B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3270/2019
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, gleichentags die Personalienaufnahme im BAZ Chiasso statt-
fand und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eu-
rodac) ergab, dass er am 6. Juni 2018 in Griechenland um Asyl ersucht
hatte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 24. Mai 2019
(Art. 5 Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid sowie zu einer Rückführung nach Griechenland gewährt
wurde,
dass er geltend machte, er wolle aufgrund der dortigen schlechten Lebens-
bedingungen nicht nach Griechenland zurückkehren,
dass er in Griechenland in einem Camp gelebt habe, das er nicht habe
verlassen dürfen und in dem es weder Sicherheit noch genügend Wasser
gegeben habe,
dass er schliesslich aus dem Camp geflüchtet sei und sich in die Schweiz
durchgeschlagen habe,
dass Griechenland am 10. Juni 2019 dem Ersuchen des SEM um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte, wobei es
festhielt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz
erhalten habe und über eine vorerst bis am 20. Januar 2022 gültige Auf-
enthaltsbewilligung verfüge,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 Gelegenheit
gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern,
dass mit Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung vom 17. Juni
2019 auf die prekäre Sicherheitssituation von Asylsuchenden in Griechen-
land hingewiesen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (Eröffnung am 18. Juni
2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten
habe und die griechischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme
des Beschwerdeführers am 10. Juni 2019 zugestimmt hätten,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwür-
diges Interesse nachgewiesen werde und dieser Nachweis nicht gelingen
könne, wenn, wie vorliegend, bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung
gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegwei-
sung anzuordnen sei,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung zulässig sei,
dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog Qualifikationsrichtli-
nie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationa-
lem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Beschäfti-
gung sowie Wohnraum regle, umgesetzt habe,
dass dem Beschwerdeführer dadurch notfalls auch einklagbare Ansprüche
in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen würden, und er
sich somit an die zuständigen griechischen Behörden wenden könne, um
die nötige Unterstützung zu erhalten,
dass hinsichtlich der geltend gemachten prekären Sicherheitslage im
Flüchtlingscamp darauf hinzuweisen sei, dass Griechenland als Rechts-
staat über ein funktionierendes Justizsystem sowie eine schutzwillige und
schutzfähige Polizeibehörde verfüge, und keine Hinweise vorlägen, dass
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die griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren
würden,
dass sich der Beschwerdeführer an die zuständige griechische Polizeibe-
hörde oder nötigenfalls an die nächsthöhere Instanz wenden könne, sollte
er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt werden oder konkrete Befürch-
tungen haben, verfolgt zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 21. Juni 2019 (am 24. Juni 2019 beim SEM eingegangen,
am 27. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) Be-
schwerde erhob und gemäss des vorgedruckten Textes der Formularbe-
schwerde in englischer Sprache beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren, sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei, und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und eventualiter um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er unter Einreichung eines Auszuges aus dem Internet (Artikel der
Zeitung «Handelsblatt» vom 2. Januar 2019 zur Situation von Asylsuchen-
den im Flüchtlingscamp Moria) auf die dortigen prekären Lebensbedingun-
gen hinwies und im Weiteren geltend machte, dort während seines Aufent-
haltes von einer «mafiaähnlichen Gruppe» erpresst und misshandelt wor-
den zu sein,
dass er keine staatliche Hilfeleistung erhalten habe und befürchte, bei einer
Rückkehr im Camp erneut behelligt zu werden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorgedruckten Rechtsbegehren in der Formularbeschwerde zwar
in englischer Sprache verfasst sind, indessen gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts bei Nichteintretensentscheiden des SEM auf die
Nachforderung einer Verbesserung (Übersetzung) einer englischsprachi-
gen Beschwerde verzichtet werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass auf den Beschwerdeantrag um Gutheissung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers beziehungsweise um Gewährung des Asyls daher
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
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dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, sich der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland auf-
gehalten hat, wo er gemäss Mitteilung der griechischen Behörden subsidi-
ären Schutz erhalten hat und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt (vorerst gültig bis 20. Januar 2022),
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in
Anwendung der besagten Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
von solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
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dass sich Griechenland völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflich-
tet hat, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer in Griechenland über subsidiären Schutz und
eine (vorerst) bis zum 20. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihm Griechenland keinen ef-
fektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse,
dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zu seiner Situation in Grie-
chenland (schwierige Unterbringungssituation im Flüchtlingscamp auf Les-
bos) keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, dieser Dritt-
staat würde ihm nach der Gewährung des subsidiären Schutzstatus und
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dauerhaft die ihm gemäss die-
sen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
wobei er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen (vgl. insbesondere Art. 20 ff. Qualifika-
tionsrichtlinie) auf dem Rechtsweg einfordern könnte,
dass hinsichtlich des Vorbringens, sich von Seiten privater Dritter bedroht
zu fühlen («mafiaähnliche Schlägerbanden im Flüchtlingscamp») und der
damit verbundenen Rüge des fehlenden Schutzes seitens der griechischen
Polizei festzuhalten ist, dass Griechenland über einen grundsätzlich funk-
tionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt und vorliegend keine
Gründe vorliegen, dass dort keine wirksame Infrastruktur zur Schutzge-
währung zur Verfügung stehen würde,
dass sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ergeben, dass die
staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich
wäre beziehungsweise die griechischen Behörden nicht willens sein könn-
ten, ihm bei konkreten Anhaltspunkten Schutz vor drohenden Übergriffen
seitens Dritter zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in einen Drittstaat reisen
kann und den Akten keine Veranlassung für die Annahme zu entnehmen
ist, ihm würde dort eine konkrete Verletzung der Bestimmungen der FK und
der EMRK drohen,
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dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer und über die Integration, [AIG, SR 142.20]),
dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland zwar aufgrund
der herrschenden Wirtschaftskrise schwierig sind, jedoch weder diese
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass die Qualifikationsrichtlinie vorsieht, dass Personen, denen internatio-
naler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz
gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe erhalten, und der Beschwerdefüh-
rer daher gehalten ist, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen bei
den zuständigen griechischen Behörden einzufordern oder sich an eine der
karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige küm-
mern, zu wenden,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar und angesichts der aus-
drücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme
des Beschwerdeführers auch möglich ist,
dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen
ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten, indes nicht
belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: