Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D327/2012/wif
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
dessen Ehefrau
C._______, geboren D._______,
und deren Kind
E._______, geboren F._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch. lic.iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 / N _______.
D327/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
Afghanistan im Februar 2010 auf dem Landweg Richtung H._______
verliessen und von dort in die I._______ gelangten,
dass sie nach einem einmonatigen Aufenthalt in J._______ auf dem
Seeweg illegal nach Italien gelangt seien, worauf sie ihre Reise nach
ungefähr fünf Tagen fortgesetzt hätten und nach K._______ gegangen
seien, wo sie erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten,
dass sie im Januar 2011 von K._______ her kommend nach L._______
gereist seien, wo sie wiederum Asylgesuche gestellt hätten, welche
ebenfalls abgelehnt worden seien,
dass sie am 10. Oktober 2011 nach M._______ ausgeschafft worden
seien, worauf sie am 18. Oktober 2011 von Italien her kommend auf dem
Landweg illegal in die Schweiz gelangt seien, wo sie gleichentags beim
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 3. November 2011 im
EVZ N._______ zur Begründung ihrer Asylgesuche angaben, in ihrem
Heimatland Afghanistan Probleme mit ihren Nachbarn zu haben,
dass ihnen die Nachbarsfamilie ihr Land streitig mache und in diesem
Zusammenhang ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei,
dass sie sich vor weiteren Übergriffen gefürchtet und deshalb Afghanistan
verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführer am 21. August 2010 in Italien, am 1.
September 2010 in K._______ und am 14. Januar 2011 in L._______
daktyloskopisch erfasst wurden,
dass das BFM den Beschwerdeführern anlässlich der Befragung zur
Person das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien,
K._______ oder L._______ gewährte,
dass die Beschwerdeführer hierzu anführten, dass sie weder nach
L._______ noch nach K._______ zurückkehren könnten, da diese Länder
sie nicht aufnehmen würden,
D327/2012
Seite 3
dass sie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen in Italien und der
Tatsache, dass es sich um ein "MafiaLand" handle, welches einen
allfälligen Schutz vor ihrem "Feind" nicht gewährleisten könne, auch nicht
nach Italien wollten,
dass sie in Italien nicht um Asyl ersucht hätten,
dass das BFM am 14. November 2011 die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
ersuchte,
dass Italien das Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten
Frist – Ablauf am 29. November 2011 – unbeantwortet liess,
dass das Bundesamt mit Verfügungen vom 9. Januar 2012 – eröffnet am
11. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete,
dass das BFM die Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton O._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte, den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten
aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügungen
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen
Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen,
DAA, SR 0.142.392.68], DublinIIVO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
D327/2012
Seite 4
Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung der Asylverfahren
zuständig,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
nachweise, dass die Beschwerdeführer am 21. August 2010 in Italien
illegal in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist seien und am
1. September 2010 in K._______ sowie am 14. Januar 2011 in
L._______ um Asyl ersucht hätten,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen
des BFM nicht geantwortet habe, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung der
Asylverfahren am 29. November 2011 an Italien übergegangen sei,
dass den Beschwerdeführern am 3. November 2011 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei sie angegeben hätten, in Italien nie ein
Asylgesuch gestellt zu haben,
dass dazu festzuhalten sei, dass gestützt auf die DublinIIVO Italien für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei
und die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien jederzeit die
Möglichkeit hätten, ein Asylgesuch einzureichen,
dass darauf hinzuweisen sei, dass Italien völkerrechtlich dazu verpflichtet
sei, Asylgesuche entgegenzunehmen und zu prüfen, und keine Hinweise
vorlägen, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nach und führe das Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführer anlässlich des ihnen
gewährten rechtlichen Gehörs nicht geeignet seien, die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu
widerlegen,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 29. Mai 2012 zu
erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die
D327/2012
Seite 5
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlung ihrer Asylgesuche
fortzusetzen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 72.021) zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, der Beschwerde
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2011 beim Gericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Eingabe vom 23. Januar 2012 die Originalvollmacht und ein
ärztliches Zeugnis vom 18. Januar 2012, wonach die Beschwerdeführerin
schwanger sei, eingereicht wurden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D327/2012
Seite 6
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit
der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren
bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 14. November 2011 an Italien gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c (recte: a) DublinIIVO ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführer stellte und dieser Staat innert der festgelegten Frist
nicht antwortete, weshalb das Bundesamt in seiner Verfügung zu Recht
feststellte, gestützt auf die DublinIIVO sei die Zuständigkeit auf Italien
übergegangen,
D327/2012
Seite 7
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach Italien 'überhaupt kein
Asylverfahren für den Beschwerdeführer durchgeführt' habe, nicht zu
einer anderen Einschätzung zu führen vermag, da sowohl die
Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung und des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs explizit und
übereinstimmend erklärten, in Italien nicht um Asyl ersucht zu haben,
weshalb den italienischen Behörden diesbezüglich auch kein fehlbares
Verhalten vorgehalten werden kann (vgl. Akten BFM A 5/11 S. 7 und 9, A
6/10 S. 6 und 8),
dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Beschwerden und in ih
rer Eingabe vom 23. Januar 2012 darauf hinweisen, dass sie als Familie
mit einem kleinen Kind sowie der in Aussicht stehenden Geburt ihres
zweiten Kindes (P._______ sei der voraussichtliche Geburtstermin)
besonders schutzbedürftig seien, indessen Italien keine Gewähr für
hinreichenden Schutz biete, zumal das staatliche Aufnahmesystem völlig
überlastet sei und sie bei einer Rückkehr nach Italien auf sich allein
gestellt wären,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, aber in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
D327/2012
Seite 8
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat und die Beschwerdeführer gehalten sind, eine
allfällige Verletzung der diesbezüglichen Normen bei den italienischen
Behörden anzuzeigen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.3 S. 640),
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer
während ihres Aufenthalts in Italien entweder um Schutz oder um Hilfe
und Unterkunft ersucht hätten,
dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen der
schwangeren Beschwerdeführerin sowie ihres Kleinkindes bei der
Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu
tragen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass keine konkreten
Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete Reiseunfähigkeit der
Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwangerschaft vorliegen, zumal auch
im eingereichten Arztzeugnis vom 18. Januar 2012 keine diesbezüglichen
Hinweise enthalten sind,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
D327/2012
Seite 9
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO; vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und Anweisung des Gerichts an die Vorinstanz, Vollzugsmassnahmen
per sofort einzustellen, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D327/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: