B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-327/2018
Ur t e i l vom 1 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und
B._______, geboren am (…),
sowie die gemeinsamen Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August
2014 und gelangten über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 30. November 2015
in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 10. Dezember 2015 wurden
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und
am 18. September 2017 eingehend angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie seien sunnitische Kurden und würden ursprüng-
lich aus G._______ (H._______) stammen. Im Jahr (…) seien sie nach
I._______ umgezogen. Der Vater des Beschwerdeführers respektive On-
kel der Beschwerdeführerin sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Baath-
Partei im Jahr (…) von den kurdischen Behörden verhaftet und getötet wor-
den. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren (…) als (…) für das (…) in
J._______ gearbeitet. Nach einer Verletzung habe er in der Heimatregion
als (…) gearbeitet. Ab dem 10. Juni 2014 habe der sogenannte Islamische
Staat (IS) die Stadt Mosul kontrolliert und sein Einflussgebiet in der Region
kontinuierlich erweitert. Am (…) August 2014 seien sie deshalb mit dem
Auto nach K._______ geflüchtet, wo sie nach zwei Tagen einen Schlepper
gefunden hätten, der sie in die Türkei gebracht habe. Eines ihrer Kinder
und die Mutter des Beschwerdeführers seien aufgrund unglücklicher Um-
stände im Irak zurückgeblieben. Sie würden sich derzeit im Flüchtlingsla-
ger L._______ aufhalten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende
Beweismittel ein:
- Fotos der Identitätskarten der Beschwerdeführenden
- Fotos des Arbeitsausweises des (…)
- Fotos der Arbeitszeit beim (…)
- Arbeitsbestätigung des (…)
- Fotos des Kindes in I._______ und im Flüchtlingslager L._______
- Polizeirapport betreffend Ausweisverlust
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B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (frühestens am 16. Dezember
2017 eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführen-
den aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
dass die Situation im Irak während der Herrschaft des IS unbestrittener-
massen äusserst schwierig gewesen sei. Die für diesen Zeitpunkt geltend
gemachte Gefährdung stelle allerdings keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes dar, da sämtliche Bewohner der Region gleichermassen be-
troffen gewesen seien. Es habe sich nicht um eine gezielte Bedrohung der
Beschwerdeführenden gehandelt. Die Asylrelevanz der weiteren Vorbrin-
gen, wonach die Beschwerdeführenden wegen der früheren Baath-Zuge-
hörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers respektive Onkel der Be-
schwerdeführerin von den kurdischen Behörden gesucht würden, sei zu
verneinen. Es seien nämlich keine spezifischen Erlebnisse oder Gefähr-
dungsmomente geltend gemacht worden. Daher erscheine eine aktive Ver-
folgung zum heutigen Zeitpunkt unwahrscheinlich. Aufgrund der Sicher-
heitslage in der Herkunftsregion und unter Berücksichtigung der Aktenlage
werde der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
zumutbar erachtet.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31).
Sodann sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdebegrün-
dung anzusetzen.
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D.
Am 17. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Am 23. Januar 2018 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebe-
stätigung vom 18. Januar 2018 ein.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden zu-
dem eine Beschwerdeergänzung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten und wies ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, zur De-
ckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von Fr. 750.–
zu leisten.
G.
Am 10. Februar 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung brachten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz ausser Acht
gelassen habe, dass sie als sunnitische Kurden im Irak der Verfolgung
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durch schiitische Gruppierungen, wie beispielsweise der Hashid Al-Shabi,
ausgesetzt seien. Länderberichte würden bestätigen, dass Angehörige der
Sunniten im Irak einer hohen Gefahr ausgesetzt seien. Nach der Vertrei-
bung durch den IS seien sie umso mehr gefährdet, von den Schiiten ver-
folgt, schlecht behandelt, angegriffen oder vertrieben zu werden. Es sei für
sie nahezu unmöglich, sich an einem anderen Ort im Irak niederzulassen.
Zudem könnten sie nicht in den kurdischen Gebieten Iraks Zuflucht suchen,
da sie dort wegen ihrer Zugehörigkeit zur Baath-Partei nicht akzeptiert wür-
den. Auch wenn sie selber nicht aktive Mitglieder seien, werde ihnen die
Parteizugehörigkeit zugeschrieben. Unter der Herrschaft der Baath-Partei
sei es zu Angriffen auf die kurdische Bevölkerung gekommen. Diese Taten
seien bis heute nicht aufgearbeitet worden. Kurden, die auf der Seite der
Baath-Partei gewesen seien, würden immer noch als Verräter angesehen.
Die Väter respektive Onkel der Beschwerdeführenden seien bei den An-
griffen gegen die Kurden dabei gewesen, weshalb ihre Namen bekannt
seien.
5.2 Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründet. Nach
Prüfung der Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise für eine feh-
lerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Der Antrag erweist
sich demnach als unbegründet. Es besteht somit kein Grund, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
5.3 Das SEM gelangt in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung
zur Erkenntnis, dass der Vormarsch des IS und die daraus resultierende
Gefährdung keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt. Unbe-
stritten ist, dass die Beschwerdeführenden durch die Machtübernahme des
IS in Mosul in eine schwierige Lage geraten sind, jedoch fehlt es an der
Gezieltheit der ernsthaften Nachteile. Auch liegen bezüglich der geltend
gemachten Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters des Be-
schwerdeführers respektive Onkel der Beschwerdeführerin bei der Baath-
Partei zu wenig hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vor. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte weder für eine Verfol-
gung wegen der Zugehörigkeit zur Baath-Partei noch wegen der Zugehö-
rigkeit zur kurdischen Ethnie zu entnehmen.
5.4 Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, darzulegen, inwieweit sie
von den jüngeren Entwicklungen und der Machtverschiebung nach der
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Vertreibung des IS konkret betroffen sein sollen. In ihrer Rechtsmittelein-
gabe verlieren sie sich in allgemeinen Ausführungen über die Lage der
sunnitischen Bevölkerung kurdischer Ethnie im Irak. Der pauschale Hin-
weis, sie seien als Angehörige der Sunniten einer hohen Gefahr von Über-
griffen durch Schiiten ausgesetzt, genügt nicht, um von einer asylrelevan-
ten Gefährdung auszugehen. Darüber hinaus können den Anhörungen
keine Aussagen entnommen werden, die auf konkrete Ereignisse wegen
ihrer Religionszugehörigkeit hindeuten.
5.5 Selbst unter der Annahme, dass den Beschwerdeführenden aufgrund
ihrer Väter und Onkel respektive Namen die Zugehörigkeit zur Baath-Partei
zugeschrieben würde, sind weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft
mangels hinreichender Hinweise Anhaltspunkte für asylrelevante Nachteile
ersichtlich. Vielmehr gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass
sie selbst nie politisch in Erscheinung getreten seien und an ihrem Wohnort
in I._______ auch keine Behelligungen aufgrund der ethnischen Zugehö-
rigkeit oder aus anderen Gründen erlitten hätten (vgl. act. A3/12 S. 8; A4/13
S. 9; A22/16 F21, F25, F49 f.; A23/10 F24, F27). Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführt, handelt es sich beim Vorgebrachten im Wesentlichen um
persönliche Schlussfolgerungen und Mutmassungen (vgl. act. A23/10 F28-
33).
5.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine
asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben. Das SEM hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind.
In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ord-
nete eine vorläufige Aufnahme an. Diese bleibt durch den Verfahrensaus-
gang unberührt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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