setzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass das BFM festhielt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dar-
legen können, weshalb er keine Reise- oder Identitätsdokumente beibrin-
gen könne,
dass es im Einzelnen unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstel-
len ausführte, er habe anlässlich der Befragung zur Person angegeben,
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er habe nie Dokumente beantragt und somit auch nie welche besessen
(vgl. act. A5/9 S. 3), während er an der Anhörung erklärt habe, er sei
1994 mit seiner eigenen Identitätspapieren nach Liberia gereist (vgl.
act. A12/8 S. 2),
dass auch unplausibel sei, dass er bei seinen zahlreichen Aufenthalten in
Drittstaaten sowie bei seiner Reise nach Europa ohne Dokumente aus-
gekommen sein soll,
dass er in Guinea zudem über eine grosse Verwandtschaft verfüge, auf
die er bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten zurückgreifen kön-
ne, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass es für ihn keine Möglich-
keit gebe, sich Dokumente zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nie einen Pass oder
eine Identitätskarte gehabt und besitze auch keine Geburtsurkunde, und
die Aussage, er sei mit seiner eigenen Identitätskarte nach Liberia ausge-
reist, falsch sei,
dass er sowohl nach Liberia als auch nach Gambia (über Senegal) ohne
Vorweisen eines Passes oder einer Identitätskarte gereist sei, zwischen
den Staaten der ECOWAS Reisefreiheit herrsche und man problemlos
ohne Ausweis die Grenzen passieren könne,
dass er in die Türkei und nach Griechenland illegal eingereist sei,
dass es für ihn schwer sei, Identitätspapiere zu beschaffen, er keine Mög-
lichkeit habe mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, weil diese kein Te-
lefon und keine Postanschrift habe, und er seinen Onkel, welcher in der
Stadt wohne und mit welchem er regelmässig telefoniert habe, seit unge-
fähr 2009 nicht mehr erreichen könne,
dass er Guinea vor 13 Jahren endgültig verlassen habe und deshalb in
der Heimat niemanden mehr kenne, der ihm bei der Papierbeschaffung
helfen könnte,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen auf die
Frage, welche eigenen echten Dokumente er früher gehabt habe, zu Pro-
tokoll gab, er habe im Jahre 1994, als er nach Liberia gereist sei, eine ei-
gene Identitätskarte gehabt (vgl. act. A12/8 S. 2),
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dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zwar in der Tat nie aus-
drücklich erklärt hat, er sei mit seiner eigenen Identitätskarte nach Liberia
ausgereist,
dass dies jedoch nichts daran ändert, dass er bei der Anhörung zu den
Asylgründen unmissverständlich und im Widerspruch zu seinen Angaben
anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gab, er habe eine eige-
ne Identitätskarte besessen,
dass im Übrigen die Einschätzung des BFM insgesamt auch in Anbe-
tracht der Einwendungen in der Beschwerde nicht zu beanstanden ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für das fehlende Einreichen von Identitäts- oder Reisepapieren
glaubhaft zu machen,
dass somit zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen
ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund
der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses,
dass das BFM festhält, die Begründung des Beschwerdeführers, wonach
er wegen der allgemeinen politischen Unruhen sowie aus einem wirt-
schaftlichen Notstand heraus aus seinem Heimatstaat ausgereist sei,
keine persönliche Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Sinne von
Art. 3 AsylG darstelle,
dass allgemeine soziale und wirtschaftliche Nachteile kein Grund für eine
Asylgewährung seien,
dass sich auch in den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers keine
Hinweise auf eine ihn betreffende asylrechtliche Bedrohungslage feststel-
len liessen, mache er doch geltend, er sei damals wie viele andere Per-
sonen für den Oppositionellen Bah Mamadou auf die Strasse gegangen,
habe aber persönlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, es
sei für ihn als Peul und als Anhänger von Bah Mamadou auf der Strasse
gefährlich gewesen und er sei zweimal Opfer von Gewalt geworden, als
er von Gruppen der Ethnien der Malinké und der Sousou sowie von Un-
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terstützern der Regierungspartei auf offener Strasse angegriffen worden
sei,
dass er derartige Geschehnisse in den Befragungen nicht erwähnte, son-
dern im Gegenteil erklärte, er persönlich sei von den Unruhen nicht be-
troffen gewesen bzw. ihm sei nichts passiert und er selber habe auch nie
Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A12/8 S. 5),
dass die auf Beschwerdeebene nachgeschoben Vorkommnisse somit
nicht glaubhaft sind und sich nur dadurch erklären lassen, dass der Be-
schwerdeführer nachträglich einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich be-
deutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht,
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer zum heuti-
gen Zeitpunkt wegen mittlerweile bald zwei Jahrzehnte zurückliegender
Unruhen in der Heimat begründete Furcht vor Verfolgung haben könnte,
obschon er von den damaligen Ereignissen gemäss eigenen Angaben
persönlich nicht betroffen war und auch mit den Behörden nie Probleme
gehabt hatte,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
mithin ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1
S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Gui-
nea drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass in Guinea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen
ist,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – wie das
BFM zu Recht festgehalten hat – auch in Guinea behandelt werden kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer – entgegen der Darstellung in der Beschwer-
de – in der Heimat nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt (vgl. A5/9 S. 3), das ihn gegebenenfalls unterstützen kann,
dass es ihm mithin trotz langjähriger Landesabwesenheit zuzumuten ist,
in der Heimat einer Erwerbstätigkeit – allenfalls wiederum als Händler
(vgl. A5/9 S. 2) – nachzugehen und eine Existenzgrundlage aufzubauen,
dass somit nicht zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug
der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: