B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3271/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit umstritten,
vertreten durch MLaw Christian Jungen,
AsyLex,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (…).
D-3271/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss
am 19. Februar 2014 und gelangte von Italien herkommend am 7. Mai 2015
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Gemäss einem Bericht des (…) vom 13. Mai 2015 habe ein am 11. Mai
2015 beim Beschwerdeführer durchgeführtes Handröntgen gemäss der
Tabelle von Greulich und Pyle ein Alter von 19 Jahren ergeben.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2015 sagte der Be-
schwerdeführer, er sei am (…) in B._______ (Region Ogaden, Äthiopien)
geboren worden und somit noch minderjährig. Er sei somalischer Staats-
angehöriger, habe aber nie in Somalia gelebt. In Äthiopien lebten seine
Familienangehörigen und er sei dort zur Schule gegangen. Äthiopien habe
er verlassen, weil er kein Geld für den weiteren Schulbesuch gehabt habe.
Sein Vater sei gehbehindert und sei zu Hause, seine Mutter verdiene nur
wenig. Da er keine Zukunft gesehen habe, habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen. Er habe keine anderen Gründe für das Verlassen Äthiopiens
gehabt. Vor Abschluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör dazu gewährt, dass das SEM aus mehreren Gründen davon
ausgehe, er sei bereits volljährig. Er nahm dies zur Kenntnis.
A.d Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 zu sei-
nen Asylgründen. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Soldat
in der somalischen Armee gewesen und nach Ende des Krieges nach Äthi-
opien geflüchtet – er selbst sei damals acht Monate alt gewesen. Die Fa-
milie sei nach B._______ gegangen, wo er die Schule bis zur siebten
Klasse besucht habe. Die folgenden drei Klassen habe er in C._______
besucht, wo er bei einem Onkel gelebt habe. Man habe damals behauptet,
sein Bruder sei Mitglied der ONLF (Ogaden National Liberation Front) –
der Bruder sei getötet worden. Nachdem sein Onkel Ende 2012 verstorben
sei, habe ihm dessen Witwe gesagt, er solle zu seiner Familie zurückkeh-
ren. Trotz seiner Angst sei er zur Familie zurückgekehrt. Es sei behauptet
worden, er habe während den Jahren seiner Abwesenheit für die ONLF
gearbeitet. Eines Abends seien Leute zu ihm nach Hause gekommen, die
seinen Vater beschuldigt hätten, er habe ihn zur ONLF geschickt. Man
habe seinen Vater, seine Schwester und ihn mitgenommen und in ein Ge-
fängnis in D._______ gebracht. Von dort aus habe man sie in ein Gefäng-
nis nach E._______ verlegt. Vater und Schwester seien entlassen, er sei
dort behalten worden. Man habe ihn sechs Monate festgehalten und ihm
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immer wieder vorgeworfen, er habe gekämpft. Man habe ihn regelmässig
geschlagen und auch mit einer heissen Metallstange verletzt. Wohl weil
man gemerkt habe, dass er die Wahrheit sage, sei er freigelassen worden.
Als er nach Hause gekommen sei, sei sein Vater zu Hause gewesen, seine
Schwester aber nicht – sie wüssten nicht, ob sie noch am Leben sei. Die
Leute der Regierung seien erneut gekommen und hätten behauptet, sie
würden mit der ONLF zusammenarbeiten. Seine Mutter habe ihm geraten,
das Land zu verlassen. Er sei nach F._______ gegangen, wo er sich zirka
acht Monate lang aufgehalten habe. Als er gehört habe, dass die äthiopi-
sche Regierung auch dorthin kommen werde, sei er ausgereist. Vom Su-
dan aus habe er versucht, seine Familie zu erreichen, deren Telefon aber
abgestellt gewesen sei. Von einem Verwandten habe er erfahren, dass
seine Angehörigen nach G._______ (Somalia) zurückgekehrt seien.
A.e Am 22. Januar 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine
ergänzende Anhörung durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe kei-
nen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe über das Rote Kreuz ver-
sucht, seine Familie suchen zu lassen. Sein Vater habe nach dem Sturz
des somalischen Regimes von Siad Barre die Heimat verlassen müssen,
da er im Krieg gezwungen gewesen sei, einen Mann aus einem anderen
Clan zu töten. Nach dem Sturz der Regierung habe er keinen Schutz mehr
vor Verfolgung durch den anderen Clan gehabt. Da die Grossmutter in
F._______ (Äthiopien) gelebt habe, sei die Familie nach B._______ gezo-
gen. Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, sei sein älterer Bruder
H._______ von äthiopischen Truppen getötet worden, weil behauptet wor-
den sei, er sei Mitglied der ONLF. Da seine Familie neu zugezogen sei, sei
sie als der ONLF zugehörig eingestuft worden. Sein Vater habe ihn zu ei-
nem Onkel gebracht, der bei C._______ in einem Flüchtlingslager gelebt
habe. Dort habe er (der Beschwerdeführer) weiterhin die Schule besucht.
Seine Eltern hätten ihm mehrmals gesagt, er solle in C._______ bleiben.
Nachdem er dennoch habe zurückkehren müssen, sei er etwa einen Monat
später zum Gefängnis-Gebäude gerufen worden. Regierungsleute hätten
ihn gefragt, ob er bei der ONLF gewesen sei. Einige Tage später hätten
Polizisten seinen Vater, seine Schwester I._______ und ihn festgenom-
men. Sie seien sechs Monate lang im Gefängnis gewesen – man habe sie
jede Nacht nach draussen geführt, geschlagen und gefragt, ob sie bei der
ONLF seien. Er habe dies wahrheitswidrig zugegeben und sei gefoltert
worden. Human Rights Watch habe sich für ihre Freilassung eingesetzt. Er
sei von seinen Angehörigen getrennt worden und habe sie erstmals wieder
gesehen, als sie befreit worden seien. Als er nach draussen gebracht wor-
den sei, seien auch I._______ und sein Vater gekommen. Sie seien mit
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einem Fahrzeug nach B._______ gebracht worden, wo er zirka zwei Mo-
nate lang geblieben sei. Dann hätten sie gehört, dass äthiopische Soldaten
unterwegs nach B._______ seien und Leute inhaftierten. Sein Vater habe
ihn zur Grossmutter nach F._______ geschickt, wo er acht Monate lang
geblieben sei. Als er seine Familie verlassen habe, sei I._______ bereits
nicht mehr zu Hause gewesen; sie wüssten bis heute nicht, wo sie sich
aufhalte.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem verfügte es, die Nationa-
lität des Beschwerdeführers werde von Somalia auf Äthiopien angepasst.
C.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 2. Juni 2018 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer somalischer
Staatsangehöriger sei. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid
über die Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien ent-
sprechend anzuweisen. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 7. Juni 2018 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf den Antrag, die Wegweisung sei bis zum Ent-
scheid über die Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden
seien entsprechend anzuweisen (Antrag 6), trat er nicht ein. Die Akten
übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Be-
schwerdeführer von der Vernehmlassung in Kenntnis.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m.Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist mit Ausnahme des Antrags 6 einzutreten (vgl. Bst. D).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der BzP geäussert habe, er habe sein Land aus wirtschaftlichen
Gründen verlassen. Auf Rückfrage habe er gesagt, es habe keine anderen
Gründe dafür gegeben, dass er Ogaden verlassen habe. Die bei den An-
hörungen gemachten Angaben bezüglich einer erlittenen Verfolgung wi-
chen von denjenigen bei der BzP diametral ab. Diese Diskrepanz habe er
nicht schlüssig erklären können, habe er doch gesagt, die befragende Per-
son bei der BzP habe ihn jeweils unterbrochen und auf ein späteres Inter-
view verwiesen. In Anbetracht der klaren und mehrfachen Rückfragen und
seiner ebenso klaren Antworten sei diese Erklärung nicht stichhaltig. Die
geltend gemachte Verfolgung müsse als Nachschub eingestuft werden. Da
sich auch zwischen den Anhörungen Widersprüche fänden, müssten die
Asylvorbringen als erfunden eingestuft werden. Bei der BzP habe er ge-
sagt, seine Schwester I._______ lebe zusammen mit dem Rest der Familie
in B._______. Bei den Anhörungen habe er vorgebracht, sie sei nach der
Haft verschwunden. Bei der ersten Anhörung habe er angegeben, sein Va-
ter und I._______ seien vor ihm entlassen worden und schon zu Hause
gewesen, als er zurückgekommen sei, während er bei der ergänzenden
Anhörung gesagt habe, man habe sie in etwa zur gleichen Zeit freigelassen
und sie hätten sich im Hof des Gefängnisses getroffen. Diese und zahlrei-
che weitere Ungereimtheiten in den Aussagen erübrigten eine weitere Prü-
fung der Asylvorbringen.
Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine Herkunft mehrfach
widersprochen. Bei der BzP habe er angegeben, er sei in B._______ (Äthi-
opien) geboren und habe nie in Somalia gelebt. An den Anhörungen habe
er hingegen gesagt, er habe die ersten acht Monate seines Lebens in
J._______ (Somalia) verbracht – im Alter von elf Jahren sei er einmal nach
Somalia zurückgekehrt. Seine Familie lebe mittlerweile wieder in
J._______, er habe den Kontakt zu ihr verloren. Durch diese widersprüch-
lichen Aussagen könne die somalische Nationalität nicht als erstellt erach-
tet werden. Ausser seiner somalischen Ethnie gebe es keine Hinweise auf
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eine somalische Staatsbürgerschaft. Daran ändere die Kopie einer soma-
lischen Geburtsurkunde nichts, da es sich nicht um ein rechtsgenügliches
Identitätspapier handle. Die Tatsache, dass seine Grossmutter in Äthiopien
lebe, lasse den Eindruck entstehen, dass es sich bei seiner Familie und
ihm um äthiopische Staatsangehörige handle. Gemäss Art. 3 des äthiopi-
schen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 378 von 2003) würden Perso-
nen, deren Vater oder Mutter äthiopische Staatsangehörige seien, durch
Geburt ebenfalls äthiopische Staatsangehörige. Damit gebe es mehrere
Indizien dafür, dass er diese Staatsangehörigkeit besitze. Zudem sei zu
bemerken, dass die Inhaftierungen in Äthiopien nicht asylbeachtlich wären,
falls er somalischer Staatsangehöriger wäre. Dies und die Verknüpfung sei-
ner als unglaubhaft qualifizierten Asylgründe mit der Ausreise der Familie
nach Somalia, liessen Zweifel an der Darstellung aufkommen, dass sich
seine Familie nicht mehr in Äthiopien befinde. Seine Nationalität werde für
das weitere Verfahren deshalb auf Äthiopien angepasst.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sachverhaltsfeststellung
des SEM bezüglich der Nationalität des Beschwerdeführers sei ungenü-
gend und willkürlich. Er habe sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei
der BzP angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger – an seiner so-
malischen Ethnie bestünden auch seitens des SEM keine Zweifel. Bei der
ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er sei bei der BzP gefragt worden,
woher er komme. Hätte man ihn gefragt, wo er geboren worden sei, hätte
er mit Somalia geantwortet. Diese Antwort sei schlüssig. Zum Beweis habe
er eine somalische Geburtsurkunde eingereicht. Dieses Dokument stelle
ein Indiz für die Staatsangehörigkeit dar. Nach somalischem Recht erhalte
eine Person, deren Vater somalischer Staatsangehöriger sei, ebenfalls die
somalische Staatsangehörigkeit; weder Somalia noch Äthiopien erlaubten
eine doppelte Staatsbürgerschaft. Die Einbürgerung in Äthiopien funktio-
niere nicht automatisch, sie müsse bei den Behörden beantragt werden.
Es gebe keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen äthiopi-
schen Pass beantragt und damit die somalische Staatsangehörigkeit ab-
gelegt habe. Bei Zweifeln an der Staatsangehörigkeit hätte das SEM wei-
tere Abklärungen tätigen müssen. Man habe ihn bei der Anhörung nicht
darauf angesprochen, dass man an seiner Staatsangehörigkeit zweifle,
weshalb dieser Aspekt der Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zustande gekommen sei. Die Vorinstanz hätte ihm vertiefte Fragen zu
den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen aus Somalia stellen kön-
nen, was nur rudimentär geschehen sei. Den Akten sei nicht zu entneh-
men, welche länderkundlichen Fragen ihm gestellt worden seien und in-
wiefern er diese in nicht zufriedenstellender Weise beantwortet habe. Die
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Seite 8
vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindeststandards für derar-
tige Abklärungen seien nicht eingehalten worden (BVGE 2015/10; Urteil
des BVGer E-433/2016 E. 4.2). Das SEM hätte auch eine LINGUA-Analyse
anordnen können. Der Beschwerdeführer spreche einen anderen Dialekt
als die Einwohner von B._______, weshalb seine Abstammung mit einer
Analyse hätte festgestellt werden können. Die zahlreichen Argumente, die
für ihn sprächen, habe das SEM ausser Acht gelassen. Als Folge davon
sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden.
Die Aussage im angefochtenen Entscheid, wonach die geltend gemachte
Verfolgung und Inhaftierung in Äthiopien bei behaupteter somalischer
Staatsangehörigkeit nicht asylbeachtlich sei, widerspreche dem Wortlaut
von Art. 3 AsylG und sei falsch. Der Beschwerdeführer habe vor seiner
Flucht während längerer Zeit in Äthiopien gewohnt, weshalb die Vorbringen
sehr wohl unter dem Titel von Art. 3 AsylG zu prüfen seien. Seine Aussagen
seien im Kern und in den Details schlüssig. In der Anhörung habe er ge-
sagt, er sei 2012 mit seinem Vater und seiner Schwester inhaftiert und in
das Gefängnis von K._______ gebracht worden. Später sei er mit Vater
und Schwester ins Gefängnis von E._______ verlegt worden, wo man ihn
immer wieder gefragt habe, wo er in den Jahren 2009 bis 2012 gewesen
sei. Die Aufseher hätten ihm heisse Metallstangen in den Bauch gedrückt.
Bei der ergänzenden Anhörung habe er inhaltlich übereinstimmende Anga-
ben gemacht und ergänzt, dass man seinen Kopf in Wasser eingetaucht
und ihn kurz vor dem Ertrinken wieder aus dem Wasser gezogen habe.
Dass der Vater des Beschwerdeführers verdächtigt worden sei, Verbindun-
gen zur ONLF zu haben, sei aufgrund seiner Herkunft und der historischen
Entwicklung nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur
Verfolgung seien klar und zeitlich orientiert. Er habe den Tagesablauf im
Gefängnis und die Einrichtung der Zelle detailliert geschildert. Zu berück-
sichtigen sei, dass die Befragung von Folteropfern und die Würdigung de-
ren Aussagen besondere Schwierigkeiten mit sich brächten. Es sei erklär-
bar, wenn Folteropfer in der ersten Befragung bezüglich erlittener Folter
zurückhaltend seien, was im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt
worden sei. Die zahlreichen Argumente, die für die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen sprächen, seien nicht berücksichtigt worden. Es sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie und der ihm
unterstellten politischen Anschauungen in Äthiopien verfolgt werde. Müsste
er nach Äthiopien zurückkehren, sei zu befürchten, dass er deshalb erneut
Folter unterzogen werde. Dementsprechend erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft.
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Seite 9
5.
5.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls
der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität
offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Be-
weismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie
bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE
2011/28 E. 3.4).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Seite 10
5.3
5.3.1 Unter altem Recht trat die Vorinstanz auf Asylgesuche nicht ein, wenn
Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschten und diese Täu-
schung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung
oder anderer Beweismittel feststand (aArt. 32 Abs. 1 Bst. b AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2013/10 fest, der Beweis für die
Täuschung gelte als erbracht, wenn die verfügende Behörde nach objekti-
ven Kriterien von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sei. Nicht
ausreichend sei dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlich-
keit bestehe, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Als Nach-
weis der Täuschung dienen Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Be-
handlung oder andere Beweismittel – beispielsweise Herkunftsanalysen
der Fachstelle LINGUA, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen
oder Eingeständnisse der asylsuchenden Person (vgl. dort E. 9.1 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a und für die Weitergeltung des Täu-
schungsbegriffs nach der Aufhebung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das
Urteil des BVGer E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.2).
5.3.2 Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen
und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsda-
tum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein.
Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und
umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer be-
troffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004
Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1).
5.4 Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens angege-
ben, er sei somalischer Staatsangehöriger, und reichte zur Stützung dieser
Angabe eine Geburtsurkunde ein. Das SEM gelangte aufgrund wider-
sprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsort und zum
Lebenslauf zum Schluss, er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Bei der
ergänzenden Anhörung wurde er im Rahmen der Frage 74 darauf aufmerk-
sam gemacht, dass er unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort ge-
macht habe (vgl. act. A32/15 S. 12). Hingegen wurde ihm nicht gesagt,
dass man daraus beziehungsweise aus anderen Gründen an der von ihm
geltend gemachten Staatsangehörigkeit zweifle und diese „auf Äthiopien
anpasse“ (vgl. Verfügung des SEM S. 5). In der Beschwerde wird berech-
tigterweise gerügt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
D-3271/2018
Seite 11
ches Gehör in diesem Zusammenhang verletzt wurde. In der Vernehmlas-
sung bezog das SEM dazu indessen keine Stellung. Von der Feststellung
der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hängen indessen meh-
rere zu beurteilende, wesentliche Fragen (asylrechtliche Relevanz der Vor-
bringen, Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ab.
5.5 Somit steht fest, dass das SEM die angefochtene Verfügung unter Ver-
letzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ge-
troffen hat. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene
(vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1, 2008/47 E. 3.3.4) fällt nicht in Betracht, weil
sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung weder zur erhobenen verfah-
rensrechtlichen Rüge noch zu den substanziierten materiellen Argumenten
in der Beschwerde zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geäus-
sert hat. Damit ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatori-
sches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
5.6 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts somit selbst durchzuführen und anschliessend
eine neue Verfügung zu erlassen. Es wird bei der Neubeurteilung auch auf
die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und die eingereichten
Unterlagen zu berücksichtigen haben.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Damit werden
die übrigen Anträge gegenstandslos, soweit auf diese einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1-3 VwVG).
8.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da
die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gemäss Angaben auf ihrer
Webseite () ehrenamtlich tätig ist, sind dem Beschwerde-
führer durch die Beschwerdeführung vorliegend keine Kosten erwachsen,
weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache gutgeheissen. Die Verfü-
gung des SEM vom 2. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bezüglich der übrigen Anträge wird
die Beschwerde gegenstandslos, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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