Abtei lung IV
D-3272/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, angeblich Sierra Leone,
vertreten durch Martin Ilg, Rämistrasse 5 / Am Bellevue,
Postfach 464, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des
BFF vom 19. Januar 2004.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3272/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein sierraleonischer
Staatsangehöriger aus C._______ – verliess seinen Heimatstaat im
Verlaufe des Jahres 1998 und gelangte im September 1998 in die
Schweiz, wo er am 2. Oktober 1998 in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom
19. Oktober 1998 sowie der einlässlichen Anhörung durch die zustän-
dige kantonale Behörde vom 11. November 1998 machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend, er habe im August 1998 zusammen mit einem Freund in sei-
nem Heimatort ein hölzernes Orakel angezündet, welches von den
Leuten als Gottheit verehrt worden sei. Dabei seien sie von den Dorf-
ältesten beobachtet worden, die in der Folge zu ihrer Tötung aufgeru-
fen hätten. Kurze Zeit später sei sein Freund gehängt worden, worauf
er sich unverzüglich nach D._______ begeben habe. Dort habe er
jedoch nicht bleiben können, weil die Rebellen im Bürgerkrieg den Ort
beschossen hätten, und so habe er seinen Heimatstaat von Freetown
aus auf dem Seeweg verlassen.
B.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Ja-
nuar 1999 trat das BFF in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. abis des
Asylgesetzes in der Fassung gemäss Bundesbeschluss über dringli-
che Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 26. Juni 1998
(BMA, AS 1998 II 1582; i.K. bis 30. September 1999) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zum
einen ohne entschuldbare Gründe keine Reisepapiere oder anderen
Dokumente abgegeben, die es erlaubten, ihn zu identifizieren, und
zum anderen lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, da er aufgrund
realitätsfremder und unsubstantiierter Angaben zu seinem angeblichen
Heimatland offensichtlich nicht aus Sierra Leone stamme. Bei dieser
Sachlage erübrige sich sodann eine nähere Prüfung von allfälligen
Wegweisungshindernissen; angesichts der Falschangaben zu seiner
Herkunft sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in sei-
nem tatsächlichen Heimatland keine Gefahr drohe und er dort über so-
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ziale und familiäre Bindungen verfüge, auf welche er bei seiner Rück-
kehr zurückgreifen könne.
C.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge im Rahmen der Vorbereitun-
gen des Vollzuges der angeordneten Wegweisung mehreren Personen
– darunter dem Generalkonsul von Sierra Leone – vorgeführt, welche
in Übereinstimmung mit dem BFF zum Schluss kamen, dass er nicht
aus Sierra Leone stamme, sondern allenfalls aus Ghana oder Nigeria.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständi-
gen kantonalen Behörde vom 24. August 2000 während einiger Zeit –
nämlich vom 28. April 2000 bis zum 8. August 2000 – als verschwun-
den gemeldet war, wurde er zu einer Befragung durch die BFF-Fach-
stelle Lingua aufgeboten. Der entsprechende Experte kam im Rahmen
der Auswertung eines am 21. November 2000 mit dem Beschwerde-
führer geführten Telefongesprächs in seinem Bericht vom 22. Dezem-
ber 2000 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner
geografischen und kulturellen Kenntnisse sowie seiner sprachlichen
Ausdrucksweise mit Sicherheit nicht in Sierra Leone sozialisiert wor-
den sei, sondern sehr wahrscheinlich in Nigeria. Zwei Experten des
Skandinavisk Sprakanalys AB hielten aufgrund derselben Gesprächs-
aufnahme in ihren Berichten vom 17. März 2001 und vom 25. März
2001 dafür, dass der Beschwerdeführer einen in Ghana und Nigeria
geläufigen Dialekt spreche beziehungsweise keine Hinweise auf eine
andere linguistische Beziehung als diejenige zu Nigeria bestünden.
E.
Angesichts dieser Abklärungsergebnisse wurde der Beschwerdeführer
am 3. April 2001 der nigerianischen Botschaft vorgeführt, wo ihm aller-
dings kein Laissez-passer ausgestellt wurde, da er bestritt, nigeriani-
scher Staatsangehöriger zu sein.
F.
Am 12. November 2001 führte ein Afrikaexperte im Auftrag der zustän-
digen kantonalen Ausländerbehörde ein persönliches Gespräch mit
dem Beschwerdeführer und kam zum Schluss, dass dieser möglicher-
weise aus Ghana, mit Sicherheit aber nicht aus Sierra Leone stamme.
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G.
Mit Verfügungen vom 21. Juni 2002 und vom 8. November 2002 ordne-
te die zuständige kantonale Ausländerbehörde die Ausgrenzung des
Beschwerdeführers aus den Gebieten der Gemeinden E._______ und
F._______ an, nachdem er in den dortigen Drogenszenen aufgegriffen
worden war und dabei jeweils Betäubungsmittel auf sich getragen
hatte.
H.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter, an das BFF gerichte-
ter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2004 ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, er sei erneut gewarnt worden,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone massivste lebens-
bedrohliche Nachteile erleiden und neu unter dem Vorwand eines ge-
meinrechtlichen Deliktes gesucht werde. Ferner sei er Vater eines
"CH-Kindes" geworden, für welches er die Pflege und Sorge übernom-
men habe; er liebe seinen Sohn über alles und komme seinen väterli-
chen Pflichten vorbildlich nach, was im Falle einer Wegweisung nicht
mehr möglich wäre. Eine Rückkehr nach Sierra Leone sei ihm
schliesslich aufgrund der aktuell herrschenden Zustände nicht zuzu-
muten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Auszug aus dem Geburtsregister der Gemeinde Belp vom
28. Juli 2003 zu den Akten, gemäss welchem er der Vater eines am
20. Mai 2000 geborenen Kindes einer zu diesem Zeitpunkt in Bern
wohnhaft gewesenen deutschen Staatsangehörigen ist; im Weiteren
reichte er zwei Fotografien ein, auf welchen er mit einem Kleinkind ab-
gebildet ist.
I.
Telefonische Abklärungen des BFF vom 15. Januar 2004 bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde ergaben, dass der Beschwer-
deführer mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet sei und es sich
bei dieser um eine in E._______ wohnhafte deutsche
Staatsangehörige handle, die – wie auch das Kind – über eine Aufent-
haltsbewilligung "B" verfüge.
J.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 wies das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, erklärte seine Verfügung
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vom 27. Januar 1999 als rechtskräftig und vollstreckbar und wies da-
rauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2004 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 19. Januar 2004
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung so-
wie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz; in verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er sinngemäss um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, seine Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund des von
ihm dargelegten Sachverhaltes "und der Notorietäten" überwiegend
wahrscheinlich; er wäre in seiner Herkunftsregion schutzlos einer un-
erträglich schikanösen, politisch motivierten Behandlung ausgesetzt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2004 setzte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss aus
und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 – welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2006 reichte der
Beschwerdeführer eine Fotografie zu den Akten, auf welcher er mit
seinem Sohn abgebildet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
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in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des VwVG
über das Revisionsverfahren zu behandeln (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer die ursprüngliche Verfügung
des BFF vom 27. Januar 1999 – mit welcher das Bundesamt auf sein
Asylgesuch vom 2. Oktober 1998 nicht eingetreten war – nicht ange-
fochten hatte, hat das BFF seine Eingabe vom 12. Januar 2004 inso-
weit zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen, als
er darin einerseits mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalte vorbringt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren Ge-
genstand der Abklärungen und Würdigung gebildet hatten und mithin
unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sind, und ande-
rerseits mit der am 20. Mai 2000 erfolgten Geburt seines Sohnes und
seiner Beziehung zu diesem ein neues, nach Abschluss des ordentli-
chen Verfahrens entstandenes Wegweisungshindernis geltend macht.
3.2.2 Demgegenüber ist fraglich, ob die Vorinstanz das erneute Be-
gehren um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl unter
Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. EMARK
1998 Nr. 1 E. S. 12 f.) nicht formell als zweites Asylgesuch hätte
behandeln müssen, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss objekti-
ve Nachfluchtgründe vorbringt, namentlich eine in der Zwischenzeit er-
haltene Warnung vor erheblichen Nachteilen bei einer Rückkehr in den
Herkunftsstaat sowie eine nunmehr unter dem Vorwand eines gemein-
rechtlichen Deliktes nach ihm stattfindende Suche. Die Vorinstanz
räumt dies in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 denn auch selber
ein, führt jedoch im Weiteren aus, sie habe die Eingabe trotzdem als
Wiedererwägungsgesuch behandelt, weil der Beschwerdeführer seine
neuen Verfolgungsvorbringen wiederum auf Ereignisse in Sierra Leone
beziehe, wiewohl im ordentlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt
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worden sei, dass er nicht aus diesem Land stamme. Die Begründung
in der Eingabe vom 12. Januar 2004 entspreche sodann einem dem
BFF bekannten Muster des Rechtsvertreters, welcher zahlreiche in-
haltlich praktisch identische Gesuche mit stereotypen, unsubstanziier-
ten und zumeist gar nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausfüh-
rungen einreiche. Diese Auffassung des Bundesamtes ist nicht von
vornherein von der Hand zu weisen, erschiene es doch prima vista in
der Tat stossend, wenn eine asylsuchende Person, die – wie im vorlie-
genden Fall – im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Verfah-
ren ihre Herkunft nicht glaubhaft zu machen vermochte, ein zweites
Asylgesuch einreichen könnte, welches wiederum auf denselben Her-
kunftsangaben beruht, ohne zunächst im Rahmen eines Revisionsver-
fahrens neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel betreffend ihre
Identität darzubringen. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 12. Januar 2004 in keiner Weise auf die mit Verfügung des BFF
vom 27. Januar 1999 festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Herkunfts-
angaben eingeht und einfach erneut behauptet, er sei in seinem Hei-
matstaat Sierra Leone verfolgt, hat die Vorinstanz demnach nicht zu
Unrecht eine nähere Prüfung der – überaus vage vorgebrachten – an-
geblichen Verfolgung verweigert. Selbst wenn sie dies allenfalls im
Rahmen eines zweiten Asylverfahrens statt eines Wiedererwägungs-
verfahrens hätte tun müssen – diese Frage kann aus den nachfolgen-
den Gründen letztlich offen bleiben –, besteht im vorliegenden Fall je-
denfalls kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt. Die
Vorinstanz ist nämlich mit ihrer Verfügung vom 19. Januar 2004 auf die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2004 nicht eingetre-
ten, soweit er damit wiederum eine ihm in Sierra Leone drohende Ver-
folgung geltend machte; hätte sie die Eingabe insoweit als zweites
Asylgesuch entgegen genommen, so wäre sie ebenfalls – allerdings
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG (neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG) – nicht darauf eingetreten und hätte gemäss den damals gel-
tenden Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit Nichteintre-
tensentscheiden ebenso den sofortigen Vollzug der Wegweisung ange-
ordnet sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen; dem Beschwerdeführer ist demnach durch das Vorgehen
der Vorinstanz kein verfahrensrechtlicher Nachteil entstanden, welcher
im heutigen Zeitpunkt durch eine Kassation der angefochtenen Verfü-
gung zu beheben wäre.
