Abtei lung IV
D-3270/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3270/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige, der Be-
schwerdeführer stammt aus D._______ (Kosovo), die
Beschwerdeführerin aus E._______ (Kosovo) – verliessen am 22.
November 2008 den Kosovo auf dem Landweg und gelangten via
ihnen angeblich unbekannte Länder am 23. November 2008 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 9. Dezember
2008 wurden die Eheleute im Transitzentrum (...) summarisch befragt.
Am 22. Januar 2009 wurden sie gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört.
B.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie
sich in ihrem Heimatland politisch betätigt hätten. Seit 1999 hätten sie,
wie alle Serben im Kosovo, Probleme gehabt. Sie hätten sich nicht frei
bewegen können. Es habe Schiessereien gegeben. Weil sich ihre Dör-
fer mitten im (...) befänden, seien sie oft schikaniert worden. Der
Beschwerdeführer sei oft mit Steinen beworfen worden. Im Jahr 2003
sei er von Polizisten auf der Strasse angehalten und während drei
Stunden von diesen malträtiert worden. Dabei habe man auch seinen
Führerschein beschlagnahmt. Nach diesem Vorfall seien Polizisten
mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verhören
wollen. Am 4. Oktober 2006 hätten die Beschwerdeführenden
geheiratet und die Frau sei zum Mann nach D._______ gezogen. Im
Januar 2007 hätten sich die beiden zusammen mit ihrem Kind nach
F._______ (...) begeben. Dort hätten sie sich drei Monate lang in
einem Flüchtlingslager aufgehalten. Eines Tages sei die Wind-
schutzscheibe ihres Autos zerschlagen worden. Ungefähr vier Tage
später sei der Beschwerdeführer von unbekannten Männern geschla-
gen geworden. Danach seien die Beschwerdeführenden aus Angst
wieder nach D._______ zurückgekehrt. Am 8. November 2008 seien
fünf Albaner zum Elternhaus des Vaters des Beschwerdeführers
gekommen. Sie hätten das Haus seines Vaters kaufen wollen. Dieser
sei aber damit nicht einverstanden gewesen. Eine Woche später seien
die Albaner wieder gekommen, hätten den Beschwerdeführer und
seinen Vater beschimpft und ihnen gedroht, das Haus in die Luft zu
sprengen, falls die Familie bis Jahresende das Dorf nicht verlasse.
Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden den Kosovo daraufhin
verlassen.
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D-3270/2009
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2009 – eröffnet am 22. April 2009 – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 23. Novem-
ber 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeigne-
te Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielswei-
se durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafver-
folgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antrag-
steller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführenden
hätten geltend gemacht, sie könnten sich im Kosovo nicht frei bewe-
gen und seien immer wieder von den Albanern sowie von der Polizei
belästigt und schikaniert worden. Zudem hätten Albaner im November
2008 gedroht, das Haus des Vaters des Beschwerdeführers in die Luft
zu sprengen, falls sie das Dorf nicht verliessen. In Kosovo sei es in
den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, ge-
kommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen aus-
gegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Febru-
ar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen kosovarischen Verfassung
vom 15. Juni 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile
und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK)
solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Inter-
nationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) ga-
rantierten die Sicherheit. Da demnach vom Vorhandensein eines ad-
äquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die
geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant.
Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken
bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Koso-
vos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinanderset-
zung mit der Frage, ob Serben oder serbischsprachige Roma in Koso-
vo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzu-
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folge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylge-
such abzulehnen sei.
Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt die
Vorinstanz fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh-
rung in den Heimatstaat sprächen. In Kosovo habe sich die Sicher-
heitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabi-
lisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne je-
doch für Serben ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen wer-
den. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als un-
zumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für Ser-
ben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin
zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten aber aus D._______
beziehungsweise E._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund
der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden kön-
ne. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
Norden Kosovos. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos
sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Eine Prüfung der
Akten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruch-
nahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos
nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine
Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von
2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Ser-
ben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staats-
angehörige betrachtet werden, auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach
Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführenden hielten sich
zwar während drei Monaten im Jahre 2007 in F._______ (...) auf, wo
ihr Auto beschädigt und der Beschwerdeführer von vier Männern ge-
schlagen worden sei. Aufgrund dieser beiden Vorfälle, deren Urheber
und Motive unbekannt seien, könne jedoch keineswegs auf eine gene-
relle Gefährdung von Serben aus Kosovo in Serbien ausgegangen
werden. Die Beschwerdeführenden seien zudem jung und gesund. Ihr
Kind sei noch nicht schulpflichtig. Der Beschwerdeführer habe eine
Schulbildung genossen und einen Beruf als Schlosser gelernt. Er brin-
ge somit gute Voraussetzungen mit, um in Serbien ein Auskommen für
sich und seine Familie zu finden. Die Inanspruchnahme der Aufent-
haltsalternative in Serbien sei somit zumutbar. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
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D.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2009 (Poststempel vom 20. Mai 2009) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden,
die Verfügung des BFM vom 15. April 2009 sei aufzuheben, den Be-
schwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zu-
dem reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel zu
den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten
Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher ein-
gegangen.
E.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut. Zudem wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre -
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
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tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin-
den kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti-
gen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im vorliegenden Fall vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat aus-
zugehen sei und somit die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte
in casu nicht asylrelevant seien.
4.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass
die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist
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und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates – oder auch
in einem anderen, für sie zuständigen Staat – in Schutz bringen kann.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201 sowie EMARK 2000 Nr. 15 E.
12a S. 127 f.) ist eine Schutzgewährung durch ein Asylland nämlich
dann nicht (oder nicht mehr) erforderlich, wenn ein anderer Staat, ins-
besondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist. Da-
mit schliesst sich eine Asylgewährung durch die Schweiz im Regelfall
aus, wenn eine asylsuchende Person über eine doppelte Staatsange-
hörigkeit verfügt. Hat sie in einem ihrer beiden Heimatstaaten Verfol-
gung erlitten, kann sie sich aber in ihren anderen Heimatstaat bege-
ben, wo ihr keine Verfolgung droht, so bedarf es keiner asylrechtlichen
Schutzgewährung durch die Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5819/2006 vom 12. November 2009 E. 5.4).
4.5 Die Beschwerdeführenden bezeichnen sich selbst als serbische
Staatsangehörige (vgl. A1, S. 1 und A2). Sie reichten je eine serbische
Identitätskarte zu den Akten, ausgestellt am 6. Dezember 2006 be-
ziehungsweise am 23. November 2006 (vgl. A1, S. 3 sowie A2, S. 3).
Beide gaben überdies an, nie einen serbischen Reisepass, einen
UNMIK-Ausweis oder einen kosovarischen Pass gehabt oder beantragt
zu haben (vgl. A1 und A2 jeweils S. 3). Die Republik Kosovo, deren
Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden ebenfalls besitzen dürf-
ten, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer
Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt
die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staats-
angehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staats-
angehörige. Die Beschwerdeführenden können sich demnach nach
Serbien begeben, wo sie aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohn-
sitz nehmen können und ihnen allenfalls auch neue serbische Identi -
tätspapiere ausgestellt würden (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom
15. April 2010). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten be-
sitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern
sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,
Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden in Serbien asyl-
rechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb sie des Schutzes durch
die Schweiz nicht bedürfen.
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4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Aus-
führungen in der Beschwerde vom 18. Mai 2009 nicht geeignet sind,
die Erwägungen der Vorinstanz im Asyl- und Flüchtlingspunkt zu ent-
kräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren diesbe-
züglichen Ausführungen und die zahlreich eingereichten Beweismittel
in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer
anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass die
Beschwerdeführenden weder Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen konnten.
Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin -
weisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben
mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich
zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirt -
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hin-
wiesen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenz-
bedrohende Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer
(A._______) handelt es sich um einen jungen Mann mit einer
überdurchschnittlichen schulischen Ausbildung (Mittelschulabschluss)
und einiger Berufserfahrung (vgl. A1, S. 2), der in der Lage sein sollte,
in Serbien für sich und seine Familie eine Existenz aufzubauen. Auch
die Beschwerdeführerin (C._______) ist jung, verfügt über eine solide
Schulbildung (Grundschulabschluss) und hat zuletzt als Hausfrau
gearbeitet (vgl. A2, S. 2). Ihr ist es zuzumuten, ihren Mann bei der
Bestreitung des Lebensunterhaltes für ihre Familie zu unterstützen.
Zudem sind die Beschwerdeführenden serbischer Muttersprache (vgl.
A1 und A2 jeweils S. 2) und es ist davon auszugehen, dass sie auch
ihre Tochter in dieser Sprache auf- beziehungsweise erziehen. Die Be-
schwerdeführenden gehören in Serbien keiner Minderheitsethnie an,
weshalb davon auszugehen ist, dass sie als Angehörige der serbi-
schen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in
der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang
zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für sie als
Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen
und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein wird. Da
die Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei registriert worden
sind, stehen einer Anmeldung in Serbien jedoch keine administrativen
Hindernisse entgegen. Sie werden nach ihrer Anmeldung unter ande-
rem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls
überhaupt notwendig) haben. Zudem können sie auch mit der finanzi -
ellen Unterstützung der in Kosovo lebenden Eltern des Beschwerde-
führers rechnen, besitzen diese doch ein Haus und verschiedene
Grundstücke (vgl. A1, S. 2). Sodann dürfte ihnen auch das Rückkehr-
hilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer Existenzgrundlage in
Serbien ebenfalls erleichtern. Überdies sind aus den Akten keine ge-
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sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden oder ihrer gemein-
samen Tochter B._______ zu entnehmen. Schliesslich sollte auch die
Integration ihrer etwas mehr als drei Jahre alten Tochter in Serbien
möglich sein, zumal diese sich aufgrund ihres sehr jungen Alters noch
in einer starken Abhängigkeit zu ihren Eltern befindet, noch nicht in
der Schweiz eingeschult worden ist und deshalb nicht aus einer sozio-
kulturellen Umgebung herausgerissen wird, in der sie namentlich
durch einen langjährigen Schulbesuch in massgebender Art geprägt
worden wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist somit auf-
grund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht
als unzumutbar zu beurteilen.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden als nicht aussichtslos zu
erachten waren, hiess der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts mit Verfügung vom 27. Mai 2009 das Gesuch der
bedürftigen Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Vollzug der Wegweisung nach Kosovo wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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