Abtei lung IV
D-3271/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des
BFM vom 5. April 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3271/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFF vom 11. Juni 1997 wurde der Beschwerdefüh-
rer - der in B._______ aufgewachsen ist und vor seiner Ausreise aus
dem Irak in C._______ gelebt hat - wegen des Vorliegens von
subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt und in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Seine übrigen Asylvorbringen
wurden als unglaubhaft beurteilt. Die Verfügung vom 11. Juni 1997
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 24. April 2003 erteilte der Kanton D._______ dem Beschwerdefüh-
rer eine Aufenthaltsbewilligung B, worauf die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers erlosch.
C.
Anlässlich der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 15.
August 2006 am Grenzübergang Kaiserstuhl wurde dessen schweize-
rischer Reiseausweis für Flüchtlinge - ausgestellt am 6. Juni 2002 -
durch das Grenzwachtpersonal einer Kontrolle unterzogen. Dabei
wurde festgestellt, dass sich in diesem Reiseausweis irakische Stem-
pelungen vom Juli beziehungsweise August 2004 befinden.
D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte in seinem Fall die Voraussetzungen für die Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben und setzte dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
E.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seines Rechtsvertreters
vom 2. April 2007 Stellung und ersuchte sinngemäss darum, es sei
von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen.
F.
Mit Verfügung des BFM vom 5. April 2007 - eröffnet am 12. April 2007 -
wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b AsylG
Seite 2
D-3271/2007
i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Auf die
Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen Bezug genommen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den An-
trägen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Dem Be-
schwerdeführer sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli-
gen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
H.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kopie eines
Leistungsentscheides der Sozialhilfebehörde E._______ vom 11. April
2007 zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ab und hielt fest, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzei-
tig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und
dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung zum Nachreichen allfälliger Beweismittel gewährt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 lud der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 14. August 2007 ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 8. August 2007 zur Kenntnis gebracht.
Seite 3
D-3271/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6
FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den
Flüchtlingsstatus betreffend. Namentlich fällt eine Person unter ande-
rem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flücht-
lingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom
2. April 2007 im Wesentlichen geltend, er sei im Juli/August 2004 ein
einziges Mal in den Irak gereist, um seine über 60-jährige Mutter zu
besuchen, die schwer krank gewesen sei. Er habe sich nur für kurze
Zeit und allein aus familiären Gründen in den Irak begeben. Er fühle
Seite 4
D-3271/2007
sich seiner Mutter besonders nahe verbunden und habe sie fast zehn
Jahre nicht gesehen, als er im Sommer 2004 in den Irak gereist sei. Er
habe weder den Schutz der heimatlichen Behörden verlangt noch
diesen tatsächlich erhalten. Zudem könne er sich bis heute nicht
gefahrlos in der Umgebung von B._______ und/oder C._______
aufhalten, da er nach wie vor einen Racheakt beziehungsweise
Angriffe seitens mit ihm verfeindeter Familien befürchten müsse. Da
das vorliegende Verfahren bezüglich Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft erst nach über 18 Monaten eingeleitet worden
sei, sei es unverhältnismässig und unangemessen.
4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 5. April
2007 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde
das Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 C
Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen
falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten
praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die
Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig erfolgt sein, die betroffene
Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem
Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und die Schutzgewährung
durch den Heimatstaat müsse tatsächlich erfolgt sein.
Aus dem Reiseausweis des Beschwerdeführers sei auf Grund der sich
darin befindlichen irakischen Ein- und Ausreisestempel ersichtlich,
dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2004 für knapp drei Wo-
chen im Irak aufgehalten habe. Als Motiv gebe der Beschwerdeführer
an, er habe seine schwer kranke Mutter besuchen wollen. Folglich
seien auf Grund der Aktenlage die drei oben erwähnten Voraussetzun-
gen grundsätzlich erfüllt. Im Weiteren sei festzustellen, dass dem Be-
schwerdeführer im Jahre 1997 wegen subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Im damaligen Ent-
scheid sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner illegalen Ausreise mit erheblichen Sanktionen des Regimes zu
rechnen hätte. Im heutigen Zeitpunkt sei jedoch das damalige Regime
nicht mehr an der Macht. Zudem seien die sonstigen Asylvorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft taxiert worden, weshalb der
behauptete Familienzwist schon aus diesem Grund zu bezweifeln sei.
Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die
Asylbehörden aus eigenem Antrieb über seine Heimatreise und deren
Seite 5
D-3271/2007
Motiv informiert hätte. Da er dies erst auf Vorhalt hin getan habe, bilde
ein weiteres Indiz dafür, dass seine Erklärung konstruiert sei. Ferner
deute die im Grenzkontrollrapport erwähnte Angabe des Beschwerde-
führers - er besuche seine Familie im Irak gelegentlich - darauf hin,
dass er wiederholt in den Irak gereist sein dürfte. Eine gesamtheitliche
Würdigung führe deshalb zum Schluss, dass das vom Beschwerdefüh-
rer für die Heimatreise vorgebrachte Motiv als konstruiert und daher
unglaubhaft zu beurteilen sei.