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3.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bundes-
amt im Ergebnis zu Recht an seiner ursprünglichen Verfügung vom
27. Januar 1999 festgehalten hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung vom 19. Ja-
nuar 2004 zunächst aus, sie habe bereits mit ihrer in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung vom 27. Januar 1999 festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme. Aus diesem Grund sei
auf seine Eingabe, soweit sie Ausführungen über die Situation in Sier-
ra Leone enthalte, nicht einzutreten; dies betreffe die Behauptung, wo-
nach sich die Situation in diesem Land massiv verschlechtert habe, es
dort zu schlimmen Übergriffen komme und er zudem neu wegen eines
gemeinrechtlichen Vergehens gesucht werde.
4.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der vom Bundesamt vertretenen Auffassung an. Die Vorinstanz
hat in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 27. Januar 1999 mit einläss-
licher Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner überaus mangelhaften Kenntnisse über die Verhältnisse in Sier-
ra Leone nicht aus diesem Land stamme; diese Verfügung ist unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen und in der Folge wurde die Feststel-
lung des Bundesamtes im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen von
mehreren Sprach- und Länderexperten sowie dem Generalkonsulat
von Sierra Leone – welches den Beschwerdeführer nicht als Staatsan-
gehörigen anerkannte – bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sodann
auch in seiner Eingabe vom 12. Januar 2004 sowie in der Beschwer-
deschrift vom 19. Februar 2004 in keiner Weise zu der festgestellten
Tatsache, dass er nicht aus Sierra Leone stammt, Stellung genommen,
sondern lediglich erneut in plakativen und materiell inhaltslosen Aus-
führungen bezüglich einer ihm individuell drohenden flüchtlingsrechtli-
chen Gefährdung sowie mit dem Verweis auf die generelle Situation in
diesem Land behauptet, er könne nicht dorthin zurück. Vor diesem
Hintergrund war das BFM nicht gehalten, sich näher mit seinen Vor-
bringen, soweit sie die Situation in Sierra Leone beziehungsweise die
ihm dort angeblich drohende Verfolgung betreffen, auseinanderzuset-
zen, fehlt ihnen doch – neben einer auch nur ansatzweisen Substanz –
von vornherein jegliche Grundlage.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er sei als Va-
ter eines mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Kin-
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des ebenfalls hier aufenthaltsberechtigt, ist festzustellen, dass sein
Sohn am 20. Mai 2000 geboren wurde, mithin über ein Jahr nach dem
Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 27. Ja-
nuar 1999, mit welcher das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen
wurde. Ungeachtet der Frage des Vorliegens einer – von der Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2004 sowie der Vernehm-
lassung vom 3. Mai 2004 verneinten – tatsächlich gelebten Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind obliegt demnach
gemäss ständiger Rechtsprechung die Prüfung eines Anspruches auf
die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht
mehr den Asylbehörden, sondern der zuständigen kantonalen Auslän-
derbehörde (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 252). Bei dieser Sachlage
erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zu den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe; sollte die kan-
tonale Behörde dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin einen Aufent-
haltstitel zuerkennen, würden die Anordnungen des BFM betreffend
die Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres dahinfallen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft noch in Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug neue er-
hebliche Tatsachen geltend gemacht, noch entsprechende Beweismit-
tel beigebracht hat, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige
Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 1999 zu rechtfertigen ver-
möchten. Das BFM hat demnach sein erneutes Begehren um Gewäh-
rung von Asyl beziehungsweise Verzicht auf die Anordnung der Weg-
weisung sowie des Vollzuges der Wegweisung zu Recht abgewiesen,
soweit es auf seine Eingabe vom 19. Januar 2004 überhaupt einzutre-
ten hatte.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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