Abtei lung IV
D-3271/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Tschad,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3271/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein tschadischer Staatsangehöriger aus
B._______ - suchte am 25. April 2009 am Flughafen C._______ um
Asyl nach.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2009 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm
für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens C._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 29. April 2009 und 7. Mai
2009, dannzumal im Beisein eines Vertreters eines anerkannten
schweizerischen Hilfswerks, zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein
Vater - ein ehemaliger Regierungssoldat - gehöre der oppositionellen
Rebellengruppe „Muarada“ (vgl. A9 S. 10) beziehungsweise „FDD“
(vgl. A15 S. 3) an. Vor circa einem Jahr beziehungsweise vor mehr als
einem Jahr (vgl. A9 S. 10) respektive am 2. Februar 2008 (vgl. A15
S. 6) seien Rebellen nach B._______ gekommen und hätten (...) um-
zingelt. Sein Vater habe sich vermutlich auch an den Kämpfen
beteiligt, wobei er dies nicht genau wisse, da er ihn seit dessen
Übertritt zu den Rebellen vor circa drei Jahren nicht mehr gesehen
habe. Nach drei oder vier Tagen seien die Rebellen von der Regierung
vertrieben worden. Nach etwa drei bis vier Monaten (vgl. A15 S. 10)
beziehungsweise nach vier oder fünf Monaten (vgl. A9 S. 10)
respektive vor circa zehn oder elf Monaten (vgl. A15 S. 6) seien fünf
Soldaten zu seinem Elternhaus gekommen und hätten nach ihm und
seinem Bruder gefragt. Die Soldaten hätten gesagt, sie hätten
Informationen bekommen, wonach er - der Beschwerdeführer - und
sein Bruder an der Rebellenaktion beteiligt gewesen seien (vgl. A15
S. 6). Dies treffe jedoch nicht zu, er habe den Rebellen lediglich Was-
ser gebracht und etwas für sie gekauft (vgl. A15 S. 10). Als die Solda-
ten gekommen seien, sei er mit seinem Bruder und der Mutter zu
Hause gewesen (vgl. A9 S. 10) respektive sein Bruder habe von der
(...) aus, die er in der Nähe besitze, gesehen, dass die Soldaten vor
dem Haus gestanden hätten, und er sei deshalb nach Hause
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gekommen (vgl. A15 S. 6 f.). Die Soldaten hätten ihn und seinen
Bruder gepackt. Er sei geschlagen worden und habe einen starken
Fusstritt in die Genitalien bekommen, worauf er benommen zu Boden
gesunken sei. Die Soldaten hätten ihn dann auf die Ladefläche ihres
Jeeps geworfen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er
gesehen, dass die Soldaten immer noch mit seinem Bruder beschäftigt
gewesen seien. Daraufhin sei er weggerannt. Er sei zu seinem Onkel
gegangen und habe diesem alles erzählt. Der Onkel sei zu seiner
Mutter gegangen, welche ihm erzählt habe, dass die Soldaten seinen
Bruder ohne Angabe eines Grundes mitgenommen hätten (vgl. A9
S. 10). Der Onkel sei deshalb zu den Soldaten gegangen und habe
dort erfahren, dass diese glaubten, er - der Beschwerdeführer - und
sein Bruder hätten auch Waffen getragen und den Rebellen geholfen
(vgl. A9 S. 10). Der Onkel habe ihn daraufhin - vor zehn oder elf
Monaten (vgl. A9 S. 3, A15 S. 9) - zu einem Freund nach D._______ in
E._______ gebracht. Im April 2009 habe ihm sein Onkel einen
Reisepass - über die Erlangung des darin befindlichen (...) Visums
habe er keine Kenntnis (vgl. A9 S. 8) und er habe auch nicht nach
F._______ gehen wollen (vgl. A9 S. 14) - und ein Flugticket gebracht.
Daraufhin sei er mit seinem Onkel nach G._______ gefahren, von wo
aus er schliesslich nach C._______ geflogen sei. Sein Onkel sei für
die Reisekosten aufgekommen und habe ihm gesagt, er solle im
ersten Land, in welchem er aussteige, um Asyl nachsuchen.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen (vgl. A9 und A15).
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2009 stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens C._______
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von ihm geltend
gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Er habe sich in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
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kret, detailliert und differenziert geäussert und damit den Eindruck ver-
mittelt, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. So vermöchten
seine Aussagen zum Übertritt seines Vaters als ehemaliger Regie-
rungssoldat zu den Rebellen nicht zu überzeugen. Er habe nicht die
geringste Ahnung, welche Funktion sein Vater in der Regierungsarmee
ausgeübt habe. Zwar gebe er an, sein Vater habe drei Striche auf der
Schulter gehabt, den Rang könne er jedoch nicht nennen. Ferner sei
er nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu der Rebellen-
gruppe, welcher sein Vater angehöre, zu machen. Er habe lediglich
ausgeführt, die Rebellen würden als „Opposition“ bezeichnet. Anläss-
lich der zweiten Anhörung habe er hinzugefügt, die Gruppe würde
„FDD“ genannt. Wofür diese Buchstaben stünden, könne er jedoch
nicht erklären. Ferner nenne er zwar die Namen zweier Rebellenfüh-
rer, könne jedoch keinerlei Details zu deren früheren staatlichen Funk-
tionen angeben. Schliesslich blieben auch seine Aussagen bezüglich
der Aktivitäten seines Vaters für die Rebellengruppe äusserst vage
und unsubstanziiert. Zwar habe er ausgesagt, der Vater sei an den
Kämpfen vom Frühling 2008 beteiligt gewesen, auf entsprechende
Nachfrage hin habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich dabei nur
um eine Vermutung des Beschwerdeführers handelte. Auch die späte-
ren Ereignisse - wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder von
den Regierungsbehörden verdächtigt worden seien, dem Vater nach-
geeifert und die Rebellen unterstützt zu haben, weshalb die Armee sie
im Elternhaus aufgesucht habe - würden nicht überzeugend geschil-
dert. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, nachvollziehbar dar-
zulegen, weshalb die Armee ihn und seinen Bruder verdächtigt haben
sollte, die Rebellen zu unterstützen. Die Erklärung, er sei der Sohn
eines Rebellen und zudem beobachtet worden, wie er den Rebellen
Wasser gegeben und einen Einkauf für sie getätigt habe, vermöge
nicht zu überzeugen. Während der Erstbefragung habe er erklärt, er
sei beim Eintreffen der Soldaten zusammen mit seinem Bruder an der
Haustür gestanden. Anlässlich der zweiten Anhörung habe er hinge-
gen ausgeführt, der Bruder habe sich zu diesem Zeitpunkt in seinem
(Geschäft) befunden und sei erst nach Eintreffen der Soldaten zum
Hauseingang gekommen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er
lediglich erklärt, er habe beide Male dieselben Angaben gemacht.
Überdies wirke die Beschreibung der Auseinandersetzung mit den
Soldaten stereotyp. So sei beispielsweise wenig plausibel, dass die
Soldaten die Flucht des Beschwerdeführers nicht bemerkt haben
sollten. Auch sei es befremdend, dass der Gesuchsteller nicht wisse,
ob die Soldaten ihn in der Folge wiederholt zu Hause aufgesucht
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hätten, beziehungsweise dass sein Onkel ihn nicht über die weiteren
Aktionen der Armee informiert haben sollte. Weiter sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, länderspezifische Fragen zu
E._______ zu beantworten, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben
bereits seit Frühling 2008 im (...) D._______ aufgehalten haben wolle,
wo ihm sein Onkel im Frühling 2009 einen tschadischen Reisepass
übergeben habe. Gemäss dem sichergestellten Reisepass habe der
Beschwerdeführer den Tschad erst am 31. März 2009 verlassen. Auf
diese Ungereimtheit angesprochen, gebe er lediglich an, er kenne sich
im Bereich Reisepass und Visum nicht aus. Zusammenfassend deute
dies darauf hin, dass er nicht wie angegeben bereits ein Jahr in
E._______ verbracht habe, sondern sich erst kurz vor der Reise nach
Europa nach E._______ begeben habe. Insgesamt hielten die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzuweisen und
die Wegweisung anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit - teils arabischsprachiger - Eingabe vom 20. Mai 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher um Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls sowie um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Im Weiteren ersuchte
der Beschwerdeführer um allfällige Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche
Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an den-
selben zu unterlassen, eventualiter um Informierung über allenfalls be-
reits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung. In formel-
ler Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
In einem Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes des
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Kantons C._______ vom 20. Mai 2009 wurde unter Verweis auf die
besonderen Umstände am Flughafen - Abgeschlossenheit im
Transitbereich, verkürzte Beschwerdefrist, Sprachenunkundigkeit und
Mittellosigkeit des Asylsuchenden - um Annahme der in arabischer
Sprache verfassten Beschwerdeschrift und Veranlassung einer
amtlichen Übersetzung ersucht.
F.
Am 22. Mai 2009 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine amt-
liche Übersetzung der arabischsprachigen Beschwerde. Die Über-
setzung ging am 26. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seiner Beschwerde vom 20. Mai 2009 im Wesentlichen vorbrach-
te, er habe das, was er erzählt habe, selber erlebt. Er sei geschlagen
worden und habe entsprechende Spuren auf dem Körper. Bezüglich
des Vorwurfs, er habe die Bedeutung der Abkürzung „FDD“ nicht ge-
kannt, müsse er seinen Status erklären: Er sei kein Mitglied dieser Op-
position, sondern sein Vater. Wenn sein Vater nicht bei dieser Opposi-
tion gewesen wäre, hätte er die geschilderten Probleme nicht gehabt.
Er sei wegen seines Vaters und der tyrannischen Regierung zum
Opfer geworden. Man habe ihn beschuldigt, am Krieg teilgenommen
zu haben. Er habe das geschildert, was ihm zugestossen sei. Seine
Aussagen betreffend die Anwesenheit seines Bruders im Elternhaus
habe er im Verlauf der Anhörungen nicht geändert, sondern er habe
bei beiden Befragungen dasselbe erzählt. Sein Bruder sei in seiner
(...) gewesen, die sich in unmittelbarer Nähe des Hauses befinde. Als
er das Polizeifahrzeug vor dem Haus gesehen habe, sei sein Bruder
zu ihnen gegangen. Weiter habe er nicht gesagt, dass sein Onkel ihm
nichts davon erzählt habe, dass die Polizei nach ihm suche. Dies sei
ein Fehler des Dolmetschers, der seine Antwort nicht verstanden habe.
Sein Onkel habe ihn vor der Gefahr gerettet. Weshalb sonst hätte der
Onkel das Geld ausgeben sollen, wenn die Polizei nicht nach ihm -
dem Beschwerdeführer - gesucht hätte. Der Onkel habe ihn davor
gewarnt, seine Mutter zu kontaktieren, da das Telefon möglicherweise
überwacht werde. Er habe bei der Befragung ausgeführt, dass ihm
sein Onkel gesagt habe, die Polizei habe nach ihm gesucht und sein
Bruder sei im Gefängnis, man wisse nicht, ob er noch am Leben sei.
Hinsichtlich seines Aufenthalts in E._______ habe er anlässlich der
ersten Befragung ausgesagt, dass er illegal nach E._______
eingereist sei. Sein Onkel habe der Grenzpolizei Geld gegeben und
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ihn nachts eingeschleust. Nachdem er sich zehn oder elf Monate in
dem Grenzort zwischen E._______ und Tschad aufgehalten habe,
habe ihm der Onkel das Visum besorgt, welches er benötigt habe, da
er sonst nicht vom Flughafen in G._______ hätte ausreisen können.
Bezüglich des Vorwurfs, er habe die Fragen nach E._______ nicht
beantworten können, halte er fest, dass er sich in dem besagten
Grenzort aufgehalten und das Haus nicht verlassen habe. Die Reise
nach G._______ habe er geschildert. Er suche wegen Unterdrückung
durch eine tyrannische Regierung um Asyl nach. Er sei seitens der
Zaghawa - er selbst gehöre der Ethnie der Kurani an - überall mit Ras-
sismus konfrontiert gewesen. Wenn man kein Zaghawa sei, zähle man
nicht als Bürger dieses Staates. Man werde beschimpft und geschla-
gen. Wenn man zur Polizei gehe, sehe man dort nur Zaghawa und sei
daher das Opfer beziehungsweise der Fehlerhafte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich
in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozess-
ökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der
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arabischsprachigen Beschwerdebegründung verzichtet und eine
amtliche Übersetzung veranlasst, zumal die Rechtsmittelanträge in
deutscher Sprache verfasst und somit von vornherein verständlich
waren. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Asylsuchende dürfen den Abschluss des Verfahrens in der Regel in
der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Vorliegend wurde der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf die
Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und Untersagung der Kontaktaufnahme und
Datenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland im Hinblick auf
die Vollzugsorganisation nicht einzutreten ist.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es
sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5. S. 4
ff., mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwä-
gungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da-
her vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2009 verwiesen werden.
Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen
vermöchten.
Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ausreisegründe seien mangels Substanz und Realkenn-
zeichen sowie aufgrund verschiedener Widersprüche und Ungereimt-
heiten unglaubhaft, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten er-
gibt, dass die Schilderung der angeblichen behördlichen Verfolgung
des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts der Unterstützung der
Rebellengruppe, welcher sein Vater angehöre, in sich nicht stimmig ist.
Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwer-
deführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genü-
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gend qualifiziert. Die Erwägung des BFM, wonach sich der Beschwer-
deführer zur Rebellenorganisation, welcher sich der Vater angeschlos-
sen habe, und zu dessen Aktivitäten in dieser Gruppe sowie zur frühe-
ren Funktion bei der Regierungsarmee nur vage und unsubstanziiert
geäussert habe, trifft zu. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, der
Beschwerdeführer selbst sei nicht Mitglied der Opposition, weshalb er
nur die Abkürzung des Namens („FDD“) kenne, vermag nicht zu über-
zeugen. Angesichts der Tatsache, dass der Vater gemäss eigenen An-
gaben des Beschwerdeführers bereits seit circa drei Jahren der Oppo-
sition angehören soll (vgl. A15 S. 4), wäre zu erwarten gewesen, dass
er sich im Verlauf dieser Jahre über die Organisation informiert und für
die dortige Tätigkeit des Vaters sowie die Hintergründe für dessen
Übertritt von der Regierungsarmee zu den Rebellen interessiert und
demzufolge nähere diesbezügliche Angaben hätte machen können.
Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach der Beschwerdefüh-
rer nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, weshalb er und sein
Bruder in den Verdacht geraten sein sollten, den Rebellen anzugehö-
ren respektive diese unterstützt zu haben. In der Rechtsmittelschrift
wird auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mehrere Monate nach dem
Rebellenangriff auf B._______ bei den Behörden plötzlich in den Ver-
dacht geraten sein sollte, sich daran beteiligt respektive die Rebellen
unterstützt zu haben und warum er für diese von so grossem Interesse
sein sollte, dass er auch nach einer Landesabwesenheit von fast
einem Jahr - gemäss eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdefüh-
rer die letzten zehn bis elf Monate in E._______ auf (vgl. A9 S. 3, A15
S. 9 ) - deswegen nach wie vor gesucht werde. Überdies ist dem BFM
auch zuzustimmen, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers
zur versuchten Festnahme durch die Soldaten widersprüchlich sind.
So hat er beispielsweise anlässlich der ersten Befragung ausgeführt,
die Soldaten hätten den Bruder mitgenommen, ohne der Mutter ge-
genüber einen Grund zu nennen, so dass sich der Onkel später zu
diesen begeben habe und erst dort von dem Verdacht der Unter-
stützung der Rebellen erfahren habe (vgl. A9 S. 10). Im Rahmen der
zweiten Anhörung machte er hingegen geltend, die Soldaten hätten
den Grund für die beabsichtigte Festnahme bereits bei der Ankunft
beim Elternhaus des Beschwerdeführers - und somit in Gegenwart der
Mutter - genannt (vgl. A15 S. 7). Zudem ist der Vorinstanz beizupflich-
ten, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass die Soldaten die Flucht
des Beschwerdeführers von der Ladefläche des Jeeps nicht bemerkt
haben sollten, zumal diese in Überzahl waren. Schliesslich erscheinen
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auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erlangung des
tschadischen Reisepasses, wonach er diesen nicht selbst beantragt
habe, sondern sein Onkel ihm diesen nach etwa zehn oder elf
Monaten nach E._______ gebracht habe, nachdem er zuvor mit einem
Fotografen dorthin gekommen sei (vgl. A9 S. 7 ff.), nicht glaubhaft.
Vielmehr geht aus den Stempeleinträgen im Pass hervor, dass der
Beschwerdeführer erst am 31. März 2009 aus dem Tschad ausgereist
und gleichentags in E._______ eingereist ist. Überdies verfügte der
Beschwerdeführer über ein (...) Visum und einen entsprechenden
Flugschein für den Weiterflug von C._______ via H._______ nach
I._______. Seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach er von dem
Visum keine Kenntnis habe und auch nie nach F._______ habe reisen
wollen (vgl. A9 S. 14, A15 S. 9) vermögen ebenfalls nicht zu
überzeugen und tragen nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei.
Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe somit kein in sich
stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
6.2 Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Es ge-
lingt ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. zudem EMARK 2001
Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tschad ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in
einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere
Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
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nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Tschad eine derartige Gefahr droht,
welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen
würde. Eine asylrelevante Kollektivverfolgung von Angehörigen der
Ethnie der Kurani ist nicht feststellbar, so dass sich daraus keine
individuelle Gefährdung ableiten lässt. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Im Tschad herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die
dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh-
rung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Eine gänzlich
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren
Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerde-
führer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
8.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der (...)
Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend macht, hat bis zu seiner Ausreise nach E._______ im Tschad
gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und
verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat
(vgl. A9 S. 6). Gemäss eigenen Angaben hat er während (...) Jahren
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die Schule besucht, spricht (...), (...) und ein wenig (...) und hat seinem
Bruder in dessen Geschäft (...) geholfen (vgl. A9 S. 5 f.). Insgesamt
kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich - nach nicht
eben langer Abwesenheit - in seinem Heimatland wieder wird
integrieren können.
8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer bereits
im Besitz eines tschadischen Reisepasses ist. Im Übrigen obliegt es
ihm, bei der Beschaffung allfällig benötigter anderer Reisedokumente
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzu-
treten ist.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstands-
los geworden.
11.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzu-
weisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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