4.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmittelschrift an seinen in
der Stellungnahme vom 2. April 2007 geltend gemachten Vorbringen
fest. Zusätzlich brachte er vor, seine Heimatreise sei kurzfristig erfolgt
und nur sein engster Familienkreis habe davon im Voraus gewusst. Er
sei während dieser Tage stets im Elternhaus geblieben und habe den
Kontakt zu aussenstehenden Personen vermieden. Die Reise in die
Heimat sei ausschliesslich aufgrund familiärer Verpflichtungen erfolgt,
welche angesichts der grossen Bedeutung der Familie in seiner Kultur
als besonders stark gewürdigt werden müssten. Er habe diese Heimat-
reise nur deshalb unternommen, um seine betagte, schwer kranke
Mutter nochmals vor ihrem Tode zu besuchen. Überdies habe er im
Irak keinerlei Kontakt mit heimatlichen Behörden oder Amtsstellen ge-
habt. Sodann sei festzuhalten, dass er gegenüber dem Grenzkontroll-
beamten nicht erklärt habe, dass er seine Angehörigen "gelegentlich"
im Irak besuche. Zudem sei bezüglich Schutzgewährung fraglich, ob
es sich beim Irak zur Zeit um ein schutzfähiges Staatsgebilde handle.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er zahlreiche regimekritische
Schriften publiziert habe. Aufgrund dieser schriftstellerischen Tätigkeit
sei er in seinem Heimatstaat bis heute vor Übergriffen nicht gefeit.
Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der ange-
fochtene Entscheid als unangemessen und unverhältnismässig zu be-
urteilen sei, da er sich nur einmal aus rein humanitären sowie familiä-
ren Gründen in den Irak begeben habe und das nur für kurze Zeit. Zur
Untermauerung dieses Vorbringens verwies er auf verschiedene Ent-
scheide der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK).
Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Seite 6
D-3271/2007
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich freiwillig
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie von der Vorinstanz
zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzun-
gen: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem
Heimatland getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich
gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Recht-
sprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Gemäss dem soeben Ausgeführten muss der Beschwerdeführer -
als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft - mit seinem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegen-
den Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme die Heimatreise des
Beschwerdeführers in Betracht.
5.3 Das BFM geht aufgrund der im Reiseausweis des Beschwerdefüh-
rers enthaltenen Stempelungen davon aus, dass dieser sich vom
19. Juli 2004 bis zum 7. August 2004 im Irak aufgehalten hat. Diese
Heimatreise wird vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
2. April 2007 beziehungsweise in der Beschwerdeschrift auch
anerkannt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen,
dass es sich bei den auf Seite 14 des am 6. Juni 2002 ausgestellten
Reiseausweises des Beschwerdeführers um irakische Stempelungen
handelt. Zudem gibt der Beschwerdeführer zu, die in Frage stehende
Heimatreise unternommen zu haben. Deshalb ist es als erwiesen
anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer vom 19. Juli 2004 bis
zum 7. August 2004 im Irak aufgehalten hat.
5.4
5.4.1 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt wer-
den. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den
Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Ver-
folgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Trotz dieser starken Indizwirkung einer Heimatreise darf auch bei
dieser Form der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland eine Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erst dann ausgesprochen werden,
wenn die in Erwägung 5.1 erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sind. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die drei
Seite 7
D-3271/2007
Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtigten
Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung gegeben
sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen (vgl. EMARK 1996 Nr.
12 E. 7 S. 101 f.).
5.4.2 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behör-
den des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der
Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung sei-
nes Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Heimatreise vom Juli/
August 2004 geltend, er sei damals in den Irak gereist, um seine über
60-jährige Mutter zu besuchen, die schwer krank gewesen sei. Er habe
sie vor dieser Heimatreise fast zehn Jahre nicht mehr gesehen und
habe sie vor ihrem Tod nochmals besuchen wollen. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er diese Heimatreise aus dem
soeben erwähnten schwerwiegenden familiären Grund vorgenommen
hat, kann aus folgenden Günden nicht geglaubt werden. Einerseits, da
er es unterlassen hat, die angebliche schwere Erkrankung seiner
Mutter - beispielsweise mit einem ärztlichen Zeugnis - zu belegen.
Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen,
seine Behauptungen mit Dokumenten zu belegen. Da er seiner für ihn
ohne Weiteres zumutbaren Mitwirkung nicht nachgekommen ist, ist
vorliegend davon auszugehen, dass er im Sommer 2004 nicht aus
dem behaupteten familiären Grund in seinen Heimatstaat gereist ist.
Lediglich Beweismittel in Aussicht zu stellen - so wie es der
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift getan hat -, genügt nicht,
um seiner Mitwirkungspflicht genügend nachzukommen. Andererseits,
weil seine Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen.
Insbesondere seine Behauptung, während seiner Heimatreise
keinerlei Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben,
trifft offensichtlich nicht zu, befinden sich doch in seinem
Reiseausweis Stempelungen der irakischen Zollbehörden. Zudem ist
festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat
darzulegen, an welcher Krankheit seine Mutter zum Zeitpunkt seiner
Seite 8
D-3271/2007
Heimatreise im Sommer 2004 gelitten haben soll, was ebenfalls Zwei-
fel an seinen Vorbringen hervorruft. Im Folgenden ist deshalb davon
auszugehen, dass es sich bei der Heimatreise des Beschwerdeführers
im Juli/August 2004 um einen normalen Verwandtenbesuch gehandelt
hat, den er nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vorge-
nommen hat, weshalb diese Kontaktaufnahme mit dem Heimatland als
freiwillig zu beurteilen ist.
Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, die
Aussage des Beschwerdeführers im Grenzkontrollrapport vom 15. Au-
gust 2008, wonach er seine Familie im Irak gelegentlich besuche, deu-
te darauf hin, dass er wiederholt in den Irak gereist sei. Vom Be-
schwerdeführer wird jedoch bestritten, damals erklärt zu haben, seine
Familie im Irak gelegentlich zu besuchen. Da es - wie soeben darge-
legt - als erwiesen angesehen werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer im Juli/August 2004 freiwillig in sein Heimatland gereist ist, kann es
offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mehrmals in den Irak gereist
ist.
5.4.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutz-
stellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gege-
ben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Ein-
fache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkauf-
nahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus
Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, im-
merhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise
ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits in
Erwägung 5.4.2 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass es sich bei
der Heimatreise des Beschwerdeführers im Juli/August 2004 um einen
Verwandtenbesuch gehandelt hat, den der Beschwerdeführer nicht auf
Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat. Der
Beschwerdeführer hat somit durch seine Reise und das damit
verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechenden
Grenzkontrollen verbundene Grenzüberschreitungen im Einverständnis
irakischer Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, gestellt hat.
5.4.4 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den
Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist
Seite 9
D-3271/2007
erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betref-
fende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte
können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates
gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Vorab ist fest-
zuhalten, dass es sich beim Irak zweifellos um ein Staatsgebilde han-
delt. Das ist heute so, war aber auch schon zum Zeitpunkt der Heimat-
reise des Beschwerdeführers im Sommer 2004 der Fall. Dadurch, dass
der Beschwerdeführer im Juli/August 2004 problemlos legal in den Irak
einreisen, sich dort für mehrere Wochen aufhalten und danach wieder
ungehindert legal aus dem Land ausreisen konnte, bestehen zudem
objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nicht zweimal problemlos die irakische Grenze
hätte überqueren und sich fast drei Wochen lang im Land aufhalten
können, hätte er von den irakischen Behörden noch etwas zu
befürchten. Dem Beschwerdeführer wurde somit während seiner
Heimatreise im Sommer 2004 durch den Irak effektiver Schutz
gewährt. Der Umstand, dass seit dem Jahre 2003 das frühere Regime
nicht mehr an der Macht ist, spricht ebenfalls dafür, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner im Jahre 1996 erfolgten illegalen
Ausreise aus seiner Heimat nicht länger Sanktionen durch die
irakischen Behörden zu befürchten hat.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
wonach er sich in der Schweiz durch die Veröffentlichung von
zahlreichen regimekritischen Schriften exilpolitisch betätigt habe,
weshalb er in seinem Heimatstaat bis heute von Übergriffen bedroht
sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat,
diese exilpolitische Tätigkeit zu belegen. Bei dieser Sachlage ist dem
Gericht die Prüfung der Vorbringen verunmöglicht, er sei wegen seiner
regimekritischen Schriften im Heimatstaat bis heute vor Übergriffen
nicht gefeit. Schliesslich ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in
der Stellungnahme vom 2. April 2007 vorgebrachten Behauptung,
wonach er bei einem Aufenthalt in der Umgebung von B._______ und/
oder C._______ seitens mit ihm verfeindeter Familien bedroht sei,
festzustellen, dass dieses unsubstanziiertes Vorbringen in den
Asylakten des Beschwerdeführers keine Stütze findet, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen ist.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt im Irak nicht mehr gefährdet
Seite 10
D-3271/2007
ist, weshalb auch dieses dritte Kriterium der effektiven
Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt ist.
5.5 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die Beru-
fung des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf EMARK 1996
Nr. 9 greift nur schon deshalb nicht mehr, weil sich die Situation im
Heimatland des Beschwerdeführers seit dem Sturz Saddam Husseins
grundlegend geändert hat. Auch die anderen in der Beschwerde er-
wähnten EMARK-Urteile vermögen aufgrund der geänderten Sachlage
im Heimatland des Beschwerdeführers das vorliegend zu fällende
Urteil nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Die
vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte daher zu Recht. Die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist insbesondere - entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers - angemessen und
verhältnismässig. Namentlich trifft es nicht zu - wie in der
Stellungnahme vom 2. April 2007 geltend gemacht wird - dass das hier
in Frage stehende Aberkennungsverfahren erst nach über 18 Monaten
eingeleitet worden ist, wurden die Stempelungen im Reiseausweis des
Beschwerdeführers doch erst im August 2006 bemerkt und das
Aberkennungsverfahren im Februar 2007 eingeleitet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betra-
ge von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdefüh-
rers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos.
Seite 11
D-3271/2007
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist de-
manch gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-3271/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13